Bundesgesetz, mit dem die Biersteuer an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Biersteuergesetz 1995)
Abkürzung
BierStG 2022
Abkürzung
BierStG 2022
zum Bezugszeitraum vgl. § 53
Abkürzung
BierStG 2022
Allgemeines
Steuergebiet, Steuergegenstand
§ 1. (1) Bier, das im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht wird, unterliegt einer Verbrauchsteuer (Biersteuer).
(2) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).
(3) Gebiet der Europäischen Gemeinschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Gebiet, auf das die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) Anwendung findet (EG-Verbrauchsteuergebiet).
(4) Mitgliedstaat im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union.
(5) Drittland im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Gebiet außerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft.
Abkürzung
BierStG 2022
Zum Bezugszeitraum vgl. § 46f.
Allgemeines
Steuergebiet, Steuergegenstand, sonstige Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Bier, das im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht wird, unterliegt einer Verbrauchsteuer (Biersteuer).
(2) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).
(Anm.: Abs. 3 bis Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2009)
Abkürzung
BierStG 2022
Zum Bezugszeitraum vgl. § 46f.
Allgemeines
Steuergebiet, Steuergegenstand, sonstige Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Bier, das im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht wird, unterliegt einer Verbrauchsteuer (Biersteuer).
(2) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).
(3) Für die Erhebung der Biersteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.
(Anm.: Abs. 4 bis Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2009)
Abkürzung
BierStG 2022
zum Bezugszeitraum vgl. § 53
Teil 1
Bier
Allgemeines
Steuergebiet, Steuergegenstand, zuständige Behörde
§ 1. (1) Bier, das im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht wird, unterliegt einer Verbrauchsteuer (Biersteuer).
(2) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).
(3) Für die Erhebung der Biersteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.
(Anm.: Abs. 4 bis Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2009)
Abkürzung
BierStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 46 Abs. 1).
§ 2. (1) Bier im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
die Erzeugnisse der Position 2203 der Kombinierten Nomenklatur;
Mischungen von nichtalkoholischen Getränken mit Bier im Sinne der Z 1, die der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur zuzuordnen sind.
(2) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256 S. 1) in der Fassung des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 2551/93 der Kommission vom 10. August 1993 (ABl. EG Nr. L 241 S. 1) und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften.
(3) Werden den Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur geändert, ohne daß dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat, beispielsweise durch Einführung zusätzlicher Untergliederungen, so hat der Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif (§ 45 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz) in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.
Abkürzung
BierStG 2022
§ 2. (1) Bier im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
die Erzeugnisse der Position 2203 der Kombinierten Nomenklatur;
Mischungen von nichtalkoholischen Getränken mit Bier im Sinne der Z 1, die der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur zuzuordnen sind.
(2) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256 S. 1) in der Fassung des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 3009/95 der Kommission vom 22. Dezember 1995 (ABl. EG Nr. L 319 S. 1) und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften.
(3) Werden den Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur geändert, ohne daß dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat, beispielsweise durch Einführung zusätzlicher Untergliederungen, so hat der Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif (§ 45 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz) in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.
Abkürzung
BierStG 2022
§ 2. (1) Bier im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
die Erzeugnisse der Position 2203 der Kombinierten Nomenklatur;
Mischungen von nichtalkoholischen Getränken mit Bier im Sinne der Z 1, die der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur zuzuordnen sind.
(2) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256 S. 1) in der Fassung des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 3009/95 der Kommission vom 22. Dezember 1995 (ABl. EG Nr. L 319 S. 1) und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften.
(3) Werden den Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur geändert, ohne daß dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat, beispielsweise durch Einführung zusätzlicher Untergliederungen, so hat der Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif (§ 51 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994) in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.
Abkürzung
BierStG 2022
zum Bezugszeitraum vgl. § 53
Sonstige Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Bier im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
die Erzeugnisse der Position 2203 der Kombinierten Nomenklatur;
Mischungen von nichtalkoholischen Getränken mit Bier im Sinne der Z 1, die der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur zuzuordnen sind.
(2) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987, S. 1, in der Fassung des Anhangs zur Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, ABl. Nr. L 273 vom 31.10.2018, S. 1 und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften.
(3) Werden den Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur geändert, ohne daß dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat, beispielsweise durch Einführung zusätzlicher Untergliederungen, so hat der Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif (§ 51 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994) in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.
