Bundesgesetz, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 1993 bis 1995 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 1993 - FAG 1993) und Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Finanz-Verfassungsgesetz 1948 geändert wird(NR: GP XVIII RV 867 AB 883. S. 99. BR: AB 4427 S. 563.)
den Gemeinden: 25 Millionen Schilling jährlich.
(2) Der Bund stellt jenen Gemeinden, die als gesetzliche Schulerhalter gemäß dem Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955, den Sachaufwand als Voraussetzung für die auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in Verbindung mit den Verordnungen BGBl. Nr. 241/1989 und 429/1989 erfolgende Integration von informations- und kommunikationstechnischer Grundbildung in das Gesamtkonzept einer zeitgemäßen Allgemeinbildung zu tragen haben, die Erstausstattung an Software durch unentgeltliche Übereignung zur Verfügung.
(3) Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seiner Zweckzuschüsse zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.
Zuschüsse
§ 22. (1) Der Bund gewährt den Ländern und Gemeinden die nachstehenden Zweckzuschüsse, wenn die empfangenden Gebietskörperschaften eine Grundleistung mindestens in der Höhe des Zweckzuschusses erbringen:
den Ländern und Gemeinden für die auf eigene Rechnung geführten Theater und jene Theater, zu deren Abgangsdeckung sie vertraglich verpflichtet sind, im Ausmaß von insgesamt 293 Millionen Schilling jährlich. Dieser Zweckzuschuß ist zur teilweisen Deckung des laufenden Betriebsabganges oder eines darüber hinaus erforderlichen Investitionsaufwandes zu verwenden und aufzuteilen wie folgt:
Länder und Gemeinden, die dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte als ordentliche Mitglieder angehören, erhalten 257 419 720 S. Die Gewährung des Zweckzuschusses ist abhängig von der Vorlage eines Verteilungsvorschlages, den diese Länder und Gemeinden einvernehmlich zu erstellen und dem Bundesministerium für Finanzen bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres zu übermitteln haben;
Länder und Gemeinden, die dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte nicht als ordentliche Mitglieder angehören, erhalten für den gleichen Zweck sowie bei ansonsten gleichen Voraussetzungen 35 580 280 S. Anträge auf Gewährung eines Zweckzuschusses sind von diesen Ländern und Gemeinden bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres dem Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln;
die Höhe des Zweckzuschusses gemäß lit. a oder lit. b hat sich nach den im Jahre 1992 für die einzelnen Gebietskörperschaften maßgebenden Aufteilungsverhältnissen zu richten. Sofern sich jedoch bei den einen Zweckzuschuß empfangenden Gebietskörperschaften der Umfang des Theaterbetriebes erheblich ändert, ist dies bei der Aufteilung des Zweckzuschusses zu berücksichtigen. Eine auf Grund dieses Umstandes vorzunehmende Kürzung oder Erhöhung des Zweckzuschusses der betroffenen Gebietskörperschaft hat sich nach den in lit. c erster Satz genannten Aufteilungsverhältnissen auf die anderen Gebietskörperschaften auszuwirken. Ein Übergreifen von den in lit. a genannten auf die in lit. b genannten Gebietskörperschaften oder umgekehrt hat jedoch nicht zu erfolgen;
wenn eine Gebietskörperschaft, die bereits im Jahre 1992 einen Zweckzuschuß oder eine Förderung gemäß lit. c erhalten hat, aus dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte ausscheidet oder diesem beitritt, so sind die gemäß lit. a und lit. b genannten Beträge in dem auf den Eintritt oder Austritt folgenden Jahr um jenen Betrag zu verändern, den die ein- oder austretende Gebietskörperschaft im letzten Jahr als Zweckzuschuß erhalten hat;
der Bund kann den Gesamtzweckzuschuß von 293 Millionen Schilling bis zu einem im jeweiligen Bundesfinanzgesetz festgesetzten Ausmaß aufstocken und diesen Betrag, je nach dem finanziellen Erfordernis, auf die unter lit. a und lit. b oder nur auf die unter lit. a oder nur auf die unter lit. b genannten Länder und Gemeinden aufteilen;
den Gemeinden zur Förderung und Pflege des Fremdenverkehrs, sofern es sich nicht um gesamtösterreichische Belange handelt, im Haushaltsjahr 1993 im Ausmaß von insgesamt 100 Millionen Schilling. Der den Gemeinden zukommende Zweckzuschuß ist auf diese länderweise nach der Volkszahl aufzuteilen. Wird der den Gemeinden eines Landes zustehende Zweckzuschuß bis 31. Oktober 1993 nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen, kann dieser auch einem anderen Bundesland zuerkannt werden, wenn dadurch ein als vordringlich erkanntes Vorhaben verwirklicht werden kann;
den Ländern und Gemeinden zur Förderung des Umweltschutzes, insbesondere der Errichtung und Verbesserung von Müllbeseitigungsanlagen, unter Bedachtnahme auf den Umfang, die Lage und Gefährdung der Wohngebiete und der Erholungsgebiete:
den Ländern: 95 Millionen Schilling jährlich,
den Gemeinden: 25 Millionen Schilling jährlich.
