Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Verwaltung von Kontingenten zur Erlangung von Vorzugszollsätzen im Warenverkehr zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien (35. IDG-Verordnung - 35. IDG-V)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-09-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 15 Abs. 3 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 623/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 319/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Für die Einfuhr von in der Anlage angeführten Waren mit Ursprung in der Republik Bulgarien wird zur Inanspruchnahme eines Vorzugszollsatzes des Anhanges Ia zum bilateralen Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien über den Handel mit landwirtschaftlichen Produkten vom 29. März 1993, BGBl. Nr. 641/1993, die Vergabe der Kontingente nach der zeitlichen Reihenfolge der Beantragung festgelegt.

§ 2. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem in § 1 genannten Abkommen in Kraft.

Anlage

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Nr./UNr.

des österreichischen Warenbezeichnung

Zolltarifs

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0101 -- Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel,

lebend:

(10) - Pferde:

19 - - sonstige:

A - zum Schlachten bestimmt

0203 -- Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder

gefroren:

(10) - frisch oder gekühlt:

11 - - ganze oder halbe Tierkörper:

A - von Hausschweinen

B - von Wildschweinen

0205 00 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren und

Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren:

A - ganze oder halbe Tierkörper sowie

Tierviertel:

1 - von Pferden

B - anderes:

1 - von Pferden

0207 -- Fleisch, Innereien und anderer

genießbarer Schlachtanfall von

Hausgeflügel der Nummer 0105, frisch,

gekühlt oder gefroren:

(20) - Geflügel, nicht in Stücke zerteilt,

gefroren:

23 - - Enten, Gänse und Perlhühner:

A - Enten und Gänse:

1 - Enten

2 - Gänse

(30) - Geflügel, zerteilt, sowie Innereien und

anderer Schlachtanfall (einschließlich

Lebern) von Geflügel, frisch oder

gekühlt:

31 - - Fettlebern (foies gras) von Gänsen

oder Enten

39 - - sonstige:

A - Lebern

0208 -- Anderes Fleisch sowie andere Innereien und

anderer genießbarer Schlachtanfall,

frisch, gekühlt oder gefroren:

10 - von Kaninchen und Hasen:

ex 10 - von Hasen

90 - andere:

A - von Wild:

2 - von anderem Wild

0406 -- Käse und Topfen:

90 - andere Käse:

B - andere:

1 - in Aufmachungen, die 1 kg oder

weniger enthalten:

b - andere, ausschließlich aus

anderer Milch als Kuhmilch

hergestellt, in

Einzelpackungen, die 300 g

oder weniger enthalten

2 - sonstige

b - andere

0602 -- Andere lebende Pflanzen (einschließlich

ihrer Wurzeln), Stecklinge und

Pfropfreiser; Pilzmyzel:

10 Stecklinge, nicht bewurzelt, Pfropfreiser:

A - von Reben

0810 -- Andere Früchte, frisch:

20 - Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und

Loganbeeren

40 - Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere

Früchte der Gattung Vaccinium:

B - andere

90 - andere:

B - andere Beeren

1602 -- Fleisch, Innereien oder anderer

Schlachtanfall oder Blut, anders

zubereitet oder haltbar gemacht:

10 - homogenisierte Zubereitungen

20 - von Lebern von Tieren aller Art:

A - von Tieren der Nummern 0101 bis 0103

B - von Tieren der Nummer 0104

C - von Geflügel der Nummer 0105:

1 - Geflügellebern, gedämpft oder

gekocht

2 - von Truthühnern, in luftdicht

verschlossenen Umschließungen

aus Eisen- oder Stahlblech mit

einem Inhalt von 5 kg oder

weniger

3 - sonstige

(30) - von Geflügel der Nummer 0105:

31 - - von Truthühnern:

A - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen aus Eisen- oder

Stahlblech mit einem Inhalt von

5 kg oder weniger

B - andere

39 - - sonstige:

A - von Hühnern und Perlhühnern,

unmittelbar in Glasbehältnissen

oder luftdicht verschlossenen

Metallumschließungen, sowie von

Enten und Gänsen

B - andere

(40) - von Schweinen:

41 - - Schinken und Stücke davon

42 - - Schultern und Stücke davon

49 - - sonstige, einschließlich Mischungen

50 - von Rindern (einschließlich Kälbern)

90 - andere, einschließlich Zubereitungen von

Blut von Tieren aller Art:

B - andere:

1 - von Tieren der Nummer 0101

2 - von Tieren der Nummer 0104

2204 -- Wein aus frischen Weintrauben,

einschließlich mit Alkohol angereicherter

Wein; Traubenmost, anderer als jener der

Nummer 2009:

10 - Schaumwein:

B - anderer:

ex B - Qualitätsschaumwein in

Behältnissen mit einem Inhalt

von 2 l oder weniger

(20) - anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung

durch Zusatz von Alkohol verhindert oder

gehemmt wurde:

21 - in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l

oder weniger:

A - anderer Wein:

1 - mit einem Alkoholgehalt in

Volumenteilen von 18% Vol. oder

weniger:

a - in Flaschen:

2 - sonstiger:

ex 2 - Qualitätswein

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