Bundesgesetz über das Bankwesen (Bankwesengesetz - BWG), über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz - InvFG 1993), über Bausparkassen (Bausparkassengesetz - BSpG), über die Aufhebung des Kreditwesengesetzes, der Artikel II und III des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986, des Bankagentengesetzes, des Geldinstitutezentralegesetzes, des Bundesgesetzes über die Geschäftsaufsicht, des Rekonstruktionsgesetzes, des Bundesgesetzes betreffend den Verkauf von Aktien verstaatlichter Banken, von Teilen des Bundesgesetzes über die Neuordnung des Kindschaftsrechts, des Bundesgesetzes über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz), des Versicherungsaufsichtsgesetzes 1931, der Einführungsverordnung zum Versicherungsaufsichtsgesetz 1931 und über die Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929, des Sparkassengesetzes, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Beteiligungsfondsgesetzes, des Postsparkassengesetzes 1969, des Kapitalmarktgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 1978, des Prämiensparförderungsgesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Bewertungsgesetzes, der Gewerbeordnung 1973 und des Rechnungslegungsgesetzes (Finanzmarktanpassungsgesetz 1993)(NR: GP XVIII RV 1130 AB 1170 S. 127. BR: AB 4571 S. 573.)(EWR/Anh. IX: 373L0183, 377L0780, 389L0646, 389L0299, 389L0647, 391L0031, 383L0350, 386L0635, 389L0117, 391L0308; EWR/Anh. XIX: 387L0102)
die Erklärung der ausländischen Kapitalanlagegesellschaft, daß sie sich verpflichtet,
dem Bundesminister für Finanzen den Jahresabschluß und den Rechenschaftsbericht spätestens vier Monate nach Ende jeden Geschäftsjahres sowie den Halbjahresbericht spätestens zwei Monate nach Ende jeden Geschäftshalbjahres einzureichen; der Jahresabschluß und der Rechenschaftsbericht müssen mit dem Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen sein,
den Bundesminister für Finanzen über alle wesentlichen Änderungen von Umständen, die bei der Anzeige der Absicht des Vertriebes angegeben worden sind, über wesentliche Änderungen der vorgelegten und über neue Werbeschriften zu unterrichten, und
dem Bundesminister für Finanzen auf Verlangen zu einem von diesem bestimmten Stichtag eine Aufstellung mit Wertangaben des in Verwahrung der Depotbank befindlichen Vermögens einzureichen, die mit dem Bestätigungsvermerk eines Prüfers versehen ist, der auf Grund seiner beruflichen Erfahrung in der Lage ist, den Wert der Gegenstände des Vermögens zu beurteilen, und der in den letzten drei Jahren nicht die Rechenschafts- und Halbjahresberichte der ausländischen Kapitalanlagegesellschaft und die Jahresabschlüsse der Verwaltungsgesellschaft geprüft hat und
der Nachweis über die Entrichtung der Gebühr nach Abs. 3. Fremdsprachige Unterlagen sind mit einer deutschen Übersetzung vorzulegen.
(3) Für die Bearbeitung der Anzeige gemäß § 30 Abs. 1 ist an den Bund eine Gebühr von 50 000 S zu entrichten.
Anzeigepflicht
§ 30. (1) Die ausländische Kapitalanlagegesellschaft hat die Absicht, ausländische Kapitalanlagefondsanteile im Inland öffentlich anzubieten, dem Bundesminister für Finanzen anzuzeigen.
(2) Der Anzeige sind beizufügen:
Alle wesentlichen Angaben über die ausländische Kapitalanlagegesellschaft, ihre Organe und ihre in- und ausländischen Repräsentanten sowie über die Verwaltungsgesellschaft, die Vertriebsgesellschaften, die Depotbank und die Zahlstellen,
die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Kapitalanlagegesellschaft sowie der vom Repräsentanten als Prospektkontrollor unterfertigte Prospekt,
die zur Verwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorgesehenen Werbeschriften,
Rechenschaftsberichte, die den Anforderungen des § 27 entsprechen, für die letzten drei Geschäftsjahre oder, wenn die Kapitalanlagegesellschaft und/oder der Kapitalanlagefonds noch nicht so lange bestehen, für die bisherigen Geschäftsjahre, und eine Übersicht der Gegenstände des Vermögens, an dem die Anteile bestehen, die nicht älter als zwei Monate sein darf und die in § 27 genannten Angaben zu enthalten hat; diese Unterlagen müssen mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen sein,
die festgestellten Jahresbilanzen der letzten drei Geschäftsjahre oder, wenn die Kapitalanlagegesellschaft noch nicht so lange besteht, der bisherigen Geschäftsjahre, nebst Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluß), die mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen sein müssen, und
die Erklärung der ausländischen Kapitalanlagegesellschaft, daß sie sich verpflichtet,
dem Bundesminister für Finanzen den Jahresabschluß und den Rechenschaftsbericht spätestens vier Monate nach Ende jeden Geschäftsjahres sowie den Halbjahresbericht spätestens zwei Monate nach Ende jeden Geschäftshalbjahres einzureichen; der Jahresabschluß und der Rechenschaftsbericht müssen mit dem Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen sein,
den Bundesminister für Finanzen über alle wesentlichen Änderungen von Umständen, die bei der Anzeige der Absicht des Vertriebes angegeben worden sind, über wesentliche Änderungen der vorgelegten und über neue Werbeschriften zu unterrichten, und
dem Bundesminister für Finanzen auf Verlangen zu einem von diesem bestimmten Stichtag eine Aufstellung mit Wertangaben des in Verwahrung der Depotbank befindlichen Vermögens einzureichen, die mit dem Bestätigungsvermerk eines Prüfers versehen ist, der auf Grund seiner beruflichen Erfahrung in der Lage ist, den Wert der Gegenstände des Vermögens zu beurteilen, und der in den letzten drei Jahren nicht die Rechenschafts- und Halbjahresberichte der ausländischen Kapitalanlagegesellschaft und die Jahresabschlüsse der Verwaltungsgesellschaft geprüft hat und
der Nachweis über die Entrichtung der Gebühr nach Abs. 3. Fremdsprachige Unterlagen sind mit einer deutschen Übersetzung vorzulegen.
(3) Für die Bearbeitung der Anzeige gemäß § 30 Abs. 1 ist an den Bund eine Gebühr von 50 000 S zu entrichten. Diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Fonds um 8 000 S.
(4) Die ausländische Kapitalanlagegesellschaft hat die Absicht, den öffentlichen Vertrieb von Anteilen einzustellen, dem Bundesminister für Finanzen anzuzeigen und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen zu veröffentlichen. Die Verpflichtungen aus dem öffentlichen Vertrieb, die sich aus diesem Bundesgesetz ergeben, enden frühestens drei Monate nach der Veröffentlichung der beabsichtigten Vertriebseinstellung. Der Bundesminister für Finanzen kann im Interesse der Anteilinhaber eine Verlängerung dieses Zeitraums sowie eine diesbezügliche Veröffentlichung anordnen.
Anzeigepflicht
§ 30. (1) Die ausländische Kapitalanlagegesellschaft hat die Absicht, ausländische Kapitalanlagefondsanteile im Inland öffentlich anzubieten, der FMA anzuzeigen.
(2) Der Anzeige sind beizufügen:
Alle wesentlichen Angaben über die ausländische Kapitalanlagegesellschaft, ihre Organe und ihre in- und ausländischen Repräsentanten sowie über die Verwaltungsgesellschaft, die Vertriebsgesellschaften, die Depotbank und die Zahlstellen,
die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Kapitalanlagegesellschaft sowie der vom Repräsentanten als Prospektkontrollor unterfertigte Prospekt,
die zur Verwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorgesehenen Werbeschriften,
Rechenschaftsberichte, die den Anforderungen des § 27 entsprechen, für die letzten drei Geschäftsjahre oder, wenn die Kapitalanlagegesellschaft und/oder der Kapitalanlagefonds noch nicht so lange bestehen, für die bisherigen Geschäftsjahre, und eine Übersicht der Gegenstände des Vermögens, an dem die Anteile bestehen, die nicht älter als zwei Monate sein darf und die in § 27 genannten Angaben zu enthalten hat; diese Unterlagen müssen mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen sein,
die festgestellten Jahresbilanzen der letzten drei Geschäftsjahre oder, wenn die Kapitalanlagegesellschaft noch nicht so lange besteht, der bisherigen Geschäftsjahre, nebst Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluß), die mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen sein müssen, und
die Erklärung der ausländischen Kapitalanlagegesellschaft, daß sie sich verpflichtet,
der FMA den Jahresabschluß und den Rechenschaftsbericht spätestens vier Monate nach Ende jeden Geschäftsjahres sowie den Halbjahresbericht spätestens zwei Monate nach Ende jeden Geschäftshalbjahres einzureichen; der Jahresabschluß und der Rechenschaftsbericht müssen mit dem Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen sein,
die FMA über alle wesentlichen Änderungen von Umständen, die bei der Anzeige der Absicht des Vertriebes angegeben worden sind, über wesentliche Änderungen der vorgelegten und über neue Werbeschriften zu unterrichten, und
der FMA auf Verlangen zu einem von diesem bestimmten Stichtag eine Aufstellung mit Wertangaben des in Verwahrung der Depotbank befindlichen Vermögens einzureichen, die mit dem Bestätigungsvermerk eines Prüfers versehen ist, der auf Grund seiner beruflichen Erfahrung in der Lage ist, den Wert der Gegenstände des Vermögens zu beurteilen, und der in den letzten drei Jahren nicht die Rechenschafts- und Halbjahresberichte der ausländischen Kapitalanlagegesellschaft und die Jahresabschlüsse der Verwaltungsgesellschaft geprüft hat und
der Nachweis über die Entrichtung der Gebühr nach Abs. 3. Fremdsprachige Unterlagen sind mit einer deutschen Übersetzung vorzulegen.
(3) Für die Bearbeitung der Anzeige gemäß § 30 Abs. 1 ist an die FMA eine Gebühr von 3 700 Euro zu entrichten. Diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Fonds um 600 Euro.
(4) Die ausländische Kapitalanlagegesellschaft hat die Absicht, den öffentlichen Vertrieb von Anteilen einzustellen, der FMA anzuzeigen und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen zu veröffentlichen. Die Verpflichtungen aus dem öffentlichen Vertrieb, die sich aus diesem Bundesgesetz ergeben, enden frühestens drei Monate nach der Veröffentlichung der beabsichtigten Vertriebseinstellung. Die FMA kann im Interesse der Anteilinhaber eine Verlängerung dieses Zeitraums sowie eine diesbezügliche Veröffentlichung anordnen.
Anzeigepflicht
§ 30. (1) Die ausländische Kapitalanlagegesellschaft hat die Absicht, ausländische Kapitalanlagefondsanteile im Inland öffentlich anzubieten, der FMA anzuzeigen.