(4) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind
Systemrichtlinie: Richtlinie (EU) 2020/262 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung), ABl. Nr. L 58 vom 27.2.2020, S. 4;
Zollkodex: Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/632 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Verlängerung der vorübergehenden Verwendung anderer als der im Zollkodex der Union vorgesehenen Mittel der elektronischen Datenverarbeitung, ABl. Nr. L 111 vom 25.4.2019, S. 54;
Gebiet der Europäischen Union: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet (EU Verbrauchsteuergebiet);
anderer Mitgliedstaat oder andere Mitgliedstaaten: das EU Verbrauchsteuergebiet ohne das Steuergebiet;
Drittgebiete:
die in Art. 4 Abs. 2 der Systemrichtlinie genannten Gebiete, und
die in Art. 4 Abs. 3 der Systemrichtlinie genannten Gebiete;
Drittländer: alle Staaten und Gebiete im Sinne des Art. 3 Z 5 der Systemrichtlinie;
Zollgebiet der Europäischen Union: das Gebiet nach Art. 4 des Zollkodex;
Einfuhr: Die Überlassung von Bier zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 des Zollkodex;
Ort der Einfuhr:
bei der Einfuhr aus Drittländern und Drittgebieten nach Z 5 lit. b der Ort, an dem sich das Bier bei seiner Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 des Zollkodex befindet;
beim Eingang aus Drittgebieten nach Z 5 lit. a der Ort, an dem das Bier in sinngemäßer Anwendung von Art. 139 des Zollkodex zu gestellen ist;
Unrechtmäßiger Eingang: Der Eingang von Bier in das Zollgebiet der Union, welches nicht nach Art. 201 des Zollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurde und für das nach Art. 79 Abs. 1 des Zollkodex eine Einfuhrzollschuld entstanden ist oder entstanden wäre, wenn das Bier zollpflichtig gewesen wäre;
Alkoholstrukturrichtlinie: Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke, ABl. Nr. L 316 vom 31.10.1992, S. 21, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2020/1151 zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke, ABl. Nr. L 256 vom 5.8.2020, S. 1.
Abkürzung
BierStG 2022
§ 2a. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind
Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. EG Nr. L 9 vom 14.1.2009, S. 12), in der jeweils geltenden Fassung;
Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 vom 19.10.1992, S. 1);
Gebiet der Europäischen Gemeinschaft: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet (EG-Verbrauchsteuergebiet);
anderer Mitgliedstaat oder andere Mitgliedstaaten: das EG-Verbrauchsteuergebiet ohne das Steuergebiet;
Drittgebiete: die in Art. 5 Abs. 2 der Systemrichtlinie genannten Gebiete, die außerhalb des EG-Verbrauchsteuergebiets liegen, aber zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, und die in Art. 5 Abs. 3 der Systemrichtlinie genannten Gebiete;
Drittländer: Staaten oder Gebiete, auf die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft keine Anwendung findet;
Zollgebiet der Gemeinschaft: das Gebiet nach Art. 3 des Zollkodex;
Ort der Einfuhr:
beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem sich das Bier bei seiner Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 79 des Zollkodex befindet;
beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem das Bier in sinngemäßer Anwendung von Art. 40 des Zollkodex zu gestellen ist.
Abkürzung
BierStG 2022
Zum Bezugszeitraum vgl. § 46f.
§ 2a. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind
Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. EG Nr. L 9 vom 14.1.2009, S. 12), in der jeweils geltenden Fassung;
Zollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90);
Gebiet der Europäischen Union: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet (EU-Verbrauchsteuergebiet);
anderer Mitgliedstaat oder andere Mitgliedstaaten: das EU-Verbrauchsteuergebiet ohne das Steuergebiet;
Drittgebiete: die in Art. 5 Abs. 2 der Systemrichtlinie genannten Gebiete, die außerhalb des EU-Verbrauchsteuergebiets liegen, aber zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören, und die in Art. 5 Abs. 3 der Systemrichtlinie genannten Gebiete;
Drittländer: Staaten oder Gebiete, auf die der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union keine Anwendung findet;
Zollgebiet der Europäischen Union: das Gebiet nach Art. 4 des Zollkodex;
Ort der Einfuhr:
beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem sich das Bier bei seiner Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 des Zollkodex befindet;
beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem das Bier in sinngemäßer Anwendung von Art. 139 des Zollkodex zu gestellen ist.
Abkürzung
BierStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 46 Abs. 1).
Steuersätze
§ 3. (1) Die Biersteuer beträgt je Hektoliter Bier 20 S je Grad Plato (Steuerklasse).
(2) Grad Plato ist der Stammwürzegehalt des Bieres in Gramm je 100 Gramm Bier, wie er sich nach der großen Ballingschen Formel aus dem im Bier vorhandenen Alkohol- und Extraktgehalt errechnet. Bruchteile eines Grades (Nachkommastellen) bleiben außer Betracht.
(3) Abweichend von Abs. 1 ermäßigt sich der Steuersatz für Bier, das in kleinen unabhängigen Brauereien (Abs. 5) gebraut wurde, ausgenommen Lizenzbier,
bei einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 12 500 hl auf 60 vH,
bei einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 25 000 hl auf 70 vH,
bei einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 37 500 hl auf 80 vH,
bei einer Gesamtjahreserzeugung von höchstens 50 000 hl auf 90 vH
⋯
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.