Bundesgesetz vom 26. November 1980, mit dem eine Sonderabgabe von Kreditinstituten erhoben wird

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1994-01-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Gegenstand der Abgabe

§ 1. Der Sonderabgabe von Kreditinstituten unterliegt der Betrieb von Kreditinstituten. Kreditinstitute im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Kreditinstitute, auf die das Kreditwesengesetz, BGBl. Nr. 63/1979, anzuwenden ist, und Bausparkassen (§ 2 Abs. 2 Z 1 des Kreditwesengesetzes).

Abgabenschuldner und Abgabenschuld

§ 2. (1) Abgabenschuldner ist das Kreditinstitut. Bei Personengesellschaften des Handelsrechtes sind auch die Gesellschafter Abgabenschuldner.

(2) Die Abgabenschuld entsteht

1.

für die Vorauszahlungen (§ 5 Abs. 5) mit Beginn des Kalendervierteljahres, für das die Vorauszahlungen zu entrichten sind,

2.

für die zu veranlagende Abgabe, soweit nicht die Abgabenschuld nach Z 1 schon früher entstanden ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, oder, wenn die Abgabepflicht im Laufe eines Kalenderjahres erlischt, mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Abgabepflicht.

Abs. 2 Z 11 wurde erst durch BGBl. Nr. 111/1982 hinzugefügt.

Bemessungsgrundlage

§ 3. (1) Bemessungsgrundlage für die Sonderabgabe ist die Bilanzsumme des Kreditinstitutes, vermindert um die in Abs. 2 genannten Beträge. Bilanzsumme ist die Summe der von dem Kreditinstitut auf Grund der gesetzlichen Vorschriften über die Rechnungslegung aufzustellenden Jahresbilanz.

(2) Die Bilanzsumme ist zu kürzen um

1.

jene Aktivposten, soweit sie Betrieben unmittelbar zuzurechnen sind, die nach der Verkehrsauffassung nicht den Geschäftsbereich des Kreditinstitutes darstellen,

2.

jene Aktivposten, soweit sie ausländischen Betriebsstätten unmittelbar zuzurechnen sind,

3.

Verbindlichkeiten aus der Refinanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, soweit der Bund für diese Rechtsgeschäfte oder Rechte die Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964, BGBl. Nr. 200, übernommen hat, Verbindlichkeiten, zu deren Besicherung diese Haftungen abgetreten worden sind, und Verbindlichkeiten, für die der Bund die Haftung nach dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1967, BGBl. Nr. 196, übernommen hat,

4.

Verbindlichkeiten in ausländischer Währung, soweit ihnen Forderungen in ausländischer Währung gegenüberstehen,

5.

Verbindlichkeiten der in § 43 Abs. 6 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, genannten Kreditinstitutes aus den bei ihnen nach dieser Bestimmung gehaltenen Mindestreserven,

6.

Verbindlichkeiten der Zentralinstitute aus der Haltung der Liquiditätsreserve gemäß § 13 Abs. 5 des Kreditwesengesetzes, soweit sie die Mindestreserve gemäß Z 5 übersteigen,

7.

Verbindlichkeiten aus dem sonstigen Wertpapieremissionsgeschäft (§ 1 Abs. 2 Z 9 des Kreditwesengesetzes), wenn die Aufbringung der Fremdmittel ausschließlich aus diesem Geschäft erfolgt,

8.

Verbindlichkeiten aus der Ausgabe von Schuldverschreibungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Wertpapieremissionsgesetzes, BGBl. Nr. 65/1979, wenn der Erlös nach der Satzung des Kreditinstitutes dazu bestimmt ist, ausschließlich an andere Kreditinstitute weitergegeben zu werden,

9.

die Hälfte der Verbindlichkeiten aus der Ausgabe von Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen,

10.

jene Aktivposten in Form österreichischer festverzinslicher Wertpapiere, wenn der genehmigte Geschäftsgegenstand ausschließlich das Garantiegeschäft (§ 1 Abs. 2 Z 7 des Kreditwesengesetzes) umfaßt,

11.

bei Beteiligungsfondsgesellschaften im Sinne des Beteiligungsfondsgesetzes jene Aktivposten, die einem Beteiligungsfonds oder einer treuhändig eingegangenen Kapitalbeteiligung zuzurechnen sind.