(2) Der Anzeige sind beizufügen:
Alle wesentlichen Angaben über die ausländische Kapitalanlagegesellschaft, ihre Organe und ihre in- und ausländischen Repräsentanten sowie über die Verwaltungsgesellschaft, die Vertriebsgesellschaften, die Depotbank und die Zahlstellen,
die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Kapitalanlagegesellschaft sowie der vom Repräsentanten als Prospektkontrollor unterfertigte Prospekt,
die zur Verwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorgesehenen Werbeschriften,
Rechenschaftsberichte, die den Anforderungen des § 27 entsprechen, für die letzten drei Geschäftsjahre oder, wenn die Kapitalanlagegesellschaft und/oder der Kapitalanlagefonds noch nicht so lange bestehen, für die bisherigen Geschäftsjahre, und eine Übersicht der Gegenstände des Vermögens, an dem die Anteile bestehen, die nicht älter als zwei Monate sein darf und die in § 27 genannten Angaben zu enthalten hat; diese Unterlagen müssen mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen sein,
die festgestellten Jahresbilanzen der letzten drei Geschäftsjahre oder, wenn die Kapitalanlagegesellschaft noch nicht so lange besteht, der bisherigen Geschäftsjahre, nebst Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluß), die mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen sein müssen, und
die Erklärung der ausländischen Kapitalanlagegesellschaft, daß sie sich verpflichtet,
der FMA den Jahresabschluß und den Rechenschaftsbericht spätestens vier Monate nach Ende jeden Geschäftsjahres sowie den Halbjahresbericht spätestens zwei Monate nach Ende jeden Geschäftshalbjahres einzureichen; der Jahresabschluß und der Rechenschaftsbericht müssen mit dem Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen sein,
die FMA über alle wesentlichen Änderungen von Umständen, die bei der Anzeige der Absicht des Vertriebes angegeben worden sind, über wesentliche Änderungen der vorgelegten und über neue Werbeschriften zu unterrichten, und
der FMA auf Verlangen zu einem von diesem bestimmten Stichtag eine Aufstellung mit Wertangaben des in Verwahrung der Depotbank befindlichen Vermögens einzureichen, die mit dem Bestätigungsvermerk eines Prüfers versehen ist, der auf Grund seiner beruflichen Erfahrung in der Lage ist, den Wert der Gegenstände des Vermögens zu beurteilen, und der in den letzten drei Jahren nicht die Rechenschafts- und Halbjahresberichte der ausländischen Kapitalanlagegesellschaft und die Jahresabschlüsse der Verwaltungsgesellschaft geprüft hat und
der Nachweis über die Entrichtung der Gebühr nach Abs. 3. Fremdsprachige Unterlagen sind mit einer deutschen Übersetzung vorzulegen.
(3) Für die Bearbeitung der Anzeige gemäß § 30 Abs. 1 ist an die FMA eine Gebühr von 3 700 Euro zu entrichten. Diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Fonds um 600 Euro. Für die Prüfung der nach Abs. 2 Z 6 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen ist weiters zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, spätestens bis zum 15. Jänner dieses Jahres, eine jährliche Gebühr von 1 700 € an die FMA zu entrichten; diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Teilfonds um 400 €. Gebührenbeiträge, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurden, sind vollstreckbar. Die FMA hat einen als Exekutionstitel geltenden Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Gebührenpflichtigen, den Betrag der Schuld und den Vermerk zu enthalten, dass die Schuld vollstreckbar geworden ist. Die nicht fristgerechte Entrichtung der Gebühr ist ein Vertriebsuntersagungsgrund gemäß § 31 Abs. 2.
(4) Die ausländische Kapitalanlagegesellschaft hat die Absicht, den öffentlichen Vertrieb von Anteilen einzustellen, der FMA anzuzeigen und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen zu veröffentlichen. Die Verpflichtungen aus dem öffentlichen Vertrieb, die sich aus diesem Bundesgesetz ergeben, enden frühestens drei Monate nach der Veröffentlichung der beabsichtigten Vertriebseinstellung. Die FMA kann im Interesse der Anteilinhaber eine Verlängerung dieses Zeitraums sowie eine diesbezügliche Veröffentlichung anordnen.
Anzeigepflicht
§ 30. (1) Die ausländische Kapitalanlagegesellschaft hat die Absicht, ausländische Kapitalanlagefondsanteile im Inland öffentlich anzubieten, der FMA anzuzeigen.
(2) Der Anzeige sind beizufügen:
Alle wesentlichen Angaben über die ausländische Kapitalanlagegesellschaft, ihre Organe und ihre in- und ausländischen Repräsentanten sowie über die Verwaltungsgesellschaft, die Vertriebsgesellschaften, die Depotbank und die Zahlstellen,
die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Kapitalanlagegesellschaft sowie der vom Repräsentanten als Prospektkontrollor unterfertigte Prospekt,
die zur Verwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorgesehenen Werbeschriften,
Rechenschaftsberichte, die den Anforderungen des § 27 entsprechen, für die letzten drei Geschäftsjahre oder, wenn die Kapitalanlagegesellschaft und/oder der Kapitalanlagefonds noch nicht so lange bestehen, für die bisherigen Geschäftsjahre, und eine Übersicht der Gegenstände des Vermögens, an dem die Anteile bestehen, die nicht älter als zwei Monate sein darf und die in § 27 genannten Angaben zu enthalten hat; diese Unterlagen müssen mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen sein,
die festgestellten Jahresbilanzen der letzten drei Geschäftsjahre oder, wenn die Kapitalanlagegesellschaft noch nicht so lange besteht, der bisherigen Geschäftsjahre, nebst Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluß), die mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen sein müssen, und
die Erklärung der ausländischen Kapitalanlagegesellschaft, daß sie sich verpflichtet,
der FMA den Jahresabschluß und den Rechenschaftsbericht spätestens vier Monate nach Ende jeden Geschäftsjahres sowie den Halbjahresbericht spätestens zwei Monate nach Ende jeden Geschäftshalbjahres einzureichen; der Jahresabschluß und der Rechenschaftsbericht müssen mit dem Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen sein,
die FMA über alle wesentlichen Änderungen von Umständen, die bei der Anzeige der Absicht des Vertriebes angegeben worden sind, über wesentliche Änderungen der vorgelegten und über neue Werbeschriften zu unterrichten, und
der FMA auf Verlangen zu einem von dieser bestimmten Stichtag eine Aufstellung mit Wertangaben des in Verwahrung der Depotbank befindlichen Vermögens einzureichen, die mit dem Bestätigungsvermerk eines Prüfers versehen ist, der auf Grund seiner beruflichen Erfahrung in der Lage ist, den Wert der Gegenstände des Vermögens zu beurteilen, und der in den letzten drei Jahren nicht die Rechenschafts- und Halbjahresberichte der ausländischen Kapitalanlagegesellschaft und die Jahresabschlüsse der Verwaltungsgesellschaft geprüft hat und
der Nachweis über die Entrichtung der Gebühr nach Abs. 3. Fremdsprachige Unterlagen sind mit einer deutschen Übersetzung vorzulegen.
(3) Für die Bearbeitung der Anzeige gemäß § 30 Abs. 1 ist an die FMA eine Gebühr von 3 700 Euro zu entrichten. Diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Fonds um 600 Euro. Für die Prüfung der nach Abs. 2 Z 6 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen ist weiters zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, spätestens bis zum 15. Jänner dieses Jahres, eine jährliche Gebühr von 1 700 € an die FMA zu entrichten; diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Teilfonds um 400 €. Gebührenbeiträge, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurden, sind vollstreckbar. Die FMA hat einen als Exekutionstitel geltenden Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Gebührenpflichtigen, den Betrag der Schuld und den Vermerk zu enthalten, dass die Schuld vollstreckbar geworden ist. Die nicht fristgerechte Entrichtung der Gebühr ist ein Vertriebsuntersagungsgrund gemäß § 31 Abs. 2.
(4) Die ausländische Kapitalanlagegesellschaft hat die Absicht, den öffentlichen Vertrieb von Anteilen einzustellen, der FMA anzuzeigen und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen zu veröffentlichen. Die Verpflichtungen aus dem öffentlichen Vertrieb, die sich aus diesem Bundesgesetz ergeben, enden frühestens drei Monate nach der Veröffentlichung der beabsichtigten Vertriebseinstellung. Die FMA kann im Interesse der Anteilinhaber eine Verlängerung dieses Zeitraums sowie eine diesbezügliche Veröffentlichung anordnen.
Anzeigepflicht
§ 30. (1) Die ausländische Kapitalanlagegesellschaft hat die Absicht, ausländische Kapitalanlagefondsanteile im Inland öffentlich anzubieten, der FMA anzuzeigen.
(2) Der Anzeige sind beizufügen:
Alle wesentlichen Angaben über die ausländische Kapitalanlagegesellschaft, ihre Organe und ihre in- und ausländischen Repräsentanten sowie über die Verwaltungsgesellschaft, die Vertriebsgesellschaften, die Depotbank und die Zahlstellen,
die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Kapitalanlagegesellschaft sowie der vom Repräsentanten als Prospektkontrollor unterfertigte Prospekt,
die zur Verwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorgesehenen Werbeschriften,
Rechenschaftsberichte, die den Anforderungen des § 27 entsprechen, für die letzten drei Geschäftsjahre oder, wenn die Kapitalanlagegesellschaft und/oder der Kapitalanlagefonds noch nicht so lange bestehen, für die bisherigen Geschäftsjahre, und eine Übersicht der Gegenstände des Vermögens, an dem die Anteile bestehen, die nicht älter als zwei Monate sein darf und die in § 27 genannten Angaben zu enthalten hat; diese Unterlagen müssen mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen sein,
die festgestellten Jahresbilanzen der letzten drei Geschäftsjahre oder, wenn die Kapitalanlagegesellschaft noch nicht so lange besteht, der bisherigen Geschäftsjahre, nebst Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluß), die mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen sein müssen, und
die Erklärung der ausländischen Kapitalanlagegesellschaft, daß sie sich verpflichtet,
der FMA den Jahresabschluß und den Rechenschaftsbericht spätestens vier Monate nach Ende jeden Geschäftsjahres sowie den Halbjahresbericht spätestens zwei Monate nach Ende jeden Geschäftshalbjahres einzureichen; der Jahresabschluß und der Rechenschaftsbericht müssen mit dem Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen sein,
die FMA über alle wesentlichen Änderungen von Umständen, die bei der Anzeige der Absicht des Vertriebes angegeben worden sind, über wesentliche Änderungen der vorgelegten und über neue Werbeschriften zu unterrichten, und
der FMA auf Verlangen zu einem von dieser bestimmten Stichtag eine Aufstellung mit Wertangaben des in Verwahrung der Depotbank befindlichen Vermögens einzureichen, die mit dem Bestätigungsvermerk eines Prüfers versehen ist, der auf Grund seiner beruflichen Erfahrung in der Lage ist, den Wert der Gegenstände des Vermögens zu beurteilen, und der in den letzten drei Jahren nicht die Rechenschafts- und Halbjahresberichte der ausländischen Kapitalanlagegesellschaft und die Jahresabschlüsse der Verwaltungsgesellschaft geprüft hat und
der FMA das vorübergehende Unterbleiben der Rücknahme der Anteilscheine, wobei außergewöhnliche Umstände gemäß § 10 Abs. 2 vorliegen müssen, und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteilscheine unverzüglich anzuzeigen sowie die Anleger durch öffentliche Bekanntmachung über das Unterbleiben der Rücknahme der Anteilscheine und die Wiederaufnahme von deren Rücknahme zu unterrichten.
der Nachweis über die Entrichtung der Gebühr nach Abs. 3. Fremdsprachige Unterlagen sind mit einer deutschen Übersetzung vorzulegen.
