Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Verwaltung von Kontingenten und Ausstellung von Kontingentscheinen für Frucht- und Gemüsesäfte zur Erlangung von Vorzugszollsätzen im Warenverkehr zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Österreich (27. IDG-Verordnung - 27. IDG-V)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-06-23
Status Aufgehoben · 1993-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 623/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 319/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet:

§ 1. (1) Zur Inanspruchnahme des Vorzugszollsatzes für Einfuhren von Frucht- und Gemüsesäften der Nummer 2009 des Zolltarifs mit Ursprung in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gemäß der Vereinbarung zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über gegenseitige Zollkontingente für Frucht- und Gemüsesäfte, Anhang II des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über bestimmte die Landwirtschaft betreffende Vereinbarungen vom 2. Mai 1992, BGBl. Nr. 390/1993, in Verbindung mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf dem Gebiet der Landwirtschaft vom 17. März 1993, BGBl. Nr. 391/1993, sind Kontingentscheine erforderlich.

(2) Die Höhe des zu verteilenden Gesamtkontingentes beträgt 7 100 t.

Antragstellung

§ 2. (1) Anträge auf Erteilung eines Kontingentscheines sind schriftlich unter Verwendung des hiefür amtlich festgelegten Musters beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, Sektion II, 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 55 - 57, einzubringen.

(2) Der Antrag hat alle für die Beurteilung erforderlichen Angaben zu enthalten, insbesondere:

1.

Name, Firma und Wohnsitz bzw. Sitz des Antragstellers;

2.

genaue Warenbezeichnung;

3.

Unternummer des österreichischen Zolltarifs;

4.

Ursprungsland;

5.

Mengenangabe in Tonnen und

6.

Höhe der tatsächlichen Einfuhren im Kalenderjahr 1992.

(3) Die Höhe der tatsächlichen Einfuhren ist durch Verzollungsunterlagen nachzuweisen.

Kontingentverteilung

§ 3. (1) Die Vergabe von Kontingentscheinen ist auf der Grundlage sämtlicher ordnungsgemäßen und vollständigen Anträge, die dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten innerhalb von zwei Wochen ab Inkrafttreten dieser Verordnung vorliegen, vorzunehmen.

(2) Antragstellern, die im Kalenderjahr 1992 Frucht- oder Gemüsesäfte der Nummer 2009 des Zolltarifs aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eingeführt haben, sind über Antrag 90 vH des Kontingents zuzuteilen.

(3) Für Antragsteller ohne Vorbezüge sind 10 vH des Kontingents vorbehalten.

§ 4. (1) Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, so gelten sie für die Verteilung als ein Antrag. Findet die in den Anträgen nach § 3 enthaltene Gesamtmenge in dem jeweiligen Kontingentanteil Deckung, sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu befriedigen.

(2) Der Kontingentanteil eines Antragstellers gemäß § 3 Abs. 2 ist mit jenem Hundertsatz festzusetzen, der sich aus seinem Anteil an den gesamten Einfuhren von Frucht- und Gemüsesäften der Nummer 2009 des Zolltarifs aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Jahre 1992 ergibt. Anträge, deren Menge unter dem so errechneten Hundertsatz liegt, sind voll zu befriedigen.

(3) Übersteigt die in den Anträgen nach § 3 Abs. 3 enthaltene Gesamtmenge die Höhe des Kontingentanteils gemäß § 3 Abs. 3, so ist dieser Kontingentanteil durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Wert den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen. Der verbleibende Rest dieses Kontingentanteils ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren und Anträge, die in dem sich so ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so ist der Rest des Kontingentanteils auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.

(4) Ist ein Kontingentanteil auf Grund der erstmaligen Verteilung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht erschöpft, werden ab einem vier Wochen nach dem Wirksamwerden der Verordnung liegenden Zeitpunkt einlangende Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsteller im Jahre 1992 Einfuhren getätigt hat oder nicht, nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des Kontingentanteils übersteigen, so ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 3 auf die Antragsteller aufzuteilen.

Kontingentscheinverfahren

§ 5. (1) Über die gemäß den §§ 3 bis 5 zugeteilten Kontingentmengen sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Kontingentscheine auszustellen.

(2) Der Kontingentschein hat zu enthalten:

1.

die Warenbezeichnung,

2.

die Unternummer des österreichischen Zolltarifs,

3.

die bewilligte Menge in Tonnen und

4.

die Gültigkeitsdauer.

(3) Kontingentscheine sind zu befristen. Sie sind mit Auflagen und Bedingungen zu verbinden, wenn dies zur Einhaltung völkerrechtlicher Vereinbarungen oder zur Vermeidung von Schäden für die Volkswirtschaft erforderlich ist.

(4) Kontingentscheine (§ 6) sind nach Ausnützung oder nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer oder bei einer Betriebseinstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen, vom Antragsteller dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten vorzulegen.

Vorlage der Kontingentscheine beim Abfertigungszollamt

§ 6. Im Rahmen der den Zollämtern vorgelegten Kontingentscheine ist der Vorzugszollsatz bei der Zollbemessung anzuwenden. Der Kontingentschein muß in dem nach den zollgesetzlichen Vorschriften für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebenden Zeitpunkt gültig sein.

§ 7. (1) Einen Anspruch auf Anwendung des Vorzugszollsatzes hat der Empfänger des Kontingentscheines nur, wenn er Empfänger im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften ist.

(2) Der Vorzugszollsatz gemäß dem in § 1 genannten Abkommen gilt nur für die auf Grund von Kontingentscheinen bewilligten Mengen; eine Überschreitung dieser Mengen ist unzulässig.

(3) Kontingentscheine sind nicht übertragbar.

Außerkrafttreten

§ 8. Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 1993 außer Kraft.

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