(2) Der Bund stellt jenen Gemeinden, die als gesetzliche Schulerhalter gemäß dem Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955, den Sachaufwand als Voraussetzung für die auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in Verbindung mit den Verordnungen BGBl. Nr. 241/1989 und 429/1989 erfolgende Integration von informations- und kommunikationstechnischer Grundbildung in das Gesamtkonzept einer zeitgemäßen Allgemeinbildung zu tragen haben, die Erstausstattung an Software durch unentgeltliche Übereignung zur Verfügung.
(3) Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seiner Zweckzuschüsse zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.
Abs. 3: Verfassungsbestimmung
Artikel IV
Sonder- und Schlußbestimmungen
§ 23. (1) § 6 Z 5, § 7 Abs. 2 Z 1, § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1, § 23 Abs. 3 und 5 FAG 1989, BGBl. Nr. 687/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1992 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 8 Abs. 4 mit 1. Jänner 1993 in Kraft und tritt mit Ausnahme der Bestimmungen des § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b, § 7 Abs. 3, § 7 Abs. 4, § 13 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1 und § 23 Abs. 4 bis 6 mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.
(3) (Verfassungsbestimmung) § 8 Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft und mit Ablauf des 31.Dezember 1995 außer Kraft.
(4) Wenn bei Beginn eines Haushaltsjahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden während der ersten vier Kalendermonate Vorschüsse auf die Ertragsanteile in solcher Höhe zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergeben würden. Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte und die Bestimmungen über die Landesumlage wirksam.
(5) Ab dem Außerkrafttreten der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1994 sind bei der Umsatzsteuer die für den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a bestimmten Anteile in Höhe von 0,642 vH den Gemeindeertragsanteilen gemäß § 8 Abs. 1 hinzuzurechnen. Soweit Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere § 4, § 8 Abs. 3 und 4, §§ 9 bis 11, § 21 und § 23 Abs. 4, auf Ertragsanteile der Gemeinden an der Umsatzsteuer Bezug nehmen, sind diese Bestimmungen auch auf die hinzugerechneten Ertragsanteile anzuwenden.
(6) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf das Finanzausgleichsgesetz 1985, BGBl. Nr. 544/1984, oder auf spätere Finanzausgleichsgesetze gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im übrigen gelten die Bestimmungen des ABGB.
(7) In der Zeit vom 1. Jänner 1993 bis 31.Dezember 1995 sind
§ 107 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, und
§ 116 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,
(8) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für die Verweisung auf das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 im § 7 Abs. 2 Z 1 und auf das Umsatzsteuergesetz 1972 im § 14 Abs. 1 Z 8.
(9) Alle inländischen sowie die zum Geschäftsbetrieb im Inland zugelassenen Feuerversicherungsgesellschaften und -vereine aller Art haben bis 31. August 1993 die für die Aufteilung der Feuerschutzsteuer gemäß § 16 Abs. 2 FAG 1989 erforderlichen Nachweisungen über das Bruttoprämienaufkommen für die in den einzelnen Ländern gegen unmittelbare und mittelbare Feuer- und Feuerfolgeschäden versicherten beweglichen und unbeweglichen Objekte für das Kalenderjahr 1992 dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen.
