Bundesgesetz, mit dem die Haftungsübernahme für von der Gesellschaft „Österreichische Bundesbahnen” bei der „EUROFIMA” (Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial) aufzunehmende Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite geregelt wird(NR: GP XVIII IA 644/A AB 1430 S. 149.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1993-12-31
Status Aufgehoben · 2003-12-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 20
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§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) oder in Form von Garantien für von der Gesellschaft „Österreichische Bundesbahnen'' bei der „EUROFIMA'' aufzunehmende Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite zu übernehmen.

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) oder in Form von Garantien für von der Gesellschaft ÖBB-Holding AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften bei der “EUROFIMA” aufzunehmende Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite zu übernehmen.

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) oder in Form von Garantien für von Gesellschaften gemäß Abs. 2 bei der Europäischen Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial ("EUROFIMA") aufzunehmende Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite zu übernehmen.

(2) Gesellschaften gemäß Abs. 1 sind

1.

Eisenbahnunternehmen mit Sitz in Österreich, die Aktionäre der "EUROFIMA" sind, und ihre Konzerngesellschaften oder

2.

Eisenbahnunternehmen mit Sitz in Österreich und ihre Konzerngesellschaften, die nicht Aktionäre der "EUROFIMA" sind und für die ein Aktionär der "EUROFIMA" eine einer Haftung gemäß Abs. 1 zumindest gleichwertige Haftung übernommen hat.

§ 1a. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler für

1.

von einer Gesellschaft gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bei der "EUROFIMA" gezeichnetes und nicht eingezahltes Aktienkapital zu übernehmen;

2.

die auf Grund ihrer Aktionärsstellung bestehende Haftung einer Gesellschaft gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 für die Erfüllung aller Verträge über die Finanzierung von Eisenbahnmaterial, welche von der "EUROFIMA" abgeschlossen werden, zu übernehmen. Die Haftung darf nur bis zur Höhe des von dieser Gesellschaft bei der "EUROFIMA" gezeichneten Aktienkapitals übernommen werden.

(2) Haftungen gemäß Abs. 1 sind auf den Gesamtbetrag gemäß § 2 Z 1 anzurechnen.

§ 2. Haftungen für Kreditoperationen gemäß § 1 dürfen nur übernommen werden, wenn

1.

der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 10 000 Millionen Schilling an Kapital und 10 000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;

2.

die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 2 000 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;

3.

die Laufzeit der Kreditoperation 10 Jahre nicht übersteigt;

4.

die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation inhaltlich den Bestimmungen des § 65b Abs. 1 und 2 BHG entspricht;

5.

der Erlös der Kreditoperation zur Anschaffung von Triebfahrzeugen, Reisezugwagen und Güterwagen der Gesellschaft „Österreichische Bundesbahnen'' dient.

§ 2. Haftungen für Kreditoperationen gemäß § 1 dürfen nur übernommen werden, wenn

1.

der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 10 000 Millionen Schilling an Kapital und 10 000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;

2.

die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 2 000 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;

3.

die Laufzeit der Kreditoperation 10 Jahre nicht übersteigt;

4.

die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungtauschverträge unter Zugrundelegung der im § 65b Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986 in der jeweils geltenden Fassung, umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 Z 2 und 3 BHG in der jeweils geltenden Fassung bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet;

5.

der Erlös der Kreditoperation zur Anschaffung von Triebfahrzeugen, Reisezugwagen und Güterwagen der Gesellschaft „Österreichische Bundesbahnen'' dient.

§ 2. Haftungen für Kreditoperationen gemäß § 1 dürfen nur übernommen werden, wenn

1.

der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 1 200 Millionen Euro an Kapital und 1 200 Millionen Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigt, wobei dieser Haftungsrahmen revolvierend ausgenutzt werden kann;

2.

die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 145 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigt;

3.

die Laufzeit der Kreditoperation 20 Jahre nicht übersteigt;

4.

die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungtauschverträge unter Zugrundelegung der im § 65b Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986 in der jeweils geltenden Fassung, umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 Z 2 und 3 BHG in der jeweils geltenden Fassung bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet;

5.

der Erlös der Kreditoperation zur Anschaffung von Triebfahrzeugen, Reisezugwagen und Güterwagen der Gesellschaft „Österreichische Bundesbahnen” dient.

