Bundesgesetz über die Leistung eines zehnten zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1993-10-15
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

§ 1. Die Republik Österreich leistet zur Internationalen Entwicklungsorganisation einen zehnten zusätzlichen Beitrag in Höhe von 117 Millionen Sonderziehungsrechten.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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