Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Verwaltung von Kontingenten zur Erlangung von Vorzugszollsätzen im Warenverkehr zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik (54. IDG-Verordnung - 54. IDG-V)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 15 Abs. 3 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 623/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 319/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Für die in der Anlage angeführten Waren mit Ursprung in der Tschechischen Republik wird zur Inanspruchnahme eines Vorzugszollsatzes gemäß dem Anhang Ia zum bilateralen Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über bestimmte Vereinbarungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte vom 12. Juni 1992, BGBl. Nr. 730/1992, in Verbindung mit dem bilateralen Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über bestimmte Vereinbarungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte vom 24. September 1993, BGBl. Nr. 178/1994, die Vergabe der Kontingente nach der zeitlichen Reihenfolge der Beantragung festgelegt.
§ 2. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem in § 1 genannten Abkommen vom 24. September 1993 in Kraft.
Anlage
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Nr./UNr.
des österreichischen Warenbezeichnung
Zolltarifs
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0101 - - Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend:
(10) - Pferde:
19 - sonstige:
A - zum Schlachten bestimmt
0302 - - Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder
gefroren:
(10) - frisch oder gekühlt:
11 - ganze oder halbe Tierkörper:
A - von Hausschweinen
B - von Wildschweinen
0205 00 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren und
Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren:
A - ganze oder halbe Tierkörper sowie
Tierviertel:
1 - von Pferden
B - andere:
1 - von Pferden
0207 - - Fleisch, Innereien und anderer genießbarer
Schlachtanfall von Hausgeflügel der Nummer 0105,
frisch, gekühlt oder gefroren:
(20) - Geflügel, nicht in Stücke zerteilt, gefroren:
23 - Enten, Gänse und Perlhühner:
A - Enten und Gänse:
1 - Enten
2 - Gänse
(30) - Geflügel, zerteilt sowie Innereien und anderer
Schlachtanfall (einschließlich Lebern) von
Geflügel, frisch oder gekühlt:
31 - Fettlebern (foies gras) von Gänsen oder Enten
39 - sonstige:
A - Lebern
0208 - - Anderes Fleisch sowie andere Innereien und
anderer genießbarer Schlachtanfall, frisch,
gekühlt oder gefroren:
10 - von Kaninchen und Hasen:
B - von Hasen
90 - andere:
A - von Wild:
2 - von anderem Wild
0602 - - Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer
Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser;
Pilzmyzel:
10 - Stecklinge, nicht bewurzelt, Pfropfreiser:
A - von Reben
(90) - andere:
99 - sonstige:
C - andere Blütenpflanzen in blühendem oder
nicht blühendem Zustand
D - andere Bäume und Sträucher
0603 - - Blumen, Blüten und Knospen davon, abgeschnitten,
wie sie für Binde- oder Zierzwecke verwendet
werden, frisch, getrocknet, gefärbt, gebleicht,
imprägniert oder anders behandelt:
10 - frisch:
A - vom 1. April bis 31. Mai
B - vom 1. Juni bis 31. Oktober
C - vom 1. November bis 31. März
0810 - - Andere Früchte, frisch:
20 - Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und
Loganbeeren
40 - Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte
der Gattung Vaccinium:
B - andere
90 - andere:
B - andere Beeren
1601 00 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch,
Innereien oder anderem Schlachtanfall oder Blut;
Nahrungsmittelzubereitungen auf der Grundlage
dieser Erzeugnisse
1602 - - Fleisch, Innereien oder anderer Schlachtanfall
oder Blut, anders zubereitet oder haltbar
gemacht:
10 - homogenisierte Zubereitungen
20 - von Lebern von Tieren aller Art:
A - von Tieren der Nummern 0101 bis 0103
B - von Tieren der Nummer 0104
(40) - von Schweinen:
41 - - Schinken und Stücke davon
42 - - Schultern und Stücke davon
49 - - sonstige, einschließlich Mischungen
50 - von Rindern (einschließlich Kälbern)
90 - andere, einschließlich Zubereitungen von Blut
von Tieren aller Art:
B - andere:
1 - von Tieren der Nummer 0101
2 - von Tieren der Nummer 0l04
2204 - - Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich
mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost,
anderer als jener der Nummer 2009:
10 - Schaumwein:
B - anderer:
1 - Qualitätsschaumwein in Behältnissen
mit einem Inhalt von 2 l oder weniger
(20) anderer Wein, Traubenmost, dessen Gärung durch
Zusatz von Alkohol verhindert oder gehemmt
wurde:
21 - in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder
weniger:
A - anderer Wein:
1 - mit einem Alkoholgehalt in Volumenteilen von 18% Vol.
oder weniger:
a - in Flaschen
2 - sonstiger:
a - Qualitätswein
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