(10) Mit der Vollziehung dieses Abschnittes sind betraut:
der Bundesminister für Finanzen, soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst hinsichtlich des § 3, jedoch soweit sich diese Bestimmungen auf den Aktivitäts- und Pensionsaufwand der an den im § 3 Abs. 1 Z 2 genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrer und Religionslehrer sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst hinsichtlich der im § 22 Abs. 1 Z 1 lit. e vorgesehenen Förderungsmaßnahme,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des § 22 Abs. 1 Z 2,
der Bundesminister für Unterricht und Kunst hinsichtlich des § 22 Abs. 2 und des § 23 Abs. 7 Z 1,
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des § 23 Abs. 7 Z 2.
Abs. 3: Verfassungsbestimmung
Artikel IV
Sonder- und Schlußbestimmungen
§ 23. (1) § 6 Z 5, § 7 Abs. 2 Z 1, § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1, § 23 Abs. 3 und 5 FAG 1989, BGBl. Nr. 687/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1992 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 8 Abs. 4 mit 1. Jänner 1993 in Kraft und tritt mit Ausnahme der Bestimmungen des § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b, § 7 Abs. 3, § 7 Abs. 4, § 13 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1 und § 23 Abs. 4 bis 6 mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.
(3) (Verfassungsbestimmung) § 8 Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft und mit Ablauf des 31.Dezember 1995 außer Kraft.
(4) Wenn bei Beginn eines Haushaltsjahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden während der ersten vier Kalendermonate Vorschüsse auf die Ertragsanteile in solcher Höhe zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergeben würden. Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte und die Bestimmungen über die Landesumlage wirksam.
(5) Im Jahr 1995 sind bei der Umsatzsteuer die für den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a bestimmten Anteile in Höhe von 0,642 vH auf ein Sonderkonto des Bundes zu überweisen und nutzbringend anzulegen. Kommt bis 31. Dezember 1995 für den Zeitraum 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1995 eine Übereinkunft betreffend eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung zustande, sind ab dem Zustandekommen der Übereinkunft die genannten Anteile an der Umsatzsteuer für den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu verwenden und die auf dem Sonderkonto bestehenden Guthaben unverzüglich dem Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu überweisen. Kommt bis 31. Dezember 1995 eine solche Übereinkunft nicht zustande, sind die auf dem Sonderkonto bestehenden Guthaben den Gemeinden gemäß § 8 Abs. 1 spätestens am 15. Jänner 1996 als Vorschüsse auf die Ertragsanteile des Jahres 1995 an Umsatzsteuer im Verhältnis der in den Monaten Jänner bis Dezember 1995 vor der Teilung abgezogenen Beträge zu überweisen; soweit Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere § 4, § 8 Abs. 3 und 4, §§ 9 bis 11, § 21 und § 23 Abs. 4, auf Ertragsanteile der Gemeinden an der Umsatzsteuer Bezug nehmen, sind diese Bestimmungen auch auf die hinzugerechneten Ertragsanteile anzuwenden.
(6) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf das Finanzausgleichsgesetz 1985, BGBl. Nr. 544/1984, oder auf spätere Finanzausgleichsgesetze gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im übrigen gelten die Bestimmungen des ABGB.
(7) In der Zeit vom 1. Jänner 1993 bis 31.Dezember 1995 sind
§ 107 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, und
§ 116 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,
(8) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für die Verweisung auf das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 im § 7 Abs. 2 Z 1 und auf das Umsatzsteuergesetz 1972 im § 14 Abs. 1 Z 8.
(9) Alle inländischen sowie die zum Geschäftsbetrieb im Inland zugelassenen Feuerversicherungsgesellschaften und -vereine aller Art haben bis 31. August 1993 die für die Aufteilung der Feuerschutzsteuer gemäß § 16 Abs. 2 FAG 1989 erforderlichen Nachweisungen über das Bruttoprämienaufkommen für die in den einzelnen Ländern gegen unmittelbare und mittelbare Feuer- und Feuerfolgeschäden versicherten beweglichen und unbeweglichen Objekte für das Kalenderjahr 1992 dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen.
