Bundesgesetz über die Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zur nachstehenden Verfügung über unbewegliches Bundesvermögen ermächtigt:
In Oberösterreich
Verkauf
| zu Schilling | |
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| Die Liegenschaft EZ 885, Grundbuch 42150 Ort-Gmunden, bestehend aus den Grundstücken Nr. 30/1 Garten, Nr. 30/2 Garten, Nr. 711/7 Gewässer (See) und Nr. 1 Baufläche samt dem darauf befindlichen Seeschloß Ort und der zum Seeschloß Ort führenden Zugangsbrücke | 13 200 000 |
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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