Bundesgesetz über das Bankwesen (Bankwesengesetz - BWG), über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz - InvFG 1993), über Bausparkassen (Bausparkassengesetz - BSpG), über die Aufhebung des Kreditwesengesetzes, der Artikel II und III des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986, des Bankagentengesetzes, des Geldinstitutezentralegesetzes, des Bundesgesetzes über die Geschäftsaufsicht, des Rekonstruktionsgesetzes, des Bundesgesetzes betreffend den Verkauf von Aktien verstaatlichter Banken, von Teilen des Bundesgesetzes über die Neuordnung des Kindschaftsrechts, des Bundesgesetzes über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz), des Versicherungsaufsichtsgesetzes 1931, der Einführungsverordnung zum Versicherungsaufsichtsgesetz 1931 und über die Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929, des Sparkassengesetzes, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Beteiligungsfondsgesetzes, des Postsparkassengesetzes 1969, des Kapitalmarktgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 1978, des Prämiensparförderungsgesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Bewertungsgesetzes, der Gewerbeordnung 1973 und des Rechnungslegungsgesetzes (Finanzmarktanpassungsgesetz 1993)(NR: GP XVIII RV 1130 AB 1170 S. 127. BR: AB 4571 S. 573.)(EWR/Anh. IX: 373L0183, 377L0780, 389L0646, 389L0299, 389L0647, 391L0031, 383L0350, 386L0635, 389L0117, 391L0308; EWR/Anh. XIX: 387L0102)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1994-01-01
Letzte Aktualisierung 2011-09-01
Status Aufgehoben · 1998-02-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 445
Änderungshistorie JSON API

Schema für den vollständigen Prospekt über die Kapitalanlagegesellschaft und den Kapitalanlagefonds Abschnitt I

Angaben über die Kapitalanlagegesellschaft

1.

Firma und Sitz; Rechtsform; Gründungszeitpunkt; Ort der Hauptverwaltung, wenn dieser nicht mit dem Gesellschaftssitz zusammenfällt; Angabe des Registers und der Registereintragung; geltende Rechtsordnung

2.

Angabe sämtlicher von der Gesellschaft verwalteter Kapitalanlagefonds

3.

Name und Funktion der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates

4.

Höhe des Grund(Stamm)kapitals der Gesellschaft; nicht eingezahlte Beträge des gezeichneten Kapitals

5.

Geschäftsjahr

6.

Angabe der Aktionäre (Gesellschafter), die auf die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben oder ausüben können.

1.

Bezeichnung des Fonds

2.

Zeitpunkt der Gründung des Fonds sowie Angabe der Dauer, falls diese begrenzt ist

3.

Angabe der Stelle, bei der die Fondsbestimmungen sowie die nach InvFG vorgesehenen Berichte erhältlich sind

4.

Angaben über die auf den Kapitalanlagefonds anwendbaren Steuervorschriften, wenn sie für den Anteilinhaber von Bedeutung sind. Angabe, ob auf die von den Anteilinhabern vom Kapitalanlagefonds bezogenen Einkünfte und Kapitalerträge Quellenabzüge erhoben werden

5.

Stichtag für den Rechnungsabschluß und Angabe der Häufigkeit und Form der Ausschüttung

6.

Name des Bankprüfers gemäß § 12 (4)

7.

Voraussetzungen, unter denen die Verwaltung des Fonds gekündigt werden kann; Kündigungsfrist

8.

Angabe der Art und der Hauptmerkmale der Anteile, insbesondere

9.

Angabe der Börsen oder Märkte, an denen die Anteile amtlich notiert oder gehandelt werden

10.

Modalitäten und Bedingungen für die Ausgabe und den Verkauf der Anteile

11.

Modalitäten und Bedingungen der Rücknahme oder Auszahlung der Anteile und Voraussetzungen, unter denen diese ausgesetzt werden kann

12.

Beschreibung der Regeln für die Ermittlung und Verwendung der Erträge und Beschreibung der Ansprüche der Anteilinhaber auf Erträge

13.

Beschreibung der Anlageziele des Kapitalanlagefonds, einschließlich der finanziellen Ziele (zum Beispiel Kapital- oder Ertragssteigerung), der Anlagepolitik (zum Beispiel Spezialisierung auf geographische Gebiete oder Wirtschaftsbereiche), etwaiger Beschränkungen bei dieser Anlagepolitik sowie der Angabe der Befugnisse der Kreditaufnahme, von denen bei der Verwaltung des Kapitalanlagefonds Gebrauch gemacht werden kann

14.

sofern in den Fondsbestimmungen Geschäfte mit derivativen Produkten im Sinne des § 21 vorgesehen sind, ein deutlicher, drucktechnisch hervorgehobener Hinweis auf das damit verbundene Risiko

15.

Techniken und Instrumente der Anlagepolitik

16.

Bewertungsgrundsätze

17.

Ermittlung der Verkaufs- oder Ausgabe- und der Auszahlungs- oder Rücknahmepreise der Anteile, insbesondere:

18.

