Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Verwaltung von Kontingenten zur Erlangung von Vorzugszollsätzen im Warenverkehr zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien (35. IDG-Verordnung - 35. IDG-V)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 15 Abs. 3 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 623/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 319/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Für die Einfuhr von in der Anlage angeführten Waren mit Ursprung in der Republik Bulgarien wird zur Inanspruchnahme eines Vorzugszollsatzes des Anhanges Ia zum bilateralen Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien über den Handel mit landwirtschaftlichen Produkten vom 29. März 1993, BGBl. Nr. 641/1993, die Vergabe der Kontingente nach der zeitlichen Reihenfolge der Beantragung festgelegt.
§ 2. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem in § 1 genannten Abkommen in Kraft.
Anlage
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Nr./UNr.
des österreichischen Warenbezeichnung
Zolltarifs
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0101 -- Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel,
lebend:
(10) - Pferde:
19 - - sonstige:
A - zum Schlachten bestimmt
0203 -- Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder
gefroren:
(10) - frisch oder gekühlt:
11 - - ganze oder halbe Tierkörper:
A - von Hausschweinen
B - von Wildschweinen
0205 00 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren und
Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren:
A - ganze oder halbe Tierkörper sowie
Tierviertel:
1 - von Pferden
B - anderes:
1 - von Pferden
0207 -- Fleisch, Innereien und anderer
genießbarer Schlachtanfall von
Hausgeflügel der Nummer 0105, frisch,
gekühlt oder gefroren:
(20) - Geflügel, nicht in Stücke zerteilt,
gefroren:
23 - - Enten, Gänse und Perlhühner:
A - Enten und Gänse:
1 - Enten
2 - Gänse
(30) - Geflügel, zerteilt, sowie Innereien und
anderer Schlachtanfall (einschließlich
Lebern) von Geflügel, frisch oder
gekühlt:
31 - - Fettlebern (foies gras) von Gänsen
oder Enten
39 - - sonstige:
A - Lebern
0208 -- Anderes Fleisch sowie andere Innereien und
anderer genießbarer Schlachtanfall,
frisch, gekühlt oder gefroren:
10 - von Kaninchen und Hasen:
ex 10 - von Hasen
90 - andere:
A - von Wild:
2 - von anderem Wild
0406 -- Käse und Topfen:
90 - andere Käse:
B - andere:
1 - in Aufmachungen, die 1 kg oder
weniger enthalten:
b - andere, ausschließlich aus
anderer Milch als Kuhmilch
hergestellt, in
Einzelpackungen, die 300 g
oder weniger enthalten
2 - sonstige
b - andere
0602 -- Andere lebende Pflanzen (einschließlich
ihrer Wurzeln), Stecklinge und
Pfropfreiser; Pilzmyzel:
10 Stecklinge, nicht bewurzelt, Pfropfreiser:
A - von Reben
0810 -- Andere Früchte, frisch:
20 - Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und
Loganbeeren
40 - Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere
Früchte der Gattung Vaccinium:
B - andere
90 - andere:
B - andere Beeren
1602 -- Fleisch, Innereien oder anderer
Schlachtanfall oder Blut, anders
zubereitet oder haltbar gemacht:
10 - homogenisierte Zubereitungen
20 - von Lebern von Tieren aller Art:
A - von Tieren der Nummern 0101 bis 0103
B - von Tieren der Nummer 0104
C - von Geflügel der Nummer 0105:
1 - Geflügellebern, gedämpft oder
gekocht
2 - von Truthühnern, in luftdicht
verschlossenen Umschließungen
aus Eisen- oder Stahlblech mit
einem Inhalt von 5 kg oder
weniger
3 - sonstige
(30) - von Geflügel der Nummer 0105:
31 - - von Truthühnern:
A - in luftdicht verschlossenen
Umschließungen aus Eisen- oder
Stahlblech mit einem Inhalt von
5 kg oder weniger
B - andere
39 - - sonstige:
A - von Hühnern und Perlhühnern,
unmittelbar in Glasbehältnissen
oder luftdicht verschlossenen
Metallumschließungen, sowie von
Enten und Gänsen
B - andere
(40) - von Schweinen:
41 - - Schinken und Stücke davon
42 - - Schultern und Stücke davon
49 - - sonstige, einschließlich Mischungen
50 - von Rindern (einschließlich Kälbern)
90 - andere, einschließlich Zubereitungen von
Blut von Tieren aller Art:
B - andere:
1 - von Tieren der Nummer 0101
2 - von Tieren der Nummer 0104
2204 -- Wein aus frischen Weintrauben,
einschließlich mit Alkohol angereicherter
Wein; Traubenmost, anderer als jener der
Nummer 2009:
10 - Schaumwein:
B - anderer:
ex B - Qualitätsschaumwein in
Behältnissen mit einem Inhalt
von 2 l oder weniger
(20) - anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung
durch Zusatz von Alkohol verhindert oder
gehemmt wurde:
21 - in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l
oder weniger:
A - anderer Wein:
1 - mit einem Alkoholgehalt in
Volumenteilen von 18% Vol. oder
weniger:
a - in Flaschen:
2 - sonstiger:
ex 2 - Qualitätswein
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