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Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Bankwesengesetzes (Quartalsberichtsverordnung)

Geltender Text a fecha 1993-12-31

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 74 Abs. 5 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/93, wird nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank verordnet:

§ 1. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Quartalsberichte gemäß § 74 Abs. 2 BWG entsprechend der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu gliedern.

(2) Die Daten der Quartalsberichte sind unterjährig auf kumulierter Basis zu übermitteln.

§ 2. (1) Die Quartalsberichte sind binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres in standardisierter Form mittels elektronischer Datenträger der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Diese Datenträger müssen bestimmten, von der Oesterreichischen Nationalbank bekanntzugebenden Anforderungen entsprechen.

(2) Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, können ihre Quartalsberichte im Wege eines von einer Zentralstelle erstellten Datenträgers abgeben, soweit sichergestellt ist, daß diese Quartalsberichte von der Zentralstelle selbst bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist übermittelt werden.

(3) Eine Übermittlung des Quartalsberichtes an den Bundesminister für Finanzen ist nur auf dessen Verlangen erforderlich.

§ 3. Durchschnittsstände im Sinne der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) sind auf Basis der Tagesendstände zu ermitteln.

§ 4. Bei der Umrechnung von Fremdwährungspositionen sind die Devisenmittelkurse am Quartalsultimo des Berichtsquartales zugrunde zu legen.

§ 5. Die Meldung zum Stichtag 31. Dezember 1993 ist nach der Quartalsberichtsverordnung BGBl. Nr. 451/1988 zu erstatten.

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 tritt diese Verordnung, soweit sie sich an Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, wendet, mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens *1), frühestens mit dem 1. Jänner 1994, in Kraft.

(3) Bis zum 31. 12. 1994 können Durchschnittsstände im Sinne der Anlage abweichend von § 3 auch auf Basis der Monatsausweisultimostände ermittelt werden. Die gewählte Methode ist bekanntzugeben und bis zum 31. 12. 1994 beizubehalten.


*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

(Anm.: Quartalsbericht nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)