Angaben über die Methode, die Höhe und die Berechnung der zu Lasten des Kapitalanlagefonds gehenden Vergütungen für die Kapitalanlagegesellschaft, die Depotbank oder Dritte und der Unkostenerstattungen an die Kapitalanlagegesellschaft, die Depotbank oder Dritte durch den Kapitalanlagefonds

19.

sofern Dienste externer Beratungsfirmen oder Anlageberater in Anspruch genommen werden und die Vergütungen hiefür zu Lasten des Kapitalanlagefonds gehen, Angaben über:

20.

Gegebenenfalls bisherige Ergebnisse des Kapitalanlagefonds - diese Angaben können entweder im Prospekt enthalten oder diesem beigefügt sein

21.

Profil des typischen Anlegers, für den der Kapitalanlagefonds konzipiert ist

22.

Etwaige Kosten oder Gebühren mit Ausnahme der unter Z 17 genannten Kosten, aufgeschlüsselt nach denjenigen, die vom Anteilinhaber zu entrichten sind und denjenigen, die aus dem Sondervermögen des Kapitalanlagefonds zu zahlen sind

1.

Firma, Rechtsform; Sitz und Ort der Hauptverwaltung, wenn dieser nicht mit dem Gesellschaftssitz zusammenfällt

2.

Angaben über den Vertrag der Depotbank mit der Kapitalanlagegesellschaft

3.

Haupttätigkeit der Depotbank

Anlage B

```

```

zu Artikel II

Schema B

Schema für die Informationen über den Kapitalanlagefonds, die in den periodischen Berichten enthalten sein müssen

1.

Vermögensstand

2.

Anzahl der umlaufenden Anteile

3.

Nettobestandswert je Anteil

4.

Wertpapierbestand, wobei zu unterscheiden ist zwischen

a)

Wertpapieren, die zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zugelassen sind

b)

Wertpapieren, die auf einem anderen geregelten Markt gehandelt werden

c)

in § 20 Abs. 3 Z 2 bezeichneten Wertpapieren

d)

in § 20 Abs. 3 Z 3 bezeichneten Wertpapieren

e)

in sonstigen in § 20 Abs. 3 Z 3 bezeichneten, Wertpapieren gleichgestellten verbrieften Rechten, samt folgenden zusätzlichen Angaben:

5.

Angaben über die Entwicklung des Vermögens des Kapitalanlagefonds während des Berichtszeitraumes, die folgendes umfassen:

6.

Vergleichende Übersicht über die letzten drei Geschäftsjahre, wobei zum Ende jeden Geschäftsjahres folgendes anzugeben ist:

7.

Angabe des Betrages der bestehenden Verbindlichkeiten aus von der Kapitalanlagegesellschaft für den Kapitalanlagefonds im Berichtszeitraum getätigten Geschäften im Sinne von § 21, wobei nach Kategorien zu differenzieren ist.

8.

Ausschüttung je Anteil

Anlage B

```

```

zu Artikel II

Schema B

Schema für die Informationen über den Kapitalanlagefonds, die in den

periodischen Berichten enthalten sein müssen

1.

Vermögensstand

2.

Anzahl der umlaufenden Anteile

3.

Nettobestandswert je Anteil

4.

Wertpapierbestand, wobei zu unterscheiden ist zwischen

a)

Wertpapieren, die zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zugelassen sind

b)

Wertpapieren, die auf einem anderen geregelten Markt gehandelt werden

c)

in § 20 Abs. 3 Z 2 bezeichneten Wertpapieren

d)

in § 20 Abs. 3 Z 3 bezeichneten Wertpapieren

e)

in sonstigen in § 20 Abs. 3 Z 3 bezeichneten, Wertpapieren gleichgestellten verbrieften Rechten, samt folgenden zusätzlichen Angaben:

5.

Angaben über die Entwicklung des Vermögens des Kapitalanlagefonds während des Berichtszeitraumes, die folgendes umfassen:

6.

Vergleichende Übersicht über die letzten fünf Rechnungsjahre, wobei zum Ende jedes Rechnungsjahres folgendes anzugeben ist:

7.

Angabe des Betrages der bestehenden Verbindlichkeiten aus von der Kapitalanlagegesellschaft für den Kapitalanlagefonds im Berichtszeitraum getätigten Geschäften im Sinne von § 21, wobei nach Kategorien zu differenzieren ist.

8.

Ausschüttung je Anteil

Anlage B

zu Artikel II

Schema B

Schema für die Informationen über den Kapitalanlagefonds, die in den periodischen Berichten enthalten sein müssen

1.

Vermögensstand

2.

Anzahl der umlaufenden Anteile

3.

Nettobestandswert je Anteil

4.

Wertpapierbestand, wobei zu unterscheiden ist zwischen

a)

Wertpapieren, die zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zugelassen sind

b)

Wertpapieren, die auf einem anderen geregelten Markt gehandelt werden

c)

in § 20 Abs. 3 Z 2 bezeichneten Wertpapieren

d)

in § 20 Abs. 3 Z 3 bezeichneten Wertpapieren

e)

in sonstigen in § 20 Abs. 3 Z 3 bezeichneten, Wertpapieren gleichgestellten verbrieften Rechten, samt folgenden zusätzlichen Angaben:

5.

