Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend begünstigte Länder nach dem Präferenzzollgesetz
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 3 Abs. 2 des Präferenzzollgesetzes, BGBl. Nr. 487/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 15/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).
§ 1. Das bisher in der Gruppe I der Anlage C zum Präferenzzollgesetz angeführte begünstigte Land „Rumänien“ wird vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgeschlossen.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).
§ 2. Diese Verordnung ist auf zollamtliche Abfertigungen anzuwenden, bei denen der gemäß § 6 des Zollgesetzes 1988 maßgebende Zeitpunkt nach dem 31. Jänner 1994 liegt.
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