(3) Für die Bearbeitung der Anzeige gemäß § 30 Abs. 1 ist an die FMA eine Gebühr von 3 700 Euro zu entrichten. Diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Fonds um 600 Euro. Für die Prüfung der nach Abs. 2 Z 6 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen ist weiters zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, spätestens bis zum 15. Jänner dieses Jahres, eine jährliche Gebühr von 1 700 € an die FMA zu entrichten; diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Teilfonds um 400 €. Gebührenbeiträge, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurden, sind vollstreckbar. Die FMA hat einen als Exekutionstitel geltenden Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Gebührenpflichtigen, den Betrag der Schuld und den Vermerk zu enthalten, dass die Schuld vollstreckbar geworden ist. Die nicht fristgerechte Entrichtung der Gebühr ist ein Vertriebsuntersagungsgrund gemäß § 31 Abs. 2.
(4) Die ausländische Kapitalanlagegesellschaft hat die Absicht, den öffentlichen Vertrieb von Anteilen einzustellen, der FMA anzuzeigen und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen zu veröffentlichen. Die Verpflichtungen aus dem öffentlichen Vertrieb, die sich aus diesem Bundesgesetz ergeben, enden frühestens drei Monate nach der Veröffentlichung der beabsichtigten Vertriebseinstellung. Die FMA kann im Interesse der Anteilinhaber eine Verlängerung dieses Zeitraums sowie eine diesbezügliche Veröffentlichung anordnen.
Wartefrist - Vertriebsuntersagung
§ 31. (1) Der Vertrieb von ausländischen Kapitalanlagefondsanteilen darf erst aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang der vollständigen Anzeige vier Monate verstrichen sind, ohne daß der Bundesminister für Finanzen die Aufnahme des Vertriebes untersagt hat. Die Aufnahme des Vertriebes ist zu untersagen, wenn die ausländische Kapitalanlagegesellschaft die Voraussetzung nach § 25 nicht erfüllt oder die Anzeige nach § 30 nicht ordnungsgemäß erstattet.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat den weiteren Vertrieb ausländischer Kapitalanlagefondsanteile zu untersagen, wenn
die Anzeige nach § 30 nicht erstattet worden ist,
eine Voraussetzung nach § 25 weggefallen ist,
die dem Bundesminister für Finanzen gegenüber nach § 30 Abs. 2 Z 6 übernommenen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht eingehalten werden,
beim öffentlichen Angebot der ausländischen Kapitalanlagefondsanteile erheblich gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen worden ist,
ein durch rechtskräftiges Urteil oder gerichtlichen Vergleich gegenüber der ausländischen Kapitalanlagegesellschaft, der Verwaltungsgesellschaft oder der Vertriebsgesellschaft festgestellter Anspruch eines Anteilinhabers nicht erfüllt worden ist,
die in § 26 vorgesehenen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt werden, und
bei dem Vertrieb der ausländischen Kapitalanlagefondsanteile erheblich gegen die Vertragsbedingungen oder die Satzung verstoßen worden ist.
Wartefrist - Vertriebsuntersagung
§ 31. (1) Der Vertrieb von ausländischen Kapitalanlagefondsanteilen darf erst aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang der vollständigen Anzeige vier Monate verstrichen sind, ohne daß die FMA die Aufnahme des Vertriebes untersagt hat. Die Aufnahme des Vertriebes ist zu untersagen, wenn die ausländische Kapitalanlagegesellschaft die Voraussetzung nach § 25 nicht erfüllt oder die Anzeige nach § 30 nicht ordnungsgemäß erstattet.
(2) Die FMA hat den weiteren Vertrieb ausländischer Kapitalanlagefondsanteile zu untersagen, wenn
die Anzeige nach § 30 nicht erstattet worden ist,
eine Voraussetzung nach § 25 weggefallen ist,
die der FMA gegenüber nach § 30 Abs. 2 Z 6 übernommenen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht eingehalten werden,
beim öffentlichen Angebot der ausländischen Kapitalanlagefondsanteile erheblich gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen worden ist,
ein durch rechtskräftiges Urteil oder gerichtlichen Vergleich gegenüber der ausländischen Kapitalanlagegesellschaft, der Verwaltungsgesellschaft oder der Vertriebsgesellschaft festgestellter Anspruch eines Anteilinhabers nicht erfüllt worden ist,
die in § 26 vorgesehenen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt werden, und
bei dem Vertrieb der ausländischen Kapitalanlagefondsanteile erheblich gegen die Vertragsbedingungen oder die Satzung verstoßen worden ist.
Wartefrist - Vertriebsuntersagung
§ 31. (1) Der Vertrieb von ausländischen Kapitalanlagefondsanteilen darf erst aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang der vollständigen Anzeige vier Monate verstrichen sind, ohne daß die FMA die Aufnahme des Vertriebes untersagt hat. Die Aufnahme des Vertriebes ist zu untersagen, wenn die ausländische Kapitalanlagegesellschaft die Voraussetzung nach § 25 nicht erfüllt oder die Anzeige nach § 30 nicht ordnungsgemäß erstattet.
(2) Die FMA hat den weiteren Vertrieb ausländischer Kapitalanlagefondsanteile zu untersagen, wenn
die Anzeige nach § 30 nicht erstattet worden ist,
eine Voraussetzung nach § 25 weggefallen ist,
die der FMA gegenüber nach § 30 Abs. 2 Z 6 übernommenen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht eingehalten werden,
beim öffentlichen Angebot der ausländischen Kapitalanlagefondsanteile erheblich gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen worden ist,
ein durch rechtskräftiges Urteil oder gerichtlichen Vergleich gegenüber der ausländischen Kapitalanlagegesellschaft, der Verwaltungsgesellschaft oder der Vertriebsgesellschaft festgestellter Anspruch eines Anteilinhabers nicht erfüllt worden ist,
die in § 26 vorgesehenen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt werden, und
bei dem Vertrieb der ausländischen Kapitalanlagefondsanteile erheblich gegen die Vertragsbedingungen oder die Satzung verstoßen worden ist.
Werbung
§ 32. (1) Werbung mit dem Hinweis auf die Befugnisse des Bundesministers für Finanzen nach diesem Gesetz ist untersagt.
(2) Verstößt die ausländische Kapitalanlagegesellschaft, ihr Repräsentant oder eine mit dem Vertrieb befaßte Person gegen Abs. 1 und werden die Verstöße trotz Verwarnung nicht eingestellt, so hat der Bundesminister für Finanzen den weiteren Vertrieb von Anteilen zu untersagen.
Werbung
§ 32. (1) Werbung mit dem Hinweis auf die Befugnisse der FMA nach diesem Gesetz ist untersagt.
(2) Verstößt die ausländische Kapitalanlagegesellschaft, ihr Repräsentant oder eine mit dem Vertrieb befaßte Person gegen Abs. 1 und werden die Verstöße trotz Verwarnung nicht eingestellt, so hat die FMA den weiteren Vertrieb von Anteilen zu untersagen.
IIa. Abschnitt
Dienst- und Niederlassungsfreiheit
Verwaltungsgesellschaften aus Mitgliedstaaten in Österreich
§ 32a. (1) Insoweit eine Verwaltungsgesellschaft aus einem Mitgliedstaat beabsichtigt, in Österreich Tätigkeiten über eine Zweigstelle auszuüben, ist auf diese Verwaltungsgesellschaft § 9 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitteilung gemäß § 9 Abs. 3 BWG auch Angaben über die Zulässigkeit des Vertriebs gemäß §§ 33ff und über die Verhaltensregeln gemäß § 2 Abs. 14 zu enthalten hat.
(2) Die FMA kann innerhalb der Frist gemäß § 9 Abs. 3 BWG die Aufnahme der Geschäftstätigkeit im Wege einer Zweigstelle untersagen, wenn die Modalitäten des Vertriebs der Anteile der Verwaltungsgesellschaft nicht §§ 33ff entsprechen. Der diesbezügliche Bescheid ist auch der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates zu übermitteln.
(3) Insoweit eine Verwaltungsgesellschaft aus einem Mitgliedstaat beabsichtigt, in Österreich Tätigkeiten im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs auszuüben, ist § 9 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitteilung gemäß § 9 Abs. 6 BWG neben der Mitteilung der beabsichtigten Geschäfte (§ 2 Abs. 2 InvFG) auch einen Geschäftsplan gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 BWG (jedoch ohne Angaben über die Organisationsstruktur) und Angaben gemäß § 10 Abs. 4 Z 2 BWG zu enthalten hat. Die FMA kann der Verwaltungsgesellschaft auch Angaben über die Zulässigkeit des Vertriebs gemäß §§ 33ff und über die Verhaltensregeln gemäß § 2 Abs. 14 mitteilen. § 9 Abs. 5 BWG gilt auch bei Änderungen des Geschäftsplanes bei Verwaltungsgesellschaften, die im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs tätig werden.
(4) Eine in Österreich tätige Verwaltungsgesellschaft unterliegt dem Mitteilungsverfahren gemäß dieser Bestimmung auch dann, wenn sie einen Dritten mit dem Vertrieb ihrer Fondsanteile betraut hat.
IIa. Abschnitt
Dienst- und Niederlassungsfreiheit
Verwaltungsgesellschaften aus Mitgliedstaaten in Österreich
§ 32a. (1) Eine Verwaltungsgesellschaft aus einem EWR-Mitgliedstaat, die von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates zugelassen wurde, kann in Österreich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen entweder durch Errichtung einer Zweigstelle oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs die Tätigkeiten ausüben, für die sie im Herkunftsmitgliedstaat zugelassen ist.
