Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über den Umrechnungskurs des ECU im gemeinsamen Versandverfahren
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 121 Abs. 3 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 16/1993, wird kundgemacht:
Der Gegenwert des ECU im Sinne des Artikels 10 Abs. 3 des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren, BGBl. Nr. 632/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 320/1993, beträgt für das Kalenderjahr 1994 13,4339 S.
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