Bundesgesetz über die Beaufsichtigung und den Betrieb von Bausparkassen (Bausparkassengesetz – BSpG)
(1c) § 3 Abs. 2 Z 7, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 14, § 15, § 18 Abs. 1c und die Anlage zu § 12, Teil 1, Passiva, Posten unter der Bilanz und Teil 2, Position 10, 11 und 19 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten mit 1. April 2002 in Kraft.
(1d) § 8 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2004 tritt mit 1. August 2004 in Kraft.
(1e) § 1 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5, § 2 Abs. 1 Z 2, 5 und 6 und § 10 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2005 treten mit 1. September 2005 in Kraft.
(1f) § 15 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft.
(1g) § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b, die Z 10 bis 11 und Z 15 der Anlage zu Artikel III, § 12, Teil 1 Passiva und die Z 3 und 4 der Anlage zu Artikel III, § 12, Teil 1 Passiva Posten unter der Bilanz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf das Bankwesengesetz verwiesen wird, ist dieses in seiner jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Abkürzung
BSpG
Inkrafttreten
§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft.
(1a) § 2 Abs. 1 Z 4 und 5, § 3 Abs. 2 Z 2 und 4, § 4 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 1, Abs. 3 Z 6 bis 9, Abs. 4 und 5, § 11 Abs. 2 Z 5 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/1997 treten mit dem Tag nach der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(1b) § 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(1c) § 3 Abs. 2 Z 7, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 14, § 15, § 18 Abs. 1c und die Anlage zu § 12, Teil 1, Passiva, Posten unter der Bilanz und Teil 2, Position 10, 11 und 19 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten mit 1. April 2002 in Kraft.
(1d) § 8 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2004 tritt mit 1. August 2004 in Kraft.
(1e) § 1 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5, § 2 Abs. 1 Z 2, 5 und 6 und § 10 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2005 treten mit 1. September 2005 in Kraft.
(1f) § 15 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft.
(1g) § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b, die Z 10 bis 11 und Z 15 der Anlage zu Artikel III, § 12, Teil 1 Passiva und die Z 3 und 4 der Anlage zu Artikel III, § 12, Teil 1 Passiva Posten unter der Bilanz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(1h) § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 tritt mit 3. Jänner 2018 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf das Bankwesengesetz verwiesen wird, ist dieses in seiner jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Abkürzung
BSpG
Inkrafttreten
§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft.
(1a) § 2 Abs. 1 Z 4 und 5, § 3 Abs. 2 Z 2 und 4, § 4 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 1, Abs. 3 Z 6 bis 9, Abs. 4 und 5, § 11 Abs. 2 Z 5 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/1997 treten mit dem Tag nach der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(1b) § 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(1c) § 3 Abs. 2 Z 7, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 14, § 15, § 18 Abs. 1c und die Anlage zu § 12, Teil 1, Passiva, Posten unter der Bilanz und Teil 2, Position 10, 11 und 19 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten mit 1. April 2002 in Kraft.
(1d) § 8 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2004 tritt mit 1. August 2004 in Kraft.
(1e) § 1 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5, § 2 Abs. 1 Z 2, 5 und 6 und § 10 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2005 treten mit 1. September 2005 in Kraft.
(1f) § 15 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft.
(1g) § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b, die Z 10 bis 11 und Z 15 der Anlage zu Artikel III, § 12, Teil 1 Passiva und die Z 3 und 4 der Anlage zu Artikel III, § 12, Teil 1 Passiva Posten unter der Bilanz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(1h) § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 tritt mit 3. Jänner 2018 in Kraft.
(1i) § 2 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 199/2021 tritt mit 8. Juli 2022 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf das Bankwesengesetz verwiesen wird, ist dieses in seiner jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Vollziehung
§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich des § 15 der Bundesminister für Justiz;
hinsichtlich des § 12 Abs. 1 und 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;
hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.