(2) Die Errichtung einer Zweigstelle einer Verwaltungsgesellschaft in Österreich ist zulässig, wenn die Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der FMA die folgenden Angaben übermittelt:
Die Angabe, dass die Absicht besteht in Österreich eine Zweigstelle zu errichten;
ein Geschäftsplan, in dem die Art der vorgesehenen Geschäfte und Tätigkeiten sowie die Organisationsstruktur der Zweigstelle anzugeben sind;
die Anschrift, unter der die Unterlagen der Verwaltungsgesellschaft in Österreich angefordert werden können;
die Namen der verantwortlichen Leiter der Zweigstelle;
nähere Angaben zu etwaigen Entschädigungssystemen, die den Schutz der Anleger sicherstellen sollen.
(3) Das erstmalige Tätigwerden einer Verwaltungsgesellschaft in Österreich im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs erfordert eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates an die FMA über die Art der Geschäfte und Tätigkeiten, die in Österreich ausgeübt werden sollen, und nähere Angaben zu etwaigen Entschädigungssystemen, die den Schutz der Anleger sicherstellen sollen.
(4) Die FMA teilt der Verwaltungsgesellschaft, die beabsichtigt eine Zweigstelle in Österreich zu errichten, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang aller von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates übermittelten Angaben und Unterlagen mit, dass die §§ 33 bis 39 und 43 dieses Bundesgesetzes und die §§ 33 bis 39, 40, 40a, 40b, 40d und 41, und 93 Abs. 8a BWG sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die §§ 36, 38 bis 59, 61 bis 66 des WAG 2007 und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide in Österreich aus Gründen des Allgemeininteresses einzuhalten sind. Die FMA teilt der Verwaltungsgesellschaft, die beabsichtigt erstmalig im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in Österreich tätig zu werden, innerhalb von einem Monat nach Eingang der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates übermittelten Angaben und Unterlagen mit, dass die §§ 33 bis 39 und 43 dieses Bundesgesetzes und die §§ 33 bis 39, 40, 40a, 40b, 40d und 41, und 93 Abs. 8a BWG und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide in Österreich aus Gründen des Allgemeininteresses einzuhalten sind.
(5) Nach der Mitteilung gemäß Abs. 4, spätestens aber nach Ablauf der gemäß Abs. 4 zur Anwendung kommenden Frist, darf die Verwaltungsgesellschaft gemäß Abs. 1 die Zweigstelle errichten und den Geschäftsbetrieb aufnehmen oder mit der Tätigkeit im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs beginnen. Ab diesem Zeitpunkt kann die Verwaltungsgesellschaft auch mit dem Vertrieb von Kapitalanlagefondsanteilen unter den Voraussetzungen des Abschnittes II oder III beginnen, wobei auf den Vertrieb von Anteilen, die nicht von der Kapitalanlagegesellschaft selbst verwaltet werden oder die keine OGAWs gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/611/EWG sind, weiters die §§ 36, 38 bis 59 sowie 61 bis 66 des WAG 2007 anzuwenden sind.
(6) Die FMA kann innerhalb der Frist gemäß Abs. 4 die Aufnahme der Geschäftstätigkeit im Wege einer Zweigstelle untersagen, wenn die Modalitäten des Vertriebs der Kapitalanlagefondsanteile nicht den Abschnitten II oder III entsprechen. Der diesbezügliche Bescheid ist auch der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates zu übermitteln.
(7) Zweigstellen von Verwaltungsgesellschaften gemäß Abs. 1 haben die Einhaltung der Vorschriften gemäß Abs. 4 und 5 durch Abschlussprüfer prüfen zu lassen. Über das Ergebnis der Prüfung ist in deutscher Sprache ein Prüfbericht zu erstellen und erforderlichenfalls zu erläutern. Dieser Bericht ist von den Zweigstellen von Verwaltungsgesellschaften innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA zu übermitteln.
(8) Die Verwaltungsgesellschaft hat Änderungen der übermittelten Angaben und Unterlagen nach Abs. 2 der FMA vor deren Vornahme schriftlich mitzuteilen. Im Falle eines Tätigwerdens im Rahmen der Niederlassungsfreiheit hat die Verwaltungsgesellschaft dies mindestens einen Monat vor der Vornahme dieser Änderungen schriftlich mitzuteilen.
(9) Im Fall der Verletzung dieser Vorschriften kommt das Verfahren gemäß § 15 BWG zur Anwendung.
IIa. Abschnitt
Dienst- und Niederlassungsfreiheit
Verwaltungsgesellschaften aus Mitgliedstaaten in Österreich
§ 32a. (1) Eine Verwaltungsgesellschaft aus einem EWR-Mitgliedstaat, die von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates zugelassen wurde, kann in Österreich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen entweder durch Errichtung einer Zweigstelle oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs die Tätigkeiten ausüben, für die sie im Herkunftsmitgliedstaat zugelassen ist.
(2) Die Errichtung einer Zweigstelle einer Verwaltungsgesellschaft in Österreich ist zulässig, wenn die Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der FMA die folgenden Angaben übermittelt:
Die Angabe, dass die Absicht besteht in Österreich eine Zweigstelle zu errichten;
ein Geschäftsplan, in dem die Art der vorgesehenen Geschäfte und Tätigkeiten sowie die Organisationsstruktur der Zweigstelle anzugeben sind;
die Anschrift, unter der die Unterlagen der Verwaltungsgesellschaft in Österreich angefordert werden können;
die Namen der verantwortlichen Leiter der Zweigstelle;
nähere Angaben zu etwaigen Entschädigungssystemen, die den Schutz der Anleger sicherstellen sollen.
(3) Das erstmalige Tätigwerden einer Verwaltungsgesellschaft in Österreich im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs erfordert eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates an die FMA über die Art der Geschäfte und Tätigkeiten, die in Österreich ausgeübt werden sollen, und nähere Angaben zu etwaigen Entschädigungssystemen, die den Schutz der Anleger sicherstellen sollen.
(4) Die FMA teilt der Verwaltungsgesellschaft, die beabsichtigt eine Zweigstelle in Österreich zu errichten, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang aller von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates übermittelten Angaben und Unterlagen mit, dass die §§ 33 bis 39 und 43 dieses Bundesgesetzes und die §§ 34 bis 39, 40, 40a, 40b, 40d, 41 und 93 Abs. 8a BWG sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die §§ 36, 38 bis 59, 61 bis 66 des WAG 2007 und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide in Österreich aus Gründen des Allgemeininteresses einzuhalten sind. Die FMA teilt der Verwaltungsgesellschaft, die beabsichtigt erstmalig im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in Österreich tätig zu werden, innerhalb von einem Monat nach Eingang der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates übermittelten Angaben und Unterlagen mit, dass die §§ 33 bis 39 und 43 dieses Bundesgesetzes und die §§ 34 bis 39, 40, 40a, 40b, 40d, 41 und 93 Abs. 8a BWG und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide in Österreich aus Gründen des Allgemeininteresses einzuhalten sind.
(5) Nach der Mitteilung gemäß Abs. 4, spätestens aber nach Ablauf der gemäß Abs. 4 zur Anwendung kommenden Frist, darf die Verwaltungsgesellschaft gemäß Abs. 1 die Zweigstelle errichten und den Geschäftsbetrieb aufnehmen oder mit der Tätigkeit im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs beginnen. Ab diesem Zeitpunkt kann die Verwaltungsgesellschaft auch mit dem Vertrieb von Kapitalanlagefondsanteilen unter den Voraussetzungen des Abschnittes II oder III beginnen, wobei auf den Vertrieb von Anteilen, die nicht von der Kapitalanlagegesellschaft selbst verwaltet werden oder die keine OGAWs gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/611/EWG sind, weiters die §§ 36, 38 bis 59 sowie 61 bis 66 des WAG 2007 anzuwenden sind.
(6) Die FMA kann innerhalb der Frist gemäß Abs. 4 die Aufnahme der Geschäftstätigkeit im Wege einer Zweigstelle untersagen, wenn die Modalitäten des Vertriebs der Kapitalanlagefondsanteile nicht den Abschnitten II oder III entsprechen. Der diesbezügliche Bescheid ist auch der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates zu übermitteln.
(7) Zweigstellen von Verwaltungsgesellschaften gemäß Abs. 1 haben die Einhaltung der Vorschriften gemäß Abs. 4 und 5 durch Abschlussprüfer prüfen zu lassen. Über das Ergebnis der Prüfung ist in deutscher Sprache ein Prüfbericht zu erstellen und erforderlichenfalls zu erläutern. Dieser Bericht ist von den Zweigstellen von Verwaltungsgesellschaften innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA zu übermitteln.
(8) Die Verwaltungsgesellschaft hat Änderungen der übermittelten Angaben und Unterlagen nach Abs. 2 der FMA vor deren Vornahme schriftlich mitzuteilen. Im Falle eines Tätigwerdens im Rahmen der Niederlassungsfreiheit hat die Verwaltungsgesellschaft dies mindestens einen Monat vor der Vornahme dieser Änderungen schriftlich mitzuteilen.
(9) Im Fall der Verletzung dieser Vorschriften kommt das Verfahren gemäß § 15 BWG zur Anwendung.
Österreichische Kapitalanlagegesellschaften in Mitgliedstaaten
§ 32b. Insoweit eine Kapitalanlagegesellschaft beabsichtigt Tätigkeiten über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs in den Mitgliedstaaten außerhalb Österreichs auszuüben, ist § 10 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitteilung gemäß § 10 Abs. 6 BWG neben der Mitteilung der beabsichtigten Geschäfte (§ 2 Abs. 2 InvFG) auch einen Geschäftsplan gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 BWG (bei bloß beabsichtigter Inanspruchnahme des freien Dienstleistungsverkehrs jedoch ohne Angaben über die Organisationsstruktur) zu enthalten hat und der Anzeige gemäß § 10 Abs. 7 BWG auch die näheren Angaben über jene Sicherungseinrichtung, mit der der Schutz der Anleger der Zweigstelle gewährleistet werden soll, beizuschließen ist. § 10 Abs. 3 BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die FMA der Kapitalanlagegesellschaft gegenüber binnen zwei Monaten bescheidmäßig abzusprechen hat. § 10 Abs. 5 BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Kapitalanlagegesellschaft der FMA und der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates jede Änderung der Bedingungen der Angaben nach § 10 Abs. 2 Z 2 bis 4 und Abs. 4 Z 2 BWG mindestens einen Monat vor deren Durchführung anzuzeigen hat. Die Übermittlung dieser Angaben an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates durch die FMA entfällt. § 10 Abs. 5 BWG gilt auch bei Änderungen des Geschäftsplanes bei Kapitalanlagegesellschaften, die im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs tätig werden.
