Bundesgesetz über das Bankwesen (Bankwesengesetz - BWG), über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz - InvFG 1993), über Bausparkassen (Bausparkassengesetz - BSpG), über die Aufhebung des Kreditwesengesetzes, der Artikel II und III des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986, des Bankagentengesetzes, des Geldinstitutezentralegesetzes, des Bundesgesetzes über die Geschäftsaufsicht, des Rekonstruktionsgesetzes, des Bundesgesetzes betreffend den Verkauf von Aktien verstaatlichter Banken, von Teilen des Bundesgesetzes über die Neuordnung des Kindschaftsrechts, des Bundesgesetzes über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz), des Versicherungsaufsichtsgesetzes 1931, der Einführungsverordnung zum Versicherungsaufsichtsgesetz 1931 und über die Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929, des Sparkassengesetzes, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Beteiligungsfondsgesetzes, des Postsparkassengesetzes 1969, des Kapitalmarktgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 1978, des Prämiensparförderungsgesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Bewertungsgesetzes, der Gewerbeordnung 1973 und des Rechnungslegungsgesetzes (Finanzmarktanpassungsgesetz 1993)(NR: GP XVIII RV 1130 AB 1170 S. 127. BR: AB 4571 S. 573.)(EWR/Anh. IX: 373L0183, 377L0780, 389L0646, 389L0299, 389L0647, 391L0031, 383L0350, 386L0635, 389L0117, 391L0308; EWR/Anh. XIX: 387L0102)
Schema für den vollständigen Prospekt über die Kapitalanlagegesellschaft und den Kapitalanlagefonds Abschnitt I
Angaben über die Kapitalanlagegesellschaft
Firma und Sitz; Rechtsform; Gründungszeitpunkt; Ort der Hauptverwaltung, wenn dieser nicht mit dem Gesellschaftssitz zusammenfällt; Angabe des Registers und der Registereintragung; geltende Rechtsordnung
Angabe sämtlicher von der Gesellschaft verwalteter Kapitalanlagefonds
Name und Funktion der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates
Höhe des Grund(Stamm)kapitals der Gesellschaft; nicht eingezahlte Beträge des gezeichneten Kapitals
Geschäftsjahr
Angabe der Aktionäre (Gesellschafter), die auf die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben oder ausüben können.
Bezeichnung des Fonds
Zeitpunkt der Gründung des Fonds sowie Angabe der Dauer, falls diese begrenzt ist
Angabe der Stelle, bei der die Fondsbestimmungen sowie die nach InvFG vorgesehenen Berichte erhältlich sind
Angaben über die auf den Kapitalanlagefonds anwendbaren Steuervorschriften, wenn sie für den Anteilinhaber von Bedeutung sind. Angabe, ob auf die von den Anteilinhabern vom Kapitalanlagefonds bezogenen Einkünfte und Kapitalerträge Quellenabzüge erhoben werden
Stichtag für den Rechnungsabschluß und Angabe der Häufigkeit und Form der Ausschüttung
Name des Bankprüfers gemäß § 12 (4)
Voraussetzungen, unter denen die Verwaltung des Fonds gekündigt werden kann; Kündigungsfrist
Angabe der Art und der Hauptmerkmale der Anteile, insbesondere
- Originalurkunden oder Zertifikate über diese Urkunden, Eintragung in einem Register oder auf einem Konto
- Merkmale der Anteile: Namens- oder Inhaberpapiere, gegebenenfalls Angabe der Stückelung
- Rechte der Anteilinhaber, insbesondere bei Kündigung
Angabe der Börsen oder Märkte, an denen die Anteile amtlich notiert oder gehandelt werden
Modalitäten und Bedingungen für die Ausgabe und den Verkauf der Anteile
Modalitäten und Bedingungen der Rücknahme oder Auszahlung der Anteile und Voraussetzungen, unter denen diese ausgesetzt werden kann
Beschreibung der Regeln für die Ermittlung und Verwendung der Erträge und Beschreibung der Ansprüche der Anteilinhaber auf Erträge
