Bundesgesetz über die Leistung eines weiteren österreichischen Beitrages an den Fonds des Umweltprogrammes der Vereinten Nationen

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1993-02-13
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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§ 1. (1) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich die Verpflichtung zu übernehmen, an den Fonds des Umweltprogrammes der Vereinten Nationen (UNEP-Fonds) für 1992 einen Betrag in der Höhe des US Dollar Gegenwertes von 5 Millionen Schilling und für 1993 und 1994 jeweils einen Betrag in der Höhe des US Dollar Gegenwertes von 6 Millionen Schilling zu leisten - unter Berücksichtigung der in der Laufzeit des Bundesgesetzes zu erwartenden Paritätsschwankungen.

(2) Die für die Leistung der Beitragszahlung erforderlichen Veranlassungen hat die Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes zu treffen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

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