Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Bankwesengesetzes (Liquiditätsverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 25 Abs. 14 des Bankwesengesetzes 1993, BGBl. Nr. 532/1993, wird nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank verordnet:
§ 1. Die flüssigen Mittel zweiten Grades gemäß § 25 Abs. 10 BWG werden durch vom Bundesminister für Finanzen ausgegebene Bundesschatzscheine im Rahmen der Ermächtigung des jeweiligen Bundes-Finanzgesetzes ergänzt, die nicht gemäß § 25 Abs. 6 BWG flüssige Mittel ersten Grades sind und deren Laufzeit weniger als sechs Monate beträgt.
§ 1. Die flüssigen Mittel zweiten Grades gemäß § 25 Abs. 8 BWG werden durch vom Bundesminister für Finanzen ausgegebene Bundesschatzscheine im Rahmen der Ermächtigung des jeweiligen Bundes-Finanzgesetzes ergänzt, die nicht gemäß § 25 Abs. 4 BWG flüssige Mittel ersten Grades sind und deren Laufzeit weniger als sechs Monate beträgt.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 316/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
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