(10) Mit der Vollziehung dieses Abschnittes sind betraut:
der Bundesminister für Finanzen, soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst hinsichtlich des § 3, jedoch soweit sich diese Bestimmungen auf den Aktivitäts- und Pensionsaufwand der an den im § 3 Abs. 1 Z 2 genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrer und Religionslehrer sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst hinsichtlich der im § 22 Abs. 1 Z 1 lit. e vorgesehenen Förderungsmaßnahme,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des § 22 Abs. 1 Z 2,
der Bundesminister für Unterricht und Kunst hinsichtlich des § 22 Abs. 2 und des § 23 Abs. 7 Z 1,
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des § 23 Abs. 7 Z 2.
Abs. 3: Verfassungsbestimmung
Artikel IV
Sonder- und Schlußbestimmungen
§ 23. (1) § 6 Z 5, § 7 Abs. 2 Z 1, § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1, § 23 Abs. 3 und 5 FAG 1989, BGBl. Nr. 687/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1992 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 8 Abs. 4 mit 1. Jänner 1993 in Kraft und tritt mit Ausnahme der Bestimmungen des § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b, § 7 Abs. 3, § 7 Abs. 4, § 13 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1, § 23 Abs. 4 und Abs. 6 mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.
(3) (Verfassungsbestimmung) § 8 Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft und mit Ablauf des 31.Dezember 1995 außer Kraft.
(4) Wenn bei Beginn eines Haushaltsjahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden während der ersten vier Kalendermonate Vorschüsse auf die Ertragsanteile in solcher Höhe zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergeben würden. Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte und die Bestimmungen über die Landesumlage wirksam.
(5) Im Jahr 1995 sind bei der Umsatzsteuer die für den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a bestimmten Anteile in Höhe von 0,642 vH auf ein Sonderkonto des Bundes zu überweisen und nutzbringend anzulegen. Kommt bis 31. Dezember 1995 für den Zeitraum 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1995 eine Übereinkunft betreffend eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung zustande, sind ab dem Zustandekommen der Übereinkunft die genannten Anteile an der Umsatzsteuer für den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu verwenden und die auf dem Sonderkonto bestehenden Guthaben unverzüglich dem Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu überweisen. Kommt bis 31. Dezember 1995 eine solche Übereinkunft nicht zustande, sind die auf dem Sonderkonto bestehenden Guthaben den Gemeinden gemäß § 8 Abs. 1 spätestens am 15. Jänner 1996 als Vorschüsse auf die Ertragsanteile des Jahres 1995 an Umsatzsteuer im Verhältnis der in den Monaten Jänner bis Dezember 1995 vor der Teilung abgezogenen Beträge zu überweisen; soweit Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere § 4, § 8 Abs. 3 und 4, §§ 9 bis 11, § 21 und § 23 Abs. 4, auf Ertragsanteile der Gemeinden an der Umsatzsteuer Bezug nehmen, sind diese Bestimmungen auch auf die hinzugerechneten Ertragsanteile anzuwenden.
(6) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf das Finanzausgleichsgesetz 1985, BGBl. Nr. 544/1984, oder auf spätere Finanzausgleichsgesetze gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im übrigen gelten die Bestimmungen des ABGB.
(7) In der Zeit vom 1. Jänner 1993 bis 31. Dezember 1995 sind
§ 107 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, und
§ 116 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,
(8) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für die Verweisung auf das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 im § 7 Abs. 2 Z 1 und auf das Umsatzsteuergesetz 1972 im § 14 Abs. 1 Z 8.
(9) Alle inländischen sowie die zum Geschäftsbetrieb im Inland zugelassenen Feuerversicherungsgesellschaften und -vereine aller Art haben bis 31. August 1993 die für die Aufteilung der Feuerschutzsteuer gemäß § 16 Abs. 2 FAG 1989 erforderlichen Nachweisungen über das Bruttoprämienaufkommen für die in den einzelnen Ländern gegen unmittelbare und mittelbare Feuer- und Feuerfolgeschäden versicherten beweglichen und unbeweglichen Objekte für das Kalenderjahr 1992 dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen.
