Bundesgesetz über das Bankwesen (Bankwesengesetz - BWG), über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz - InvFG 1993), über Bausparkassen (Bausparkassengesetz - BSpG), über die Aufhebung des Kreditwesengesetzes, der Artikel II und III des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986, des Bankagentengesetzes, des Geldinstitutezentralegesetzes, des Bundesgesetzes über die Geschäftsaufsicht, des Rekonstruktionsgesetzes, des Bundesgesetzes betreffend den Verkauf von Aktien verstaatlichter Banken, von Teilen des Bundesgesetzes über die Neuordnung des Kindschaftsrechts, des Bundesgesetzes über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz), des Versicherungsaufsichtsgesetzes 1931, der Einführungsverordnung zum Versicherungsaufsichtsgesetz 1931 und über die Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929, des Sparkassengesetzes, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Beteiligungsfondsgesetzes, des Postsparkassengesetzes 1969, des Kapitalmarktgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 1978, des Prämiensparförderungsgesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Bewertungsgesetzes, der Gewerbeordnung 1973 und des Rechnungslegungsgesetzes (Finanzmarktanpassungsgesetz 1993)(NR: GP XVIII RV 1130 AB 1170 S. 127. BR: AB 4571 S. 573.)(EWR/Anh. IX: 373L0183, 377L0780, 389L0646, 389L0299, 389L0647, 391L0031, 383L0350, 386L0635, 389L0117, 391L0308; EWR/Anh. XIX: 387L0102)
Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben Ausstellers dürfen nur bis zu 10 vH des Fondsvermögens erworben werden, wobei der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Emittenten, in deren Wertpapieren und/oder Geldmarktinstrumenten mehr als 5 vH des Fondsvermögens angelegt sind, 40 vH des Fondsvermögens nicht übersteigen dürfen. Diese Begrenzung findet keine Anwendung auf Einlagen und auf Geschäfte mit OTC-Derivaten, die mit Kredit- oder Finanzinstituten gemäß Art. 1 Z 5 der Richtlinie 2000/12/EG getätigt werden, die einer Aufsicht unterliegen. Optionsscheine sind dem Aussteller des Wertpapiers zuzurechnen, auf das die Option ausgeübt werden kann.
Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, die von einem Mitgliedstaat einschließlich seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden, dürfen bis 35 vH des Fondsvermögens erworben werden;
Schuldverschreibungen, die von einem Kreditinstitut ausgegeben werden, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat hat und auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt, dürfen bis zu 25 vH des Fondsvermögens erworben werden. Die Erlöse aus der Emission dieser Schuldverschreibungen sind in Vermögenswerten anzulegen, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind. Übersteigt die Veranlagung in solchen Schuldverschreibungen desselben Emittenten 5 vH des Fondsvermögens, so darf der Gesamtwert solcher Anlagen 80 vH des Fondsvermögens nicht übersteigen;
die in Z 6 und 7 genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente bleiben bei der Anwendung der in Z 5 vorgesehenen Grenze von 40 vH unberücksichtigt. Die Grenzen der Z 5 bis 7 und 8d dürfen nicht kumuliert werden; insgesamt dürfen die in Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten desselben Ausstellers oder in Einlagen bei diesem Emittenten getätigten Anlagen nicht 35 vH des Fondsvermögens übersteigen;
8a. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente ein und derselben Unternehmensgruppe können bis zu 20 vH des Fondsvermögens erworben werden;
8b. Anteile an ein und demselben Kapitalanlagefonds oder an ein und derselben Investmentgesellschaft, die die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen (OGAW) und Anteile an ein und demselben Kapitalanlagefonds oder ein und derselben Investmentgesellschaft, die nur Art. 1 Abs. 2 erster und zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen (OGA), dürfen bis zu 20 vH des Fondsvermögens erworben werden, sofern der Kapitalanlagefonds oder die Investmentgesellschaft nach seinen Fondsbestimmungen bzw. ihrer Satzung insgesamt höchstens 10 vH des Fondsvermögens in Anteilen anderer Kapitalanlagefonds oder Investmentgesellschaften anlegen darf; für Veranlagungen gemäß Z 8b ist Z 1 und 2 nicht anzuwenden;
8c. Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA), die nur Art. 1 Abs. 2 erster und zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen, dürfen nur erworben werden, sofern
diese nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie einer Aufsicht unterstellen, welche nach Auffassung der FMA derjenigen nach dem Gemeinschaftsrecht gleichwertig ist und ausreichende Gewähr für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht,
das Schutzniveau der Anteilinhaber dem Schutzniveau der Anteilinhaber von Kapitalanlagefonds oder Investmentgesellschaften, die die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen (OGAW), gleichwertig ist und insbesondere die Vorschriften für eine getrennte Verwahrung des Sondervermögens, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG gleichwertig sind,
die Geschäftstätigkeit Gegenstand von Halbjahres- und Jahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden; Anteile an solchen OGAs dürfen insgesamt nur bis zu 30 vH des Fondsvermögens erworben werden;
8d. Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten dürfen bis zu 20 vH des Fondsvermögens bei ein und demselben Kreditinstitut angelegt werden, sofern das betreffende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat oder falls dieser sich in einem Drittstaat befindet, es Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der FMA jenen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind. Ungeachtet sämtlicher Einzelobergrenzen darf ein Kapitalanlagefonds bei ein und demselben Kreditinstitut höchstens 20 vH des Fondsvermögens in einer Kombination aus von diesem Kreditinstitut begebenen Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten und/oder Einlagen bei diesem Kreditinstitut und/oder von diesem Kreditinstitut erworbenen OTC-Derivaten investieren;
8e. Beim Erwerb von Anteilen an OGAs oder OGAWs im Sinne der Z 8b und 8c müssen die Anlagewerte der betreffenden OGAWs oder OGAs in Bezug auf die Obergrenzen der Z 5, 6, 7, 8a und 8d und § 21 Abs. 4 nicht berücksichtigt werden;
8f. beim Erwerb von Anteilen an OGAs oder OGAWs im Sinne der Z 8b und 8c, die unmittelbar oder mittelbar von derselben Kapitalanlagegesellschaft oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Kapitalanlagegesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder eine wesentlich direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, darf die Kapitalanlagegesellschaft oder die andere Gesellschaft für die Zeichnung oder den Rückkauf dieser Anteile dieser anderen OGAs oder OGAWs keine Gebühren berechnen. Wird ein wesentlicher Teil des Fondsvermögens in Anteilen anderer OGAs oder OGAWs investiert, so muss der Prospekt Angaben darüber enthalten, wie hoch die Verwaltungsgebühren maximal sind, die von dem betreffenden Fonds selbst, wie auch von den anderen OGAWs oder OGAs im Sinne der Z 8b und 8c, in die zu investieren er beabsichtigt, zu tragen sind. Im Jahresbericht ist anzugeben, wie hoch der Anteil der Verwaltungsgebühren maximal ist, den der Fonds einerseits und die anderen OGAWs oder OGAs im Sinne der Z 8b und 8c, in die er investiert, andererseits zu tragen haben;
Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden und unter die Definition des § 1a Abs. 2 Z 6 fallen, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente bereits Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, dürfen erworben werden, vorausgesetzt, sie werden
von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat, einem Gliedstaat der Föderation, oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert oder
von Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere auf den unter
von einem Institut begeben oder garantiert, das gemäß den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Institut begeben oder garantiert, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der FMA mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts, unterliegt und diese einhält, oder
von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der FMA zugelassen wurde, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen der lit. a bis c gleichwertig sind und sofern es sich bei dem Emittenten entweder um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Millionen Euro, das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EWG erstellt und veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder um einen Rechtsträger handelt, der die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll;
Stammaktien desselben Ausstellers dürfen bis zu 7,5 vH des Grundkapitals der ausstellenden Aktiengesellschaft erworben werden; Aktien desselben Ausstellers dürfen nur bis zu 10 vH des Grundkapitals der ausstellenden Aktiengesellschaft erworben werden; Schuldverschreibungen desselben Emittenten dürfen nur bis zu 10 vH des Gesamtemissionsvolumens des Emittenten erworben werden; Anteile desselben OGAWs oder OGAs dürfen bis zu 25 vH dieses OGAWs oder dieses OGAs erworben werden; weiters dürfen bis zu 10 vH der von ein und demselben Aussteller begebenen Geldmarktinstrumente erworben werden;
10a. Die in Z 10 Halbsatz 3, 4 und 5 vorgesehenen Anlagegrenzen müssen zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht eingehalten werden, wenn sich der Bruttobetrag der Schuldtitel oder der Geldmarktinstrumente oder der Nettobetrag der ausgegebenen Anteile zu diesem Zeitpunkt nicht berechnen lässt;
10b. Die in Z 10 vorgesehenen Anlagegrenzen müssen nicht eingehalten werden, wenn es sich dabei um
Wertpapiere und Geldmarktinstrumente handelt, die von einem Mitgliedstaat oder dessen öffentlichen Gebietskörperschaften begeben oder garantiert werden;
von einem Drittstaat begebene oder garantierte Wertpapiere und Geldmarktinstrumente handelt;
Wertpapiere und Geldmarktinstrumente handelt, die von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters begeben werden, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören;
Aktien handelt, die ein Kapitalanlagefonds an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Staat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den Kapitalanlagefonds auf Grund der Rechtsvorschriften dieses Staates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Staates zu tätigen. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Gesellschaft des Drittstaates in ihrer Anlagepolitik die in den Z 5, 6, 7, 8, 8a, 8b, 8c, 8d und 10 festgesetzten Grenzen nicht überschreitet. § 20 Abs. 4 gilt sinngemäß.
der Erwerb von nicht voll eingezahlten Aktien oder Geldmarktinstrumenten und von Bezugsrechten auf solche Instrumente oder von nicht voll eingezahlten anderen in Z 8b, 8c und 9 und § 21 genannten Finanzinstrumenten ist bis zu 10 vH des Fondsvermögens zulässig, wenn die Fondsbestimmungen dies ausdrücklich für zulässig erklären.
