Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der für bestimmte Waren Vorzugszollsätze nach dem Präferenzzollgesetz festgelegt werden
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 2 Abs. 4 und 6 des Präferenzzollgesetzes, BGBl. Nr. 487/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 15/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).
§ 1. Für süßen Paprika der Unternummer 0904 20 A 1, andere als ganze Früchte, in unmittelbaren Umschließungen von mehr als 1 kg, werden Vorzugszollsätze in folgender Höhe festgelegt:
– bei Einfuhren aus begünstigten Ländern, die in der Gruppe I der Anlage C genannt sind 8%
– bei Einfuhren aus begünstigten Ländern, die in der Gruppe II der Anlage C genannt sind 6%
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1993 in Kraft.