Österreichische Kapitalanlagegesellschaften in Mitgliedstaaten
§ 32b. (1) Jede Kapitalanlagegesellschaft gemäß § 2, die eine Zweigstelle im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates errichten möchte oder im Wege der Dienstleistungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat tätig werden möchte, hat dies zuvor der FMA schriftlich anzuzeigen und dabei die folgenden Angaben zu übermitteln:
Den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Errichtung einer Zweigstelle geplant ist oder die Tätigkeit im Wege der Dienstleistungsfreiheit ausgeübt werden soll;
einen Geschäftsplan, in dem die Art der vorgesehenen Geschäfte und Tätigkeiten sowie die Organisationsstruktur der Zweigstelle anzugeben sind;
die Anschrift, unter der im Aufnahmemitgliedstaat Unterlagen der Kapitalanlagegesellschaft angefordert werden können;
die Namen der Geschäftsleiter der Zweigstelle.
(2) Bei beabsichtigter Inanspruchnahme des freien Dienstleistungsverkehrs entfallen die Angaben über die Organisationsstruktur gemäß Abs. 1 Z 2 so wie die Angaben gemäß Abs. 1 Z 3 und Z 4.
(3) Sofern die FMA in Anbetracht der geplanten Errichtung einer Zweigstelle keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen oder der Finanzlage der Kapitalanlagegesellschaft anzuzweifeln, hat sie die Angaben gemäß Abs. 1 innerhalb von drei Monaten nach Einlangen aller Angaben der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln; der Kapitalanlagegesellschaft gegenüber hat die FMA darüber binnen der obigen Frist bescheidmäßig abzusprechen. Zusätzlich sind nähere Angaben zu jenem Entschädigungssystem, das den Schutz der Anleger sicherstellen soll und dem die Kapitalanlagegesellschaft angeschlossen ist, zu übermitteln.
(4) Die FMA hat die Anzeige über die beabsichtigte Tätigkeit im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Abs. 1 innerhalb eines Monats nach Erhalt an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates weiterzuleiten. Zusätzlich sind nähere Angaben zu einem etwaigen Entschädigungssystem, der den Schutz der Anleger sicherstellen soll und dem die Kapitalanlagegesellschaft angeschlossen ist, zu übermitteln.
(5) Nach Einlangen einer Mitteilung der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates oder bei deren Nichtäußerung, spätestens zwei Monate nach Weiterleitung der Mitteilung durch die FMA, kann die Zweigstelle errichtet werden. Im Falle der Inanspruchnahme des freien Dienstleistungsverkehrs kann die Kapitalanlagegesellschaft nach Übermittlung der Anzeige gemäß Abs. 4 ihre Tätigkeit aufnehmen.
(6) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der FMA und der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates jede Änderung der nach Abs. 1 übermittelten Angaben mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mitzuteilen. Die FMA hat jede Änderung der Angaben zu Entschädigungssystemen, die den Schutz der Anleger sicherstellen sollen, der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates unverzüglich zu übermitteln.
(7) Im Fall der Verletzung dieser Vorschriften kommt das Verfahren gemäß § 16 BWG zur Anwendung.
Abkürzung
InvFG 1993
III. Abschnitt
Vorschriften über den Vertrieb von EWR-Kapitalanlagefondsanteilen
Voraussetzungen
§ 33. (1) Für das öffentliche Angebot im Sinne des § 24 Abs. 1 von Anteilen an einem dem Recht eines anderen EWR-Mitgliedstaates unterstehenden, nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegten Vermögen aus Wertpapieren (EWR-Kapitalanlagefondsanteile), gelten die Vorschriften dieses Abschnitts sowie die §§ 18, 28 und 32, wenn die Anteile von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ausgegeben werden und die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllt sind.
III. Abschnitt
Vorschriften über den Vertrieb von EWR-Kapitalanlagefondsanteilen
Voraussetzungen
§ 33. Für das öffentliche Angebot im Sinne des § 24 Abs. 1 von Anteilen an einem dem Recht eines anderen EWR-Mitgliedstaates unterstehenden, nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegten Vermögen aus Wertpapieren (EWR-Kapitalanlagefondsanteile), gelten die Vorschriften dieses Abschnitts, des IV., V. und VI. Abschnitts sowie die §§ 18, 28 und 32, wenn die Anteile von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ausgegeben werden und die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllt sind.
III. Abschnitt
Vorschriften über den Vertrieb von EWR-Kapitalanlagefondsanteilen
Voraussetzungen
§ 33. Für das öffentliche Angebot im Sinne des § 24 Abs. 1 von Anteilen an einem dem Recht eines anderen EWR-Mitgliedstaates unterstehenden, nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegten Vermögen aus Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und sonstigen liquiden Finanzanlagen im Sinne des Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 85/611/EWG (EWR-Kapitalanlagefondsanteile), gelten die Vorschriften dieses Abschnitts, des IV., V. und VI. Abschnitts sowie die §§ 18, 28 und 32, wenn die Anteile von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ausgegeben werden und die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllt sind.
Abkürzung
InvFG 1993
Benennung eines inländischen Kreditinstituts - weitere Pflichten
der Kapitalanlagegesellschaft
§ 34. Die Kapitalanlagegesellschaft muß für den Vertrieb mindestens ein Kreditinstitut, das die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 erfüllt, benennen, über das die für die Anteilinhaber bestimmten Zahlungen geleitet werden und die Rücknahme von Anteilen durch die Kapitalanlagegesellschaft abgewickelt wird. Außerdem hat die Kapitalanlagegesellschaft die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß die Anteilinhaber die vorgeschriebenen Informationen erhalten.
Benennung eines inländischen Kreditinstituts - weitere Pflichten der Kapitalanlagegesellschaft
§ 34. Die Kapitalanlagegesellschaft muß für den Vertrieb mindestens ein Kreditinstitut, das die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 zweiter Satz erfüllt, benennen, über das die für die Anteilinhaber bestimmten Zahlungen geleitet werden können und die Rücknahme von Anteilen durch die Kapitalanlagegesellschaft abgewickelt wird. Außerdem hat die Kapitalanlagegesellschaft die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß die Anteilinhaber die vorgeschriebenen Informationen erhalten.
Deutschsprachige Veröffentlichung von Rechenschaftsbericht,
Halbjahresbericht und Prospekt
§ 35. Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Rechenschaftsbericht für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres, den Halbjahresbericht, den Prospekt, die Ausgabe- und Rückgabepreise der Anteile sowie sonstige Unterlagen und Angaben, die in dem EWR-Mitgliedstaat, in dem die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz hat, zu veröffentlichen sind, im Inland in deutscher Sprache zu veröffentlichen. Für die Modalitäten der Veröffentlichungen gelten die Vorschriften des EWR-Mitgliedstaates, in dem die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz hat, entsprechend. Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Rechenschaftsbericht, den Halbjahresbericht und den Prospekt jeweils unverzüglich nach erster Verwendung dem Bundesminister für Finanzen zu übersenden.
Deutschsprachige Veröffentlichung von Rechenschaftsbericht,
Halbjahresbericht und Prospekt
§ 35. Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Rechenschaftsbericht für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres, den Halbjahresbericht, den Prospekt, die Ausgabe- und Rückgabepreise der Anteile sowie sonstige Unterlagen und Angaben, die in dem EWR-Mitgliedstaat, in dem die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz hat, zu veröffentlichen sind, im Inland in deutscher Sprache zu veröffentlichen. Für die Modalitäten der Veröffentlichungen gelten die Vorschriften des EWR-Mitgliedstaates, in dem die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz hat, entsprechend. Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Rechenschaftsbericht, den Halbjahresbericht und den Prospekt jeweils unverzüglich nach erster Verwendung der FMA zu übersenden.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 198, BGBl. I Nr. 77/2011.
Deutschsprachige Veröffentlichung von Rechenschaftsbericht, Halbjahresbericht und Prospekten
§ 35. Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Rechenschaftsbericht für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres, den Halbjahresbericht, den vereinfachten und den vollständigen Prospekt, die Ausgabe- und Rückgabepreise der Anteile sowie sonstige Unterlagen und Angaben, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz hat, zu veröffentlichen sind, im Inland in deutscher Sprache zu veröffentlichen. Für die Modalitäten der Veröffentlichungen gelten die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz hat, entsprechend. Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Rechenschaftsbericht, den Halbjahresbericht und den vereinfachten und den vollständigen Prospekt jeweils unverzüglich nach erster Verwendung der FMA zu übersenden.
Abkürzung
InvFG 1993
Anzeigepflicht
§ 36. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Absicht, EWR-Kapitalanlagefondsanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, dem Bundesminister für Finanzen anzuzeigen.
(2) Der Anzeige sind beizufügen:
Die Bescheinigung der zuständigen Stellen des EWR-Mitgliedstaates, in dem die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz hat, daß die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllt sind,
die Fondsbestimmungen oder die Satzung der Kapitalanlagegesellschaft sowie der im Zeitpunkt der Anzeige gültige Prospekt,
der zuletzt veröffentlichte Rechenschaftsbericht und der anschließende Halbjahresbericht, sofern er veröffentlicht ist, und
die Angaben über die Vorkehrungen für den Vertrieb und
der Nachweis über die Entrichtung der Gebühr nach Abs. 3.
Fremdsprachige Unterlagen sind mit einer deutschen Übersetzung vorzulegen.
(3) Für die Bearbeitung der Anzeige gemäß § 36 Abs. 1 ist an den Bund eine Gebühr von 15 000 S zu entrichten.
Anzeigepflicht
§ 36. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Absicht, EWR-Kapitalanlagefondsanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, dem Bundesminister für Finanzen anzuzeigen.
(2) Der Anzeige sind beizufügen:
Die Bescheinigung der zuständigen Stellen des EWR-Mitgliedstaates, in dem die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz hat, daß die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllt sind,
die Fondsbestimmungen oder die Satzung der Kapitalanlagegesellschaft sowie der im Zeitpunkt der Anzeige gültige Prospekt,
der zuletzt veröffentlichte Rechenschaftsbericht und der anschließende Halbjahresbericht, sofern er veröffentlicht ist, und
die Angaben über die Vorkehrungen für den Vertrieb und
der Nachweis über die Entrichtung der Gebühr nach Abs. 3.
(3) Für die Bearbeitung der Anzeige gemäß § 36 Abs. 1 ist an den Bund eine Gebühr von 15 000 S zu entrichten. Diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Fonds um 3 000 S.
(4) Die ausländische Kapitalanlagegesellschaft hat die Absicht, den öffentlichen Vertrieb von Anteilen einzustellen, dem Bundesminister für Finanzen anzuzeigen und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen zu veröffentlichen. Die Verpflichtungen aus dem öffentlichen Vertrieb, die sich aus diesem Bundesgesetz ergeben, enden frühestens drei Monate nach der Veröffentlichung der beabsichtigten Vertriebseinstellung. Der Bundesminister für Finanzen kann im Interesse der Anteilinhaber eine Verlängerung dieses Zeitraums sowie eine diesbezügliche Veröffentlichung anordnen.
Anzeigepflicht
§ 36. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Absicht, EWR-Kapitalanlagefondsanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, der FMA anzuzeigen.
