← Geltender Text · Verlauf

Bundesgesetz, mit dem die Schaumweinsteuer an das Gemeinschaftsrecht angepaßt und eine Verbrauchsteuer auf Zwischenerzeugnisse eingeführt wird (Schaumweinsteuergesetz 1995)

Geltender Text a fecha 2000-12-31

Teil 1

Schaumwein

1.

Allgemeines

Steuergebiet, Steuergegenstand

§ 1. (1) Schaumwein, der im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht wird, unterliegt einer Verbrauchsteuer (Schaumweinsteuer).

(2) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).

(3) Gebiet der Europäischen Gemeinschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Gebiet, auf das die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) Anwendung findet (EG-Verbrauchsteuergebiet).

(4) Mitgliedstaat im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union.

(5) Drittland im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Gebiet außerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft

(vgl. § 48 Abs. 1).

§ 2. (1) Schaumwein im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Getränke, die in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, enthalten sind oder die bei +20 Grad C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen und die zu den nachfolgenden Positionen oder Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur gehören:

1.

Unterpositionen 2204 10, 2204 21 10, 2204 29 10 und Position 2205, soweit sie einen ausschließlich durch Gärung entstandenen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 15% vol aufweisen,

2.

Unterpositionen 2206 00 31 und 2206 00 39 und nicht von Ziffer 1 erfaßte Unterpositionen 2204 10, 2204 21 10, 2204 29 10 sowie Position 2205, soweit sie einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 13% vol aufweisen,

3.

Unterpositionen 2206 00 31 und 2206 00 39 mit einem ausschließlich durch Gärung entstandenen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13% vol bis 15% vol.

(2) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256 S. 1) in der Fassung des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 2551/93 der Kommission vom 10. August 1993 (ABl. EG Nr. L 241 S. 1) und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften.

(3) Werden den Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur geändert, ohne daß dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat, beispielsweise durch die Einführung zusätzlicher Untergliederungen, so hat der Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif (§ 45 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz) in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.

§ 2. (1) Schaumwein im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Getränke, die in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, enthalten sind oder die bei +20 ºC einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen und die zu den nachfolgenden Positionen oder Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur gehören:

1.

Unterpositionen 2204 10, 2204 21 10, 2204 29 10 und Position 2205, soweit sie einen ausschließlich durch Gärung entstandenen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 15% vol aufweisen,

2.

Unterpositionen 2206 00 31 und 2206 00 39 und nicht von Ziffer 1 erfaßte Unterpositionen 2204 10, 2204 21 10, 2204 29 10 sowie Position 2205, soweit sie einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 13% vol aufweisen,

3.

Unterpositionen 2206 00 31 und 2206 00 39 mit einem ausschließlich durch Gärung entstandenen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13% vol bis 15% vol.

(2) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256 S. 1) in der Fassung des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 3009/95 der Kommission vom 22. Dezember 1995 (ABl. EG Nr. L 319 S. 1) und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften.

(3) Werden den Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur geändert, ohne daß dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat, beispielsweise durch die Einführung zusätzlicher Untergliederungen, so hat der Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif (§ 45 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz) in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.

Steuersätze

§ 3. (1) Die Schaumweinsteuer beträgt für einen Hektoliter Schaumwein

1.

ausgenommen der in Z 2 angeführten Waren, 2 000 S,

2.

der Unterpositionen 2206 00 31 und 2206 00 39 der Kombinierten Nomenklatur mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5% vol, 1 000 S.

(2) Der Berechnung der Steuer für Schaumwein, der sich in einer Umschließung befindet, die nach Handelsbrauch mit an den Verbraucher übergeht, ist die Menge zugrunde zu legen, welche dem Rauminhalt (Nenninhalt) der unmittelbaren Umschließung des Schaumweins entspricht.

Steuersätze

§ 3. (1) Die Schaumweinsteuer beträgt für einen Hektoliter Schaumwein

1.

ausgenommen der in Z 2 angeführten Waren, 144 Euro,

2.

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 7% vol. 72 Euro.

(2) Der Berechnung der Steuer für Schaumwein, der sich in einer Umschließung befindet, die nach Handelsbrauch mit an den Verbraucher übergeht, ist die Menge zugrunde zu legen, welche dem Rauminhalt (Nenninhalt) der unmittelbaren Umschließung des Schaumweins entspricht.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft

(vgl. § 48 Abs. 1).

Steuerbefreiungen

§ 4. (1) Von der Schaumweinsteuer ist befreit:

1.

Schaumwein, der für Zwecke des Steuerlagers untersucht und dabei verbraucht wird;

2.

Schaumwein, der für Zwecke der amtlichen Aufsicht oder sonstigen behördlichen Aufsicht entnommen wird.