Beschreibung der Anlageziele des Kapitalanlagefonds, einschließlich der finanziellen Ziele (zum Beispiel Kapital- oder Ertragssteigerung), der Anlagepolitik (zum Beispiel Spezialisierung auf geographische Gebiete oder Wirtschaftsbereiche), etwaiger Beschränkungen bei dieser Anlagepolitik sowie der Angabe der Befugnisse der Kreditaufnahme, von denen bei der Verwaltung des Kapitalanlagefonds Gebrauch gemacht werden kann
sofern in den Fondsbestimmungen Geschäfte mit derivativen Produkten im Sinne des § 21 vorgesehen sind, ein deutlicher, drucktechnisch hervorgehobener Hinweis auf das damit verbundene Risiko
Techniken und Instrumente der Anlagepolitik
Bewertungsgrundsätze
Ermittlung der Verkaufs- oder Ausgabe- und der Auszahlungs- oder Rücknahmepreise der Anteile, insbesondere:
- Methode und Häufigkeit der Berechnung dieser Preise
- Angaben der mit dem Verkauf, der Ausgabe, der Rücknahme oder Auszahlung der Anteile verbundenen Kosten
- Angaben von Art, Ort und Häufigkeit der Veröffentlichung dieser Preise
Angaben über die Methode, die Höhe und die Berechnung der zu Lasten des Kapitalanlagefonds gehenden Vergütungen für die Kapitalanlagegesellschaft, die Depotbank oder Dritte und der Unkostenerstattungen an die Kapitalanlagegesellschaft, die Depotbank oder Dritte durch den Kapitalanlagefonds
sofern Dienste externer Beratungsfirmen oder Anlageberater in Anspruch genommen werden und die Vergütungen hiefür zu Lasten des Kapitalanlagefonds gehen, Angaben über:
- den Namen der Firma oder des Beraters
- Einzelheiten des Vertrages mit der Verwaltungsgesellschaft oder der Investmentgesellschaft, die für die Anteilinhaber von Interesse sind, sofern sie nicht Einzelheiten der Vergütung betreffen
- andere Tätigkeiten von Bedeutung
Gegebenenfalls bisherige Ergebnisse des Kapitalanlagefonds - diese Angaben können entweder im Prospekt enthalten oder diesem beigefügt sein
Profil des typischen Anlegers, für den der Kapitalanlagefonds konzipiert ist
Etwaige Kosten oder Gebühren mit Ausnahme der unter Z 17 genannten Kosten, aufgeschlüsselt nach denjenigen, die vom Anteilinhaber zu entrichten sind und denjenigen, die aus dem Sondervermögen des Kapitalanlagefonds zu zahlen sind
Firma, Rechtsform; Sitz und Ort der Hauptverwaltung, wenn dieser nicht mit dem Gesellschaftssitz zusammenfällt
Angaben über den Vertrag der Depotbank mit der Kapitalanlagegesellschaft
Haupttätigkeit der Depotbank
Anlage B
```
```
zu Artikel II
Schema B
Schema für die Informationen über den Kapitalanlagefonds, die in den periodischen Berichten enthalten sein müssen
Vermögensstand
- Wertpapiere
- Verbriefte Rechte im Sinne des § 20 Abs. 3 lit. c
- Bankguthaben
- Sonstiges Vermögen
- Vermögen insgesamt
- Verbindlichkeiten
- Nettobestandswert
Anzahl der umlaufenden Anteile
Nettobestandswert je Anteil
Wertpapierbestand, wobei zu unterscheiden ist zwischen
Wertpapieren, die zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zugelassen sind
Wertpapieren, die auf einem anderen geregelten Markt gehandelt werden
in § 20 Abs. 3 Z 2 bezeichneten Wertpapieren
in § 20 Abs. 3 Z 3 bezeichneten Wertpapieren
in sonstigen in § 20 Abs. 3 Z 3 bezeichneten, Wertpapieren gleichgestellten verbrieften Rechten, samt folgenden zusätzlichen Angaben:
- es ist je eine Gliederung nach geeigneten Kriterien unter Berücksichtigung der Anlagepolitik für den Kapitalanlagefonds (zum Beispiel nach wirtschaftlichen oder geographischen Kriterien, nach Devisen usw.) nach prozentuellen Anteilen am Reinvermögen vorzunehmen; für jedes vorstehend bezeichnete Wertpapier ist sein Anteil am Gesamtvermögen des Fonds sowie die Emissionswährung, die Nominalverzinsung (soweit vorhanden) der Wertpapierkurs und der Währungskurs anzugeben.
- Angaben der Veränderungen in der Zusammensetzung des Wertpapierbestandes während des Berichtszeitraumes.
