Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Bankwesengesetzes (Monatsausweisverordnung)
Soweit sich diese Verordnung an Kreditinstitute aus
Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 BWG über eine
Zweigstelle tätig werden, wendet, tritt sie mit Inkrafttreten des
EWR-Abkommens, frühestens mit 1. 1. 1994, in Kraft (vgl. § 5 Abs. 2).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 74 Abs. 5 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, wird nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank verordnet:
Soweit sich diese Verordnung an Kreditinstitute aus
Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 BWG über eine
Zweigstelle tätig werden, wendet, tritt sie mit Inkrafttreten des
EWR-Abkommens, frühestens mit 1. 1. 1994, in Kraft (vgl. § 5 Abs. 2).
§ 1. Kreditinstitute und Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Monatsausweise gemäß § 74 Abs. 1 und 4 BWG entsprechend der Anlage (Anm.: die einzelnen Abschnitte der Anlage sind nicht darstellbar) zu gliedern. Die Abschnitte VIII, mit Ausnahme der Liquiditätsbestimmungen, IX und X der Anlage sind von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, nicht auszufüllen.
Soweit sich diese Verordnung an Kreditinstitute aus
Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 BWG über eine
Zweigstelle tätig werden, wendet, tritt sie mit Inkrafttreten des
EWR-Abkommens, frühestens mit 1. 1. 1994, in Kraft (vgl. § 5 Abs. 2).
§ 2. (1) Die Abschnitte I bis VIII (Anm.: die einzelnen Abschnitte der Anlage sind nicht darstellbar) des Monatsausweises sind unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum 12. Bankarbeitstag des Folgemonats, die Abschnitte IX und X (Anm.: die einzelnen Abschnitte der Anlage sind nicht darstellbar) spätestens bis zum letzten Bankarbeitstag des Folgemonats der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.
(2) Die Monatsausweise sind in standardisierter Form mittels elektronischer Datenträger zu übermitteln. Die Datenträger müssen bestimmten, von der Oesterreichischen Nationalbank bekanntzugebenden Mindestanforderungen entsprechen.
(3) Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, können ihre Monatsausweise im Wege eines von einer Zentralstelle erstellten Datenträgers abgeben, soweit sichergestellt ist, daß diese Monatsausweise von der Zentralstelle selbst hinsichtlich der Abschnitte I bis VIII (Anm.: die einzelnen Abschnitte der Anlage sind nicht darstellbar) bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist und hinsichtlich der Abschnitte IX und X (Anm.: die einzelnen Abschnitte der Anlage sind nicht darstellbar) innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist übermittelt werden.
(4) Eine Übermittlung des Monatsausweises an den Bundesminister für Finanzen ist nur auf dessen Verlangen erforderlich.
Soweit sich diese Verordnung an Kreditinstitute aus
Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 BWG über eine
Zweigstelle tätig werden, wendet, tritt sie mit Inkrafttreten des
EWR-Abkommens, frühestens mit 1. 1. 1994, in Kraft (vgl. § 5 Abs. 2).
§ 3. Bei der Umrechnung von Fremdwährungspositionen sind die Devisenmittelkurse am Monatsultimo des Berichtsmonats zugrunde zu legen.
Soweit sich diese Verordnung an Kreditinstitute aus
Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 BWG über eine
Zweigstelle tätig werden, wendet, tritt sie mit Inkrafttreten des
EWR-Abkommens, frühestens mit 1. 1. 1994, in Kraft (vgl. § 5 Abs. 2).
§ 4. Die Meldung zum Stichtag 31. Dezember 1993 ist nach der Monatsausweisverordnung, BGBl. Nr. 622/1986, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 707/1988, zu erstatten.
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 tritt diese Verordnung, soweit sie sich an Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, wendet, mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens *1), frühestens mit dem 1. Jänner 1994, in Kraft.
*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Soweit sich diese Verordnung an Kreditinstitute aus
Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 BWG über eine
Zweigstelle tätig werden, wendet, tritt sie mit Inkrafttreten des
EWR-Abkommens, frühestens mit 1. 1. 1994, in Kraft (vgl. § 5 Abs. 2).
Anlage
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MONATSAUSWEIS
gem. § 74 Abs. 1 und 4 Bankwesengesetz
(Beiträge in Tausend Schilling
sofern nicht anders angegeben)
INHALTSVERZEICHNIS
Seite
I. Aktiva 3
II. Passiva 6
III. Detailgliederungen 9
IV. Fristigkeitsstruktur 27
V. Nicht bilanzwirksame Geschäfte 40
VI. Kostgeschäfte 44
VII. Zahlungsbilanz-spezifische Kommentierungen 46
VIII. Ordnungspolitische Normen 50
IX. Kreditinstitutsgruppe 69
X. Eigenmittelberechnung des Sektors 73
(Anm.: die folgenden Abschnitte sind nicht darstellbar, daher wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)