Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Verwaltung von Kontingenten zur Erlangung von Vorzugszollsätzen für bestimmte Fleisch- und Wurstwaren im Warenverkehr zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (28. IDG-Verordnung - 28. IDG-V)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 15 Abs. 3 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 623/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 319/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Für die Einfuhr von in der Anlage angeführten Fleisch- und Wurstwaren wird zur Inanspruchnahme eines Vorzugszollsatzes gemäß dem Anhang IV zum bilateralen Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über bestimmte die Landwirtschaft betreffende Vereinbarungen vom 2. Mai 1992, BGBl. Nr. 390/1993, in Verbindung mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf dem Gebiet der Landwirtschaft vom 17. März 1993, BGBl. Nr. 391/1993, die Vergabe der Kontingente nach der zeitlichen Reihenfolge der Beantragung festgelegt.
Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. Nr. 390/1993 in Verbindung mit
BGBl. Nr. 391/1993
§ 2. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem in § 1 genannten Abkommen vom 17. März 1993, BGBl. Nr. 391/1993, in Kraft.
Anlage
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Nr./UNr. des
österreichischen Warenbezeichnung
Zolltarifs
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aus 0210 11 ) Schinken, getrocknet
aus 0210 19 ) oder geräuchert
aus 0210 12 Speck, getrocknet oder geräuchert
aus 1601 A ) Salami und andere
aus 1601 B ) Würste
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