Anlage
```
```
zu Artikel III, § 12, Teil 1
Gliederung der Bilanz
Aktiva
Kassenbestand, Guthaben bei Zentralnotenbanken und Postgiroämtern
Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei der Zentralnotenbank zugelassen sind:
Schuldtitel öffentlicher Stellen und ähnliche Wertpapiere
zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassene Wechsel
Forderungen an Kreditinstitute:
täglich fällig
sonstige Forderungen
Hypothekardarlehen
Bauspardarlehen
hypothekarisch sichergestellte Zwischendarlehen
Sonstige Hypothekardarlehen
Sonstige Darlehen
Zwischendarlehen durch Bausparguthaben gedeckt, abzüglich für Zwischendarlehen vinkulierte Einlagen
andere Darlehen
Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere
von öffentlichen Emittenten
von anderen Emittenten
Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
Beteiligungen
Anteile an verbundenen Unternehmen
Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
Sachanlagen
Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital
Eigene Aktien oder Anteile sowie Anteile an einer herrschenden oder an einer mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft darunter:
Sonstige Vermögensgegenstände
Gezeichnetes Kapital, das eingefordert, aber noch nicht eingezahlt ist
Rechnungsabgrenzungsposten
Summe der Aktiva
===================================================================== Posten unter der Bilanz
Auslandsaktiva
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
täglich fällig
mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
Verbindlichkeiten gegenüber Kunden
Bauspareinlagen abzüglich für Zwischendarlehen vinkulierte Einlagen
Spareinlagen
aa) täglich fällig
bb) mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
sonstige Verbindlichkeiten
aa) täglich fällig
bb) mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
Verbriefte Verbindlichkeiten
begebene Schuldverschreibungen
andere verbriefte Verbindlichkeiten
Sonstige Verbindlichkeiten
Rechnungsabgrenzungsposten
Rückstellungen
Rückstellungen für Pensionen
Rückstellungen für Abfertigungen
Steuerrückstellungen
sonstige
Fonds für bauspartechnische Absicherung
Bilanzgewinn/Bilanzverlust
Nachrangige Verbindlichkeiten
Ergänzungskapital
Partizipationskapital
Gezeichnetes Kapital
Kapitalrücklagen
gebundene
nicht gebundene
Gewinnrücklagen
gesetzliche Rücklage
satzungsmäßige Rücklagen
andere Rücklagen
Haftrücklage gemäß § 23 Abs. 6 BWG
unversteuerte Rücklagen
Bewertungsreserve auf Grund von Sonderabschreibungen
sonstige unversteuerte Rücklagen
aa) Investitionsrücklage gemäß § 9 EStG 1988
bb) Investitionsfreibetrag gemäß § 10 EStG 1988
cc) Mietzinsrücklage gemäß § 11 EStG 1988
dd) Übertragungsrücklage gemäß § 12 EStG 1988
Summe der Passiva
===================================================================== Posten unter der Bilanz
Kreditrisiken
Anrechenbare Eigenmittel gemäß § 23 in Verbindung mit § 29
Bemessungsgrundlage gemäß § 22
Auslandspassiva
Anlage
zu Artikel III, § 12, Teil 1
Gliederung der Bilanz
Aktiva
Kassenbestand, Guthaben bei Zentralnotenbanken und Postgiroämtern
Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei der Zentralnotenbank zugelassen sind:
Schuldtitel öffentlicher Stellen und ähnliche Wertpapiere
zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassene Wechsel
Forderungen an Kreditinstitute:
täglich fällig
sonstige Forderungen
Hypothekardarlehen
Bauspardarlehen
hypothekarisch sichergestellte Zwischendarlehen
Sonstige Hypothekardarlehen
Sonstige Darlehen
Zwischendarlehen durch Bausparguthaben gedeckt, abzüglich für Zwischendarlehen vinkulierte Einlagen
andere Darlehen
Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere
von öffentlichen Emittenten
von anderen Emittenten
Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
Beteiligungen
Anteile an verbundenen Unternehmen
Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
Sachanlagen
Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital
Eigene Aktien oder Anteile sowie Anteile an einer herrschenden oder an einer mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft darunter:
Sonstige Vermögensgegenstände
Gezeichnetes Kapital, das eingefordert, aber noch nicht eingezahlt ist
Rechnungsabgrenzungsposten
Summe der Aktiva
===========================================================================
Posten unter der Bilanz
