Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Bankwesengesetzes (Reservenmeldungsverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 70 Abs. 1 Z 1 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, wird nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank verordnet:
§ 1. (1) Die Kreditinstitute haben dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank ihre stillen Reserven zum Stichtag der zuletzt erstellten Bilanz in der Gliederung der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des letzten Geschäftsjahres zu melden.
(2) Die Bankprüfer haben diese Meldungen stichprobenweise zu überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung in der Position IV der Anlage zu dieser Verordnung anzuführen.
§ 2. (1) Als stille Reserven sind zu melden:
bei börsenotierten Wertpapieren, Beteiligungen und Konsortialbeteiligungen der Unterschiedsbetrag zwischen höherem Börsekurs und Buchwert; bei Vorliegen besonderer Umstände ist ein niedrigerer Wert als der Börsekurs anzusetzen; diese besonderen Umstände sind in der Position III der Anlage zu dieser Verordnung zu erläutern;
bei nicht börsenotierten Beteiligungen und Konsortialbeteiligungen sowie bei Grundstücken und Gebäuden der Unterschiedsbetrag zwischen höherem Verkehrswert und Buchwert;
versteuerte Reserven in Forderungen, soweit sie nicht bereits gemäß Z 1 oder 2 zu melden sind.
(2) Stille Reserven gemäß Abs. 1 Z 2 sind nur anzuführen, soweit sie für die Beurteilung der Vermögenslage des Kreditinstitutes von wesentlicher Bedeutung sind.
(3) Ein Fehlbetrag zwischen dem nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechneten Pensionsrückstellungserfordernis und gebildeter Pensionsrückstellung mindert in diesem Ausmaß die stillen Reserven, bis dieser Fehlbetrag nachgeholt ist.
(4) Sind keine stillen Reserven vorhanden, so hat dies das Kreditinstitut in der Position III der Anlage zu dieser Verordnung anzumerken.
§ 3. Meldungen zu einem Bilanzstichtag vor dem 1.Jänner 1994 sind nach der Reservenmeldungsverordnung, BGBl. Nr. 449/1989, zu erstatten.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 tritt diese Verordnung, soweit sie sich an Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, wendet, mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens *1), frühestens mit dem 1. Jänner 1994, in Kraft.
*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Anlage
(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
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