Bundesgesetz, mit dem die Ermächtigung zur Veräußerung von Anteilsrechten an der „Flughafen Wien AG“ erteilt wird

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1993-12-31
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die im Eigentum der Republik Österreich stehenden Anteile an der „Flughafen Wien AG“ bestmöglich zu veräußern.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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