Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich desZollabkommens über Behälter
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten erklärt, sich auch weiterhin an das Zollabkommen über Behälter (BGBl. Nr. 22/1958, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 178/1975) gebunden zu erachten:
Antigua und Barbuda am 25. Oktober 1988
Salomonen am 3. September 1981
Slowakei mit Wirksamkeit vom
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Jänner 1993
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Slowenien mit Wirksamkeit vom
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Juni 1991
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Tschechische Republik mit Wirksamkeit vom
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Jänner 1993
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Die Slowakei und die Tschechische Republik haben den von der
ehemaligen Tschechoslowakei abgegebenen Vorbehalt *1) erneuert.
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 101/1964
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