(10) Mit der Vollziehung dieses Abschnittes sind betraut:
der Bundesminister für Finanzen, soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst hinsichtlich des § 3, jedoch soweit sich diese Bestimmungen auf den Aktivitäts- und Pensionsaufwand der an den im § 3 Abs. 1 Z 2 genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrer und Religionslehrer sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst hinsichtlich der im § 22 Abs. 1 Z 1 lit. e vorgesehenen Förderungsmaßnahme,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des § 22 Abs. 1 Z 2,
der Bundesminister für Unterricht und Kunst hinsichtlich des § 22 Abs. 2 und des § 23 Abs. 7 Z 1,
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des § 23 Abs. 7 Z 2.
Abs. 3: Verfassungsbestimmung
Artikel IV
Sonder- und Schlußbestimmungen
§ 23. (1) § 6 Z 5, § 7 Abs. 2 Z 1, § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1, § 23 Abs. 3 und 5 FAG 1989, BGBl. Nr. 687/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1992 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 8 Abs. 4 mit 1. Jänner 1993 in Kraft. § 3 Abs. 1 Z 1, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, § 10 Abs. 4, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 1 Z 8, § 15 Abs. 4 und Abs. 5, § 18, § 20 Abs. 4, § 21 Abs. 4 und § 22 Abs. 1 Z 3 lit. a und b sowie die Aufhebung von § 7 Abs. 2 Z 1 lit. c, Z 2 lit. b und Z 3 und Abs. 3 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 853/1995 mit 1. Jänner 1996 in Kraft. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Bestimmungen des § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 Z 1, § 13 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1, § 23 Abs. 4 und Abs. 6 mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind die Bestimmungen über den Vorwegabzug und die Kostenbeiträge der Länder für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft in § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 Z 1 lit. c, Z 2 lit. b, § 7 Abs. 3 und § 7 Abs. 4 wieder in der im Jahr 1994 geltenden Fassung anzuwenden.
(2a) Der Abrechnung der Vorschüsse für das Jahr 1995 für die Finanzzuweisungen gemäß § 20 Abs. 4 FAG 1993 ist eine Gesamthöhe von 1 244 200 000 S zugrunde zu legen. Die Bestimmungen über die Zwischen- und Endabrechnung der Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 11 Abs. 1) sind anzuwenden.
(3) (Verfassungsbestimmung) § 8 Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft und mit Ablauf des 31.Dezember 1995 außer Kraft.
(4) Wenn bei Beginn eines Haushaltsjahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden während der ersten vier Kalendermonate Vorschüsse auf die Ertragsanteile in solcher Höhe zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergeben würden. Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte und die Bestimmungen über die Landesumlage wirksam.
(5) Im Jahr 1995 sind bei der Umsatzsteuer die für den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a bestimmten Anteile in Höhe von 0,642 vH auf ein Sonderkonto des Bundes zu überweisen und nutzbringend anzulegen. Kommt bis 31. Dezember 1995 für den Zeitraum 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1995 eine Übereinkunft betreffend eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung zustande, sind ab dem Zustandekommen der Übereinkunft die genannten Anteile an der Umsatzsteuer für den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu verwenden und die auf dem Sonderkonto bestehenden Guthaben unverzüglich dem Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu überweisen. Kommt bis 31. Dezember 1995 eine solche Übereinkunft nicht zustande, sind die auf dem Sonderkonto bestehenden Guthaben den Gemeinden gemäß § 8 Abs. 1 spätestens am 15. Jänner 1996 als Vorschüsse auf die Ertragsanteile des Jahres 1995 an Umsatzsteuer im Verhältnis der in den Monaten Jänner bis Dezember 1995 vor der Teilung abgezogenen Beträge zu überweisen; soweit Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere § 4, § 8 Abs. 3 und 4, §§ 9 bis 11, § 21 und § 23 Abs. 4, auf Ertragsanteile der Gemeinden an der Umsatzsteuer Bezug nehmen, sind diese Bestimmungen auch auf die hinzugerechneten Ertragsanteile anzuwenden.
(6) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf das Finanzausgleichsgesetz 1985, BGBl. Nr. 544/1984, oder auf spätere Finanzausgleichsgesetze gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im übrigen gelten die Bestimmungen des ABGB.
(7) In der Zeit vom 1. Jänner 1993 bis 31. Dezember 1996 sind
§ 107 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, und
§ 116 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,
(8) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für die Verweisung auf das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 im § 7 Abs. 2 Z 1 und auf das Umsatzsteuergesetz 1972 im § 14 Abs. 1 Z 8.