(3a) Gesellschaften, die im Hinblick auf die Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG oder nach den anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften derselben Unternehmensgruppe angehören, sind bei der Berechnung der in Abs. 3 vorgesehenen Anlagegrenzen als ein einziger Emittent anzusehen.
(4) Die Höchstsätze des Abs. 3 Z 5, 6, 7, 8, 8a, 8b, 8c und 8d und jene des § 20b Abs. 1 und 3 können während der ersten sechs Monate ab Beginn der erstmaligen Ausgabe von Anteilen eines Kapitalanlagefonds und nach Beginn der Abwicklung (§ 16 Abs. 1) um 100 vH überschritten werden.
(5) Die Veranlagungsobergrenze des Abs. 3 Z 6 kann überschritten werden, wenn dies die Fondsbestimmungen unter ausdrücklicher Angabe der Emittenten, deren Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente in das Fondsvermögen aufgenommen werden sollen, vorsehen und die Veranlagung des Fondsvermögens in mindestens sechs verschiedenen Emissionen erfolgt, wobei die Veranlagung in ein und derselben Emission 30 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten darf.
(6) Die Rechtswirksamkeit des Erwerbes von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und anderen in Abs. 3 und § 21 genannten liquiden Finanzanlagen wird durch einen Verstoß gegen die Abs. 1 bis 5 nicht berührt.
(7) Werden die in § 20, § 20b und § 21 genannten Grenzen vom Kapitalanlagefonds unbeabsichtigt oder infolge der Ausübung von Bezugsrechten überschritten, dann hat dieser bei seinen Verkäufen als vorrangiges Ziel die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber anzustreben.
(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2003)
Veranlagungsvorschriften
§ 20. (1) Die Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und die anderen in Abs. 3 und § 21 genannten liquiden Finanzanlagen eines Kapitalanlagefonds sind nach dem Grundsatz der Risikostreuung auszuwählen.
(2) Für einen Kapitalanlagefonds dürfen alle Arten von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und anderen in Abs. 3 und § 21 genannten liquiden Finanzanlagen erworben werden, sofern dadurch dem Grundsatz der Risikostreuung Rechnung getragen wird und die berechtigten Interessen der Anteilinhaber nicht verletzt werden.
(3) Die in Abs. 2 genannten Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und liquiden Finanzanlagen dürfen nur unter den folgenden Voraussetzungen und Beschränkungen erworben werden:
Wertpapiere und/oder Geldmarktinstrumente müssen
an einem geregelten Markt gemäß § 2 Z 37 BWG notiert oder gehandelt werden oder
an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines EWR-Mitgliedstaates gehandelt werden oder
an einer Wertpapierbörse eines Drittlandes (§ 2 Z 8 BWG) amtlich notiert oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines Drittlandes gehandelt werden, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses Marktes in den Fondsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist;
bei Wertpapieren aus Neuemissionen genügt es,
wenn die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, daß die Zulassung zur amtlichen Notierung oder zum Handel an einem der unter Z 1 angeführten Märkte beantragt wird, hinsichtlich der Wertpapiermärkte von Drittländern jedoch nur, wenn die Wahl dieser Märkte in den Fondsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist und
wenn die Zulassung spätestens binnen eines Jahres ab Beginn der Ausgabe der Wertpapiere erfolgt;
insgesamt höchstens 10 vH des Fondsvermögens dürfen in anderen als den in Z 1 und 2, 8b und 8c genannten Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten angelegt werden;
Zertifikate über Edelmetalle dürfen nicht erworben werden;
Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben Ausstellers dürfen nur bis zu 10 vH des Fondsvermögens erworben werden, wobei der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Emittenten, in deren Wertpapieren und/oder Geldmarktinstrumenten mehr als 5 vH des Fondsvermögens angelegt sind, 40 vH des Fondsvermögens nicht übersteigen dürfen. Diese Begrenzung findet keine Anwendung auf Einlagen und auf Geschäfte mit OTC-Derivaten, die mit Kredit- oder Finanzinstituten gemäß Art. 1 Z 5 der Richtlinie 2000/12/EG getätigt werden, die einer Aufsicht unterliegen. Optionsscheine sind dem Aussteller des Wertpapiers zuzurechnen, auf das die Option ausgeübt werden kann.
Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, die von einem Mitgliedstaat einschließlich seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden, dürfen bis 35 vH des Fondsvermögens erworben werden;
Schuldverschreibungen, die von einem Kreditinstitut ausgegeben werden, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat hat und auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt, dürfen bis zu 25 vH des Fondsvermögens erworben werden. Die Erlöse aus der Emission dieser Schuldverschreibungen sind in Vermögenswerten anzulegen, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind. Übersteigt die Veranlagung in solchen Schuldverschreibungen desselben Emittenten 5 vH des Fondsvermögens, so darf der Gesamtwert solcher Anlagen 80 vH des Fondsvermögens nicht übersteigen;
die in Z 6 und 7 genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente bleiben bei der Anwendung der in Z 5 vorgesehenen Grenze von 40 vH unberücksichtigt. Die Grenzen der Z 5 bis 7 und 8d dürfen nicht kumuliert werden; insgesamt dürfen die in Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten desselben Ausstellers oder in Einlagen bei diesem Emittenten getätigten Anlagen nicht 35 vH des Fondsvermögens übersteigen;
8a. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente ein und derselben Unternehmensgruppe können bis zu 20 vH des Fondsvermögens erworben werden;
8b. Anteile an ein und demselben Kapitalanlagefonds oder an ein und derselben Investmentgesellschaft, die die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen (OGAW) und Anteile an ein und demselben Kapitalanlagefonds oder ein und derselben Investmentgesellschaft, die nur Art. 1 Abs. 2 erster und zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen (OGA), dürfen bis zu 20 vH des Fondsvermögens erworben werden, sofern der Kapitalanlagefonds oder die Investmentgesellschaft nach seinen Fondsbestimmungen bzw. ihrer Satzung insgesamt höchstens 10 vH des Fondsvermögens in Anteilen anderer Kapitalanlagefonds oder Investmentgesellschaften anlegen darf; für Veranlagungen gemäß Z 8b ist Z 1 und 2 nicht anzuwenden;
8c. Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA), die nur Art. 1 Abs. 2 erster und zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen, dürfen nur erworben werden, sofern
diese nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie einer Aufsicht unterstellen, welche nach Auffassung der FMA derjenigen nach dem Gemeinschaftsrecht gleichwertig ist und ausreichende Gewähr für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht,
das Schutzniveau der Anteilinhaber dem Schutzniveau der Anteilinhaber von Kapitalanlagefonds oder Investmentgesellschaften, die die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen (OGAW), gleichwertig ist und insbesondere die Vorschriften für eine getrennte Verwahrung des Sondervermögens, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG gleichwertig sind,
die Geschäftstätigkeit Gegenstand von Halbjahres- und Jahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden; Anteile an solchen OGAs dürfen insgesamt nur bis zu 30 vH des Fondsvermögens erworben werden;
8d. Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten dürfen bis zu 20 vH des Fondsvermögens bei ein und demselben Kreditinstitut angelegt werden, sofern das betreffende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat oder falls dieser sich in einem Drittstaat befindet, es Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der FMA jenen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind. Ungeachtet sämtlicher Einzelobergrenzen darf ein Kapitalanlagefonds bei ein und demselben Kreditinstitut höchstens 20 vH des Fondsvermögens in einer Kombination aus von diesem Kreditinstitut begebenen Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten und/oder Einlagen bei diesem Kreditinstitut und/oder von diesem Kreditinstitut erworbenen OTC-Derivaten investieren;
8e. Beim Erwerb von Anteilen an OGAs oder OGAWs im Sinne der Z 8b und 8c müssen die Anlagewerte der betreffenden OGAWs oder OGAs in Bezug auf die Obergrenzen der Z 5, 6, 7, 8a und 8d und § 21 Abs. 4 nicht berücksichtigt werden;
8f. beim Erwerb von Anteilen an OGAs oder OGAWs im Sinne der Z 8b und 8c, die unmittelbar oder mittelbar von derselben Kapitalanlagegesellschaft oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Kapitalanlagegesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder eine wesentlich direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, darf die Kapitalanlagegesellschaft oder die andere Gesellschaft für die Zeichnung oder den Rückkauf dieser Anteile dieser anderen OGAs oder OGAWs keine Gebühren berechnen. Wird ein wesentlicher Teil des Fondsvermögens in Anteilen anderer OGAs oder OGAWs investiert, so muss der Prospekt Angaben darüber enthalten, wie hoch die Verwaltungsgebühren maximal sind, die von dem betreffenden Fonds selbst, wie auch von den anderen OGAWs oder OGAs im Sinne der Z 8b und 8c, in die zu investieren er beabsichtigt, zu tragen sind. Im Jahresbericht ist anzugeben, wie hoch der Anteil der Verwaltungsgebühren maximal ist, den der Fonds einerseits und die anderen OGAWs oder OGAs im Sinne der Z 8b und 8c, in die er investiert, andererseits zu tragen haben;
Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden und unter die Definition des § 1a Abs. 2 Z 6 fallen, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente bereits Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, dürfen erworben werden, vorausgesetzt, sie werden
von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat, einem Gliedstaat der Föderation, oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert oder
von Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere auf den unter
von einem Institut begeben oder garantiert, das gemäß den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Institut begeben oder garantiert, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der FMA mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts, unterliegt und diese einhält, oder
von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der FMA zugelassen wurde, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen der lit. a bis c gleichwertig sind und sofern es sich bei dem Emittenten entweder um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Millionen Euro, das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EWG erstellt und veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder um einen Rechtsträger handelt, der die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll;
Stammaktien desselben Ausstellers dürfen bis zu 7,5 vH des Grundkapitals der ausstellenden Aktiengesellschaft erworben werden; Aktien desselben Ausstellers dürfen nur bis zu 10 vH des Grundkapitals der ausstellenden Aktiengesellschaft erworben werden; Schuldverschreibungen desselben Emittenten dürfen nur bis zu 10 vH des Gesamtemissionsvolumens des Emittenten erworben werden; Anteile desselben OGAWs oder OGAs dürfen bis zu 25 vH dieses OGAWs oder dieses OGAs erworben werden; weiters dürfen bis zu 10 vH der von ein und demselben Aussteller begebenen Geldmarktinstrumente erworben werden;
10a. Die in Z 10 Halbsatz 3, 4 und 5 vorgesehenen Anlagegrenzen müssen zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht eingehalten werden, wenn sich der Bruttobetrag der Schuldtitel oder der Geldmarktinstrumente oder der Nettobetrag der ausgegebenen Anteile zu diesem Zeitpunkt nicht berechnen lässt;
10b. Die in Z 10 vorgesehenen Anlagegrenzen müssen nicht eingehalten werden, wenn es sich dabei um
Wertpapiere und Geldmarktinstrumente handelt, die von einem Mitgliedstaat oder dessen öffentlichen Gebietskörperschaften begeben oder garantiert werden;
von einem Drittstaat begebene oder garantierte Wertpapiere und Geldmarktinstrumente handelt;
Wertpapiere und Geldmarktinstrumente handelt, die von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters begeben werden, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören;
Aktien handelt, die ein Kapitalanlagefonds an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Staat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den Kapitalanlagefonds auf Grund der Rechtsvorschriften dieses Staates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Staates zu tätigen. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Gesellschaft des Drittstaates in ihrer Anlagepolitik die in den Z 5, 6, 7, 8, 8a, 8b, 8c, 8d und 10 festgesetzten Grenzen nicht überschreitet. § 20 Abs. 4 gilt sinngemäß.