(2) Der Anzeige sind beizufügen:
Die Bescheinigung der zuständigen Stellen des EWR-Mitgliedstaates, in dem die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz hat, daß die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllt sind,
die Fondsbestimmungen oder die Satzung der Kapitalanlagegesellschaft sowie der im Zeitpunkt der Anzeige gültige Prospekt,
der zuletzt veröffentlichte Rechenschaftsbericht und der anschließende Halbjahresbericht, sofern er veröffentlicht ist, und
die Angaben über die Vorkehrungen für den Vertrieb und
der Nachweis über die Entrichtung der Gebühr nach Abs. 3.
(3) Für die Bearbeitung der Anzeige gemäß § 36 Abs. 1 ist an die FMA eine Gebühr von 1 100 Euro zu entrichten. Diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Fonds um 220 Euro.
(4) Die ausländische Kapitalanlagegesellschaft hat die Absicht, den öffentlichen Vertrieb von Anteilen einzustellen, der FMA anzuzeigen und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen zu veröffentlichen. Die Verpflichtungen aus dem öffentlichen Vertrieb, die sich aus diesem Bundesgesetz ergeben, enden frühestens drei Monate nach der Veröffentlichung der beabsichtigten Vertriebseinstellung. Die FMA kann im Interesse der Anteilinhaber eine Verlängerung dieses Zeitraums sowie eine diesbezügliche Veröffentlichung anordnen.
Anzeigepflicht
§ 36. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Absicht, EWR-Kapitalanlagefondsanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, der FMA anzuzeigen.
(2) Der Anzeige sind beizufügen:
Die Bescheinigung der zuständigen Stellen des EWR-Mitgliedstaates, in dem die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz hat, daß die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllt sind,
die Fondsbestimmungen oder die Satzung der Kapitalanlagegesellschaft sowie der im Zeitpunkt der Anzeige gültige Prospekt,
der zuletzt veröffentlichte Rechenschaftsbericht und der anschließende Halbjahresbericht, sofern er veröffentlicht ist, und
die Angaben über die Vorkehrungen für den Vertrieb und
der Nachweis über die Entrichtung der Gebühr nach Abs. 3.
(3) Für die Bearbeitung der Anzeige gemäß § 36 Abs. 1 ist an die FMA eine Gebühr von 1 100 Euro zu entrichten. Diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Fonds um 220 Euro. Für die Überwachung der Einhaltung der nach diesem Abschnitt bestehenden Pflichten ist weiters zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, spätestens bis zum 15. Jänner dieses Jahres eine jährliche Gebühr von 600 € an die FMA zu entrichten; diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Teilfonds um 200 €. Die FMA hat einen als Exekutionstitel geltenden Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Gebührenpflichtigen, den Betrag der Schuld und den Vermerk zu enthalten, dass die Schuld vollstreckbar geworden ist. Die nicht fristgerechte Entrichtung der Gebühr ist ein Vertriebsuntersagungsgrund gemäß § 37 Abs. 2.
(4) Die ausländische Kapitalanlagegesellschaft hat die Absicht, den öffentlichen Vertrieb von Anteilen einzustellen, der FMA anzuzeigen und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen zu veröffentlichen. Die Verpflichtungen aus dem öffentlichen Vertrieb, die sich aus diesem Bundesgesetz ergeben, enden frühestens drei Monate nach der Veröffentlichung der beabsichtigten Vertriebseinstellung. Die FMA kann im Interesse der Anteilinhaber eine Verlängerung dieses Zeitraums sowie eine diesbezügliche Veröffentlichung anordnen.
Anzeigepflicht
§ 36. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Absicht, EWR-Kapitalanlagefondsanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, der FMA anzuzeigen.
(2) Der Anzeige sind beizufügen:
Die Bescheinigung der zuständigen Stellen des EWR-Mitgliedstaates, in dem die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz hat, daß die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllt sind,
die Fondsbestimmungen oder die Satzung der Kapitalanlagegesellschaft sowie der im Zeitpunkt der Anzeige gültige vereinfachte und der vollständige Prospekt,
der zuletzt veröffentlichte Rechenschaftsbericht und der anschließende Halbjahresbericht, sofern er veröffentlicht ist, und
die Angaben über die Vorkehrungen für den Vertrieb und
der Nachweis über die Entrichtung der Gebühr nach Abs. 3.
(3) Für die Bearbeitung der Anzeige gemäß § 36 Abs. 1 ist an die FMA eine Gebühr von 1 100 Euro zu entrichten. Diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Fonds um 220 Euro. Für die Überwachung der Einhaltung der nach diesem Abschnitt bestehenden Pflichten ist weiters zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, spätestens bis zum 15. Jänner dieses Jahres eine jährliche Gebühr von 600 € an die FMA zu entrichten; diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Teilfonds um 200 €. Die FMA hat einen als Exekutionstitel geltenden Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Gebührenpflichtigen, den Betrag der Schuld und den Vermerk zu enthalten, dass die Schuld vollstreckbar geworden ist. Die nicht fristgerechte Entrichtung der Gebühr ist ein Vertriebsuntersagungsgrund gemäß § 37 Abs. 2.
(4) Die ausländische Kapitalanlagegesellschaft hat die Absicht, den öffentlichen Vertrieb von Anteilen einzustellen, der FMA anzuzeigen und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen zu veröffentlichen. Die Verpflichtungen aus dem öffentlichen Vertrieb, die sich aus diesem Bundesgesetz ergeben, enden frühestens drei Monate nach der Veröffentlichung der beabsichtigten Vertriebseinstellung. Die FMA kann im Interesse der Anteilinhaber eine Verlängerung dieses Zeitraums sowie eine diesbezügliche Veröffentlichung anordnen.
Anzeigepflicht
§ 36. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Absicht, EWR-Kapitalanlagefondsanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, der FMA anzuzeigen.
(2) Der Anzeige sind beizufügen:
Die Bescheinigung der zuständigen Stellen des EWR-Mitgliedstaates, in dem die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz hat, daß die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllt sind,
die Fondsbestimmungen oder die Satzung der Kapitalanlagegesellschaft sowie der im Zeitpunkt der Anzeige gültige vereinfachte und der vollständige Prospekt,
der zuletzt veröffentlichte Rechenschaftsbericht und der anschließende Halbjahresbericht, sofern er veröffentlicht ist, und
die Angaben über die Vorkehrungen für den Vertrieb und
der Nachweis über die Entrichtung der Gebühr nach Abs. 3.
(3) Für die Bearbeitung der Anzeige gemäß § 36 Abs. 1 ist an die FMA eine Gebühr von 1 100 Euro zu entrichten. Diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Fonds um 220 Euro. Für die Überwachung der Einhaltung der nach diesem Abschnitt bestehenden Pflichten ist weiters zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, spätestens bis zum 15. Jänner dieses Jahres eine jährliche Gebühr von 600 € an die FMA zu entrichten; diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Teilfonds um 200 €. Die FMA hat einen als Exekutionstitel geltenden Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Gebührenpflichtigen, den Betrag der Schuld und den Vermerk zu enthalten, dass die Schuld vollstreckbar geworden ist. Die nicht fristgerechte Entrichtung der Gebühr ist ein Vertriebsuntersagungsgrund gemäß § 37 Abs. 3.
(4) Die ausländische Kapitalanlagegesellschaft hat die Absicht, den öffentlichen Vertrieb von Anteilen einzustellen, der FMA anzuzeigen und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen zu veröffentlichen. Die Verpflichtungen aus dem öffentlichen Vertrieb, die sich aus diesem Bundesgesetz ergeben, enden frühestens drei Monate nach der Veröffentlichung der beabsichtigten Vertriebseinstellung. Die FMA kann im Interesse der Anteilinhaber eine Verlängerung dieses Zeitraums sowie eine diesbezügliche Veröffentlichung anordnen.
Aufnahme des Vertriebs
§ 37. (1) Der Vertrieb der EWR-Kapitalanlagefondsanteile darf erst aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang der vollständigen Anzeige zwei Monate verstrichen sind, ohne daß der Bundesminister für Finanzen die Aufnahme des Vertriebs untersagt hat.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat die Aufnahme des Vertriebes zu untersagen, wenn
die Kapitalanlagegesellschaft die Anzeige nach § 36 nicht ordnungsgemäß erstattet,
Art und Weise des Vertriebs gegen sonstige Vorschriften inländischen Rechts verstoßen oder
die Voraussetzungen des § 34 nicht erfüllt sind.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat den weiteren Vertrieb der EWR-Kapitalanlagefondsanteile zu untersagen, wenn
die Anzeige nach § 36 nicht erstattet worden ist,
beim Vertrieb erheblich gegen sonstige Vorschriften inländischen Rechts verstoßen worden ist,
die Zulassung durch die zuständigen Stellen des EWR-Mitgliedstaates, in dem die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz hat, entzogen worden ist,
die Vertriebsvoraussetzungen nach § 34 nicht mehr erfüllt sind oder
den Bestimmungen der §§ 35 und 38 nicht entsprochen wird.
(4) Die Untersagung des Vertriebes ist den zuständigen Stellen des EWR-Mitgliedstaates, in dem die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz hat, mitzuteilen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.
Aufnahme des Vertriebs
§ 37. (1) Der Vertrieb der EWR-Kapitalanlagefondsanteile darf erst aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang der vollständigen Anzeige zwei Monate verstrichen sind, ohne daß die FMA die Aufnahme des Vertriebs untersagt hat.
(2) Die FMA hat die Aufnahme des Vertriebes zu untersagen, wenn
die Kapitalanlagegesellschaft die Anzeige nach § 36 nicht ordnungsgemäß erstattet,
Art und Weise des Vertriebs gegen sonstige Vorschriften inländischen Rechts verstoßen oder
die Voraussetzungen des § 34 nicht erfüllt sind.
(3) Die FMA hat den weiteren Vertrieb der EWR-Kapitalanlagefondsanteile zu untersagen, wenn
die Anzeige nach § 36 nicht erstattet worden ist,
beim Vertrieb erheblich gegen sonstige Vorschriften inländischen Rechts verstoßen worden ist,
die Zulassung durch die zuständigen Stellen des EWR-Mitgliedstaates, in dem die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz hat, entzogen worden ist,
die Vertriebsvoraussetzungen nach § 34 nicht mehr erfüllt sind oder
den Bestimmungen der §§ 35 und 38 nicht entsprochen wird.
(4) Die Untersagung des Vertriebes ist den zuständigen Stellen des EWR-Mitgliedstaates, in dem die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz hat, mitzuteilen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.
Aufnahme des Vertriebs
§ 37. (1) Der Vertrieb der EWR-Kapitalanlagefondsanteile darf erst aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang der vollständigen Anzeige zwei Monate verstrichen sind, ohne daß die FMA die Aufnahme des Vertriebs untersagt hat. Die Aufnahme des Vertriebs vor Ablauf dieser Frist ist zulässig, wenn der Investmentfonds in die auf der FMA Internet-Seite veröffentlichte Liste über ausländische Investmentfonds aufgenommen wird.
