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Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der für bestimmte Waren Vorzugszollsätze nach dem Präferenzzollgesetz festgelegt werden

Geltender Text a fecha 1993-02-28

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 2 Abs. 4 und 6 des Präferenzzollgesetzes, BGBl. Nr. 487/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 15/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).

§ 1. Für süßen Paprika der Unternummer 0904 20 A 1, andere als ganze Früchte, in unmittelbaren Umschließungen von mehr als 1 kg, werden Vorzugszollsätze in folgender Höhe festgelegt:

– bei Einfuhren aus begünstigten Ländern, die in der Gruppe I der Anlage C genannt sind 8%

– bei Einfuhren aus begünstigten Ländern, die in der Gruppe II der Anlage C genannt sind 6%

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1993 in Kraft.