Angaben über die Entwicklung des Vermögens des Kapitalanlagefonds während des Berichtszeitraumes, die folgendes umfassen:
- Erträge aus Anlagen
- sonstige Erträge
- Aufwendungen für die Verwaltung
- Aufwendungen für die Depotbank
- sonstige Aufwendungen und Steuern/Gebühren
- Nettoertrag
- Ausschüttungen und wiederangelegte Erträge
- Erhöhung oder Verminderung der Kapitalrechnung
- Mehr- oder Minderwert der Anlagen
- etwaige sonstige Änderungen, welche das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Kapitalanlagefonds berühren
Vergleichende Übersicht über die letzten drei Geschäftsjahre, wobei zum Ende jeden Geschäftsjahres folgendes anzugeben ist:
- gesamter Nettobestandswert
- Nettobestandswert je Anteil
Angabe des Betrages der bestehenden Verbindlichkeiten aus von der Kapitalanlagegesellschaft für den Kapitalanlagefonds im Berichtszeitraum getätigten Geschäften im Sinne von § 21, wobei nach Kategorien zu differenzieren ist.
Ausschüttung je Anteil
Anlage B
```
```
zu Artikel II
Schema B
Schema für die Informationen über den Kapitalanlagefonds, die in den
periodischen Berichten enthalten sein müssen
Vermögensstand
- Wertpapiere
- Verbriefte Rechte im Sinne des § 20 Abs. 3 lit. c
- Bankguthaben
- Sonstiges Vermögen
- Vermögen insgesamt
- Verbindlichkeiten
- Nettobestandswert
Anzahl der umlaufenden Anteile
Nettobestandswert je Anteil
Wertpapierbestand, wobei zu unterscheiden ist zwischen
Wertpapieren, die zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zugelassen sind
Wertpapieren, die auf einem anderen geregelten Markt gehandelt werden
in § 20 Abs. 3 Z 2 bezeichneten Wertpapieren
in § 20 Abs. 3 Z 3 bezeichneten Wertpapieren
in sonstigen in § 20 Abs. 3 Z 3 bezeichneten, Wertpapieren gleichgestellten verbrieften Rechten, samt folgenden zusätzlichen Angaben:
- es ist je eine Gliederung nach geeigneten Kriterien unter Berücksichtigung der Anlagepolitik für den Kapitalanlagefonds (zum Beispiel nach wirtschaftlichen oder geographischen Kriterien, nach Devisen usw.) nach prozentuellen Anteilen am Reinvermögen vorzunehmen; für jedes vorstehend bezeichnete Wertpapier ist sein Anteil am Gesamtvermögen des Fonds sowie die Emissionswährung, die Nominalverzinsung (soweit vorhanden) der Wertpapierkurs und der Währungskurs anzugeben.
- Angaben der Veränderungen in der Zusammensetzung des Wertpapierbestandes während des Berichtszeitraumes.
Angaben über die Entwicklung des Vermögens des Kapitalanlagefonds während des Berichtszeitraumes, die folgendes umfassen:
- Erträge aus Anlagen
- sonstige Erträge
- Aufwendungen für die Verwaltung
- Aufwendungen für die Depotbank
- sonstige Aufwendungen und Steuern/Gebühren
- Nettoertrag
- Ausschüttungen und wiederangelegte Erträge
- Erhöhung oder Verminderung der Kapitalrechnung
- Mehr- oder Minderwert der Anlagen
- etwaige sonstige Änderungen, welche das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Kapitalanlagefonds berühren
Vergleichende Übersicht über die letzten fünf Rechnungsjahre, wobei zum Ende jedes Rechnungsjahres folgendes anzugeben ist:
- Fondsvermögen
- Errechneter Wert je Anteil (Rechenwert)
- Wertentwicklung in Prozent
- bisher ausgewiesene Erträge.
Angabe des Betrages der bestehenden Verbindlichkeiten aus von der Kapitalanlagegesellschaft für den Kapitalanlagefonds im Berichtszeitraum getätigten Geschäften im Sinne von § 21, wobei nach Kategorien zu differenzieren ist.