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch

Verordnung

1.

im Falle der Einfuhr von Schaumwein dessen Steuerfreiheit unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen er nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1) und anderen von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll oder den Verbrauchsteuern befreit werden kann,

2.

die steuerfreie Verbringung von Schaumwein aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet unter den Voraussetzungen zu regeln, unter denen eine steuerfreie Einfuhr nach Z 1 erlaubt ist,

3.

den steuerfreien Bezug von Schaumwein im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen, sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge zu regeln,

4.

zur Durchführung von Artikel 28 der Richtlinie 92/12/EWG Unternehmen auf Flughäfen, in Flugzeugen oder auf Schiffen zu gestatten, Schaumwein steuerfrei im Rahmen bestimmter Mengen als Reisebedarf an Reisende abzugeben, die sich im innergemeinschaftlichen Flug- oder Schiffsverkehr in andere Mitgliedstaaten begeben, sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,

5.

die Schaumweinsteuer von der Eingangsabgabenfreiheit nach § 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes auszunehmen, soweit dies zur Umsetzung der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften oder zur Gewährleistung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erforderlich ist.

Steuerbefreiungen

§ 4. (1) Von der Schaumweinsteuer ist befreit:

1.

Schaumwein, der für Zwecke des Steuerlagers untersucht und dabei verbraucht wird;

2.

Schaumwein, der für Zwecke der amtlichen Aufsicht oder sonstigen behördlichen Aufsicht entnommen wird;

3.

Schaumwein, der

a)

zur Herstellung von Essig,

b)

vergällt zur Herstellung von anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln,

c)

unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertigerzeugnissen für die Herstellung von Lebensmitteln, sofern jeweils der Alkoholgehalt fünf Liter reinen Alkohol je 100 Kilogramm des Erzeugnisses nicht überschreitet, oder

d)

zur Herstellung von Arzneimitteln

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch

Verordnung

1.

im Falle der Einfuhr von Schaumwein dessen Steuerfreiheit unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen er nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1) und anderen von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll oder den Verbrauchsteuern befreit werden kann,

2.

die steuerfreie Verbringung von Schaumwein aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet unter den Voraussetzungen zu regeln, unter denen eine steuerfreie Einfuhr nach Z 1 erlaubt ist,

3.

den steuerfreien Bezug von Schaumwein im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge und den Bezug von Schaumwein unter Steueraussetzung durch nach Artikel 23 Abs. 1 der im § 1 Abs. 3 genannten Richtlinie begünstigte Personen und Einrichtungen zu regeln sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,

4.

zur Durchführung insbesondere von Artikel 28 der im § 1 Abs. 3 genannten Richtlinie Unternehmen auf Flughäfen, in Flugzeugen oder auf Schiffen zu gestatten, Schaumwein unversteuert zu beziehen und im grenzüberschreitenden Reiseverkehr steuerfrei zum Verbrauch an Bord oder im Rahmen bestimmter Mengen als Reisebedarf an Reisende abzugeben sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,

5.

die Schaumweinsteuer von der Eingangsabgabenfreiheit nach § 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes auszunehmen, soweit dies zur Umsetzung der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften oder zur Gewährleistung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erforderlich ist.

Steuerbefreiungen

§ 4. (1) Von der Schaumweinsteuer ist befreit:

1.

Schaumwein, der für Zwecke des Steuerlagers untersucht und dabei verbraucht wird;

2.

Schaumwein, der für Zwecke der amtlichen Aufsicht oder sonstigen behördlichen Aufsicht entnommen wird;

3.

Schaumwein, der

a)

zur Herstellung von Essig,

b)

vergällt zur Herstellung von anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln,

c)

unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertigerzeugnissen für die Herstellung von Lebensmitteln, sofern jeweils der Alkoholgehalt fünf Liter reinen Alkohol je 100 Kilogramm des Erzeugnisses nicht überschreitet, oder

d)

zur Herstellung von Arzneimitteln

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung

1.

im Falle der Einfuhr von Schaumwein dessen Steuerfreiheit unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen er nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1) und anderen von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll oder den Verbrauchsteuern befreit werden kann,

2.

die steuerfreie Verbringung von Schaumwein aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet unter den Voraussetzungen zu regeln, unter denen eine steuerfreie Einfuhr nach Z 1 erlaubt ist,

3.

den steuerfreien Bezug von Schaumwein im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge und den Bezug von Schaumwein unter Steueraussetzung durch nach Artikel 23 Abs. 1 der im § 1 Abs. 3 genannten Richtlinie begünstigte Personen und Einrichtungen zu regeln sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,

4.

zur Durchführung insbesondere von Artikel 28 der im § 1 Abs. 3 genannten Richtlinie Unternehmen auf Flughäfen, in Flugzeugen oder auf Schiffen zu gestatten, Schaumwein unversteuert zu beziehen und im grenzüberschreitenden Reiseverkehr steuerfrei zum Verbrauch an Bord oder im Rahmen bestimmter Mengen als Reisebedarf an Reisende abzugeben sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,

5.

die Schaumweinsteuer von der Eingangsabgabenfreiheit nach § 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes auszunehmen, soweit dies zur Umsetzung der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften oder zur Gewährleistung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erforderlich ist.

