Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Bankwesengesetzes hinsichtlich der Großkreditmeldung (Großkreditmeldungs-Verordnung)
Soweit sich diese Verordnung an meldepflichtige Institute gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 4 bis 6 richtet, tritt sie mit Inkrafttreten des
EWR-Abkommens, frühestens mit 1. 1. 1994, in Kraft (vgl. § 13 Abs. 2)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 75 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, wird nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank verordnet:
Soweit sich diese Verordnung an meldepflichtige Institute gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 4 bis 6 richtet, tritt sie mit Inkrafttreten des
EWR-Abkommens, frühestens mit 1. 1. 1994, in Kraft (vgl. § 13 Abs. 2)
Meldepflichtige Institute
§ 1. (1) Meldepflichtige Institute haben die Großkreditmeldung (§ 2) und die Stammdatenmeldung (§ 3) an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Meldepflichtige Institute sind:
Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG;
Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 2 BWG;
Unternehmen der Vertragsversicherung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2
Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 9 BWG;
Finanzinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 11
Tochterunternehmen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 13 BWG.
(2) Meldungen von Instituten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 mit Sitz in Österreich haben durch die Hauptanstalt zu erfolgen. Sonstige meldepflichtige Institute haben die Meldung durch die in Österreich befindliche Zweigstelle zu erstatten. Wird jedoch die Tätigkeit in Österreich im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs (auf Grund des EWR-Abkommens) ausgeübt, hat das Institut der Oesterreichischen Nationalbank bekanntzugeben, welche Stelle der Meldepflicht ausschließlich nachkommt.
(3) Bei Treuhandverhältnissen hat die Meldung ausschließlich durch den Treuhänder, soferne dieser ein nach Abs. 1 meldepflichtiges Institut ist, zu erfolgen. Der Treugeber meldet ausnahmsweise nur dann, wenn er nach Abs. 1 grundsätzlich meldepflichtig ist und der Treuhänder kein nach Abs. 1 meldepflichtiges Institut ist.
Meldepflichtige Institute
§ 1. (1) Meldepflichtige Institute haben die Großkreditmeldung (§ 2) und die Stammdatenmeldung (§ 3) an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Meldepflichtige Institute sind:
Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG;
Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 2 BWG;
Unternehmen der Vertragsversicherung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2
Zweigstellen von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 9 BWG;
Zweigstellen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 11 BWG;
Zweigstellen von Tochterunternehmen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 13 BWG.
(2) Meldungen von Instituten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 mit Sitz in Österreich haben durch die Hauptanstalt zu erfolgen. Sonstige meldepflichtige Institute haben die Meldung durch die in Österreich befindliche Zweigstelle zu erstatten.
(3) Bei Treuhandverhältnissen hat die Meldung ausschließlich durch den Treuhänder, soferne dieser ein nach Abs. 1 meldepflichtiges Institut ist, zu erfolgen. Der Treugeber meldet ausnahmsweise nur dann, wenn er nach Abs. 1 grundsätzlich meldepflichtig ist und der Treuhänder kein nach Abs. 1 meldepflichtiges Institut ist.
Soweit sich diese Verordnung an meldepflichtige Institute gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 4 bis 6 richtet, tritt sie mit Inkrafttreten des
EWR-Abkommens, frühestens mit 1. 1. 1994, in Kraft (vgl. § 13 Abs. 2)
Großkreditmeldung
§ 2. (1) In der Großkreditmeldung sind die Kredite, Kreditrahmen, Promessen, die einem Kreditnehmer oder einer Kreditnehmergruppe (§ 6) eingeräumt wurden, und die tatsächlichen Ausnützungen nach folgenden Kreditarten aufzugliedern:
Wechsel;
revolvierend ausnützbare Kredite;
Einmalkredite und Darlehen;
durchlaufende Kredite (Treuhandkredite);
Haftungskredite zugunsten eines anderen meldepflichtigen Instituts;
sonstige Haftungskredite;
Promessen
Aktivposten aus dem Leasinggeschäft.
(2) Gesondert auszuweisen sind:
Als Unterposten Kredite, Kreditrahmen, Promessen und Ausnützungen nach Abs. 1, soweit vom Bund oder von einem Land eine Haftung übernommen wurde;
die Summe der Kredite, Kreditrahmen, Promessen und Ausnützungen nach Abs. 1, für die ein anderes meldepflichtiges Institut haftet;
(3) Als Kreditnehmer oder Kreditnehmergruppe ist bei der Position Wechsel der Einreicher des Wechsels zu melden.