Ausschüttung je Anteil
Anlage B
zu Artikel II
Schema B
Schema für die Informationen über den Kapitalanlagefonds, die in den periodischen Berichten enthalten sein müssen
Vermögensstand
- Wertpapiere
- Verbriefte Rechte im Sinne des § 20 Abs. 3 lit. c
- Bankguthaben
- Sonstiges Vermögen
- Vermögen insgesamt
- Verbindlichkeiten
- Nettobestandswert
Anzahl der umlaufenden Anteile
Nettobestandswert je Anteil
Wertpapierbestand, wobei zu unterscheiden ist zwischen
Wertpapieren, die zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zugelassen sind
Wertpapieren, die auf einem anderen geregelten Markt gehandelt werden
in § 20 Abs. 3 Z 2 bezeichneten Wertpapieren
in § 20 Abs. 3 Z 3 bezeichneten Wertpapieren
in sonstigen in § 20 Abs. 3 Z 3 bezeichneten, Wertpapieren gleichgestellten verbrieften Rechten, samt folgenden zusätzlichen Angaben:
- es ist je eine Gliederung nach geeigneten Kriterien unter Berücksichtigung der Anlagepolitik für den Kapitalanlagefonds (zum Beispiel nach wirtschaftlichen oder geographischen Kriterien, nach Devisen usw.) nach prozentuellen Anteilen am Reinvermögen vorzunehmen; für jedes vorstehend bezeichnete Wertpapier ist sein Anteil am Gesamtvermögen des Fonds sowie die Emissionswährung, die Nominalverzinsung (soweit vorhanden) der Wertpapierkurs und der Währungskurs anzugeben.
- Angaben der Veränderungen in der Zusammensetzung des Wertpapierbestandes während des Berichtszeitraumes.
Angaben über die Entwicklung des Vermögens des Kapitalanlagefonds während des Berichtszeitraumes, die folgendes umfassen:
- Erträge aus Anlagen
- sonstige Erträge
- Aufwendungen für die Verwaltung
- Aufwendungen für die Depotbank
- sonstige Aufwendungen und Steuern/Gebühren
- Nettoertrag
- Ausschüttungen und wiederangelegte Erträge
- Erhöhung oder Verminderung der Kapitalrechnung
- Mehr- oder Minderwert der Anlagen
- etwaige sonstige Änderungen, welche das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Kapitalanlagefonds berühren, wobei insbesondere auf Geschäfte gemäß § 21 Bezug zu nehmen ist
Vergleichende Übersicht über die letzten fünf Rechnungsjahre, wobei zum Ende jedes Rechnungsjahres folgendes anzugeben ist:
- Fondsvermögen
- Errechneter Wert je Anteil (Rechenwert)
- Wertentwicklung in Prozent
- bisher ausgewiesene Erträge.
Angabe des Betrages der bestehenden Verbindlichkeiten aus von der Kapitalanlagegesellschaft für den Kapitalanlagefonds im Berichtszeitraum getätigten Geschäften im Sinne von § 21, wobei nach Kategorien zu differenzieren ist.
Ausschüttung je Anteil
Anlage C
Schema C
Aufgaben, die in die gemeinsame Portfolioverwaltung einbezogen sind
Anlageverwaltung
Administrative Tätigkeiten:
gesetzlich vorgeschriebene und im Rahmen der Fondsverwaltung vorgeschriebene Rechnungslegungsdienstleistungen
Kundenanfragen
Bewertung und Preisfestsetzung (einschließlich Steuererklärungen)
Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften
Führung des Anteilinhaberregisters
Gewinnausschüttung
Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
Kontraktabrechnungen (einschließlich Versand der Zertifikate)
Führung von Aufzeichnungen
Marketing
Anlage C
Schema C
Aufgaben, die in die gemeinsame Portfolioverwaltung einbezogen sind
Anlageverwaltung
Administrative Tätigkeiten:
gesetzlich vorgeschriebene und im Rahmen der Fondsverwaltung vorgeschriebene Rechnungslegungsdienstleistungen
Kundenanfragen
Bewertung und Preisfestsetzung (einschließlich Steuererklärungen)
Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften
Führung des Anteilinhaberregisters
Gewinnausschüttung
Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
Kontraktabrechnungen (einschließlich Versand der Zertifikate)
Führung von Aufzeichnungen
Marketing
den Vertrieb von Anteilen, die nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes ausgegeben worden sind oder die nach dem Abschnitt II oder Abschnitt III des Investmentfondsgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen, wobei auf den Vertrieb von Anteilen, die nicht von der Kapitalanlagegesellschaft selbst verwaltet werden oder die keine OGAWs gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/611/EWG sind, weiters die §§ 36, 38 bis 59 sowie 61 bis 66 des WAG 2007 anzuwenden sind. Kapitalanlagegesellschaften unterliegen bezüglich dieses Vertriebs der Aufsicht der FMA und sind diesbezüglich im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht kostenpflichtig.
