Bundesgesetz, mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird (EWR-Rechtsanpassung), Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutze des Waldes anläßlich der Ein- und Durchfuhr von Holz (Holzkontrollgesetz) und Bundesgesetz, mit dem das Weingesetz 1985 geändert wird(NR: GP XVIII RV 762 AB 1447 S. 149. BR: AB 4712 S. 578.)(EWR/Anh. VII: 367 L 0654)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1993-12-31
Status Aufgehoben · 1995-08-10
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 13
Änderungshistorie JSON API

Artikel I

(Anm.: Änderung des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975)

Artikel II

Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz des Waldes anläßlich

der Ein- und Durchfuhr von Holz (Holzkontrollgesetz)

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Holz im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in die folgenden Nummern und Unternummern des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988) einzureihenden Waren:


TARIF

Nr./UNr.  Warenbezeichnung


aus 1404 10 unbearbeitete Rinde von Holzgewächsen (Borke und Bast) aus 4401 Brennholz, in Form von Rundlingen, Scheitern, Prügeln,

Reisigbündeln oder in ähnlichen Formen; Holz in Abschnitzeln oder Teilchen; Holzabfälle, ausgenommen zu Pellets, Briketts, Scheitern oder ähnlichen Formen agglomeriert

aus 4403 Rohholz, auch entrindet, entsplintet oder grob zwei- oder

vierseitig zugerichtet, ausgenommen imprägnierte Leitungsmaste der Unternummer 10

aus 4404 Stecken aus Holz, gespalten; Pfähle, Pflöcke und Stangen,

aus Holz, zugespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt

4406 10 Bahnschwellen aus Holz, nicht imprägniert

aus 4407 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder mit dem Profilzerspäner besäumt, gemessert oder geschält, mit einer Stärke von mehr als 5 mm, ausgenommen gehobelte, geschliffene oder keilverzinkt verleimte Ware

(2) Anläßlich der Einfuhr in das Bundesgebiet oder der Durchfuhr durch das Bundesgebiet unterliegen der phytosanitären Kontrolle:

1.

Waren von Nadelbäumen gemäß Abs. 1 mit dem Ursprung in europäischen Staaten, der Türkei und Nachfolgestaaten der UdSSR, wenn sie Rindenanteile von mehr als 5% der Oberfläche oder mehr als 10 cm Breite aufweisen, ausgenommen unbearbeitete Rinde und Holz in Abschnitzeln oder Teilchen,

2.

Waren von Nadelbäumen gemäß Abs. 1 mit anderem Ursprung, mit und ohne Rinde, ausgenommen solche der Nummer 4407 des Zolltarifs (Schnittholz), wenn sie frei von Rinde und Rindenteilen sind.

(3) Haben Erhebungen ergeben, daß bei Holz aus bestimmten Gebieten oder Ländern mit einem Befall von Forstschädlingen zu rechnen und die Gefahr ihrer Einschleppung gegeben ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung auch sonstiges Holz im Sinne des Abs. 1 in die phytosanitäre Kontrolle einzubeziehen. Dabei sind das Auftreten und die Vermehrung von Forstschädlingen begünstigende oder hemmende Umstände wie insbesondere Dauer des Transports, Jahreszeit, Schadholzanfall oder Gefährlichkeit bestimmter Forstschädlinge zu berücksichtigen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat unter Bedachtnahme auf die phytosanitäre Lage im Bundesgebiet und im Herkunfts- oder Ursprungsgebiet durch Verordnung nähere Anordnungen über Voraussetzungen festzulegen, deren Erfüllung vor Ausstellung eines Freigabescheines nachzuweisen sind.

(5) Der Kontrolle unterliegen nicht Waren, die nach einem Anweisungsverfahren gemäß § 106 Abs. 3 des Zollgesetzes 1988 in das Zollgebiet zurückverbracht werden.

Artikel II

Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz des Waldes anläßlich

der Ein- und Durchfuhr von Holz (Holzkontrollgesetz)

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Holz im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in die folgenden Nummern und Unternummern des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988) einzureihenden Waren:


TARIF

Nr./UNr. Warenbezeichnung


aus 1404 10 unbearbeitete Rinde von Holzgewächsen (Borke und Bast) aus 4401 Brennholz, in Form von Rundlingen, Scheitern, Prügeln,