(9) Alle inländischen sowie die zum Geschäftsbetrieb im Inland zugelassenen Feuerversicherungsgesellschaften und -vereine aller Art haben bis 31. August 1993 die für die Aufteilung der Feuerschutzsteuer gemäß § 16 Abs. 2 FAG 1989 erforderlichen Nachweisungen über das Bruttoprämienaufkommen für die in den einzelnen Ländern gegen unmittelbare und mittelbare Feuer- und Feuerfolgeschäden versicherten beweglichen und unbeweglichen Objekte für das Kalenderjahr 1992 dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen.
(10) Mit der Vollziehung dieses Abschnittes sind betraut:
der Bundesminister für Finanzen, soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hinsichtlich des § 3, jedoch soweit sich diese Bestimmungen auf den Aktivitäts- und Pensionsaufwand der an den im § 3 Abs. 1 Z 2 genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrer und Religionslehrer sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hinsichtlich der im § 22 Abs. 1 Z 1 lit. e vorgesehenen Förderungsmaßnahme,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des § 22 Abs. 1 Z 2,
der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hinsichtlich des § 22 Abs. 2 und des § 23 Abs. 7 Z 1,
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des § 23 Abs. 7 Z 2.
Artikel IV
Sonder- und Schlußbestimmungen
§ 23. (1) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft)
(2) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft)
(3) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft)
(4) Wenn bei Beginn eines Haushaltsjahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden während der ersten vier Kalendermonate Vorschüsse auf die Ertragsanteile in solcher Höhe zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergeben würden. Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte und die Bestimmungen über die Landesumlage wirksam.
(5) Ab dem Außerkrafttreten der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1994 sind bei der Umsatzsteuer die für den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a bestimmten Anteile in Höhe von 0,642 vH den Gemeindeertragsanteilen gemäß § 8 Abs. 1 hinzuzurechnen. Soweit Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere § 4, § 8 Abs. 3 und 4, §§ 9 bis 11, § 21 und § 23 Abs. 4, auf Ertragsanteile der Gemeinden an der Umsatzsteuer Bezug nehmen, sind diese Bestimmungen auch auf die hinzugerechneten Ertragsanteile anzuwenden.
(6) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf das Finanzausgleichsgesetz 1985, BGBl. Nr. 544/1984, oder auf spätere Finanzausgleichsgesetze gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im übrigen gelten die Bestimmungen des ABGB.
(7) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft)
(8) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft)
(9) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft)
(10) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft)
Artikel IV
Sonder- und Schlußbestimmungen
§ 23. (1) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft)
(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 8 Abs. 4 mit 1. Jänner 1993 in Kraft und tritt mit Ausnahme der Bestimmungen des § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b, § 7 Abs. 3, § 7 Abs. 4, § 13 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1, § 23 Abs. 4 und Abs. 6 mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.
(3) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft)
(4) Wenn bei Beginn eines Haushaltsjahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden während der ersten vier Kalendermonate Vorschüsse auf die Ertragsanteile in solcher Höhe zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergeben würden. Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte und die Bestimmungen über die Landesumlage wirksam.
(5) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft)
(6) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf das Finanzausgleichsgesetz 1985, BGBl. Nr. 544/1984, oder auf spätere Finanzausgleichsgesetze gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im übrigen gelten die Bestimmungen des ABGB.
(7) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft)
(8) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft)
(9) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft)
(10) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft)
Artikel IV
Sonder- und Schlußbestimmungen
§ 23. (1) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft)
(2) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft)
(3) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft)
(4) Wenn bei Beginn eines Haushaltsjahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden während der ersten vier Kalendermonate Vorschüsse auf die Ertragsanteile in solcher Höhe zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergeben würden. Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte und die Bestimmungen über die Landesumlage wirksam.
(5) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft)
(6) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf das Finanzausgleichsgesetz 1985, BGBl. Nr. 544/1984, oder auf spätere Finanzausgleichsgesetze gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im übrigen gelten die Bestimmungen des ABGB.