der Erwerb von nicht voll eingezahlten Aktien oder Geldmarktinstrumenten und von Bezugsrechten auf solche Instrumente oder von nicht voll eingezahlten anderen in Z 8b, 8c und 9 und § 21 genannten Finanzinstrumenten ist bis zu 10 vH des Fondsvermögens zulässig, wenn die Fondsbestimmungen dies ausdrücklich für zulässig erklären.
(3a) Gesellschaften, die im Hinblick auf die Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG oder nach den anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften derselben Unternehmensgruppe angehören, sind bei der Berechnung der in Abs. 3 vorgesehenen Anlagegrenzen als ein einziger Emittent anzusehen.
(4) Die Höchstsätze des Abs. 3 Z 5, 6, 7, 8, 8a, 8b, 8c und 8d und jene des § 20b Abs. 1 und 3 können während der ersten sechs Monate ab Beginn der erstmaligen Ausgabe von Anteilen eines Kapitalanlagefonds und nach Beginn der Abwicklung (§ 16 Abs. 1) um 100 vH überschritten werden.
(5) Die Veranlagungsobergrenze des Abs. 3 Z 6 kann überschritten werden, wenn dies die Fondsbestimmungen unter ausdrücklicher Angabe der Emittenten, deren Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente in das Fondsvermögen aufgenommen werden sollen, vorsehen und die Veranlagung des Fondsvermögens in mindestens sechs verschiedenen Emissionen erfolgt, wobei die Veranlagung in ein und derselben Emission 30 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten darf.
(6) Die Rechtswirksamkeit des Erwerbes von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und anderen in Abs. 3 und § 21 genannten liquiden Finanzanlagen wird durch einen Verstoß gegen die Abs. 1 bis 5 nicht berührt.
(7) Werden die in § 20, § 20b und § 21 genannten Grenzen vom Kapitalanlagefonds unbeabsichtigt oder infolge der Ausübung von Bezugsrechten überschritten, dann hat dieser bei seinen Verkäufen als vorrangiges Ziel die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber anzustreben.
(8) Bei Spezialfonds können die in § 20 festgelegten Anlagegrenzen um 100 vH überschritten werden, wenn dies in den Fondsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist.
Veranlagungsvorschriften
§ 20. (1) Die Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und die anderen in Abs. 3 und § 21 genannten liquiden Finanzanlagen eines Kapitalanlagefonds sind nach dem Grundsatz der Risikostreuung auszuwählen.
(2) Für einen Kapitalanlagefonds dürfen alle Arten von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und anderen in Abs. 3 und § 21 genannten liquiden Finanzanlagen erworben werden, sofern dadurch dem Grundsatz der Risikostreuung Rechnung getragen wird und die berechtigten Interessen der Anteilinhaber nicht verletzt werden.
(3) Die in Abs. 2 genannten Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und liquiden Finanzanlagen dürfen nur unter den folgenden Voraussetzungen und Beschränkungen erworben werden:
Wertpapiere und/oder Geldmarktinstrumente müssen
an einem geregelten Markt gemäß § 2 Z 37 BWG notiert oder gehandelt werden oder
an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines EWR-Mitgliedstaates gehandelt werden oder
an einer Wertpapierbörse eines Drittlandes (§ 2 Z 8 BWG) amtlich notiert oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines Drittlandes gehandelt werden, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses Marktes in den Fondsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist;
bei Wertpapieren aus Neuemissionen genügt es,
wenn die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, daß die Zulassung zur amtlichen Notierung oder zum Handel an einem der unter Z 1 angeführten Märkte beantragt wird, hinsichtlich der Wertpapiermärkte von Drittländern jedoch nur, wenn die Wahl dieser Märkte in den Fondsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist und
wenn die Zulassung spätestens binnen eines Jahres ab Beginn der Ausgabe der Wertpapiere erfolgt;
insgesamt höchstens 10 vH des Fondsvermögens dürfen in anderen als den in Z 1, 2 und 9 genannten Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten angelegt werden;
Zertifikate über Edelmetalle dürfen nicht erworben werden;
Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben Ausstellers dürfen nur bis zu 10 vH des Fondsvermögens erworben werden, wobei der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Emittenten, in deren Wertpapieren und/oder Geldmarktinstrumenten mehr als 5 vH des Fondsvermögens angelegt sind, 40 vH des Fondsvermögens nicht übersteigen dürfen. Diese Begrenzung findet keine Anwendung auf Einlagen und auf Geschäfte mit OTC-Derivaten, die mit Kredit- oder Finanzinstituten gemäß Art. 1 Z 5 der Richtlinie 2000/12/EG getätigt werden, die einer Aufsicht unterliegen. Optionsscheine sind dem Aussteller des Wertpapiers zuzurechnen, auf das die Option ausgeübt werden kann.
Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, die von einem Mitgliedstaat einschließlich seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden, dürfen bis 35 vH des Fondsvermögens erworben werden;
Schuldverschreibungen, die von einem Kreditinstitut ausgegeben werden, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat hat und auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt, dürfen bis zu 25 vH des Fondsvermögens erworben werden. Die Erlöse aus der Emission dieser Schuldverschreibungen sind in Vermögenswerten anzulegen, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind. Übersteigt die Veranlagung in solchen Schuldverschreibungen desselben Emittenten 5 vH des Fondsvermögens, so darf der Gesamtwert solcher Anlagen 80 vH des Fondsvermögens nicht übersteigen;
die in Z 6 und 7 genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente bleiben bei der Anwendung der in Z 5 vorgesehenen Grenze von 40 vH unberücksichtigt. Die Grenzen der Z 5 bis 7 und 8d dürfen nicht kumuliert werden; insgesamt dürfen die in Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten desselben Ausstellers oder in Einlagen bei diesem Emittenten getätigten Anlagen nicht 35 vH des Fondsvermögens übersteigen;
8a. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente ein und derselben Unternehmensgruppe können bis zu 20 vH des Fondsvermögens erworben werden;
8b. Anteile an ein und demselben Kapitalanlagefonds oder an ein und derselben Investmentgesellschaft, die die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen (OGAW) und Anteile an ein und demselben Kapitalanlagefonds oder ein und derselben Investmentgesellschaft, die nur Art. 1 Abs. 2 erster und zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen (OGA), dürfen bis zu 20 vH des Fondsvermögens erworben werden, sofern der Kapitalanlagefonds oder die Investmentgesellschaft nach seinen Fondsbestimmungen bzw. ihrer Satzung insgesamt höchstens 10 vH des Fondsvermögens in Anteilen anderer Kapitalanlagefonds oder Investmentgesellschaften anlegen darf; für Veranlagungen gemäß Z 8b ist Z 1 und 2 nicht anzuwenden;
8c. Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA), die nur Art. 1 Abs. 2 erster und zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen, dürfen nur erworben werden, sofern
diese nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie einer Aufsicht unterstellen, welche nach Auffassung der FMA derjenigen nach dem Gemeinschaftsrecht gleichwertig ist und ausreichende Gewähr für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht,
das Schutzniveau der Anteilinhaber dem Schutzniveau der Anteilinhaber von Kapitalanlagefonds oder Investmentgesellschaften, die die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen (OGAW), gleichwertig ist und insbesondere die Vorschriften für eine getrennte Verwahrung des Sondervermögens, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG gleichwertig sind. Die FMA hat mit Verordnung Kriterien, die von der Kapitalanlagegesellschaft zur Beurteilung der Gleichwertigkeit des Schutzniveaus der Anteilinhaber heranzuziehen sind, festzulegen. Sie müssen Vergleichbarkeit hinsichtlich Verwahrung des Sondervermögens, der Kreditaufnahme, Kreditgewährung, Leerverkäufe, Unternehmenskontrollmechanismen und Aufsicht gewährleisten und dabei internationalen Standards entsprechen.