Reisigbündeln oder in ähnlichen Formen; Holz in Abschnitzeln oder Teilchen; Holzabfälle, ausgenommen zu Pellets, Briketts, Scheitern oder ähnlichen Formen agglomeriert

aus 4403 Rohholz, auch entrindet, entsplintet oder grob zwei- oder

vierseitig zugerichtet, ausgenommen imprägnierte Leitungsmaste der Unternummer 10

aus 4404 Stecken aus Holz, gespalten; Pfähle, Pflöcke und Stangen,

aus Holz, zugespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt

4406 10 Bahnschwellen aus Holz, nicht imprägniert

aus 4407 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder mit dem Profilzerspäner besäumt, gemessert oder geschält, mit einer Stärke von mehr als 6 mm, ausgenommen gehobelte, geschliffene oder keilverzinkt verleimte Ware

(2) Anläßlich der Einfuhr in das Bundesgebiet oder der Durchfuhr durch das Bundesgebiet unterliegen der phytosanitären Kontrolle:

1.

Waren von Nadelbäumen gemäß Abs. 1 mit dem Ursprung in europäischen Staaten, der Türkei und Nachfolgestaaten der UdSSR, wenn sie Rindenanteile von mehr als 5% der Oberfläche oder mehr als 10 cm Breite aufweisen, ausgenommen unbearbeitete Rinde und Holz in Abschnitzeln oder Teilchen,

2.

Waren von Nadelbäumen gemäß Abs. 1 mit anderem Ursprung, mit und ohne Rinde, ausgenommen solche der Nummer 4407 des Zolltarifs (Schnittholz), wenn sie frei von Rinde und Rindenteilen sind.

(3) Haben Erhebungen ergeben, daß bei Holz aus bestimmten Gebieten oder Ländern mit einem Befall von Forstschädlingen zu rechnen und die Gefahr ihrer Einschleppung gegeben ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung auch sonstiges Holz im Sinne des Abs. 1 in die phytosanitäre Kontrolle einzubeziehen. Dabei sind das Auftreten und die Vermehrung von Forstschädlingen begünstigende oder hemmende Umstände wie insbesondere Dauer des Transports, Jahreszeit, Schadholzanfall oder Gefährlichkeit bestimmter Forstschädlinge zu berücksichtigen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat unter Bedachtnahme auf die phytosanitäre Lage im Bundesgebiet und im Herkunfts- oder Ursprungsgebiet durch Verordnung nähere Anordnungen über Voraussetzungen festzulegen, deren Erfüllung vor Ausstellung eines Freigabescheines nachzuweisen sind.

(5) Der Kontrolle unterliegen nicht Waren, die nach einem Anweisungsverfahren gemäß § 106 Abs. 3 des Zollgesetzes 1988 in das Zollgebiet zurückverbracht werden.

Eintrittstellen

§ 2. (1) Die Ein- oder Durchfuhr von Holz ist nur zulässig, wenn sie über eine Eintrittstelle erfolgt.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Finanzen sowie für öffentliche Wirtschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Holz- und Transportwirtschaft wie insbesondere flüssige Grenzabfertigung und Vermeidung von Umwegen sowie auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis durch Verordnung

1.

Grenzzollämter als Eintrittstellen zuzulassen,

2.

im Eisenbahn- und Schiffsverkehr

a)

für die Einfuhr weitere Eintrittstellen zuzulassen oder

b)

für die Durchfuhr Sendungen von der phytosanitären Kontrolle auszunehmen,

wenn nach Art und Ausstattung des Transportmittels eine Einschleppung oder Verbreitung von Forstschädlingen ausgeschlossen ist.

(3) Die Zulassung gemäß Abs. 2 Z 2 lit. a ist bei Eintrittstellen, die nicht Sitz eines Zollamtes sind, auf Inhaber einer Bewilligung zur Abgabe von Sammelanmeldungen gemäß § 52a Abs. 2 des Zollgesetzes 1988 eingeschränkt.

Kontrolle

§ 3. (1) Die Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmen - im Straßenverkehr die Anmelder (§ 51 des Zollgesetzes 1988) - haben den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, bei Sendungen aus Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (§ 6) die am Bestimmungsort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, vom Einlangen des Holzes an der Eintrittstelle unverzüglich zu verständigen. Die Kosten dieser Verständigung sind vom Anmelder zu tragen.

(2) Die Kontrolle an der Eintrittstelle obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, der sich hiefür fachlich geeigneter Kontrollorgane zu bedienen hat. Die Kontrollorgane sind in einer Anzahl, die raschen und kostengünstigen Einsatz gewährleistet, zu bestellen. Mit der Kontrolle an der Eintrittstelle kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft juristische Personen, die unter Oberaufsicht und Kontrolle des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft tätig werden, betrauen.

