Bundesgesetz über die Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1994-08-06
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zur nachstehenden Verfügung über unbewegliches Bundesvermögen ermächtigt:

In Oberösterreich

Verkauf

zu Schilling
Die Liegenschaft EZ 885, Grundbuch 42150 Ort-Gmunden, bestehend aus den Grundstücken Nr. 30/1 Garten, Nr. 30/2 Garten, Nr. 711/7 Gewässer (See) und Nr. 1 Baufläche samt dem darauf befindlichen Seeschloß Ort und der zum Seeschloß Ort führenden Zugangsbrücke 13 200 000

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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