Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Verwaltung von Kontingenten und Ausstellung von Kontingentscheinen für lebende Karpfen zur Erlangung von Vorzugszollsätzen im Warenverkehr zwischen der CSFR und Österreich (21. IDG-Verordnung - 21. IDG-V)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 623/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 319/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:
§ 1. Zur Inanspruchnahme eines auf eine bestimmte Menge und einen bestimmten Zeitraum beschränkten Vorzugszollsatzes im Warenverkehr zwischen Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik (CSFR) sind für die Einfuhr von Karpfen der Unternummer 0301 93 B 1 des Zolltarifes mit Ursprung in der CSFR Kontingentscheine erforderlich.
Antragstellung
§ 2. (1) Anträge auf Erteilung eines Kontingentscheines für das in der Anlage genannte Kontingent sind schriftlich unter Verwendung des hiefür amtlich festgelegten Musters beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, 1012 Wien, Stubenring 1, einzubringen.
(2) Der Antrag hat alle für die Beurteilung erforderlichen Angaben zu enthalten, insbesondere:
Name, Firma und Wohnsitz bzw. Sitz des Antragstellers;
Warenbezeichnung;
Nummer und Unternummer des österreichischen Zolltarifes;
Mengenangabe in kg;
Ursprungsland.
(3) Die Anträge werden nur berücksichtigt, soweit sie ordnungsgemäß und vollständig sind.
Kontingentverteilung
§ 3. (1) Als Kontingentzeitraum gilt jährlich der Zeitraum vom 1. Februar bis 31. August.
(2) Die Verteilung der Kontingente erfolgt auf Grund aller Anträge, die innerhalb des Monats vor Beginn des Kontingentzeitraumes, das ist jeweils zwischen dem 1. und 31. Jänner, eingebracht sind. Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag.
§ 4. Über Antrag sind Kontingentscheine für 90 vH des Gesamtkontingentes gemäß Anlage Antragstellern, die im Vorbezugszeitraum nachweislich Einfuhren der in der Anlage genannten Waren getätigt haben, auszustellen. Als Vorbezugszeitraum gilt das dem jeweiligen Kontingentzeitraum vorangegangene Kalenderjahr; als Einfuhren im Sinne dieser Bestimmung gelten auch solche, die aus anderen Ländern als der CSFR durchgeführt wurden; als Nachweis der Einfuhr gilt die zollamtliche Bestätigung (Anmeldung) und Rechnung. Der Kontingentanteil eines Antragstellers ist mit jenem Prozentsatz festzusetzen, der sich aus seinem Anteil an der Gesamteinfuhr im Vorbezugszeitraum ergibt. Anträge, deren Menge unter dem so errechneten Firmenanteil liegt, werden voll befriedigt.
§ 5. (1) 10 vH des Gesamtkontingentes gemäß Anlage werden an jene Antragsteller verteilt, welche im Vorbezugszeitraum keine Einfuhren gemäß § 4 getätigt haben.
(2) Übersteigt die in den Anträgen nach Abs. 1 enthaltene Gesamtmenge die Höhe des Kontingentanteiles, ist dieses Kontingent durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Wert den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen. Der verbleibende Rest dieses Kontingentes ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, die in dem sich so ergebenden Quotienten Deckung finden, zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so ist der Rest des Kontingentes auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.
§ 6. Ist ein Kontingent auf Grund der erstmaligen Verteilung nach den §§ 4 und 5 nicht erschöpft, werden nach dem 31. Jänner des jeweiligen Kontingentjahres einlangende Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsteller im Vorbezugszeitraum Einfuhren getätigt hat oder nicht, nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des Kontingentes übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 auf die Antragsteller aufzuteilen.
§ 7. (1) Über die gemäß den vorstehenden §§ 4 bis 6 zugeteilten Kontingentmengen sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Kontingentscheine auszustellen, auf welche das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden ist.
(2) Der Kontingentschein hat jedenfalls die
Warenbezeichnung sowie Nummer und Unternummer des Zolltarifes, die dem Kontingentwortlaut zu entsprechen haben, die
bewilligte Menge in Kilogramm und das
Ursprungsland
(3) Kontingentscheine können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Sie sind zu befristen.
Vorlage der Kontingentscheine beim Abfertigungszollamt
§ 8. (1) Entsprechend der den Zollämtern vorgelegten Kontingentscheine ist der Vorzugszollsatz bei der Zollbemessung anzuwenden. Der Kontingentschein muß in dem nach den zollgesetzlichen Vorschriften für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebenden Zeitpunkt gültig sein.
(2) Anläßlich der zollamtlichen Abfertigung ist ein vollständig ausgefüllter Ursprungsnachweis gemäß Anhang III Artikel 3 Abs. 2 des bilateralen Abkommens zwischen Österreich und der CSFR über Agrarwaren, BGBl. Nr. 730/1992, vorzulegen.
§ 9. (1) Einen Anspruch aus dem Kontingentschein auf Anwendung der Vorzugszollsätze hat der aus diesem Berechtigte nur, wenn er Empfänger im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften ist.
(2) Kontingentscheine sind nicht übertragbar und gelten nur für die bewilligte Menge; eine Überschreitung dieser Menge ist unzulässig.
§ 10. (1) Kontingentscheine sind nach Ausnützung oder nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer oder bei einer Betriebseinstellung unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Wochen, vom Antragsteller an die ausstellende Stelle zurückzusenden.
(2) Wird auf Grund des rücklangenden Kontingentscheines festgestellt, daß dieser nicht oder teilweise nicht ausgenützt wurde, ist die nicht ausgenützte Menge dem betreffenden Kontingent zuzuweisen und nach Maßgabe der §§ 5 Abs. 2 und 6 zur Verteilung zu bringen.
Inkrafttreten
§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
Anlage
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Nr./UNr.
des österr. Warenbezeichnung Menge
Zolltarifes in Tonnen
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0301 93 B 1 Karpfen, lebend, mit einer
Länge von mehr als 20 cm 100