Angaben über die Entwicklung des Vermögens des Kapitalanlagefonds während des Berichtszeitraumes, die folgendes umfassen:

6.

Vergleichende Übersicht über die letzten fünf Rechnungsjahre, wobei zum Ende jedes Rechnungsjahres folgendes anzugeben ist:

7.

Angabe des Betrages der bestehenden Verbindlichkeiten aus von der Kapitalanlagegesellschaft für den Kapitalanlagefonds im Berichtszeitraum getätigten Geschäften im Sinne von § 21, wobei nach Kategorien zu differenzieren ist.

8.

Ausschüttung je Anteil

Anlage C

Schema C

Aufgaben, die in die gemeinsame Portfolioverwaltung einbezogen sind

1.

Anlageverwaltung

2.

Administrative Tätigkeiten:

a)

gesetzlich vorgeschriebene und im Rahmen der Fondsverwaltung vorgeschriebene Rechnungslegungsdienstleistungen

b)

Kundenanfragen

c)

Bewertung und Preisfestsetzung (einschließlich Steuererklärungen)

d)

Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften

e)

Führung des Anteilinhaberregisters

f)

Gewinnausschüttung

g)

Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

h)

Kontraktabrechnungen (einschließlich Versand der Zertifikate)

i)

Führung von Aufzeichnungen

3.

Marketing

Anlage C

Schema C

Aufgaben, die in die gemeinsame Portfolioverwaltung einbezogen sind

1.

Anlageverwaltung

2.

Administrative Tätigkeiten:

a)

gesetzlich vorgeschriebene und im Rahmen der Fondsverwaltung vorgeschriebene Rechnungslegungsdienstleistungen

b)

Kundenanfragen

c)

Bewertung und Preisfestsetzung (einschließlich Steuererklärungen)

d)

Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften

e)

Führung des Anteilinhaberregisters

f)

Gewinnausschüttung

g)

Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

h)

Kontraktabrechnungen (einschließlich Versand der Zertifikate)

i)

Führung von Aufzeichnungen

3.

Marketing

4.

den Vertrieb von Anteilen, die nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes ausgegeben worden sind oder die nach dem Abschnitt II oder Abschnitt III des Investmentfondsgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen, wobei auf den Vertrieb von Anteilen, die nicht von der Kapitalanlagegesellschaft selbst verwaltet werden oder die keine OGAWs gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/611/EWG sind, weiters die §§ 36, 38 bis 59 sowie 61 bis 66 des WAG 2007 anzuwenden sind. Kapitalanlagegesellschaften unterliegen bezüglich dieses Vertriebs der Aufsicht der FMA und sind diesbezüglich im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht kostenpflichtig.

Anlage D

Schema D

Instrumente

1.

Wertpapiere

2.

Kapitalanlagefondsanteile

3.

Geldmarktinstrumente

4.

Finanzterminkontrakte (Futures) einschließlich gleichwertiger

5.

Zinsterminkontrakte (FRA)

6.

Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Aktien- oder

7.

Kauf- oder Verkaufsoptionen auf alle unter diese Anlage D fallende Instrumente einschließlich gleichwertiger Instrumente mit Barzahlung. Zu dieser Kategorie gehören insbesondere die Devisen- und die Zinsoptionen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 198, BGBl. I Nr. 77/2011.

Anlage E

Schema E

Inhalt des vereinfachten Prospekts

1.

Kurzdarstellung des Kapitalanlagefonds

2.

Anlageinformationen

3.

Wirtschaftliche Informationen

4.

Den Handel betreffende Informationen

5.

Zusätzliche Informationen

Artikel 1

(Anm.: Zu Art. 2 §§ 6, 21 und 48a, BGBl. Nr. 532/1993)

Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. Nr. L 345 vom 31. 12. 2003, S 64) umgesetzt.

Artikel 1

(Anm.: Zu den §§ 2 und 39a, BGBl. Nr. 532/1993)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2006/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente in Bezug auf bestimmte Fristen (ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006, S. 60) und der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. Nr. L 241 vom 02.09.2006, S. 26).

Artikel 1

(Anm.: Zu den §§ 1, 1a, 4 - 6, 10, 12 - 14, 18 - 21, 22, 26, 30, 31, 32a, 32b, 36, 37, 39 - 41, 43, 45 47 und Anl. 3, BGBl. Nr. 532/1993)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/16/EG der Europäischen Kommission zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EG des Rates (ABl. Nr. L 375 vom 31.12.1985, S. 3) zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) in der Fassung der Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 79 vom 24.03.2005, S. 9) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen (ABl. Nr. L 79 vom 20.03.2007, S. 11).

Artikel VI

Investmentfondsgesetz 1993

(Anm.: zu § 42, BGBl. Nr. 532/1993)

Das Investmentfondsgesetz 1993, BGBl. Nr. 532, wird wie folgt geändert:

(Anm.: Z 1 bis Z 4 betreffen die Änderungen des Investmentfondsgesetzes 1993)

5.

Z 3 ist auf Ausschüttungen und auf als ausgeschüttet geltende ausschüttungsgleiche Erträge nach dem 31. Dezember 1993 anzuwenden.

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