(3) Das Kontrollorgan hat festzustellen, ob

1.

die in einer Verordnung gemäß § 1 Abs. 4 festgelegten Voraussetzungen erfüllt und

2.

das Holz, das Transportmittel und die mitgeführten, vom Holz abgetrennten Rindenteile frei von Forstschädlingen (§ 43 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975) sind.

(4) Das Kontrollorgan ist ermächtigt, die zur Kontrolle notwendigen Proben im erforderlichen Ausmaß von jedem Teil der Ladung unentgeltlich zu entnehmen.

(5) Der Anmelder ist verpflichtet, dem Kontrollorgan die zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Kontrolle erforderliche Hilfe wie insbesondere Freilegen von Stämmen oder Abschneiden von Stammabschnitten zu leisten oder für eine solche Hilfeleistung vorzusorgen.

(6) Für die Durchführung der Kontrolle hat der Anmelder eine Gebühr zu entrichten, die in einem Tarif nach dem Gewicht des Holzes, der Art des Transportmittels und der Dauer der Behandlung vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung kostendeckend festzusetzen ist.

(7) Die Eisenbahnunternehmen haben die Gebühren gemäß Abs. 6 der Sendung anzulasten.

Freigabe- und Verbotsschein

§ 4. (1) Das Kontrollorgan hat die Zulässigkeit der Ein- oder Durchfuhr durch Ausstellung eines Freigabescheines zu bestätigen, wenn

1.

die in einer Verordnung gemäß § 1 Abs. 4 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind,

2.

die Kontrolle nicht verhindert wurde und

3.

das Holz frei von Forstschädlingen ist.

(2) Ebenso ist ein Freigabeschein auszustellen, wenn das Kontrollorgan einen Befall des Holzes mit Forstschädlingen in einem Entwicklungsstadium feststellt, welches die Einschleppung oder Verbreitung dieser Forstschädlinge während des Weitertransportes zu einem zum Zwecke der unverzüglichen bekämpfungstechnischen Behandlung geeigneten und entsprechend ausgestatteten Bestimmungsort im Inland ausschließt. Das Kontrollorgan hat die am Bestimmungsort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über Art des Transportmittels, Umfang der Ladung und Art des Befalls unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Am Bestimmungsort ist das befallene Holz innerhalb von 48 Stunden derart zu behandeln, daß eine Vermehrung oder Verbreitung der Forstschädlinge ausgeschlossen ist.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Unzulässigkeit der Ein- oder Durchfuhr durch Erlassung eines Mandatsbescheides (Verbotsschein) zu bestätigen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllt, ein Weitertransport gemäß Abs. 2 nicht zulässig oder abzusehen ist, daß eine Behandlung erfolglos bleiben wird. In diesem Bescheid ist anzuordnen, daß das beanstandete Holz unverzüglich aus dem Bundesgebiet auszuführen ist.

(4) Das Kontrollorgan hat bei Ausstellung eines Verbotsscheines auf Verlangen des Anmelders vom beanstandeten Holz zwei Proben zu nehmen und so zu versiegeln oder zu plombieren, daß eine Verletzung des Verschlusses ohne Verletzung des Siegels oder der Plombe nicht möglich ist. Eine Probe ist der Forstlichen Bundesversuchsanstalt zuzuführen, die andere der Partei zurückzulassen.

(5) Die Kosten einer amtlichen Untersuchung durch die Forstliche Bundesversuchsanstalt sind vom Anmelder zu tragen, wenn die Ausstellung des Verbotsscheines zu Recht erfolgt ist.

Behandlung an der Eintrittstelle

§ 5. (1) Stellt das Kontrollorgan einen Befall des Holzes mit Forstschädlingen in einem Entwicklungsstadium fest, welches die Einschleppung oder Verbreitung dieser Forstschädlinge während des Weitertransportes zum Bestimmungsort nicht ausschließt, hat der Anmelder das Holz unter Aufsicht des Kontrollorgans unverzüglich bekämpfungstechnisch zu behandeln.

(2) Der Ort der Behandlung muß so gelegen sein, daß Forstschädlinge nicht eingeschleppt oder verbreitet werden können.

(3) Nach der Behandlung ist das Holz neuerlich zu untersuchen.

Mitwirkung der Zollbehörden

§ 6. Der Freigabeschein bildet bei der zollamtlichen Ein- oder Durchfuhrabfertigung eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß § 52 Abs. 4 des Zollgesetzes 1988.