(3) Maßgebend ist die Bilanzsumme für jenes Kalenderjahr, für das die Sonderabgabe festgesetzt wird (§ 5 Abs. 1). Wird der Jahresabschluß für ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr aufgestellt oder geht das Kreditinstitut auf einen anderen Abschlußstichtag über, dann ist die Bilanzsumme für jenes Wirtschaftsjahr maßgebend, das im Kalenderjahr endet. Dies gilt sinngemäß auch bei Erlöschen der Abgabepflicht vor Ablauf des Kalenderjahres. Kommen in einem Kalenderjahr mehrere Bilanzsummen als Bemessungsgrundlage in Betracht, dann ist der für das zuletzt im Kalenderjahr endende Wirtschaftsjahr aufgestellte Jahresabschluß maßgebend. Endet in einem Kalenderjahr kein Wirtschaftsjahr, dann ist die Bilanzsumme der Eröffnungsbilanz maßgebend.

Höhe der Abgabe

§ 4. (1) Die Sonderabgabe beträgt 0,5 vT der Bemessungsgrundlage (§ 3). Sie erhöht sich für jede im Laufe des Kalenderjahres unterhaltene Betriebsstätte (Abs. 2) um 100 000 S, bei Kreditinstituten mit eingeschränktem Wirkungsbereich (Abs. 3) für jede Betriebsstätte um 10 000 S, sie beträgt aber höchstens 1 vT der Bemessungsgrundlage.

(2) Betriebsstätte ist jede im Inland unterhaltene ortsfeste oder nicht ortsfeste Einrichtung, durch die das Kreditinstitut in einem Zeitraum von mehr als vier Wochen innerhalb eines Kalenderjahres Bankgeschäfte betreibt oder durch andere als Kreditinstitute betreiben läßt. Bankgeschäfte sind jene gewerblichen Tätigkeiten, die nach der Verkehrsauffassung dem Geschäftsbereich des Kreditinstitutes zuzuordnen sind.

(3) Kreditinstitute mit eingeschränktem Wirkungsbereich sind Kreditinstitute, deren Berechtigung durch Bundesgesetz auf bestimmte Arten des Kreditgeschäftes (§ 1 Abs. 2 Z 3 des Kreditwesengesetzes) beschränkt ist. Kreditinstitute werden hinsichtlich jener Betriebsstätten, in denen ausschließlich Bankgeschäfte nach § 1 Abs. 2 Z 6 des Kreditwesengesetzes (Wechselstubengeschäft) betrieben werden, sowie jener Betriebsstätten im Betrieb eines Dritten, in denen nur das Einlagengeschäft, das Girogeschäft, der Kauf von Schecks und das Wechselstubengeschäft betrieben werden, als Kreditinstitute mit eingeschränktem Wirkungsbereich behandelt.

Abs. 4 dritter Satz wurde durch BGBl. Nr. 557/1985 geändert.

Erhebung der Abgabe

§ 5. (1) Die Sonderabgabe wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) veranlagt. Fällt die Abgabepflicht im Laufe eines Kalenderjahres weg, dann kann die Sonderabgabe sofort festgesetzt werden.

(2) Bei Begründung oder Wegfall der Abgabepflicht ist die Sonderabgabe anteilig nach der Zahl der vollen Kalendermonate zu erheben, in denen die Steuerpflicht im Kalenderjahr bestanden hat.

(3) Geht das Vermögen eines Kreditinstitutes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf ein anderes Kreditinstitut über, dann ist die von dem übernehmenden Kreditinstitut zu entrichtende Sonderabgabe um die für denselben Veranlagungszeitraum von dem übertragenden Kreditinstitut zu entrichtende Sonderabgabe zu kürzen, sofern der Stichtag des maßgebenden Jahresabschlusses des übernehmenden Kreditinstitutes (§ 3 Abs. 3) nach dem Stichtag des Vermögensüberganges liegt.