(7) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft)
(8) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft)
(9) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft)
(10) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft)
§ 24. (1) § 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a und b, § 7 Abs. 2 Z 1 lit. d, § 7 Abs. 2 Z 3, § 8 Abs. 1, Abs. 1 b und Abs. 2, § 11 Abs. 1 und § 20 Abs. 6 sowie die Aufhebung des § 8 Abs. 5 bis 8 und des § 19 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 am 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) § 8 Abs. 5 bis Abs. 8 und § 19 FAG 1993 sind in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 21/1995 auf Biermengen, die vor dem 1. Jänner 1995 abgesetzt wurden, weiterhin anzuwenden.
(3) Die Leistung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder und Gemeinden gemäß § 10 Abs. 1 FAG 1993 ist ehestmöglich auf die Berechnung der Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 8 FAG 1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 umzustellen; dabei sind die bis dahin im Jahr 1995 bereits geleisteten Vorschüsse auszugleichen.
§ 24. (1) § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a und b, § 7 Abs. 2 Z 1 lit. d, § 7 Abs. 2 Z 3, § 8 Abs. 1, Abs. 1 b und Abs. 2, § 11 Abs. 1 und § 20 Abs. 6 sowie die Aufhebung des § 8 Abs. 5 bis 8 und des § 19 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 am 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) § 8 Abs. 5 bis Abs. 8 und § 19 FAG 1993 sind in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 21/1995 auf Biermengen, die vor dem 1. Jänner 1995 abgesetzt wurden, weiterhin anzuwenden.
(3) Die Leistung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder und Gemeinden gemäß § 10 Abs. 1 FAG 1993 ist ehestmöglich auf die Berechnung der Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 8 FAG 1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 umzustellen; dabei sind die bis dahin im Jahr 1995 bereits geleisteten Vorschüsse auszugleichen.
(4) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 tritt am 1. Mai 1995 in Kraft. Diejenigen Kostenanteile an der Sondernotstandshilfe, die von den Gemeinden für den Zeitraum 1. Jänner bis 30. April 1995 an den Bund entrichtet worden sind, sind den Gemeinden bis spätestens 30. Juni 1996 rückzuerstatten. Insoweit Bescheide über die Vorschreibung diesen Zeitraum betreffen, sind sie von Amts wegen zu beheben. Im Berufungsverfahren ist der Berufung betreffend die Kostenvorschreibung für diesen Zeitraum stattzugeben.
Abs. 5: Verfassungsbestimmung
§ 25. (1) § 6 Abs. 1 Z 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a und lit. b, § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 1b, § 8 Abs. 2 Z 1 und Z 2, § 10 Abs. 1 erster Satz, § 11 Abs. 1 dritter Satz, § 20 Abs. 3, § 20 Abs. 7, § 21 Abs. 1 erster Satz und § 21a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
§ 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) Die Leistung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder und Gemeinden gemäß § 11 Abs. 1 FAG 1993 ist ab den am 20. September 1996 fälligen Vorschüssen auf die Berechnung der Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 8 FAG 1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 umzustellen, wobei die Abzüge gemäß § 8 Abs. 1b Z 1 lit. b und Z 2 in den Monaten September bis Dezember 1996 jeweils in Höhe eines Zwölftels des Jahresbetrages vorzunehmen sind.
(3) Das Sonderkonto gemäß § 5 Abs. 4a des Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetzes 1989 ist aufzulösen. Entstandene Nettozinsen erhöhen die Bedarfszuweisung gemäß § 21a.
(4) Überweisungen gemäß § 21a, deren Termine vor der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 liegen, sind zum nächsten Termin nachzuholen.
(5) (Verfassungsbestimmung) § 8 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
Artikel II
(Anm.: zu BGBl. Nr. 30/1993)
(Anm.: Inkrafttretensbestimmung)
Forderungen des Bundes an Gemeinden aus Gewerbesteuerübergenüssen, die zum Stichtag 31. Dezember 1994 bestehen oder nach diesem Zeitpunkt entstehen, sind vom Bund zum nächstmöglichen Zeitpunkt gegen die Ansprüche der Gemeinde auf Überweisung der Ertragsanteile oder der Ertragsanteile-Vorschüsse aufzurechnen.
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