(2) Die FMA hat die Aufnahme des Vertriebes zu untersagen, wenn
die Kapitalanlagegesellschaft die Anzeige nach § 36 nicht ordnungsgemäß erstattet,
Art und Weise des Vertriebs gegen sonstige Vorschriften inländischen Rechts verstoßen oder
die Voraussetzungen des § 34 nicht erfüllt sind.
(3) Die FMA hat den weiteren Vertrieb der EWR-Kapitalanlagefondsanteile zu untersagen, wenn
die Anzeige nach § 36 nicht erstattet worden ist,
beim Vertrieb erheblich gegen sonstige Vorschriften inländischen Rechts verstoßen worden ist,
die Zulassung durch die zuständigen Stellen des EWR-Mitgliedstaates, in dem die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz hat, entzogen worden ist,
die Vertriebsvoraussetzungen nach § 34 nicht mehr erfüllt sind oder
den Bestimmungen der §§ 35 und 38 nicht entsprochen wird.
(4) Die Untersagung des Vertriebes ist den zuständigen Stellen des EWR-Mitgliedstaates, in dem die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz hat, mitzuteilen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Die Verpflichtungen aus dem öffentlichen Vertrieb, die sich aus diesem Bundesgesetz ergeben, enden frühestens drei Monate nach der Veröffentlichung der beabsichtigten Untersagung des Vertriebes. Im Interesse der Anteilinhaber kann die FMA eine Verlängerung dieses Zeitraumes sowie eine diesbezügliche Veröffentlichung anordnen.
Kostenlose Zurverfügungstellung von Prospekt, Rechenschaftsbericht
und Halbjahresbericht
§ 38. Dem Erwerber eines EWR-Kapitalanlagefondsanteils sind der Prospekt, der zuletzt veröffentlichte Rechenschaftsbericht und der anschließende Halbjahresbericht, sofern er veröffentlicht ist, vor Vertragsabschluß kostenlos in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen.
Kostenlose Zurverfügungstellung von Prospekten, Rechenschaftsbericht und Halbjahresbericht
§ 38. Dem potentiellen Erwerber eines EWR-Kapitalanlagefondsanteils ist der vereinfachte Prospekt in der jeweils geltenden Fassung vor Vertragsabschluss kostenlos anzubieten. Darüber hinaus sind dem interessierten potentiellen Erwerber vor Vertragsabschluss und dem interessierten Anteilinhaber aber auch der vollständige Prospekt in der jeweils geltenden Fassung, der zuletzt veröffentlichte Rechenschaftsbericht und der anschließende Halbjahresbericht, sofern er veröffentlicht ist, kostenlos und in deutscher Sprache, zur Verfügung zu stellen.
Weiterverwendung von allgemeinen Bezeichnungen
§ 39. Die Kapitalanlagegesellschaft darf dieselben allgemeinen Bezeichnungen verwenden, die sie in dem EWR-Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, berechtigterweise führt.
Weiterverwendung von allgemeinen Bezeichnungen
§ 39. Die Kapitalanlagegesellschaft darf dieselben allgemeinen Bezeichnungen verwenden, die sie in dem EWR-Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, berechtigterweise führt. Sie muss jedoch solchen Bezeichnungen geeignete klarstellende Zusätze beifügen, wenn die Gefahr der Irreführung besteht.
Grenzüberschreitende Aufsicht und Zusammenarbeit
§ 39a. (1) Im Falle eines Tätigwerdens von Kapitalanlagegesellschaften oder Verwaltungsgesellschaften gemäß §§ 32a und 32b arbeitet die FMA mit den zuständigen Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten zusammen.
(2) Die Rechtshilfe erstreckt sich auf alle Auskünfte, die geeignet sind die Überwachung gemäß § 15 BWG bzw. Art. 6c Abs. 2 der Richtlinie 85/611/EWG über die in Abs. 1 genannten Gesellschaften zu erleichtern, insbesondere über Verwaltung und Eigentumsverhältnisse der Gesellschaften.
(3) Für die Aufsicht über Verwaltungsgesellschaften im Rahmen der Dienst- und Niederlassungsfreiheit ist § 15 BWG anzuwenden, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der einschlägigen Richtlinienbestimmung 77/780/EWG in § 15 Abs. 5 Art. 6c der Richtlinie 85/611/EWG tritt. Für die Aufsicht über Verwaltungsgesellschaften, die im Rahmen der Dienst- und Niederlassungsfreiheit Dienstleistungen nach § 1 Abs. 1 Z 19 lit. a und b BWG erbringen, gilt § 24a WAG sinngemäß.
(4) Im Rahmen der Aufsicht ist § 8 BWG auf Kapitalanlagegesellschaften gleichermaßen anzuwenden.
Grenzüberschreitende Aufsicht und Zusammenarbeit
§ 39a. (1) Im Falle eines Tätigwerdens von Kapitalanlagegesellschaften oder Verwaltungsgesellschaften gemäß §§ 32a und 32b arbeitet die FMA mit den zuständigen Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten zusammen.
(2) Die Rechtshilfe erstreckt sich auf alle Auskünfte, die geeignet sind die Überwachung gemäß § 15 BWG bzw. Art. 6c Abs. 2 der Richtlinie 85/611/EWG über die in Abs. 1 genannten Gesellschaften zu erleichtern, insbesondere über Verwaltung und Eigentumsverhältnisse der Gesellschaften.
(3) Für die Aufsicht über Verwaltungsgesellschaften im Rahmen der Dienst- und Niederlassungsfreiheit ist § 15 BWG anzuwenden, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der einschlägigen Richtlinienbestimmung 2006/48/EG in § 15 Abs. 5 BWG Art. 6c der Richtlinie 85/611/EWG tritt. Für die Aufsicht über Verwaltungsgesellschaften, die im Rahmen der Dienst- und Niederlassungsfreiheit Dienstleistungen nach § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 WAG 2007 erbringen, gelten die §§ 97 bis 101 WAG 2007 sinngemäß.
(4) Im Rahmen der Aufsicht ist § 8 BWG auf Kapitalanlagegesellschaften gleichermaßen anzuwenden.
Grenzüberschreitende Aufsicht und Zusammenarbeit
§ 39a. (1) Im Falle eines Tätigwerdens von Kapitalanlagegesellschaften oder Verwaltungsgesellschaften gemäß §§ 32a und 32b arbeitet die FMA mit den zuständigen Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten zusammen.
(2) Die Rechtshilfe erstreckt sich auf alle Auskünfte, die geeignet sind die Überwachung gemäß § 15 BWG bzw. Art. 6c Abs. 2 der Richtlinie 85/611/EWG über die in Abs. 1 genannten Gesellschaften zu erleichtern, insbesondere über Verwaltung und Eigentumsverhältnisse der Gesellschaften.
(3) Für die Aufsicht über Verwaltungsgesellschaften im Rahmen der Dienst- und Niederlassungsfreiheit ist § 15 BWG anzuwenden, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der einschlägigen Richtlinienbestimmung 2006/48/EG in § 15 Abs. 5 BWG Art. 6c der Richtlinie 85/611/EWG tritt. Für die Aufsicht über Verwaltungsgesellschaften, die im Rahmen der Dienst- und Niederlassungsfreiheit Dienstleistungen nach § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 WAG 2007 erbringen, gelten die §§ 97 bis 101 WAG 2007 sinngemäß.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2008)
IV. Abschnitt
Steuern
Steuern vom Einkommen, vom Ertrag und vom Vermögen
§ 40. (1) Die Ausschüttungen eines Kapitalanlagefonds an die Anteilinhaber sind bei diesen steuerpflichtige Einnahmen, soweit sie nicht Gewinne aus der Veräußerung von Vermögenswerten eines Fonds, einschließlich von Bezugsrechten, enthalten.
(2) Für eine allfällige Besteuerung der Anteilinhaber gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b des EStG 1988 ist der Zeitpunkt des Erwerbes und der Veräußerung der Anteilscheine maßgebend. Als Veräußerung gilt auch die Auszahlung von Anteilscheinen gemäß § 10 Abs. 2.
(3) Auf Anteilscheine von Kapitalanlagefonds sind die Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955 über Wertpapiere anzuwenden.
IV. Abschnitt
Steuern
Steuern vom Einkommen, vom Ertrag und vom Vermögen
§ 40. (1) Die Ausschüttungen eines Kapitalanlagefonds an die Anteilsinhaber sind bei diesen steuerpflichtige Einnahmen. Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen bleiben Ausschüttungen aus Substanzgewinnen außer Ansatz. Substanzgewinne sind Gewinne aus der Veräußerung von Vermögenswerten eines Fonds, einschließlich von Bezugsrechten.
(2) Sind Ausschüttungen als Betriebseinnahmen zu erfassen, so gilt folgendes: Bei der Gewinnermittlung für das erste Wirtschaftsjahr, das im Kalenderjahr 1994 endet, bleiben von Ausschüttungen aus Substanzgewinnen 80% außer Ansatz. Dieser Prozentsatz vermindert sich in jedem weiteren Wirtschaftsjahr um 20 Prozentpunkte.
(3) Für eine allfällige Besteuerung der Anteilinhaber gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b des EStG 1988 ist der Zeitpunkt des Erwerbes und der Veräußerung der Anteilscheine maßgebend. Als Veräußerung gilt auch die Auszahlung von Anteilscheinen gemäß § 10 Abs. 2.
(3) Auf Anteilscheine von Kapitalanlagefonds sind die Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955 über Wertpapiere anzuwenden.
IV. Abschnitt
Steuern
Steuern vom Einkommen, vom Ertrag und vom Vermögen
§ 40. (1) Die Ausschüttungen eines Kapitalanlagefonds an die Anteilsinhaber sind bei diesen steuerpflichtige Einnahmen. Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen bleiben Ausschüttungen aus Substanzgewinnen außer Ansatz. Substanzgewinne sind Gewinne aus der Veräußerung von Vermögenswerten eines Fonds, einschließlich von Bezugsrechten.
(2) 1. Spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres gelten die nach Abzug der dafür anfallenden Kosten nicht ausgeschütteten vereinnahmten Zinsen, Dividenden, ausschüttungsgleiche Erträge von im Fondsvermögen befindlichen Anteilen an anderen in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds und sonstige Erträge an die Anteilinhaber in dem aus dem Anteilrecht sich ergebenden Ausmaß als ausgeschüttet (ausschüttungsgleiche Erträge). Werden nachweislich diese Erträge später tatsächlich ausgeschüttet, so sind sie steuerfrei. In den Fällen des § 13 zweiter Satz gelten die nicht ausgeschütteten Jahreserträge für Zwecke der Kapitalertragsteuer im Auszahlungszeitpunkt als ausgeschüttet. Wird vor diesen Zeitpunkten oder während des Geschäftsjahres das Anteilsrecht veräußert, so ist auch für Zwecke der Kapitalertragsteuer die Ausschüttung mit dem Veräußerungszeitpunkt anzunehmen. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und des § 12 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind auf Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert und auf Verlust aus der Veräußerung der Anteilscheine anzuwenden.
