Bundesgesetz, mit dem die Ermächtigung zur Veräußerung von Anteilsrechten an der „Creditanstalt-Bankverein“ und der „Österreichische Länderbank Aktiengesellschaft“ und zum Erwerb von Anteilsrechten an Banken oder Bankenholdinggesellschaften erteilt sowie das Bundesgesetz BGBl. Nr. 323/1987 abgeändert wird
Artikel I
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes alle im Eigentum des Bundes befindlichen Anteilsrechte an der „Creditanstalt-Bankverein“ und der „Österreichische Länderbank Aktiengesellschaft“ bestmöglich zu veräußern.
Art. I Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 323/1987 tritt außer Kraft.
Artikel II
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,
namens des Bundes Anteilsrechte an Kreditinstituten oder an Unternehmen, welche ausschließlich Anteilsrechte an Kreditinstituten halten und verwalten (Holdinggesellschaften), zu erwerben. Dieser Erwerb ist nur im Wege des Tausches gegen Anteilsrechte an der „Österreichische Länderbank Aktiengesellschaft“ zulässig. Der Bundesminister für Finanzen ist ferner ermächtigt, diese im Wege des Tausches erworbenen Anteilsrechte bestmöglich zu veräußern.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.