Verordnung des Bundesministers für Finanzen über ein vom Integrations-Durchführungsgesetz erfaßtes Abkommen (23. IDG-Verordnung - 23. IDG-V)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-01-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 623/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 319/1992, wird verordnet:

§ 1. Das am 17. September 1992 in Genf unterzeichnete Abkommen zischen den EFTA-Staaten und Israel, BGBl. Nr. 165/1993 wird von dem unter § 1 Abs. 2 Z 4 Integrations-Durchführungsgesetz beschriebenen Begriff „Integrationsabkommen'' erfaßt.

§ 2. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem unter § 1 genannten Abkommen in Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.