die Geschäftstätigkeit Gegenstand von Halbjahres- und Jahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden; Anteile an solchen OGAs dürfen insgesamt nur bis zu 30 vH des Fondsvermögens erworben werden;
8d. Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten dürfen bis zu 20 vH des Fondsvermögens bei ein und demselben Kreditinstitut angelegt werden, sofern das betreffende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat oder falls dieser sich in einem Drittstaat befindet, es Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der FMA jenen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind. Ungeachtet sämtlicher Einzelobergrenzen darf ein Kapitalanlagefonds bei ein und demselben Kreditinstitut höchstens 20 vH des Fondsvermögens in einer Kombination aus von diesem Kreditinstitut begebenen Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten und/oder Einlagen bei diesem Kreditinstitut und/oder von diesem Kreditinstitut erworbenen OTC-Derivaten investieren;
8e. Beim Erwerb von Anteilen an OGAs oder OGAWs im Sinne der Z 8b und 8c müssen die Anlagewerte der betreffenden OGAWs oder OGAs in Bezug auf die Obergrenzen der Z 5, 6, 7, 8a und 8d und § 21 Abs. 4 nicht berücksichtigt werden;
8f. beim Erwerb von Anteilen an OGAs oder OGAWs im Sinne der Z 8b und 8c, die unmittelbar oder mittelbar von derselben Kapitalanlagegesellschaft oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Kapitalanlagegesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder eine wesentlich direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, darf die Kapitalanlagegesellschaft oder die andere Gesellschaft für die Zeichnung oder den Rückkauf dieser Anteile dieser anderen OGAs oder OGAWs keine Gebühren berechnen. Wird ein wesentlicher Teil des Fondsvermögens in Anteilen anderer OGAs oder OGAWs investiert, so muss der Prospekt Angaben darüber enthalten, wie hoch die Verwaltungsgebühren maximal sind, die von dem betreffenden Fonds selbst, wie auch von den anderen OGAWs oder OGAs im Sinne der Z 8b und 8c, in die zu investieren er beabsichtigt, zu tragen sind. Im Jahresbericht ist anzugeben, wie hoch der Anteil der Verwaltungsgebühren maximal ist, den der Fonds einerseits und die anderen OGAWs oder OGAs im Sinne der Z 8b und 8c, in die er investiert, andererseits zu tragen haben;
Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden, frei übertragbar sind, unter die Definition des § 1a Abs. 2 Z 6 fallen und über die angemessene Informationen vorliegen, einschließlich solcher Informationen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage in solche Instrumente verbundenen Kreditrisiken ermöglichen, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente bereits Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, dürfen erworben werden, vorausgesetzt, sie werden,
von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat, einem Gliedstaat der Föderation, oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert oder
von Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere auf den unter
von einem Institut begeben oder garantiert, das gemäß den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Institut begeben oder garantiert, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der FMA mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts, unterliegt und diese einhält, oder
von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der FMA zugelassen wurde, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen der lit. a bis c gleichwertig sind und sofern es sich bei dem Emittenten entweder um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Millionen Euro, das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EWG erstellt und veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder um einen Rechtsträger handelt, der in Unternehmens-, Gesellschafts- oder Vertragsform die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll; die Kreditlinie hat durch ein Finanzinstitut gesichert zu sein, das selbst die in Abs. 3 lit. c genannten Kriterien erfüllt;
Stammaktien desselben Ausstellers dürfen bis zu 7,5 vH des Grundkapitals der ausstellenden Aktiengesellschaft erworben werden; Aktien desselben Ausstellers dürfen nur bis zu 10 vH des Grundkapitals der ausstellenden Aktiengesellschaft erworben werden; Schuldverschreibungen desselben Emittenten dürfen nur bis zu 10 vH des Gesamtemissionsvolumens des Emittenten erworben werden; Anteile desselben OGAWs oder OGAs dürfen bis zu 25 vH dieses OGAWs oder dieses OGAs erworben werden; weiters dürfen bis zu 10 vH der von ein und demselben Aussteller begebenen Geldmarktinstrumente erworben werden;
10a. Die in Z 10 Halbsatz 3, 4 und 5 vorgesehenen Anlagegrenzen müssen zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht eingehalten werden, wenn sich der Bruttobetrag der Schuldtitel oder der Geldmarktinstrumente oder der Nettobetrag der ausgegebenen Anteile zu diesem Zeitpunkt nicht berechnen lässt;
10b. Die in Z 10 vorgesehenen Anlagegrenzen müssen nicht eingehalten werden, wenn es sich dabei um
Wertpapiere und Geldmarktinstrumente handelt, die von einem Mitgliedstaat oder dessen öffentlichen Gebietskörperschaften begeben oder garantiert werden;
von einem Drittstaat begebene oder garantierte Wertpapiere und Geldmarktinstrumente handelt;
Wertpapiere und Geldmarktinstrumente handelt, die von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters begeben werden, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören;
Aktien handelt, die ein Kapitalanlagefonds an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Staat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den Kapitalanlagefonds auf Grund der Rechtsvorschriften dieses Staates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Staates zu tätigen. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Gesellschaft des Drittstaates in ihrer Anlagepolitik die in den Z 5, 6, 7, 8, 8a, 8b, 8c, 8d und 10 festgesetzten Grenzen nicht überschreitet. § 20 Abs. 4 gilt sinngemäß.
der Erwerb von nicht voll eingezahlten Aktien oder Geldmarktinstrumenten und von Bezugsrechten auf solche Instrumente oder von nicht voll eingezahlten anderen in Z 8b, 8c und 9 und § 21 genannten Finanzinstrumenten ist bis zu 10 vH des Fondsvermögens zulässig, wenn die Fondsbestimmungen dies ausdrücklich für zulässig erklären.
(3a) Gesellschaften, die im Hinblick auf die Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG oder nach den anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften derselben Unternehmensgruppe angehören, sind bei der Berechnung der in Abs. 3 vorgesehenen Anlagegrenzen als ein einziger Emittent anzusehen.
(4) Die Höchstsätze des Abs. 3 Z 5, 6, 7, 8, 8a, 8b, 8c und 8d und jene des § 20b Abs. 1 und 3 können während der ersten sechs Monate ab Beginn der erstmaligen Ausgabe von Anteilen eines Kapitalanlagefonds und nach Beginn der Abwicklung (§ 16 Abs. 1) um 100 vH überschritten werden.
(5) Die Veranlagungsobergrenze des Abs. 3 Z 6 kann überschritten werden, wenn dies die Fondsbestimmungen unter ausdrücklicher Angabe der Emittenten, deren Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente in das Fondsvermögen aufgenommen werden sollen, vorsehen und die Veranlagung des Fondsvermögens in mindestens sechs verschiedenen Emissionen erfolgt, wobei die Veranlagung in ein und derselben Emission 30 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten darf.
(6) Die Rechtswirksamkeit des Erwerbes von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und anderen in Abs. 3 und § 21 genannten liquiden Finanzanlagen wird durch einen Verstoß gegen die Abs. 1 bis 5 nicht berührt.
(7) Werden die in § 20, § 20b und § 21 genannten Grenzen vom Kapitalanlagefonds unbeabsichtigt oder infolge der Ausübung von Bezugsrechten überschritten, dann hat dieser bei seinen Verkäufen als vorrangiges Ziel die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber anzustreben.
(8) Bei Spezialfonds können die in § 20 festgelegten Anlagegrenzen um 100 vH überschritten werden, wenn dies in den Fondsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist.
(9) Die FMA hat durch Verordnung
in Bezug auf „angemessene Informationen“ gemäß Abs. 3 Z 9 in Entsprechung von Art. 5 der Richtlinie 2007/16/EG festzulegen, welche Informationen angemessen sind, wobei Informationen über Instrument, Emittenten, Emissionsprogramm sowie damit verbundene Kreditrisiken vorliegen müssen;
die Kriterien, die zur Beurteilung der Gleichwertigkeit von Aufsichtsbestimmungen gemäß Abs. 3 Z 9 lit. c heranzuziehen sind, in Entsprechung von Art. 6 der Richtlinie 2007/16/EG festzulegen.
Dachfonds
§ 20a. (1) Sofern dies die Fondsbestimmungen vorsehen, kann ein Kapitalanlagefonds (Dachfonds) bis zu 100 vH des Fondsvermögens Anteile an Kapitalanlagefonds oder Investmentgesellschaften des offenen Typs erwerben.
(2) Anteile an einem inländischen Kapitalanlagefonds im Sinne dieses Bundesgesetzes sowie an ausländischen Kapitalanlagefonds oder Investmentgesellschaften des offenen Typs dürfen nur erworben werden, sofern der Kapitalanlagefonds und die Investmentgesellschaft die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen.
(3) Die Fondsbestimmungen eines Dachfonds haben die Bestimmung zu enthalten, daß als Wertpapiere für den Dachfonds nur Anteile an Kapitalanlagefonds und Investmentgesellschaften des offenen Typs erworben werden dürfen. Das Recht des Dachfonds, Bankguthaben zu halten (§ 20 Abs. 8), derivative Produkte gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einzusetzen (§ 21) sowie Transaktionen gemäß § 4 Abs. 5 bis 8 dieses Bundesgesetzes zu tätigen, wird hierdurch nicht eingeschränkt.
(4) Die Veranlagung in ein und demselben Kapitalanlagefonds oder ein und derselben Investmentgesellschaft des offenen Typs darf 50 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten.
(5) Von § 20 Abs. 3 Z 9 ist auf Dachfonds nur lit. d anzuwenden; bei der Veranlagung in Kapitalanlagefonds und Investmentgesellschaften des offenen Typs, die von einer Kapitalanlagegesellschaft verwaltet werden, die nicht unter § 20 Abs. 3 Z 9 lit. d fällt, sind die daraus entstehenden Kosten im Rechenschaftsbericht gesondert auszuweisen.
(6) Der Erwerb von Anteilen an einem ausländischen Kapitalanlagefonds oder einer Investmentgesellschaft des offenen Typs durch einen Dachfonds begründet für sich allein kein öffentliches Angebot im Inland (§ 24 Abs. 1 und § 33 Abs. 1).
Andere Sondervermögen
§ 20a. (1) "Andere Sondervermögen" im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Kapitalanlagefonds, die neben den Veranlagungsgegenständen des I. Abschnittes nach den Fondsbestimmungen bis zu 100 vH des Fondsvermögens erwerben dürfen:
Anteile an ein und demselben Kapitalanlagefonds oder ein und derselben Investmentgesellschaft gemäß § 20 Abs. 3 Z 8b und 8c jeweils bis zu 50 vH des Fondsvermögens;
Anteile an ein und demselben inländischen Spezialfonds im Sinne dieses Bundesgesetzes bis zu 50 vH des Fondsvermögens, sofern alle Anteilinhaber des zu erwerbenden Spezialfonds vor dem Erwerb durch den Spezial-Dachfonds ihre diesbezügliche Zustimmung erteilen;
Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen, die nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung veranlagt sind und die nicht den Anforderungen des § 20 Abs. 3 Z 8b und 8c entsprechen, jeweils bis zu 10 vH des Fondsvermögens; solche Organismen für gemeinsame Anlagen dürfen auch in Anlagen investieren, die nur beschränkt marktgängig sind, hohen Kursschwankungen unterliegen, begrenzte Risikostreuung aufweisen oder deren Bewertung erschwert ist, wobei eine Nachzahlungspflicht für den Anleger nicht vorgesehen sein darf;
Anteile an Immobilienfonds gemäß § 1 Abs. 1 Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003, und Anteile an Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet werden, insgesamt bis zu 10 vH des Fondsvermögens; der Erwerb von Immobilienspezialfonds ist unzulässig.