Auslandsaktiva
Passiva
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
täglich fällig
mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
Verbindlichkeiten gegenüber Kunden
Bauspareinlagen abzüglich für Zwischendarlehen vinkulierte Einlagen
Spareinlagen
aa) täglich fällig
bb) mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
sonstige Verbindlichkeiten
aa) täglich fällig
bb) mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
Verbriefte Verbindlichkeiten
begebene Schuldverschreibungen
andere verbriefte Verbindlichkeiten
Sonstige Verbindlichkeiten
Rechnungsabgrenzungsposten
Rückstellungen
Rückstellungen für Pensionen
Rückstellungen für Abfertigungen
Steuerrückstellungen
sonstige
Fonds für bauspartechnische Absicherung
Bilanzgewinn/Bilanzverlust
Nachrangige Verbindlichkeiten
Ergänzungskapital
Partizipationskapital
Gezeichnetes Kapital
Kapitalrücklagen
gebundene
nicht gebundene
Gewinnrücklagen
gesetzliche Rücklage
satzungsmäßige Rücklagen
andere Rücklagen
Haftrücklage gemäß § 23 Abs. 6 BWG
unversteuerte Rücklagen
Bewertungsreserve auf Grund von Sonderabschreibungen
sonstige unversteuerte Rücklagen darunter:
aa) Investitionsrücklage gemäß § 9 EStG 1988
bb) Investitionsfreibetrag gemäß § 10 EStG 1988
cc) Mietzinsrücklage gemäß § 11 EStG 1988
dd) Übertragungsrücklage gemäß § 12 EStG 1988
Summe der Passiva
===========================================================================
Posten unter der Bilanz
Eventualverbindlichkeiten
Kreditrisiken
Anrechenbare Eigenmittel gemäß § 23 Abs. 14 BWG darunter:
Erforderliche Eigenmittel gemäß § 22 Abs. 1 BWG darunter:
Auslandspassiva
Anlage
zu Artikel III, § 12, Teil 1
Gliederung der Bilanz
Aktiva
Kassenbestand, Guthaben bei Zentralnotenbanken und Postgiroämtern
Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei der Zentralnotenbank zugelassen sind:
Schuldtitel öffentlicher Stellen und ähnliche Wertpapiere
zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassene Wechsel
Forderungen an Kreditinstitute:
täglich fällig
sonstige Forderungen
Hypothekardarlehen
Bauspardarlehen
hypothekarisch sichergestellte Zwischendarlehen
Sonstige Hypothekardarlehen
Sonstige Darlehen
Zwischendarlehen durch Bausparguthaben gedeckt, abzüglich für Zwischendarlehen vinkulierte Einlagen
andere Darlehen
Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere
von öffentlichen Emittenten
von anderen Emittenten
Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
Beteiligungen
Anteile an verbundenen Unternehmen
Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
Sachanlagen
Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital
Eigene Aktien oder Anteile sowie Anteile an einer herrschenden oder an einer mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft darunter:
Sonstige Vermögensgegenstände
Gezeichnetes Kapital, das eingefordert, aber noch nicht eingezahlt ist
Rechnungsabgrenzungsposten
Summe der Aktiva
===========================================================================
Posten unter der Bilanz
Auslandsaktiva
Passiva
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
täglich fällig
mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
Verbindlichkeiten gegenüber Kunden
Bauspareinlagen abzüglich für Zwischendarlehen vinkulierte Einlagen
Spareinlagen
aa) täglich fällig
bb) mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
sonstige Verbindlichkeiten
aa) täglich fällig
bb) mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
Verbriefte Verbindlichkeiten
begebene Schuldverschreibungen
andere verbriefte Verbindlichkeiten
Sonstige Verbindlichkeiten
Rechnungsabgrenzungsposten
Rückstellungen
Rückstellungen für Pensionen
Rückstellungen für Abfertigungen
Steuerrückstellungen
sonstige
Fonds für bauspartechnische Absicherung
Bilanzgewinn/Bilanzverlust
Nachrangige Verbindlichkeiten
Ergänzungskapital gemäß Teil 2 Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
10a. Zusätzliches Kernkapital gemäß Teil 2 Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
10b. Pflichtwandelschuldverschreibungen gemäß § 26 BWG
Instrumente ohne Stimmrecht gemäß § 26a BWG
Gezeichnetes Kapital
Kapitalrücklagen
gebundene
nicht gebundene
Gewinnrücklagen
gesetzliche Rücklage
satzungsmäßige Rücklagen
andere Rücklagen
Haftrücklage gemäß § 57 Abs. 5 BWG
unversteuerte Rücklagen
Bewertungsreserve auf Grund von Sonderabschreibungen