Anlage D
Schema D
Instrumente
Wertpapiere
Kapitalanlagefondsanteile
Geldmarktinstrumente
Finanzterminkontrakte (Futures) einschließlich gleichwertiger
Zinsterminkontrakte (FRA)
Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Aktien- oder
Kauf- oder Verkaufsoptionen auf alle unter diese Anlage D fallende Instrumente einschließlich gleichwertiger Instrumente mit Barzahlung. Zu dieser Kategorie gehören insbesondere die Devisen- und die Zinsoptionen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 198, BGBl. I Nr. 77/2011.
Anlage E
Schema E
Inhalt des vereinfachten Prospekts
Kurzdarstellung des Kapitalanlagefonds
- Datum seiner Gründung
- die verwaltende Kapitalanlagegesellschaft
- (gegebenenfalls) erwartete Laufzeit
- Depotbank
- Abschlussprüfer
- den Kapitalanlagefonds anbietende Finanzgruppe (zB ein Kreditinstitut)
Anlageinformationen
- Kurzdefinition des Anlageziels/der Anlageziele des Kapitalanlagefonds
- Anlagestrategie des Kapitalanlagefonds und kurze Beurteilung des Risikoprofils des Fonds (einschließlich der erforderlichen Informationen nach § 21a und nach der Anlagekategorie)
- bisherige Wertentwicklungen des Kapitalanlagefonds und ein Warnhinweis, dass die bisherige Wertentwicklung kein Indiz für die zukünftige Wertentwicklung ist - derartige Informationen können in den Prospekt eingefügt oder angehängt werden
- Profil des typischen Anlegers, für den der Kapitalanlagefonds konzipiert ist.
Wirtschaftliche Informationen
- Geltende Steuervorschriften
- Ein- und Ausstiegsprovisionen
- etwaige sonstige Provisionen und Gebühren, wobei danach zu unterscheiden ist, welche vom Anteilinhaber zu entrichten sind, und welche aus dem Sondervermögen des Kapitalanlagefonds zu zahlen sind.
Den Handel betreffende Informationen
- Art und Weise des Erwerbs der Anteile
- Art und Weise der Veräußerung der Anteile
- Häufigkeit und Ort sowie Art und Weise der Veröffentlichung bzw. Zurverfügungstellung der Anteilspreise.
Zusätzliche Informationen
- Hinweis darauf, dass auf Anfrage der vollständige Prospekt sowie die Jahres- und Halbjahresberichte kostenlos vor und nach Vertragsschluss angefordert werden können.
- zuständige Aufsichtsbehörde
- Angabe einer Kontaktstelle (Person/Abteilung; Zeiten usw.), bei der gegebenenfalls weitere Auskünfte eingeholt werden können
- Veröffentlichungsdatum des Verkaufsprospekts.
Artikel 1
(Anm.: Zu Art. 2 §§ 6, 21 und 48a, BGBl. Nr. 532/1993)
Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. Nr. L 345 vom 31. 12. 2003, S 64) umgesetzt.
Artikel 1
(Anm.: Zu den §§ 2 und 39a, BGBl. Nr. 532/1993)
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2006/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente in Bezug auf bestimmte Fristen (ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006, S. 60) und der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. Nr. L 241 vom 02.09.2006, S. 26).
Artikel 1
(Anm.: Zu den §§ 1, 1a, 4 - 6, 10, 12 - 14, 18 - 21, 22, 26, 30, 31, 32a, 32b, 36, 37, 39 - 41, 43, 45 47 und Anl. 3, BGBl. Nr. 532/1993)
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/16/EG der Europäischen Kommission zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EG des Rates (ABl. Nr. L 375 vom 31.12.1985, S. 3) zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) in der Fassung der Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 79 vom 24.03.2005, S. 9) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen (ABl. Nr. L 79 vom 20.03.2007, S. 11).
Artikel VI
Investmentfondsgesetz 1993
(Anm.: zu § 42, BGBl. Nr. 532/1993)
Das Investmentfondsgesetz 1993, BGBl. Nr. 532, wird wie folgt geändert:
(Anm.: Z 1 bis Z 4 betreffen die Änderungen des Investmentfondsgesetzes 1993)
Z 3 ist auf Ausschüttungen und auf als ausgeschüttet geltende ausschüttungsgleiche Erträge nach dem 31. Dezember 1993 anzuwenden.
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