§ 20 Abs. 3 Z 10 vierter Halbsatz ist nicht anzuwenden.
(2) Die im I. Abschnitt festgelegten Anlagegrenzen finden auf die unter Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Veranlagungen keine Anwendung.
(3) "Andere Sondervermögen", die in Anlagen gemäß Abs. 1 Z 3 veranlagen, können in den Fondsbestimmungen Einschränkungen des § 10 Abs. 2 vorsehen, wonach die Anteilsrückgabe nur zu bestimmten Terminen, jedoch mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr erfolgen kann.
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines "Anderen Sondervermögens", das mehrheitlich in Anlagen gemäß Abs. 1 Z 3 veranlagt, kurzfristige Kredite bis zur Höhe von 20 vH des Fondsvermögens aufnehmen, wenn die Fondsbestimmungen dies vorsehen. Die FMA kann nach sorgfältiger Prüfung des Einzelfalls die Aufnahme höherer Kredite gestatten oder deren Herabsetzung anordnen.
(5) Die für "Andere Sondervermögen" geltenden Veranlagungs- und Emittentengrenzen sind in den Fondsbestimmungen festzulegen. Der Grundsatz der Risikostreuung gilt auch dann als gewahrt, wenn die für die "Anderen Sondervermögen" zu erwerbenden Kapitalanlagefonds in nicht unerheblichem Umfang Anteile an einem oder mehreren anderen Kapitalanlagefonds beinhalten und diese anderen Kapitalanlagefonds unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikostreuung veranlagen.
(6) Die Geschäftsleiter der Kapitalanlagegesellschaft, die "Andere Sondervermögen" verwalten, müssen den beabsichtigten Veranlagungen entsprechend qualifiziert sein.
(7) Wenn "Andere Sondervermögen" ein besonderes Risiko aufweisen, so haben der vereinfachte Prospekt und der vollständige Verkaufsprospekt diesbezüglich einen Warnhinweis zu beinhalten. Der Hinweis auf das besondere Risiko bedarf der Genehmigung der FMA. In der Werbung für Anteilscheine von "Anderen Sondervermögen" muss der Warnhinweis stets in der von der FMA bewilligten Form eingesetzt werden.
(8) Der Erwerb von Anteilen an einem ausländischen Kapitalanlagefonds oder einer Investmentgesellschaft des offenen Typs oder an einem Immobilienfonds, der von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet wird, durch einen Dachfonds begründet für sich allein kein öffentliches Anbot im Inland (§ 24 Abs. 1 und § 33 Abs. 1).
Andere Sondervermögen
§ 20a. (1) "Andere Sondervermögen" im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Kapitalanlagefonds, die neben den Veranlagungsgegenständen des I. Abschnittes nach den Fondsbestimmungen bis zu 100 vH des Fondsvermögens erwerben dürfen:
Anteile an ein und demselben Kapitalanlagefonds oder ein und derselben Investmentgesellschaft gemäß § 20 Abs. 3 Z 8b und 8c, unabhängig davon, ob der Kapitalanlagefonds oder die Investmentgesellschaft nach seinen Fondsbestimmungen bzw. ihrer Satzung insgesamt höchstens 10 vH des Fondsvermögens in Anteilen anderer Kapitalanlagefonds oder Investmentgesellschaften anlegen dürfen, jeweils bis zu 50 vH des Fondsvermögens;
Anteile an ein und demselben inländischen Spezialfonds im Sinne dieses Bundesgesetzes bis zu 50 vH des Fondsvermögens, sofern das erwerbende Andere Sondervermögen selbst ein Spezialfonds ist und alle Anteilinhaber des zu erwerbenden Spezialfonds vor dem Erwerb ihre diesbezügliche Zustimmung erteilen;
Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen, die nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung veranlagt sind und die nicht den Anforderungen des § 20 Abs. 3 Z 8b und 8c entsprechen, jeweils bis zu 10 vH des Fondsvermögens; solche Organismen für gemeinsame Anlagen dürfen auch in Anlagen investieren, die nur beschränkt marktgängig sind, hohen Kursschwankungen unterliegen, begrenzte Risikostreuung aufweisen oder deren Bewertung erschwert ist, wobei eine Nachzahlungspflicht für den Anleger nicht vorgesehen sein darf;
Anteile an ein und demselben Immobilienfonds gemäß § 1 Immobilien-Investmentfondsgesetz (ImmoInvFG) und Anteile an ein und demselben Immobilienfonds, der von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet wird bis 10 vH des Fondsvermögens. Insgesamt dürfen Anteile an Immobilienfonds gemäß § 1 ImmoInvFG und Anteile an Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet werden, 20 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten. Der Erwerb von Anteilen an Immobilienspezialfonds gemäß § 1 Abs. 2 ImmoInvFG ist zulässig, sofern das erwerbende Andere Sondervermögen selbst ein Spezialfonds ist und alle Anteilinhaber des zu erwerbenden Immobilienspezialfonds vor dem Erwerb ihre diesbezügliche Zustimmung erteilen.
§ 20 Abs. 3 Z 10 vierter Halbsatz ist nicht anzuwenden.
(2) Die im I. Abschnitt festgelegten Anlagegrenzen finden auf die unter Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Veranlagungen keine Anwendung.
(3) Andere Sondervermögen können in den Fondsbestimmungen vorsehen, dass
die Anteilsausgabe sowie abweichend von § 10 Abs. 2 die Anteilsrückgabe nur zu bestimmten Terminen, jedoch mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr erfolgen kann;
die Depotbank abweichend von § 7 Abs. 3 den Ausgabe- und Rücknahmepreis mindestens einmal im Monat veröffentlicht. Die Veröffentlichung hat jedenfalls auch bei jeder Ausgabe und Rücknahme der Anteile zu erfolgen.
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines "Anderen Sondervermögens", das mehrheitlich in Anlagen gemäß Abs. 1 Z 3 veranlagt, kurzfristige Kredite bis zur Höhe von 20 vH des Fondsvermögens aufnehmen, wenn die Fondsbestimmungen dies vorsehen. Die FMA kann nach sorgfältiger Prüfung des Einzelfalls die Aufnahme höherer Kredite gestatten oder deren Herabsetzung anordnen.
(5) Die für "Andere Sondervermögen" geltenden Veranlagungs- und Emittentengrenzen sind in den Fondsbestimmungen festzulegen. Der Grundsatz der Risikostreuung gilt auch dann als gewahrt, wenn die für die "Anderen Sondervermögen" zu erwerbenden Kapitalanlagefonds in nicht unerheblichem Umfang Anteile an einem oder mehreren anderen Kapitalanlagefonds beinhalten und diese anderen Kapitalanlagefonds unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikostreuung veranlagen.
(6) Die Geschäftsleiter der Kapitalanlagegesellschaft, die "Andere Sondervermögen" verwalten, müssen den beabsichtigten Veranlagungen entsprechend qualifiziert sein.
(7) Der vereinfachte und der vollständige Prospekt gemäß § 6 hat einen besonderen Hinweis auf besondere Bewertungs- und Rückzahlungsmodalitäten gemäß Abs. 3 zu enthalten. Bei Anderen Sondervermögen, die zu mehr als 10 vH in Veranlagungen gemäß Abs. 1 Z 3 anlegen, haben der vereinfachte Prospekt und der vollständige Verkaufsprospekt diesbezüglich einen Warnhinweis zu beinhalten. Der Warnhinweis bedarf der Genehmigung der FMA. In der Werbung für Anteilscheine von Anderen Sondervermögen muss der Warnhinweis stets in der von der FMA bewilligten Form eingesetzt werden.
(8) Der Erwerb von Anteilen an einem ausländischen Kapitalanlagefonds oder einer Investmentgesellschaft des offenen Typs oder an einem Immobilienfonds, der von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet wird, durch ein Anderes Sondervermögen begründet für sich allein kein öffentliches Anbot im Inland (§ 24 Abs. 1 und § 33 Abs. 1).
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 198, BGBl. I Nr. 77/2011.
Andere Sondervermögen
§ 20a. (1) “Andere Sondervermögen” im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Kapitalanlagefonds, die neben den Veranlagungsgegenständen des I. Abschnittes nach den Fondsbestimmungen bis zu 100 vH des Fondsvermögens erwerben dürfen:
Anteile an ein und demselben Kapitalanlagefonds oder ein und derselben Investmentgesellschaft gemäß § 20 Abs. 3 Z 8b und 8c, unabhängig davon, ob der Kapitalanlagefonds oder die Investmentgesellschaft nach seinen Fondsbestimmungen bzw. ihrer Satzung insgesamt höchstens 10 vH des Fondsvermögens in Anteilen anderer Kapitalanlagefonds oder Investmentgesellschaften anlegen dürfen, jeweils bis zu 50 vH des Fondsvermögens;
Anteile an ein und demselben inländischen Spezialfonds im Sinne dieses Bundesgesetzes bis zu 50 vH des Fondsvermögens, sofern das erwerbende Andere Sondervermögen selbst ein Spezialfonds ist und alle Anteilinhaber des zu erwerbenden Spezialfonds vor dem Erwerb ihre diesbezügliche Zustimmung erteilen;
Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen, die nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung veranlagt sind und die nicht den Anforderungen des § 20 Abs. 3 Z 8b und 8c entsprechen, jeweils bis zu 10 vH des Fondsvermögens; solche Organismen für gemeinsame Anlagen dürfen auch in Anlagen investieren, die nur beschränkt marktgängig sind, hohen Kursschwankungen unterliegen, begrenzte Risikostreuung aufweisen oder deren Bewertung erschwert ist, wobei eine Nachzahlungspflicht für den Anleger nicht vorgesehen sein darf;
Anteile an ein und demselben Immobilienfonds gemäß § 1 Immobilien-Investmentfondsgesetz (ImmoInvFG) und Anteile an ein und demselben Immobilienfonds, der von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet wird bis 10 vH des Fondsvermögens. Insgesamt dürfen Anteile an Immobilienfonds gemäß § 1 ImmoInvFG und Anteile an Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet werden, 20 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten. Der Erwerb von Anteilen an Immobilienspezialfonds gemäß § 1 Abs. 3 Immo-InvFG und Anteilen an Immobilienspezialfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet werden, ist zulässig, sofern das erwerbende Andere Sondervermögen selbst ein Spezialfonds ist und alle Anteilinhaber des zu erwerbenden Immobilienspezialfonds vor dem Erwerb ihre diesbezügliche Zustimmung erteilen.