(4) Das Kreditinstitut ist verpflichtet, für den Veranlagungszeitraum bis zum 31. März des dem Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres auf dem amtlichen Vordruck eine Abgabenerklärung abzugeben. § 134 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, ist sinngemäß anzuwenden. Der Abgabenerklärung sind eine Abschrift des maßgebenden Jahresabschlusses sowie eine Aufstellung der im Laufe des Kalenderjahres unterhaltenen Betriebsstätten (§ 4 Abs. 2) anzuschließen. Bei Erlöschen der Abgabepflicht vor Ablauf des Kalenderjahres ist über Aufforderung des Finanzamtes die Abgabenerklärung vor dem im ersten Satz genannten Zeitpunkt abzugeben.

(5) Das Kreditinstitut hat auf die Sonderabgabe vierteljährlich Vorauszahlungen zu entrichten. Die Vorauszahlungen sind von dem Kreditinstitut auf Grund des zu Beginn jedes Kalendervierteljahres zuletzt festgestellten (genehmigten, unterfertigten) Jahresabschlusses oder, wenn ein solcher noch nicht vorliegt, auf Grund der Eröffnungsbilanz unter Berücksichtigung der zum Beginn des laufenden Kalenderjahres oder, wenn die Abgabepflicht zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestanden hat, zum Zeitpunkt des Beginnes der Abgabepflicht unterhaltenen Betriebsstätten (§ 4 Abs. 2) mit je einem Viertel der sich nach § 4 Abs. 1 ergebenden Sonderabgabe selbst zu berechnen und am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember zu entrichten.

(6) Wird im Laufe des Veranlagungszeitraumes ein späterer Jahresabschluß festgestellt (genehmigt, unterzeichnet) oder der maßgebende Jahresabschluß geändert, dann ist die Vorauszahlung ab dem folgenden Kalendervierteljahr anzupassen. Zugleich mit dem neu berechneten Vorauszahlungsbetrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem neuen Vorauszahlungsbetrag und dem zuletzt im Veranlagungszeitraum zu entrichtenden Vorauszahlungsbetrag, vervielfacht mit der Zahl der bisher im Veranlagungszeitraum fällig gewordenen Vorauszahlungsbeträge, zu entrichten oder vom neu berechneten Vorauszahlungsbetrag in Abzug zu bringen. Ein Überschuß ist gutzuschreiben.

(7) Die Vorauszahlung ist für jedes Kalendervierteljahr zu entrichten, zu dessen Beginn die Abgabepflicht bestanden hat.

(8) Wenn das Kreditinstitut die Vorauszahlung (Abs. 5 und 6) nicht oder nicht vollständig abführt, hat das Finanzamt die Vorauszahlung festzusetzen. Eine Festsetzung kann nur solange erfolgen, als nicht für den entsprechenden Veranlagungszeitraum eine Veranlagung (Abs. 1) erfolgt ist. Eine festgesetzte Vorauszahlung hat den im Abs. 5 genannten Fälligkeitstag.

(9) Die für den Veranlagungszeitraum gemäß § 213 der Bundesabgabenordnung verbuchten Vorauszahlungen sind auf die veranlagte Sonderabgabe anzurechnen.

Zuständigkeit

§ 6. Die Erhebung der Sonderabgabe obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Kreditinstitutes zuständigen Finanzamt.

Die Sonderabgabe von Kreditinstituten ist - für die Geltungsdauer des FAG 1985 - auch dort unter die ausschließlichen Bundesabgaben gereiht (§ 6 Z 1 FAG 1985, BGBl. Nr. 544/1984).

Schlußbestimmungen

§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz ist für die Kalenderjahre 1981 bis 1993 anzuwenden.

(2) Die Sonderabgabe stellt eine Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440) dar.

(3) Die Sonderabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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