Großkreditmeldung
§ 2. (1) In der Großkreditmeldung sind die Kredite, Kreditrahmen, Promessen, die einem Kreditnehmer oder einer Kreditnehmergruppe nach § 6 eingeräumt wurden, und die tatsächlichen Ausnützungen nach folgenden Kreditarten aufzugliedern:
Wechsel;
revolvierend ausnützbare Kredite;
Einmalkredite und Darlehen;
durchlaufende Kredite (Treuhandkredite);
Aktivposten aus dem Leasinggeschäft;
Haftungskredite zugunsten eines anderen meldepflichtigen Instituts;
sonstige Haftungskredite;
Promessen;
titrierte Forderungen.
(2) Gesondert auszuweisen sind:
Als Unterposten Kredite, Kreditrahmen, Promessen und Ausnützungen nach Abs. 1, soweit vom Bund oder von einem Land eine Haftung übernommen wurde;
Kredite, Kreditrahmen, Promessen und Ausnützungen nach Abs. 1, für die ein anderes meldepflichtiges Institut haftet, unter Angabe dieses Instituts;
die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG hinsichtlich des Bestehens.
(3) Als Kreditnehmer oder Kreditnehmergruppe ist zu melden:
bei der Position Wechsel der Einreicher des Wechsels;
bei besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäften gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG der Vertragspartner.
Großkreditmeldung
§ 2. (1) In der Großkreditmeldung sind die Kredite, Kreditrahmen, Promessen, die einem Kreditnehmer oder einer Kreditnehmergruppe nach § 6 eingeräumt wurden, und die tatsächlichen Ausnützungen nach folgenden Kreditarten aufzugliedern:
Wechsel;
revolvierend ausnützbare Kredite;
die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG hinsichtlich des Bestehens; nicht jedoch die in § 22 Abs. 5 Z 6 lit. a BWG genannten Geschäfte.
durchlaufende Kredite (Treuhandkredite);
Aktivposten aus dem Leasinggeschäft;
Haftungskredite zugunsten eines anderen meldepflichtigen Instituts;
sonstige Haftungskredite;
Promessen;
titrierte Forderungen.
(2) Gesondert auszuweisen sind:
Als Unterposten Kredite, Kreditrahmen, Promessen und Ausnützungen nach Abs. 1, soweit vom Bund oder von einem Land eine Haftung übernommen wurde;
Kredite, Kreditrahmen, Promessen und Ausnützungen nach Abs. 1, für die ein anderes meldepflichtiges Institut haftet, unter Angabe dieses Instituts;
die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG hinsichtlich des Bestehens.
(3) Als Kreditnehmer oder Kreditnehmergruppe ist zu melden:
bei der Position Wechsel der Einreicher des Wechsels;
bei besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäften gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG der Vertragspartner.
Abs. 2 Z 4 gilt für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2002
enden (vgl. § 13 Abs. 9).
Großkreditmeldung
§ 2. (1) In der Großkreditmeldung sind die Kredite, Kreditrahmen, Promessen, die einem Kreditnehmer oder einer Kreditnehmergruppe nach § 6 eingeräumt wurden, und die tatsächlichen Ausnützungen nach folgenden Kreditarten aufzugliedern:
Wechsel;
revolvierend ausnützbare Kredite;
die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG hinsichtlich des Bestehens; nicht jedoch die in § 22 Abs. 5 Z 6 lit. a BWG genannten Geschäfte.
durchlaufende Kredite (Treuhandkredite);
Aktivposten aus dem Leasinggeschäft;
Haftungskredite zugunsten eines anderen meldepflichtigen Instituts;
sonstige Haftungskredite;
Promessen;
titrierte Forderungen.
(2) Gesondert auszuweisen sind:
Als Unterposten Kredite, Kreditrahmen, Promessen und Ausnützungen nach Abs. 1, soweit vom Bund oder von einem Land eine Haftung übernommen wurde;
Kredite, Kreditrahmen, Promessen und Ausnützungen nach Abs. 1, für die ein anderes meldepflichtiges Institut haftet, unter Angabe dieses Instituts;
die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG hinsichtlich des Bestehens.