§ 20 Abs. 3 Z 10 vierter Halbsatz ist nicht anzuwenden.
Anteile an ein und demselben Anderen Sondervermögen gemäß § 20a jeweils bis zu 50 vH des Fondsvermögens, sofern dieses Andere Sondervermögen nach seinen Fondsbestimmungen insgesamt höchstens 10 vH des Fondsvermögens in Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß § 20a Abs. 1 Z 3 anlegen darf.
(2) Die im I. Abschnitt festgelegten Anlagegrenzen finden auf die unter Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Veranlagungen keine Anwendung.
(3) Andere Sondervermögen können in den Fondsbestimmungen vorsehen, dass
die Anteilsausgabe sowie abweichend von § 10 Abs. 2 die Anteilsrückgabe nur zu bestimmten Terminen, jedoch mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr erfolgen kann;
die Depotbank abweichend von § 7 Abs. 3 den Ausgabe- und Rücknahmepreis mindestens einmal im Monat veröffentlicht. Die Veröffentlichung hat jedenfalls auch bei jeder Ausgabe und Rücknahme der Anteile zu erfolgen.
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines “Anderen Sondervermögens”, das mehrheitlich in Anlagen gemäß Abs. 1 Z 3 veranlagt, kurzfristige Kredite bis zur Höhe von 20 vH des Fondsvermögens aufnehmen, wenn die Fondsbestimmungen dies vorsehen. Die FMA kann nach sorgfältiger Prüfung des Einzelfalls die Aufnahme höherer Kredite gestatten oder deren Herabsetzung anordnen.
(5) Die für “Andere Sondervermögen” geltenden Veranlagungs- und Emittentengrenzen sind in den Fondsbestimmungen festzulegen. Der Grundsatz der Risikostreuung gilt auch dann als gewahrt, wenn die für die “Anderen Sondervermögen” zu erwerbenden Kapitalanlagefonds in nicht unerheblichem Umfang Anteile an einem oder mehreren anderen Kapitalanlagefonds beinhalten und diese anderen Kapitalanlagefonds unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikostreuung veranlagen.
(6) Die Geschäftsleiter der Kapitalanlagegesellschaft, die “Andere Sondervermögen” verwalten, müssen den beabsichtigten Veranlagungen entsprechend qualifiziert sein.
(7) Der vereinfachte und der vollständige Prospekt gemäß § 6 hat einen besonderen Hinweis auf besondere Bewertungs- und Rückzahlungsmodalitäten gemäß Abs. 3 zu enthalten. Bei Anderen Sondervermögen, die zu mehr als 10 vH in Veranlagungen gemäß Abs. 1 Z 3 anlegen, haben der vereinfachte Prospekt und der vollständige Verkaufsprospekt diesbezüglich einen Warnhinweis zu beinhalten. Der Warnhinweis bedarf der Genehmigung der FMA. In der Werbung für Anteilscheine von Anderen Sondervermögen muss der Warnhinweis stets in der von der FMA bewilligten Form eingesetzt werden.
(8) Der Erwerb von Anteilen an einem ausländischen Kapitalanlagefonds oder einer Investmentgesellschaft des offenen Typs oder an einem Immobilienfonds, der von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet wird, durch ein Anderes Sondervermögen begründet für sich allein kein öffentliches Anbot im Inland (§ 24 Abs. 1 und § 33 Abs. 1).
Indexfonds
§ 20b. (1) Ungeachtet der in § 20 Abs. 3 genannten Grenzen darf ein Kapitalanlagefonds, wenn die Fondsbestimmungen ausdrücklich als Ziel seiner Anlagestrategie vorsehen, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden, bis zu 20 vH des Fondsvermögens in Aktien oder Schuldtiteln desselben Emittenten anlegen (Indexfonds).
(2) Der Index ist anzuerkennen, wenn insbesondere
die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist,
der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht, und
der Index in geeigneter Weise veröffentlicht wird.
(3) Der Indexfonds darf bis zu 35 vH des Fondsvermögens in Aktien oder Schuldtiteln nur eines einzigen Emittenten anlegen, wenn dies auf Grund außergewöhnlicher Marktbedingungen gerechtfertigt ist, und zwar insbesondere auf geregelten Märkten, auf denen bestimmte Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente stark dominieren. § 20 Abs. 3 Z 5 ist auf Indexfonds nicht anwendbar.
Indexfonds
§ 20b. (1) Ungeachtet der in § 20 Abs. 3 genannten Grenzen darf ein Kapitalanlagefonds, wenn die Fondsbestimmungen ausdrücklich als Ziel seiner Anlagestrategie vorsehen, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden, bis zu 20 vH des Fondsvermögens in Aktien oder Schuldtiteln desselben Emittenten anlegen (Indexfonds). Unter der Indexnachbildung ist die Nachbildung des Basiswertes eines Index zu verstehen, wobei dazu auch Derivate eingesetzt werden können.
(2) Der Index ist anzuerkennen, wenn insbesondere
die Zusammensetzung des Index den Risikodiversifizierungsvorschriften der Abs. 1 und 3 entspricht,
der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht, wobei der Indexanbieter eine anerkannte Methodik anzuwenden hat, die nicht zum Ausschluss eines größeren Emittenten vom Markt, auf den sich der Index bezieht, führt und
der Index in geeigneter Weise veröffentlicht wird. Der Index gilt als in geeigneter Weise veröffentlicht, wenn er öffentlich zugänglich ist und der Indexanbieter von der den Indexfonds verwaltenden Kapitalanlagegesellschaft unabhängig ist, wobei dies nicht ausschließt, dass der Indexanbieter und die Indexfonds verwaltende Kapitalanlagegesellschaft zum selben Konzern gehören, sofern wirksame Regelungen für die Handhabung von Interessenkonflikten vorgesehen sind.
(3) Der Indexfonds darf bis zu 35 vH des Fondsvermögens in Aktien oder Schuldtiteln nur eines einzigen Emittenten anlegen, wenn dies auf Grund außergewöhnlicher Marktbedingungen gerechtfertigt ist, und zwar insbesondere auf geregelten Märkten, auf denen bestimmte Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente stark dominieren. § 20 Abs. 3 Z 5 ist auf Indexfonds nicht anwendbar.
Derivative Produkte
§ 21. Für einen Kapitalanlagefonds dürfen Wertpapier- und Wertpapierindex-Optionsgeschäfte, Devisenkurssicherungsgeschäfte, Devisenoptionsgeschäfte, Finanzterminkontrakte und Optionsgeschäfte auf Finanzterminkontrakte im Hinblick auf eine ordentliche Verwaltung des Fondsvermögens unter den folgenden Voraussetzungen und Beschränkungen getätigt werden, sofern diese Geschäfte in den Fondsbestimmungen unter Angabe der Märkte ausdrücklich vorgesehen sind:
Wertpapier- und Wertpapierindex-Optionsgeschäfte:
Für einen Kapitalanlagefonds dürfen Kauf- und Verkaufsoptionen gekauft und verkauft werden, wenn die Optionen an einer in- oder ausländischen Börse zum Börsenterminhandel zugelassen sind und die den Optionen zugrundeliegenden Wertpapiere an einem in- oder ausländischen, organisierten Markt gehandelt werden;
für einen Kapitalanlagefonds dürfen Kaufoptionen auf zum Fonds gehörende Wertpapiere oder auf einen Wertpapierindex verkauft werden (Stillhalter; Short Call), wenn der gesamte Wert der für diese Geschäfte beim Abschluß erhaltenen Optionspreise zusammen mit den Optionspreisen für noch laufende Optionen der gleichen Art 3 vH des Fondsvermögens nicht übersteigt. Bei der Berechnung dieser Grenze bleiben die Optionspreise verkaufter Kaufoptionen soweit und solange außer Ansatz, als sich die Laufzeit gekaufter Optionen für die gleichen Wertpapiere oder den gleichen Wertpapierindex und die Laufzeit der verkauften Kaufoptionen entsprechen;
für einen Kapitalanlagefonds dürfen Verkaufsoptionen verkauft werden (Stillhalter Geld; Short Put), wenn der gesamte Wert der für diese Geschäfte beim Abschluß erhaltenen Optionspreise zusammen mit den Optionspreisen für noch laufende Optionen der gleichen Art 3 vH des Fondsvermögens nicht übersteigt. Bei der Berechnung dieser Grenze bleiben die Optionspreise verkaufter Verkaufsoptionen soweit und solange außer Ansatz, als sich die Laufzeit gekaufter Verkaufsoptionen für die gleichen Wertpapiere oder den gleichen Wertpapierindex und die Laufzeit der verkauften Verkaufsoptionen entsprechen;
für einen Kapitalanlagefonds dürfen Kauf- oder Verkaufsoptionen gekauft werden, wenn der gesamte Wert der für diese Geschäfte beim Abschluß gezahlten Optionspreise zusammen mit den Optionspreisen für noch laufende Optionen der gleichen Art 10 vH des Fondsvermögens nicht übersteigt. Bei der Berechnung dieser Grenze bleiben die Optionspreise gekaufter Optionen soweit und solange außer Ansatz, als sich die Laufzeit verkaufter Optionen für die gleichen Wertpapiere oder den gleichen Wertpapierindex und die Laufzeit der gekauften Optionen entsprechen;
für den Kapitalanlagefonds ge- oder verkaufte Kauf- oder Verkaufsoptionen können durch entsprechende Gegengeschäfte in der gleichen Optionsserie aufgehoben werden (Glattstellungsgeschäft). In diesem Fall wird das Glattstellungsgeschäft nicht in die Erwerbsgrenzen nach lit. b) bis d) einbezogen;
die für einen Kapitalanlagefonds erworbenen oder veräußerten Kauf- und Verkaufsoptionen sind mit ihrem jeweiligen Börsen- oder Marktpreis zu bewerten. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht verfügbar, so ist die Option mit einem Preis anzusetzen, der unter Einbeziehung sämtlicher erkennbarer Chancen und Risken dem Marktpreis in wirtschaftlich vernünftiger Weise am nächsten kommt;
die Kapitalanlagegesellschaft hat die Depotbank über den Abschluß und die Abwicklung von Wertpapier- und Wertpapierindex-Optionsgeschäften für Rechnung eines Kapitalanlagefonds laufend zu unterrichten.