Die ausschüttungsgleichen Ertäge (Anm.: richtig: Erträge) sind durch einen steuerlichen Vertreter den Abgabenbehörden unter Anschluß der notwendigen Unterlagen nachzuweisen. Als steuerlicher Vertreter können inländische Kreditinstitute oder inländische Wirtschaftstreuhänder bestellt werden. Das Erfordernis des steuerlichen Vertreters entfällt bei Nachweis durch ein inländisches Kreditinstitut für einen von ihm selbst verwalteten inländischen Kapitalanlagefonds. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung festlegen, daß die für den Nachweis erforderlichen Daten innerhalb einer bestimmten Frist im Wege des Datenaustausches oder der automationsgestützten Datenübertragung bekanntgegeben werden. Es kann dabei auch die Mitübermittlung anderer im Rechenschaftsbericht enthaltener oder daraus ableitbarer abgabenrechtliche relevanter Umstände angeordnet werden. In der Verordnung kann vorgesehen werden, sich einer bestimmten geeigneten privaten oder öffentlich-rechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen.
(3) Für eine allfällige Besteuerung der Anteilinhaber gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 ist der Zeitpunkt des Erwerbes und der Veräußerung der Anteilscheine maßgebend. Als Veräußerung gilt auch die Auszahlung von Anteilscheinen gemäß § 10 Abs. 2. Der Umtausch von Anteilen an einem Kapitalanlagefonds auf Grund der Zusammenlegung von Fondsvermögen gemäß § 3 Abs. 2 oder eines Anteilserwerbs gemäß § 14 Abs. 4 gilt nicht als Tausch. Der Fristenlauf des § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 wird durch einen derartigen Umtausch nicht unterbrochen.
IV. Abschnitt
Steuern
Steuern vom Einkommen, vom Ertrag und vom Vermögen
§ 40. (1) Die Ausschüttungen eines Kapitalanlagefonds an die Anteilsinhaber sind bei diesen steuerpflichtige Einnahmen. Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen bleiben Ausschüttungen aus Substanzgewinnen außer Ansatz. Substanzgewinne sind Gewinne aus der Veräußerung von Vermögenswerten eines Fonds, einschließlich von Bezugsrechten.
(2) 1. Spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres gelten die nach Abzug der dafür anfallenden Kosten nicht ausgeschütteten vereinnahmten Zinsen, Dividenden, ausschüttungsgleiche Erträge von im Fondsvermögen befindlichen Anteilen an anderen in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds und sonstige Erträge an die Anteilinhaber in dem aus dem Anteilrecht sich ergebenden Ausmaß als ausgeschüttet (ausschüttungsgleiche Erträge). Werden nachweislich diese Erträge später tatsächlich ausgeschüttet, so sind sie steuerfrei. In den Fällen des § 13 dritter Satz gelten die nicht ausgeschütteten Jahreserträge für Zwecke der Kapitalertragsteuer im Auszahlungszeitpunkt als ausgeschüttet. Wird vor diesen Zeitpunkten oder während des Geschäftsjahres das Anteilsrecht veräußert, so ist auch für Zwecke der Kapitalertragsteuer die Ausschüttung mit dem Veräußerungszeitpunkt anzunehmen. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und des § 12 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind auf Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert und auf Verlust aus der Veräußerung der Anteilscheine anzuwenden.
Die ausschüttungsgleichen Ertäge (Anm.: richtig: Erträge) sind durch einen steuerlichen Vertreter den Abgabenbehörden unter Anschluß der notwendigen Unterlagen nachzuweisen. Als steuerlicher Vertreter können inländische Kreditinstitute oder inländische Wirtschaftstreuhänder bestellt werden. Das Erfordernis des steuerlichen Vertreters entfällt bei Nachweis durch ein inländisches Kreditinstitut für einen von ihm selbst verwalteten inländischen Kapitalanlagefonds. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung festlegen, daß die für den Nachweis erforderlichen Daten innerhalb einer bestimmten Frist im Wege des Datenaustausches oder der automationsgestützten Datenübertragung bekanntgegeben werden. Es kann dabei auch die Mitübermittlung anderer im Rechenschaftsbericht enthaltener oder daraus ableitbarer abgabenrechtliche relevanter Umstände angeordnet werden. In der Verordnung kann vorgesehen werden, sich einer bestimmten geeigneten privaten oder öffentlich-rechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen.
(3) Für eine allfällige Besteuerung der Anteilinhaber gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 ist der Zeitpunkt des Erwerbes und der Veräußerung der Anteilscheine maßgebend. Als Veräußerung gilt auch die Auszahlung von Anteilscheinen gemäß § 10 Abs. 2. Der Umtausch von Anteilen an einem Kapitalanlagefonds auf Grund der Zusammenlegung von Fondsvermögen gemäß § 3 Abs. 2 oder eines Anteilserwerbs gemäß § 14 Abs. 4 gilt nicht als Tausch. Der Fristenlauf des § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 wird durch einen derartigen Umtausch nicht unterbrochen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 49 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 106/1999 und
§ 3, BGBl. II Nr. 79/2000.
IV. Abschnitt
Steuern
Steuern vom Einkommen, vom Ertrag und vom Vermögen
§ 40. (1) Die Ausschüttungen eines Kapitalanlagefonds an die Anteilsinhaber sind bei diesen steuerpflichtige Einnahmen. Bei nicht in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilscheinen gelten Ausschüttungen aus Substanzgewinnen, soweit diese nicht aus Forderungswertpapieren gemäß § 93 Abs. 3 Z 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und aus damit im Zusammenhang stehenden Produkten im Sinne des § 21 resultieren, im Ausmaß von einem Fünftel als Einkünfte im Sinne der § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b oder § 30 Abs. 1 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988; die übrigen Ausschüttungen aus Substanzgewinnen bleiben sowohl bei Einkünften aus Kapitalvermögen als auch bei Einkünften im Sinne des § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988 außer Ansatz. Substanzgewinne sind Gewinne aus der Veräußerung von Vermögenswerten eines Fonds, einschließlich von Bezugsrechten.
(2) 1. Spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres gelten die nach Abzug der dafür anfallenden Kosten vereinnahmten Zinsen, Dividenden, ausschüttungsgleiche Erträge von im Fondsvermögen befindlichen Anteilen an anderen in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds, Substanzgewinne bei nicht in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilscheinen, und sonstige Erträge an die Anteilinhaber in dem aus dem Anteilsrecht sich ergebenden Ausmaß als ausgeschüttet (ausschüttungsgleiche Erträge). Dabei können bei den nach Abs. 1 mit einem Fünftel zu erfassenden Wertpapieren die Substanzverluste bis zur Höhe der Substanzgewinne des laufenden oder eines späteren Geschäftsjahres abgezogen werden. Werden nachweislich diese Erträge später tatsächlich ausgeschüttet, so sind sie steuerfrei. In den Fällen des § 13 dritter und vierter Satz gelten die nicht ausgeschütteten Jahreserträge für Zwecke der Kapitalertragsteuer und der Spekulationsertragsteuer als ausgeschüttet. Wird vor diesen Zeitpunkten oder während des Geschäftsjahres das Anteilsrecht veräußert, so ist auch für Zwecke der Kapitalertragsteuer die Ausschüttung mit dem Veräußerungszeitpunkt anzunehmen. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und des § 12 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind auf Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert und auf Verluste aus der Veräußerung der Anteilscheine anzuwenden.
Die ausschüttungsgleichen Ertäge (Anm.: richtig: Erträge) sind durch einen steuerlichen Vertreter den Abgabenbehörden unter Anschluß der notwendigen Unterlagen nachzuweisen. Als steuerlicher Vertreter können inländische Kreditinstitute oder inländische Wirtschaftstreuhänder bestellt werden. Das Erfordernis des steuerlichen Vertreters entfällt bei Nachweis durch ein inländisches Kreditinstitut für einen von ihm selbst verwalteten inländischen Kapitalanlagefonds. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung festlegen, daß die für den Nachweis erforderlichen Daten innerhalb einer bestimmten Frist im Wege des Datenaustausches oder der automationsgestützten Datenübertragung bekanntgegeben werden. Es kann dabei auch die Mitübermittlung anderer im Rechenschaftsbericht enthaltener oder daraus ableitbarer abgabenrechtliche relevanter Umstände angeordnet werden. In der Verordnung kann vorgesehen werden, sich einer bestimmten geeigneten privaten oder öffentlich-rechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen.
(3) Für eine allfällige Besteuerung der Anteilinhaber gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 ist der Zeitpunkt des Erwerbes und der Veräußerung der Anteilscheine maßgebend. Als Veräußerung gilt auch die Auszahlung von Anteilscheinen gemäß § 10 Abs. 2. Bei der Veräußerung ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten um tatsächlich ausgeschüttete steuerfreie Substanzgewinne zu erhöhen sowie um im Veräußerungserlös enthaltene als zugeflossen geltende ausschüttungsgleiche Erträge insoweit zu kürzen, als diese beim Veräußerer steuerpflichtige Einnahmen gebildet haben. Der Umtausch von Anteilen an einem Kapitalanlagefonds auf Grund der Zusammenlegung von Fondsvermögen gemäß § 3 Abs. 2 oder eines Anteilserwerbs gemäß § 14 Abs. 4 gilt nicht als Tausch. Der Fristenlauf des § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 wird durch einen derartigen Umtausch nicht unterbrochen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 49 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 106/1999 und
§ 3, BGBl. II Nr. 79/2000;
weiters vgl. § 49 Abs. 12 idF BGBl. I Nr. 2/2001.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 49 Abs. 17.
IV. Abschnitt
Steuern
Steuern vom Einkommen, vom Ertrag und vom Vermögen
§ 40. (1) Die Ausschüttungen eines Kapitalanlagefonds an die Anteilsinhaber sind bei diesen steuerpflichtige Einnahmen. Bei nicht in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilscheinen gelten Ausschüttungen aus Substanzgewinnen, soweit diese nicht aus Forderungswertpapieren gemäß § 93 Abs. 3 Z 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und aus damit im Zusammenhang stehenden Produkten im Sinne des § 21 resultieren, im Ausmaß von einem Fünftel als Einkünfte im Sinne der § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b oder § 30 Abs. 1 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988; die übrigen Ausschüttungen aus Substanzgewinnen bleiben sowohl bei Einkünften aus Kapitalvermögen als auch bei Einkünften im Sinne des § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988 außer Ansatz. Substanzgewinne sind Gewinne aus der Veräußerung von Vermögenswerten eines Fonds, einschließlich von Bezugsrechten.
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