Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend abweichende Ursprungsregeln nach dem Präferenzzollgesetz
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Präferenzzollgesetzes, BGBl. Nr. 487/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 15/1993, wird verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).
Folgende von der Anlage D abweichenden Ursprungsregeln werden festgelegt:
§ 1. In der Regel 3 lautet lit. j:
„j) Waren, die aus dem Meeresgrund außerhalb der Hoheitsgewässer gewonnen worden sind, sofern dieses Land zum Zweck der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresgrundes ausübt;“
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).
§ 2. In der Regel 3 wird nach lit. j die folgende lit. k eingefügt:
„k) Waren, die dort ausschließlich aus den unter lit. a bis j genannten Waren hergestellt worden sind.“
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).
§ 3. In der Regel 8 Abs. 1 wird die folgende lit. d eingefügt:
„d) Waren, deren Beförderung durch Rohrleitungen über das Gebiet anderer Länder als des begünstigten Ausfuhrlandes erfolgt.“
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 10. Juli 1993 in Kraft.