Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Verwaltung von Kontingenten und Ausstellung von Kontingentscheinen für bestimmte Weine zur Erlangung von Vorzugszollsätzen im Warenverkehr zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Österreich (29. IDG-Verordnung - 29. IDG-V)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-04-15
Status Aufgehoben · 1993-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 623/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 319/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:

§ 1. Zur Inanspruchnahme der Vorzugszollsätze für die Einfuhr von in der Anlage angeführten Weinen mit Ursprung in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gemäß dem Anhang III des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über bestimmte die Landwirtschaft betreffende Vereinbarungen vom 2. Mai 1992, BGBl. Nr. 390/1993, in Verbindung mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf dem Gebiete der Landwirtschaft vom 17. März 1993, BGBl. Nr. 391/1993, sind Kontingentscheine erforderlich.

Antragstellung

§ 2. (1) Anträge auf Erteilung eines Kontingentscheines für die in der Anlage genannten Kontingente sind schriftlich unter Verwendung des hiefür amtlich aufgelegten Musters beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, 1012 Wien, Stubenring 1, einzubringen.

(2) Der Antrag hat alle für die Beurteilung erforderlichen Angaben zu enthalten:

a)

Namen, Firma und Wohnsitz bzw. Sitz des Antragstellers;

b)

Warenbezeichnung, die so zu erfolgen hat, daß eine zweifelsfreie Zuordnung zum jeweils vorgesehenen Kontingent möglich ist;

c)

Unternummer des österreichischen Zolltarifs;

d)

Mengenangabe in Litern.

(3) Anträge von Antragstellern mit Vorbezügen gemäß § 3 Abs. 2 sind bis spätestens 3 Monate vor Ende des laufenden Kontingentzeitraumes einzubringen, wenn die Vorbezüge gemäß § 3 Abs. 2 Berücksichtigung finden sollen.

Kontingentverteilung

§ 3. (1) Als Kontingentzeitraum gilt ein Kalenderjahr. Für die Zeit vom Inkrafttreten bis 31. Dezember 1993 gilt Nummer 10 der Vereinbarung, Anhang III, des genannten Abkommens, vermindert um jenen Anteil an Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete (b. A.) bzw. Qualitätsschaumweinen bestimmter Anbaugebiete (b. A.), die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 16. Dezember 1988 über die Verwaltung von Kontingenten und Ausstellung von Kontingentscheinen für Qualitätsweine und Qualitätsschaumweine bestimmter Anbaugebiete zur Erlangung von Vorzugszollsätzen im Warenverkehr zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Österreich, BGBl. Nr. 718/1988, in der Fassung BGBl. Nr. 402/1992, zwischen dem Inkrafttreten dieser Verordnung und dem 30. Juni 1993 freigegeben wurden.

(2) Antragstellern, die im Wirtschaftsjahr 1991/92 (1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992) Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete sowie Retsina und Qualitätsschaumweine bestimmter Anbaugebiete aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eingeführt haben (Vorbezüge), sind über Antrag aus den für den Zeitraum ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis 31. Dezember 1993 zur Verfügung stehenden Kontingenten Kontingentscheine gemäß Abs. 3 und 4 auf der Grundlage der nachweislich getätigten Einfuhren von Weinen der genannten Art aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Vorbezüge) auszustellen. Für den dem 31. Dezember 1993 folgenden Kontingentzeitraum (1. Jänner 1994 bis 31. Dezember 1994) sind die von den Antragstellern nachweislich getätigten Einfuhren (Vorbezüge) von den in Nummer 1 und 3 der genannten Vereinbarung unterliegenden Weinen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft des Berechnungszeitraumes 1. Juli 1992 bis 31. Dezember 1993 unter Heranziehung der Abs. 3 und 4 maßgebend. Ab 1. Jänner 1995 werden die jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr nachweislich getätigten Einfuhren der genannten Weine zur Berechnung herangezogen.

(3) Findet die Summe aller in den jeweils relevanten Bezugszeiträumen nachweislich getätigten Einfuhren der in Abs. 2 genannten Weine in den vorgesehenen Kontingenten Deckung, sind den Antragstellern mit Vorbezügen Kontingentscheine jeweils in der Höhe ihrer Vorbezüge auszustellen.

(4) Sind die Kontingente auf Grund der erstmaligen Verteilung nicht erschöpft, werden über Antrag die Firmenquoten von Antragstellern mit Vorbezügen im Verhältnis der Gesamtvorbezüge zum Gesamtkontingent aufgestockt, sofern die Ausnützung der Erstzuteilung nachgewiesen wird.

(5) Übersteigt die Summe aller in den jeweils relevanten Bezugszeiträumen nachweislich getätigten Einfuhren der in Abs. 2 genannten Weine die für die jeweiligen Kontingentzeiträume vorgesehenen Kontingente, werden die für die Kontingentverteilung maßgeblichen Vorbezüge gemäß Abs. 2 verhältnismäßig in jenem Ausmaß gekürzt, in dem die Summe der jeweiligen Vorbezüge gemäß Abs. 2 die vorgesehenen Kontingente übersteigen.

§ 4. (1) Für Antragsteller ohne Vorbezüge sind 3 vH des Kontingentes für Qualitätsweine b. A. und Retsina bzw. 5 vH des Kontingentes für Qualitätsschaumweine b. A. gemäß der in Nummer 1 bzw. 3 der genannten Verordnung des jeweiligen Kontingentzeitraumes vorbehalten.