Devisenkurssicherungsgeschäfte:
Zur Absicherung von Währungsrisiken dürfen für einen Kapitalanlagefonds Devisen auf Termin verkauft werden, soweit verkauften Devisen Vermögensgegenstände des Fondsvermögens im gleichen Umfang und in der gleichen Währung gegenüberstehen;
ein offenes Devisen-Terminverkaufsgeschäft darf vorzeitig durch ein entsprechendes kompensierendes Devisenkaufgeschäft geschlossen werden;
in den Geschäftsunterlagen hat die Kapitalanlagegesellschaft festzuhalten, daß der Devisenverkauf auf Termin zur Kurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen des Fondsvermögens dient.
Devisenoptionsgeschäfte:
Zur Absicherung von Währungsrisiken dürfen für einen Kapitalanlagefonds auch Devisen-Verkaufsoptionen gekauft bzw. Devisen-Kaufoptionen verkauft werden, soweit den verkauften bzw. veroptionierten Devisen Vermögensgegenstände des Fondsvermögens im gleichen Umfang und in der gleichen Währung gegenüberstehen. Im Rahmen der Absicherung von Währungsrisken ist den Kapitalanlagegesellschaften auch der Verkauf von Devisen Verkaufsoptionen und der Kauf von Devisen-Kaufoptionen für das Fondsvermögen gestattet;
in den Geschäftsunterlagen hat die Kapitalanlagegesellschaft festzuhalten, daß der Abschluß der Devisen-Optionsgeschäfte zur Kurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen des Fondsvermögens dient;
die für Wertpapier-Optionsgeschäfte geltenden Regelungen nach Z 1 sind auf Devisen-Optionsgeschäfte sinngemäß anzuwenden.
Finanzterminkontrakte:
Für einen Kapitalanlagefonds dürfen ausschließlich an einer in- oder ausländischen Börse gehandelte Terminkontrakte auf einen Wertpapierindex sowie Zins- und Währungsterminkontrakte (Finanzterminkontrakte) zur Absicherung von Vermögensgegenständen des Fondsvermögens verkauft werden.
aa) Terminkontrakte auf Wertpapierindices dürfen nur verkauft werden, soweit den Kontrakten Wertpapiere mit den gleichen Kurswerten im Fondsvermögen gegen überstehen. Gegengeschäfte zur Deckung dieser Geschäfte sind zulässig;
bb) Zinsterminkontrakte dürfen nur verkauft werden, soweit den Kontrakten im Fondsvermögen Vermögensgegenstände mit Zinsrisken in dieser Währung gegenüberstehen. Gegengeschäfte zur Deckung dieser Geschäfte sind zulässig;
cc) Währungsterminkontrakte dürfen nur verkauft werden, soweit den Kontrakten im Fondsvermögen Vermögensgegenstände mit Fremdwährungsrisken gegenüberstehen;
dd) in den Geschäftsunterlagen hat die Kapitalanlagegesellschaft festzuhalten, daß der Verkauf der Finanzterminkontrakte der Absicherung von Vermögensgegenständen des Fondsvermögens dient;
für einen Kapitalanlagefonds dürfen Finanzterminkontrakte an in- und ausländischen Börsen abgeschlossen werden, die nicht der Absicherung von Vermögensgegenständen des Fondsvermögens dienen. Die diesen Finanzterminkontrakten im Zeitpunkt des Abschlusses zugrundeliegenden Kontraktwerte dürfen zusammen mit den Werten bereits abgeschlossener Finanzterminkontrakte, die nicht der Absicherung von Vermögensgegenständen des Fondsvermögens dienen, insgesamt 10 vH des Fondsvermögens nicht übersteigen;
die für einen Kapitalanlagefonds gekauften bzw. verkauften Finanzterminkontrakte sind mit ihrem jeweiligen Börsen- oder Marktpreis zu bewerten. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht verfügbar, so ist der Finanzterminkontrakt mit einem Preis anzusetzen, der unter Einbeziehung sämtlicher erkennbarer Chancen und Risken dem Marktpreis in wirtschaftlich vernünftiger Weise am nächsten kommt.
Optionen auf Finanzterminkontrakte:
Für einen Kapitalanlagefonds dürfen zur Absicherung von Vermögensgegenständen Verkaufsoptionen auf Finanzterminkontrakte gekauft bzw. Kaufoptionen auf Finanzterminkontrakte verkauft werden, soweit den zugrundeliegenden Finanzterminkontrakten Kursrisken im Fondsvermögen in gleichem Umfang und in der gleichen Währung gegenüberstehen;
im Rahmen von Absicherungsmaßnahmen sowie zur Begrenzung des Einflusses von Wechselkursschwankungen auf das Fondsvermögen dürfen Kapitalanlagegesellschaften auch Verkaufsoptionen auf Finanzterminkontrakte verkaufen und Kaufoptionen auf Finanzterminkontrakte kaufen sowie entsprechende Geschäfte zur Deckung offener Positionen abschließen;
werden für einen Kapitalanlagefonds Optionen auf Finanzterminkontrakte gekauft oder verkauft, die nicht der Absicherung von Vermögensgegenständen dienen, so dürfen die für diese Geschäfte beim Abschluß gezahlten oder erzielten Optionspreise zusammen mit den Optionspreisen für noch laufende Optionen auf Finanzterminkontrakte, die nicht der Absicherung von Vermögensgegenständen des Fondsvermögens dienen, 5 vH des Fondsvermögens nicht übersteigen;
in den Geschäftsunterlagen hat die Kapitalanlagegesellschaft festzuhalten, ob der Abschluß der Optionsgeschäfte auf Finanzterminkontrakte zur Absicherung von Vermögensgegenständen des Fondsvermögens dient oder nicht;
die für Wertpapier-Optionsgeschäfte geltenden Regelungen gemäß Z 1 sind auf Geschäfte in Optionen auf Finanzterminkontrakte sinngemäß anzuwenden.
Derivative Produkte
§ 21. Für einen Kapitalanlagefonds dürfen Wertpapier- und Wertpapierindex-Optionsgeschäfte, Devisenkurssicherungsgeschäfte, Devisenoptionsgeschäfte, Finanzterminkontrakte und Optionsgeschäfte auf Finanzterminkontrakte im Hinblick auf eine ordentliche Verwaltung des Fondsvermögens unter den folgenden Voraussetzungen und Beschränkungen getätigt werden, sofern diese Geschäfte in den Fondsbestimmungen unter Angabe der Märkte ausdrücklich vorgesehen sind:
Wertpapier- und Wertpapierindex-Optionsgeschäfte:
Für einen Kapitalanlagefonds dürfen Kauf- und Verkaufsoptionen gekauft und verkauft werden, wenn die Optionen an einer in- oder ausländischen Börse zum Börsenterminhandel zugelassen sind und die den Optionen zugrundeliegenden Wertpapiere an einem in- oder ausländischen, organisierten Markt gehandelt werden;
für einen Kapitalanlagefonds dürfen Kaufoptionen auf zum Fonds gehörende Wertpapiere oder auf einen Wertpapierindex verkauft werden (Stillhalter; Short Call), wenn der gesamte Wert der für diese Geschäfte beim Abschluß erhaltenen Optionspreise zusammen mit den Optionspreisen für noch laufende Optionen der gleichen Art 3 vH des Fondsvermögens nicht übersteigt. Bei der Berechnung dieser Grenze bleiben die Optionspreise verkaufter Kaufoptionen soweit und solange außer Ansatz, als sich die Laufzeit gekaufter Optionen für die gleichen Wertpapiere oder den gleichen Wertpapierindex und die Laufzeit der verkauften Kaufoptionen entsprechen;
für einen Kapitalanlagefonds dürfen Verkaufsoptionen verkauft werden (Stillhalter Geld; Short Put), wenn der gesamte Wert der für diese Geschäfte beim Abschluß erhaltenen Optionspreise zusammen mit den Optionspreisen für noch laufende Optionen der gleichen Art 3 vH des Fondsvermögens nicht übersteigt. Bei der Berechnung dieser Grenze bleiben die Optionspreise verkaufter Verkaufsoptionen soweit und solange außer Ansatz, als sich die Laufzeit gekaufter Verkaufsoptionen für die gleichen Wertpapiere oder den gleichen Wertpapierindex und die Laufzeit der verkauften Verkaufsoptionen entsprechen;
für einen Kapitalanlagefonds dürfen Kauf- oder Verkaufsoptionen gekauft werden, wenn der gesamte Wert der für diese Geschäfte beim Abschluß gezahlten Optionspreise zusammen mit den Optionspreisen für noch laufende Optionen der gleichen Art 10 vH des Fondsvermögens nicht übersteigt. Bei der Berechnung dieser Grenze bleiben die Optionspreise gekaufter Optionen soweit und solange außer Ansatz, als sich die Laufzeit verkaufter Optionen für die gleichen Wertpapiere oder den gleichen Wertpapierindex und die Laufzeit der gekauften Optionen entsprechen;
für den Kapitalanlagefonds ge- oder verkaufte Kauf- oder Verkaufsoptionen können durch entsprechende Gegengeschäfte in der gleichen Optionsserie aufgehoben werden (Glattstellungsgeschäft). In diesem Fall wird das Glattstellungsgeschäft nicht in die Erwerbsgrenzen nach lit. b) bis d) einbezogen;
die für einen Kapitalanlagefonds erworbenen oder veräußerten Kauf- und Verkaufsoptionen sind mit ihrem jeweiligen Börsen- oder Marktpreis zu bewerten. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht verfügbar, so ist die Option mit einem Preis anzusetzen, der unter Einbeziehung sämtlicher erkennbarer Chancen und Risken dem Marktpreis in wirtschaftlich vernünftiger Weise am nächsten kommt;
die Kapitalanlagegesellschaft hat die Depotbank über den Abschluß und die Abwicklung von Wertpapier- und Wertpapierindex-Optionsgeschäften für Rechnung eines Kapitalanlagefonds laufend zu unterrichten.