Sendungen aus Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums

§ 7. (1) Die Kontrolle von Sendungen aus einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind nur in Form von Stichproben und anhand von Proben vorzunehmen, wenn der Sendung ein in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestelltes Pflanzengesundheitszeugnis (Weiterversendungszeugnis, Pflanzenpaß) beigelegt ist, in dem bestätigt wird, daß die Sendung frei von Forstschädlingen ist und die in einer Verordnung gemäß § 1 Abs., 4 festgelegten Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Anhaltspunkt für einen Befall besteht. Die Kontrolle erfolgt entweder am Bestimmungsort oder an einem Ort, der so gelegen ist, daß der Beförderungsweg der Waren möglichst wenig geändert wird.

(2) Das Pflanzengesundheitszeugnis wird entweder insgesamt in Blockschrift oder insgesamt maschinenschriftlich - außer bei Stempeln und Unterschriften - in einer der Amtssprachen des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellt.

(3) Der botanische Name der Pflanze ist in lateinischen Buchstaben anzugeben. Unbeglaubigte Änderungen oder Tilgungen haben die Ungültigkeit des Pflanzengesundheitszeugnisses zur Folge. Zusätzliche Ausfertigungen dürfen nur ausgestellt werden, wenn sie den gedruckten oder gestempelten Hinweis „Kopie“ oder „Duplikat“ tragen.

(4) Das Pflanzengesundheitszeugnis darf nicht früher als 14 Tage vor dem Tag ausgestellt sein, an dem die Sendung den Versandstaat verläßt.

(5) Das Pflanzengesundheitszeugnis ist mit einem Eingangsstempel der Zolldienststelle zu versehen, der mindestens die Bezeichnung der Behörde und das Eingangsdatum angibt. Das Pflanzengesundheitszeugnis tritt an die Stelle des Freigabescheins (§ 6). Bei der Einfuhr ist das Zeugnis vom Zollamt einzuziehen und an die am Bestimmungsort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.

(6) Für die stichprobenweisen Kontrollen und die für die Überprüfung der Richtigkeit der den Sendungen beiliegenden Pflanzengesundheitszeugnisse werden, sofern eine Kontrolle deren Richtigkeit ergibt, keine Gebühren eingehoben. Ansonsten findet § 3 Abs. 6 Anwendung.

Strafbestimmungen und Sicherungsmaßnahmen

§ 8. (1) Wer

1.

Holz entgegen den Bestimmungen einer gemäß § 2 Abs. 2 erlassenen Verordnung ein- oder durchführt,

2.

der Verständigungspflicht entgegen § 3 Abs. 1 nicht unverzüglich nachkommt,

3.

Holz ohne Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Freigabescheines (§ 4 Abs. 1 oder 2) ein- oder durchführt,

4.

entgegen § 4 Abs. 2 erster Satz das Holz nicht unverzüglich zu dem zum Zwecke der unverzüglichen bekämpfungstechnischen Behandlung geeigneten und entsprechend ausgestatteten Bestimmungsort weitertransportiert,

5.

entgegen § 4 Abs. 2 dritter Satz das von Forstschädlingen befallene Holz am Bestimmungsort nicht innerhalb von 48 Stunden derart behandelt, daß eine Vermehrung oder Verbreitung der Forstschädlinge ausgeschlossen ist,

6.

Holz, dessen Beförderungspapieren ein Verbotsschein beigegeben ist, nicht unverzüglich aus dem Bundesgebiet ausführt,

7.

Holz, das mit Forstschädlingen befallen ist, entgegen § 5 Abs. 1 nicht unverzüglich bekämpfungstechnisch behandelt oder

8.

Holz entgegen § 7 Abs. 1 ein- oder durchführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Der Verfall des Holzes, auf das sich die strafbare Handlung bezieht, kann, wem immer es gehört, ausgesprochen werden.

(3) Zur Sicherung des Verfalles kann das hievon betroffene Holz auch durch die Organe der Zollverwaltung beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die Anordnung des Erlages eines Geldbetrages anstelle der Beschlagnahme ist nicht zulässig.

Vollstreckung

§ 9. Die Vollstreckung von Bescheiden, ausgenommen solcher, welche die Verpflichtung zur Entrichtung einer Geldleistung beinhalten, obliegt der Vollstreckungsbehörde (§ 1 Abs. 1 VVG), in deren Bereich sich das Holz befindet.

Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Bundesgesetze

§ 10. In diesem Bundesgesetz enthaltene Verweise auf andere Bundesgesetze sind, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Vollzugsklausel

§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

1.

hinsichtlich der §§ 1 Abs. 3 und 2 Abs. 2 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

2.

hinsichtlich der §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 6 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

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