(2) Die für den Zeitraum ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis 31. Dezember 1993 vorgesehenen Kontingente gemäß Abs. 1 sind auf der Grundlage aller innerhalb von sechs Wochen ab Inkrafttreten dieser Verordnung vorliegenden Anträge der Antragsteller ohne Vorbezüge zu verteilen. Für die dem 31. Dezember 1993 folgenden Kontingentzeiträume sind die gemäß Abs. 1 vorgesehenen Kontingentteile auf der Grundlage aller Anträge von Antragstellern ohne Vorbezüge, die jeweils am 15. Februar eines Kalenderjahrs vorliegen, zu verteilen.

(3) Findet die Gesamtmenge aller Anträge in den nach Abs. 1 vorbehaltenen Kontingentteilen Deckung, sind für sämtliche Anträge Kontingentscheine in der beantragten Höhe auszustellen.

(4) Übersteigt die Gesamtmenge der Anträge die nach Abs. 1 vorbehaltenen Kontingentteile, sind die Kontingentteile durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind für jene Anträge, deren Höhe den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreiten, in voller Höhe Kontingentscheine auszustellen. Die verbleibenden Kontingentteile sind neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren; für Anträge, die in dem sich ergebenden Quotienten Deckung finden, sind in voller Höhe Kontingentscheine auszustellen. Übersteigen schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so sind die verbleibenden Kontingentteile auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.

(5) Sind die Kontingentteile auf Grund der erstmaligen Verteilung nach Abs. 3 und 4 nicht erschöpft, werden die nach sechs Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung bzw. dem 15. Februar des jeweiligen Kontingentzeitraumes einlangende Anträge von Antragstellern ohne Vorbezügen nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis die Kontingente erschöpft sind. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tage eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest der Kontingentteile übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 4 auf die Antragsteller aufzuteilen.

§ 5. (1) Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, die Waren des gleichen Kontingentes (§ 3) bzw. Kontingentteiles (§ 4) zum Gegenstand haben, gelten sie für die Verteilung des betreffenden Kontingentes bzw. Kontingentteiles als ein Antrag.

(2) Kontingentscheine sind nach Ausnützung oder nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer oder bei einer Betriebseinstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen, vom Antragsteller dem ausstellenden Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vorzulegen.

(3) Wird auf Grund der rückgelangten Kontingentscheine festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurden, ist die nicht ausgenützte Menge den verbliebenen Kontingentresten zuzuweisen und nach Maßgabe des § 4 Abs. 5 zur Verteilung zu bringen.

(4) Werden Teile der Kontingente, die für Antragsteller mit Vorbezügen gemäß § 3 Abs. 2 reserviert waren, bis drei Monate vor Ende des jeweiligen Kontingentzeitraumes nicht geltend gemacht, sind die allenfalls sich daraus ergebenden Kontingentreste gemäß § 4 Abs. 5 zu verteilen.

Kontingentscheinverfahren

§ 6. (1) Über die gemäß den vorstehenden §§ 3 bis 5 zugeteilten Kontingentmengen sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Kontingentscheine auszustellen.

(2) Der Kontingentschein hat

a)

die Warenbezeichnung,

b)

die Unternummer des österreichischen Zolltarifs,

c)

die bewilligte Menge in Litern und

d)

die Gültigkeitsdauer

(3) Kontingentscheine sind zu befristen und können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

Vorlage der Kontingentscheine beim Abfertigungszollamt

§ 7. (1) Im Rahmen der den Zollämtern vorgelegten Kontingentscheine ist der Vorzugszollsatz bei der Zollbemessung anzuwenden. Der Kontingentschein muß in dem nach den zollgesetzlichen Vorschriften für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebenden Zeitpunkt gültig sein.

(2) Durch die Vorlage des Kontingentscheines werden andere Abfertigungserfordernisse, die sich aus dem im § 1 genannten Abkommen ergeben, nicht berührt.

§ 8. (1) Einen Anspruch auf Anwendung der Vorzugszollsätze hat der aus dem Kontingentschein Berechtigte nur, wenn er Empfänger im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften ist.

(2) Vorzugszollsätze gemäß dem im § 1 genannten Abkommen gelten nur für die auf Grund von Kontingentscheinen bewilligten Mengen; eine Überschreitung dieser Mengen ist unzulässig.

(3) Kontingentscheine sind nicht übertragbar.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. Nr. 390/1993 in Verbindung mit

BGBl. Nr. 391/1993

Inkrafttreten

§ 9. Diese Verordnung tritt am selben Tag wie das in § 1 genannte Abkommen vom 17. März 1993, BGBl. Nr. 391/1993, in Kraft.

§ 10. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die

6.

IDG-Verordnung, BGBl. Nr. 718/1988, zuletzt geändert durch die

14.

IDG-Verordnung, BGBl. Nr. 403/1992, außer Kraft.

Anlage

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Nr./UNr.

Kontin- des

gent österreichischen Warenbezeichnung Menge in hl

Zolltarifes

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1 ex 2204 10 Qualitätsschaumwein

bestimmter Anbaugebiete in

Behältnissen mit einem

Inhalt von 2 Litern oder

weniger .................. 4 000

2 ex 2204 21 A Qualitätswein bestimmter

Anbaugebiete sowie Retsina 150 000

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