Devisenkurssicherungsgeschäfte:
Zur Absicherung von Währungsrisiken dürfen für einen Kapitalanlagefonds Devisen auf Termin verkauft werden, soweit verkauften Devisen Vermögensgegenstände des Fondsvermögens im gleichen Umfang und in der gleichen Währung gegenüberstehen;
ein offenes Devisen-Terminverkaufsgeschäft darf vorzeitig durch ein entsprechendes kompensierendes Devisenkaufgeschäft geschlossen werden;
in den Geschäftsunterlagen hat die Kapitalanlagegesellschaft festzuhalten, daß der Devisenverkauf auf Termin zur Kurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen des Fondsvermögens dient.
Devisenoptionsgeschäfte:
Zur Absicherung von Währungsrisiken dürfen für einen Kapitalanlagefonds auch Devisen-Verkaufsoptionen gekauft bzw. Devisen-Kaufoptionen verkauft werden, soweit den verkauften bzw. veroptionierten Devisen Vermögensgegenstände des Fondsvermögens im gleichen Umfang und in der gleichen Währung gegenüberstehen. Im Rahmen der Absicherung von Währungsrisken ist den Kapitalanlagegesellschaften auch der Verkauf von Devisen Verkaufsoptionen und der Kauf von Devisen-Kaufoptionen für das Fondsvermögen gestattet;
in den Geschäftsunterlagen hat die Kapitalanlagegesellschaft festzuhalten, daß der Abschluß der Devisen-Optionsgeschäfte zur Kurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen des Fondsvermögens dient;
die für Wertpapier-Optionsgeschäfte geltenden Regelungen nach Z 1 sind auf Devisen-Optionsgeschäfte sinngemäß anzuwenden.
Finanzterminkontrakte:
Für einen Kapitalanlagefonds dürfen ausschließlich an einer in- oder ausländischen Börse gehandelte Terminkontrakte auf einen Wertpapierindex sowie Zins- und Währungsterminkontrakte (Finanzterminkontrakte) zur Absicherung von Vermögensgegenständen des Fondsvermögens verkauft werden.
aa) Terminkontrakte auf Wertpapierindices dürfen nur verkauft werden, soweit den Kontrakten Wertpapiere mit den gleichen Kurswerten im Fondsvermögen gegen überstehen. Gegengeschäfte zur Deckung dieser Geschäfte sind zulässig;
bb) Zinsterminkontrakte dürfen nur verkauft werden, soweit den Kontrakten im Fondsvermögen Vermögensgegenstände mit Zinsrisken in dieser Währung gegenüberstehen. Gegengeschäfte zur Deckung dieser Geschäfte sind zulässig;
cc) Währungsterminkontrakte dürfen nur verkauft werden, soweit den Kontrakten im Fondsvermögen Vermögensgegenstände mit Fremdwährungsrisken gegenüberstehen. Gegengeschäfte zur Deckung dieser Geschäfte sind zulässig;
dd) in den Geschäftsunterlagen hat die Kapitalanlagegesellschaft festzuhalten, daß der Verkauf der Finanzterminkontrakte der Absicherung von Vermögensgegenständen des Fondsvermögens dient;
für einen Kapitalanlagefonds dürfen Finanzterminkontrakte an in- und ausländischen Börsen abgeschlossen werden, die nicht der Absicherung von Vermögensgegenständen des Fondsvermögens dienen. Die diesen Finanzterminkontrakten im Zeitpunkt des Abschlusses zugrundeliegenden Kontraktwerte dürfen zusammen mit den Werten bereits abgeschlossener Finanzterminkontrakte, die nicht der Absicherung von Vermögensgegenständen des Fondsvermögens dienen, insgesamt 10 vH des Fondsvermögens nicht übersteigen;
die für einen Kapitalanlagefonds gekauften bzw. verkauften Finanzterminkontrakte sind mit ihrem jeweiligen Börsen- oder Marktpreis zu bewerten. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht verfügbar, so ist der Finanzterminkontrakt mit einem Preis anzusetzen, der unter Einbeziehung sämtlicher erkennbarer Chancen und Risken dem Marktpreis in wirtschaftlich vernünftiger Weise am nächsten kommt.
Optionen auf Finanzterminkontrakte:
Für einen Kapitalanlagefonds dürfen zur Absicherung von Vermögensgegenständen Verkaufsoptionen auf Finanzterminkontrakte gekauft bzw. Kaufoptionen auf Finanzterminkontrakte verkauft werden, soweit den zugrundeliegenden Finanzterminkontrakten Kursrisken im Fondsvermögen in gleichem Umfang und in der gleichen Währung gegenüberstehen;
im Rahmen von Absicherungsmaßnahmen sowie zur Begrenzung des Einflusses von Wechselkursschwankungen auf das Fondsvermögen dürfen Kapitalanlagegesellschaften auch Verkaufsoptionen auf Finanzterminkontrakte verkaufen und Kaufoptionen auf Finanzterminkontrakte kaufen sowie entsprechende Geschäfte zur Deckung offener Positionen abschließen;
werden für einen Kapitalanlagefonds Optionen auf Finanzterminkontrakte gekauft oder verkauft, die nicht der Absicherung von Vermögensgegenständen dienen, so dürfen die für diese Geschäfte beim Abschluß gezahlten oder erzielten Optionspreise zusammen mit den Optionspreisen für noch laufende Optionen auf Finanzterminkontrakte, die nicht der Absicherung von Vermögensgegenständen des Fondsvermögens dienen, 5 vH des Fondsvermögens nicht übersteigen;
in den Geschäftsunterlagen hat die Kapitalanlagegesellschaft festzuhalten, ob der Abschluß der Optionsgeschäfte auf Finanzterminkontrakte zur Absicherung von Vermögensgegenständen des Fondsvermögens dient oder nicht;
die für Wertpapier-Optionsgeschäfte geltenden Regelungen gemäß Z 1 sind auf Geschäfte in Optionen auf Finanzterminkontrakte sinngemäß anzuwenden.
Die in Z 1, 3 und 5 genannten Optionen dürfen, sofern sie der Absicherung von Vermögensgegenständen des Fondsvermögens dienen, auch dann genutzt werden, wenn sie nicht an einer Börse zum Handeln zugelassen sind, sofern sie marktüblich bewertet sind. In diesem Fall muß der Vertragspartner ein Kreditinstitut, ein Finanzinstitut oder eine Wertpapierfirma mit Sitz oder Hauptverwaltung in einem Zone-A-Staat (§ 2 Abs. 18 BWG) sein. Der Wert (Kontraktwert, Ausübungspreis) der für Rechnung des Sondervermögens eingesetzten Techniken und Instrumente desselben Ausstellers darf im Zeitpunkt des Abschlusses zusammen mit dem Wert der Wertpapiere desselben Ausstellers die Grenzen des § 20 Abs. 3 Z 5 nicht überschreiten.
Derivative Produkte
§ 21. (1) Für einen Kapitalanlagefonds dürfen abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate), einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, die an einem der in § 20 Abs. 3 Z 1 lit. a, b oder c genannten geregelten Märkten gehandelt werden, oder abgeleitete Finanzinstrumente, die nicht an einer Börse oder einem geregelten Markt gehandelt werden (OTC-Derivate), eingesetzt werden, sofern:
es sich bei den Basiswerten um Instrumente im Sinne des § 20 oder um Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen handelt, in welche der Kapitalanlagefonds gemäß den in seinen Fondsbestimmungen genannten Anlagezielen investieren darf,
die Gegenparteien bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer Aufsicht unterliegende Institute der Kategorien sind, die von der FMA durch Verordnung zugelassen wurden, und
die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf Initiative der Kapitalanlagegesellschaft zum angemessenen Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat ein Risikomanagementverfahren zu verwenden, das es ihr ermöglicht, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Fondsvermögens jederzeit zu überwachen und zu messen. Sie hat ferner ein Verfahren zu verwenden, das eine präzise und unabhängige Bewertung des jeweiligen Wertes der OTC-Derivate erlaubt. Die Kapitalanlagegesellschaft hat im Einvernehmen mit der Depotbank, der FMA entsprechend dem von dieser festgelegten Verfahren für jeden von ihr verwalteten Kapitalanlagefonds die Arten der Derivate im Fondsvermögen, die mit den jeweiligen Basiswerten verbundenen Risiken, die Anlagegrenzen und die verwendeten Methoden zur Messung der mit den Derivategeschäften verbundenen Risiken mitzuteilen.
(3) Das mit den Derivaten verbundene Gesamtrisiko darf den Gesamtnettowert des Fondsvermögens nicht überschreiten. Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Ein Kapitalanlagefonds darf als Teil seiner Anlagestrategie innerhalb der in § 20 Abs. 3 Z 5, 6, 7, 8a und 8d festgelegten Grenzen Anlagen in Derivaten tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen des § 20 Abs. 3 Z 5, 6, 7, 8a und 8d nicht überschreitet. Die FMA kann einheitliche verbindliche Modalitäten der Risikoberechnung durch Verordnung präzisieren.
(4) Das Ausfallrisiko bei Geschäften eines Kapitalanlagefonds mit OTC-Derivaten darf folgende Sätze nicht überschreiten:
wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut im Sinne des § 20 Abs. 3 lit. 8d ist, 10 vH des Fondsvermögens,
ansonsten 5 vH des Fondsvermögens.
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