§ 2. Haftungen für Kreditoperationen gemäß § 1 dürfen nur übernommen werden, wenn

1.

der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 1 200 Millionen Euro an Kapital und 1 200 Millionen Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigt, wobei dieser Haftungsrahmen revolvierend ausgenutzt werden kann;

2.

die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 145 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigt;

3.

die Laufzeit der Kreditoperation 20 Jahre nicht übersteigt;

4.

die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungtauschverträge unter Zugrundelegung der im § 65b Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986 in der jeweils geltenden Fassung, umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 Z 2 und 3 BHG in der jeweils geltenden Fassung bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet;

5.

der Erlös der Kreditoperation zur Anschaffung von Triebfahrzeugen, Reisezugwagen und Güterwagen einer Konzerngesellschaft der ÖBB-Holding AG dient.

§ 2. Haftungen für Kreditoperationen gemäß § 1 dürfen nur übernommen werden, wenn

1.

der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 1 975 Millionen Euro an Kapital und 1 975 Millionen Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigt, wobei dieser Haftungsrahmen revolvierend ausgenutzt werden kann;

2.

die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 145 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigt;

3.

die Laufzeit der Kreditoperation 20 Jahre nicht übersteigt;

4.

die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungtauschverträge unter Zugrundelegung der im § 65b Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986 in der jeweils geltenden Fassung, umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 Z 2 und 3 BHG in der jeweils geltenden Fassung bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet;

5.

der Erlös der Kreditoperation zur Anschaffung von Triebfahrzeugen, Reisezugwagen und Güterwagen einer Konzerngesellschaft der ÖBB-Holding AG dient.

§ 2. Haftungen für Kreditoperationen gemäß § 1 dürfen nur übernommen werden, wenn

1.

der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 2 875 Millionen Euro an Kapital und 1 975 Millionen Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigt, wobei dieser Haftungsrahmen revolvierend ausgenutzt werden kann;

2.

die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 145 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigt;

3.

die Laufzeit der Kreditoperation 20 Jahre nicht übersteigt;

4.

die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungtauschverträge unter Zugrundelegung der im § 65b Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986 in der jeweils geltenden Fassung, umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 Z 2 und 3 BHG in der jeweils geltenden Fassung bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet;

5.

der Erlös der Kreditoperation zur Anschaffung von Triebfahrzeugen, Reisezugwagen und Güterwagen einer Konzerngesellschaft der ÖBB-Holding AG dient.

§ 2. Haftungen für Kreditoperationen gemäß § 1 dürfen nur übernommen werden, wenn

1.

der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 2 875 Millionen Euro an Kapital und 1 975 Millionen Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigt, wobei dieser Haftungsrahmen revolvierend ausgenutzt werden kann;

2.

die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 145 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigt;

3.

die Laufzeit der Kreditoperation 20 Jahre nicht übersteigt;

4.

die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungtauschverträge unter Zugrundelegung der im § 65b Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986 in der jeweils geltenden Fassung, umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 Z 2 und 3 BHG in der jeweils geltenden Fassung bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet;

5.

der Erlös der Kreditoperation zur Anschaffung von Triebfahrzeugen, Reisezugwagen und Güterwagen einer Gesellschaft gemäß § 1 dient.

§ 3. Bei Haftungsübernahmen für Kreditoperationen in ausländischer Währung sind für die Anrechnung auf die im § 2 genannten Höchstbeträge die Bestimmungen des § 65b Abs. 4 BHG sinngemäß anzuwenden.

§ 4. Für Haftungsübernahmen gemäß § 1 ist von der Gesellschaft „Österreichische Bundesbahnen'' ein Entgelt von 0,2 vH jährlich, berechnet vom jeweils ausstehenden Kapitalbetrag, an den Bund zu entrichten.

§ 4. Für Haftungsübernahmen gemäß § 1 ist von der die Haftungsübernahme in Anspruch nehmenden Gesellschaft ein Entgelt von 0,2 vH jährlich, berechnet vom jeweils ausstehenden Kapitalbetrag und von den Zinsen und Kosten, an den Bund zu entrichten.

§ 4. Für Haftungsübernahmen gemäß § 1 ist von der die Haftungsübernahme in Anspruch nehmenden Gesellschaft ein Entgelt von mindestens 0,2 vH jährlich, berechnet vom jeweils ausstehenden Kapitalbetrag und von den Zinsen und Kosten, an den Bund zu entrichten.

§ 4a. Bei vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes übernommenen Bundeshaftungen für von der Gesellschaft “Österreichische Bundesbahnen” bei der “EUROFIMA” aufgenommene Ausleihungen darf die Laufzeit auf jeweils höchstens 20 Jahre erstreckt werden.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 6. Die §§ 1, 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2003 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

§ 6. (1) Die §§ 1, 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2003 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) § 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.

§ 6. (1) Die §§ 1, 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2003 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) § 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.

(3) § 1, § 1a, § 2 Z 5 und § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.

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