Der gesamte Wert der Sicherheiten und die gesamte Höhe der Einzelwertberichtigungen zu den gemäß Abs. 1 gemeldeten Krediten und die interne Bonitätseinstufung des Kreditnehmers oder der Kreditnehmergruppe. Die internen Grundsätze und Regelungen für die Bewertung der Sicherheiten, für die Bestimmung der Einzelwertberichtigung und für die interne Bonitätsbeurteilung sind der Oesterreichischen Nationalbank im Rahmen der erstmaligen Meldung und bei jeder Änderung bekannt zu geben. Weiters sind der Oesterreichischen Nationalbank über die internen Grundsätze und Regelungen auf Verlangen weitere Auskünfte zu erteilen.
(3) Als Kreditnehmer oder Kreditnehmergruppe ist zu melden:
bei der Position Wechsel der Einreicher des Wechsels;
bei besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäften gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG der Vertragspartner.
Soweit sich diese Verordnung an meldepflichtige Institute gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 4 bis 6 richtet, tritt sie mit Inkrafttreten des
EWR-Abkommens, frühestens mit 1. 1. 1994, in Kraft (vgl. § 13 Abs. 2)
Stammdatenmeldung
§ 3. (1) Die Stammdatenmeldung hat zu enthalten:
Name (protokollierter Firmenwortlaut), Geburtsdatum oder Firmenbuchnummer, Rechtsform, Sitz, Sitzstaat und Anschrift des Kreditnehmers sowie der Kreditnehmergruppe; weiters ist anzugeben, ob der Kreditnehmer ein Kreditinstitut ist;
die von der Oesterreichischen Nationalbank bekanntgegebene Identnummer des Kreditnehmers (der Kreditnehmergruppe);
die Zugehörigkeit des Kreditnehmers (der Kreditnehmergruppe) zu einer wirtschaftlichen Einheit (§ 27 Abs. 3 BWG) und deren Identnummer und Bezeichnung;
die Zusammensetzung der wirtschaftlichen Einheit.
(2) Eine Stammdatenmeldung ist zu erstatten bei:
Erstmeldung eines Kreditnehmers oder einer Kreditnehmergruppe;
Änderungen in den Stammdaten eines bereits gemeldeten Kreditnehmers oder einer bereits gemeldeten Kreditnehmergruppe;
Stammdatenmeldung
§ 3. (1) Die Stammdatenmeldung hat zu enthalten:
Name (protokollierter Firmenwortlaut), Geburtsdatum oder Firmenbuchnummer, Rechtsform, Sitz, Sitzstaat und Anschrift des Kreditnehmers sowie der Kreditnehmergruppe; weiters ist anzugeben, ob der Kreditnehmer ein Kreditinstitut ist;
die von der Oesterreichischen Nationalbank bekanntgegebene Identnummer des Kreditnehmers (der Kreditnehmergruppe);
die Zugehörigkeit des Kreditnehmers (der Kreditnehmergruppe) zu einer Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4 BWG sowie deren Identnummer, Bezeichnung und Zusammensetzung; die Angabe der Zugehörigkeit eines Kreditnehmers (einer Kreditnehmergruppe) zu einer Gruppe verbundener Kunden, die ausschließlich durch § 27 Abs. 4 Z 2 begründet ist, kann unterbleiben.
(2) Eine Stammdatenmeldung ist zu erstatten bei:
Erstmeldung eines Kreditnehmers oder einer Kreditnehmergruppe;
Änderungen in den Stammdaten eines bereits gemeldeten Kreditnehmers oder einer bereits gemeldeten Kreditnehmergruppe;
Stammdatenmeldung
§ 3. (1) Die Stammdatenmeldung hat zu enthalten:
Name (protokollierter Firmenwortlaut), Geburtsdatum oder Firmenbuchnummer, Rechtsform, Sitz, Sitzstaat und Anschrift des Kreditnehmers sowie der Kreditnehmergruppe; weiters ist anzugeben, ob der Kreditnehmer ein Kreditinstitut ist;
die von der Oesterreichischen Nationalbank bekanntgegebene Identnummer des Kreditnehmers (der Kreditnehmergruppe);
die Zugehörigkeit des Kreditnehmers (Kreditnehmergruppe) zu einer Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4 und 4a BWG sowie deren Identnummer, Bezeichnung und Zusammensetzung; die Angabe der Zugehörigkeit eines Kreditnehmers (einer Kreditnehmergruppe) zu einer Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4 Z 1 BWG, bei der das kreditgewährende Kreditinstitut die Konzernmutter ist, sowie zu einer Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4 Z 2 BWG, kann unterbleiben.
(2) Eine Stammdatenmeldung ist zu erstatten bei:
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