Sonderregelung für Banken (Kreditinstitute) auf dem Gebiet des Umgründungsrechts

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1993-12-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Zum Bezugszeitraum vgl. § 2

§ 1. Als Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 3 des Umgründungssteuergesetzes gelten auch Kapitalanteile, die weniger als ein Viertel des gesamten Nennkapitals umfassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

Es handelt sich um Kapitalanteile an einem Zentralinstitut oder um Kapitalanteile an einer Bank (einem Kreditinstitut), die (das) Mindestreserve bei einem Zentralinstitut zu halten hat.

2.

Die Kapitalanteile werden in das Zentralinstitut (Z 1) oder in eine Holdinggesellschaft, die an dem Zentralinstitut (Z 1) zu mehr als der Hälfte des Nennkapitals beteiligt ist, eingebracht.

§ 2. Die Bestimmungen des § 1 sind auf Vorgänge anzuwenden, wenn der Einbringungsstichtag nach dem 30. Dezember 1993 und vor dem 1. Jänner 1999 liegt.

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