sonstige unversteuerte Rücklagen darunter:
aa) Investitionsrücklage gemäß § 9 EStG 1988
bb) Investitionsfreibetrag gemäß § 10 EStG 1988
cc) Mietzinsrücklage gemäß § 11 EStG 1988
dd) Übertragungsrücklage gemäß § 12 EStG 1988
Summe der Passiva
===========================================================================
Posten unter der Bilanz
Eventualverbindlichkeiten
Kreditrisiken
Anrechenbare Eigenmittel gemäß Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, darunter Ergänzungskapital gemäß Teil 2 Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darunter: Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 92 Abs. 1 lit. a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Auslandspassiva
Anlage
```
```
zu Artikel III, § 12, Teil 2
Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung
```
Zinserträge und ähnliche Erträge
```
darunter:
```
aus Bauspardarlehen
```
```
aus festverzinslichen Wertpapieren
```
```
Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen
```
darunter:
für Bauspareinlagen
```
```
I. NETTOZINSERTRAG
```
Erträge aus Wertpapieren und Beteiligungen
```
```
Erträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht
```
festverzinslichen Wertpapieren
```
Erträge aus Beteiligungen
```
```
Erträge aus Anteilen an verbundenen Unternehmen
```
```
Provisionserträge
```
```
Provisionsaufwendungen
```
```
Sonstige betriebliche Erträge
```
```
```
II. BETRIEBSERTRÄGE
Allgemeine Verwaltungsaufwendungen
Personalaufwand
aa) Löhne und Gehälter
bb) Aufwand für gesetzlich vorgeschriebene soziale Abgaben und vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge
cc) sonstiger Sozialaufwand
dd) Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung
ee) Dotierung der Pensionsrückstellung
ff) Dotierung der Abfertigungsrückstellung
sonstige Verwaltungsaufwendungen (Sachaufwand)
Wertberichtigungen auf die in den Aktivposten 10 und 11 enthaltenen Vermögensgegenstände
Sonstige betriebliche Aufwendungen
III. BETRIEBSAUFWENDUNGEN
IV. BETRIEBSERGEBNIS
Wertberichtigungen auf Forderungen und Zuführungen zu Rückstellungen für Kreditrisiken
Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen auf Forderungen und aus Rückstellungen für Kreditrisiken
Wertberichtigungen auf Wertpapiere, die wie Finanzanlagen bewertet sind, sowie auf Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen
Erträge aus Wertberichtigungen auf Wertpapiere, die wie Finanzanlagen bewertet werden, sowie auf Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen
V. ERGEBNIS DER GEWÖHNLICHEN GESCHÄFTSTÄTIGKEIT
Außerordentliche Erträge
Außerordentliche Aufwendungen
Außerordentliches Ergebnis (Zwischensumme aus Posten 14 und 15)
Steuern vom Einkommen und Ertrag
Sonstige Steuern, soweit nicht in Posten 17 auszuweisen
VI. JAHRESÜBERSCHUSS/JAHRESFEHLBETRAG
19.Rücklagenbewegung
VII. JAHRESGEWINN/JAHRESVERLUST
Gewinnvortrag/Verlustvortrag
VIII. BILANZGEWINN/BILANZVERLUST
Anlage
```
```
zu Artikel III, § 12, Teil 2
Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung
```
Zinserträge und ähnliche Erträge
```
darunter:
```
aus Bauspardarlehen
```
```
aus festverzinslichen Wertpapieren
```
```
Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen
```
darunter:
für Bauspareinlagen
```
```
I. NETTOZINSERTRAG
```
Erträge aus Wertpapieren und Beteiligungen
```
```
Erträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht
```
festverzinslichen Wertpapieren
```
Erträge aus Beteiligungen
```
```
Erträge aus Anteilen an verbundenen Unternehmen
```
```
Provisionserträge
```
```
Provisionsaufwendungen
```
```
Sonstige betriebliche Erträge
```
```
```
II. BETRIEBSERTRÄGE
Allgemeine Verwaltungsaufwendungen
Personalaufwand
aa) Löhne und Gehälter
bb) Aufwand für gesetzlich vorgeschriebene soziale Abgaben und vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge
cc) sonstiger Sozialaufwand
dd) Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung
ee) Dotierung der Pensionsrückstellung
ff) Dotierung der Abfertigungsrückstellung
sonstige Verwaltungsaufwendungen (Sachaufwand)
Wertberichtigungen auf die in den Aktivposten 10 und 11 enthaltenen Vermögensgegenstände
Sonstige betriebliche Aufwendungen
III. BETRIEBSAUFWENDUNGEN
IV. BETRIEBSERGEBNIS
Wertberichtigungen auf Forderungen und Zuführungen zu Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken
Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen auf Forderungen und aus Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken
Wertberichtigungen auf Wertpapiere, die wie Finanzanlagen bewertet sind, sowie auf Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen
Erträge aus Wertberichtigungen auf Wertpapiere, die wie Finanzanlagen bewertet werden, sowie auf Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen
V. ERGEBNIS DER GEWÖHNLICHEN GESCHÄFTSTÄTIGKEIT
Außerordentliche Erträge
Außerordentliche Aufwendungen
Außerordentliches Ergebnis (Zwischensumme aus Posten 14 und 15)
Steuern vom Einkommen und Ertrag
Sonstige Steuern, soweit nicht in Posten 17 auszuweisen
VI. JAHRESÜBERSCHUSS/JAHRESFEHLBETRAG
Rücklagenbewegung
Auflösung der Haftrücklage
VII. JAHRESGEWINN/JAHRESVERLUST
Gewinnvortrag/Verlustvortrag
VIII. BILANZGEWINN/BILANZVERLUST
Anlage
zu Artikel III, § 12, Teil 2
Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung
Zinserträge und ähnliche Erträge
aus Bauspardarlehen
aus festverzinslichen Wertpapieren
Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen
I. NETTOZINSERTRAG
Erträge aus Wertpapieren und Beteiligungen
Erträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren
Erträge aus Beteiligungen
Erträge aus Anteilen an verbundenen Unternehmen
Provisionserträge
Provisionsaufwendungen
Sonstige betriebliche Erträge
II. BETRIEBSERTRÄGE
Allgemeine Verwaltungsaufwendungen
Personalaufwand
aa) Löhne und Gehälter
bb) Aufwand für gesetzlich vorgeschriebene soziale Abgaben und vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge
cc) sonstiger Sozialaufwand
dd) Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung
ee) Dotierung der Pensionsrückstellung
ff) Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen
sonstige Verwaltungsaufwendungen (Sachaufwand)
Wertberichtigungen auf die in den Aktivposten 10 und 11 enthaltenen Vermögensgegenstände
Sonstige betriebliche Aufwendungen
III. BETRIEBSAUFWENDUNGEN
IV. BETRIEBSERGEBNIS
Wertberichtigungen auf Forderungen und Zuführungen zu Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken
Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen auf Forderungen und aus Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken
Wertberichtigungen auf Wertpapiere, die wie Finanzanlagen bewertet sind, sowie auf Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen
Erträge aus Wertberichtigungen auf Wertpapiere, die wie Finanzanlagen bewertet werden, sowie auf Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen
V. ERGEBNIS DER GEWÖHNLICHEN GESCHÄFTSTÄTIGKEIT
Außerordentliche Erträge
Außerordentliche Aufwendungen
Außerordentliches Ergebnis (Zwischensumme aus Posten 14 und 15)
Steuern vom Einkommen und Ertrag
Sonstige Steuern, soweit nicht in Posten 17 auszuweisen
VI. JAHRESÜBERSCHUSS/JAHRESFEHLBETRAG
Rücklagenbewegung
VII. JAHRESGEWINN/JAHRESVERLUST
Gewinnvortrag/Verlustvortrag
VIII. BILANZGEWINN/BILANZVERLUST
Artikel 1
Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 118/2016, zu § 12, BGBl. Nr. 532/1993)
Durch dieses Bundesgesetz werden
die Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, umgesetzt und
die erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 1, geschaffen.
Abkürzung
BSpG
Artikel 1
Umsetzungshinweis
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 107/2017, zu § 15, BGBl. Nr. 532/1993)
Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 8, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 64 vom 10.03.2017 S. 116 und
die delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen, ABl. Nr. L 87 S. 500.
Weiters dient dieses Bundesgesetz dem wirksamen Vollzug folgender Rechtsakte der Europäischen Union:
der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 1,
der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 S. 1, und
der delegierten Verordnung (EU) 2017/567 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen, ABl. Nr. L 87 S. 90.
Artikel 1
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 184/2013, zu § 2 und Anlage 1, BGBl. Nr. 532/1993)
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 338, und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 1, sowie der Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats, ABl. Nr. L 326 vom 8.12.2011 S. 113.
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