Steuererstattung oder Steuervergütung bei Aufnahme in Steuerlager im

Steuergebiet

§ 5. (1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuerten Schaumwein, der in ein Steuerlager aufgenommen worden ist.

(2) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist der Inhaber des Steuerlagers.

(3) Die Erstattung oder Vergütung der Schaumweinsteuer obliegt dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet.

(4) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme des Schaumweins folgenden Kalenderjahres zu stellen.

Steuererstattung oder Steuervergütung bei Aufnahme in Steuerlager im Steuergebiet

§ 5. (1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuerten Schaumwein, der in ein Steuerlager aufgenommen worden ist.

(2) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist der Inhaber des Steuerlagers.

(3) Die Erstattung oder Vergütung der Schaumweinsteuer obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet.

(4) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme des Schaumweins folgenden Kalenderjahres zu stellen.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft

(vgl. § 48 Abs. 1).

2.

Entstehung, Anmeldung und Fälligkeit der Steuer

Steuerschuld, Steuerschuldner

§ 6. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß Schaumwein aus einem Steuerlager weggebracht wird, ohne daß sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder ein Zollverfahren nach § 12 Abs. 1 Z 2 anschließt, oder dadurch, daß er in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen wird (Entnahme in den freien Verkehr). Als Entnahme zum Verbrauch gilt nicht die Weiterverarbeitung von Schaumwein zu einem anderen Produkt.

(2) Wird Schaumwein ohne Bewilligung gewerblich hergestellt, entsteht die Steuerschuld mit der Herstellung des Schaumweins.

(3) Die Steuerschuld entsteht

1.

in den Fällen des Abs. 1 im Zeitpunkt der Entnahme in den freien Verkehr;

2.

in den Fällen des Abs. 2 im Zeitpunkt der Herstellung.

(4) Steuerschuldner ist der Inhaber des Steuerlagers oder der Inhaber der Erzeugungsstätte.

Ende des Bezugszeitraums für Schaumwein: 31.3.2005 (vgl. § 48d)

2.

Entstehung, Anmeldung und Fälligkeit der Steuer Steuerschuld, Steuerschuldner

§ 6. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß Schaumwein aus einem Steuerlager weggebracht wird, ohne daß sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder ein Zollverfahren nach § 12 Abs. 1 Z 2 anschließt, oder dadurch, daß er in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen wird (Entnahme in den freien Verkehr). Als Entnahme zum Verbrauch gilt nicht die Weiterverarbeitung von Schaumwein zu einem anderen Produkt.

(2) Wird Schaumwein ohne Bewilligung gewerblich hergestellt, entsteht die Steuerschuld mit der Herstellung des Schaumweins.

(3) Wird Schaumwein, der nach § 4 Abs. 1 Z 3 steuerfrei ist, bestimmungswidrig verwendet oder aus dem Schaumweinverwendungsbetrieb weggebracht, so entsteht dadurch die Steuerschuld. Kann der Verbleib des Schaumweins nicht festgestellt werden, so gilt er als bestimmungswidrig verwendet. Wird Schaumwein, der nach einer sonstigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes steuerfrei bezogen wurde, bestimmungswidrig verwendet, insbesondere an nicht begünstigte Personen entgeltlich abgegeben, so entsteht dadurch die Steuerschuld.

(4) Die Steuerschuld entsteht

1.

in den Fällen des Abs. 1 im Zeitpunkt der Entnahme in den freien Verkehr;

2.

in den Fällen des Abs. 2 im Zeitpunkt der Herstellung;

3.

in den Fällen des Abs. 3 im Zeitpunkt der Verwendung, der Wegbringung oder der Feststellung von Fehlmengen.

(5) Wird Schaumwein aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingebracht (Einfuhr) oder befindet er sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager des Steuergebietes, entsteht ausgenommen in den Fällen des § 22 die Steuerschuld im Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld.

(6) Steuerschuldner ist

1.

in den Fällen des Abs. 1 der Inhaber des Steuerlagers;

2.

in den Fällen des Abs. 2 der Inhaber der Erzeugungsstätte;

3.

in den Fällen des Abs. 3 der Inhaber des Betriebes, in dem der Schaumwein bestimmungswidrig verwendet, aus dem der Schaumwein weggebracht wurde oder in dem die Fehlmengen festgestellt wurden oder derjenige, der den steuerfrei bezogenen Schaumwein zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendet;

4.

in den Fällen des Abs. 5 der Zollschuldner.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft

(vgl. § 48 Abs. 1).

Anmeldung, Selbstberechnung und Fälligkeit

§ 7. (1) Entsteht die Steuerschuld nach § 6 Abs. 1, so hat der Steuerschuldner bis zum 20. eines jeden Kalendermonats bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, die Schaumweinmengen, für die im vorangegangenen Monat die Steuerschuld entstanden ist, nach Steuersätzen getrennt, schriftlich anzumelden. Schaumwein, der bis zum Tag der Aufzeichnung (§ 39) aus dem freien Verkehr zurückgenommen worden ist, muß nicht angemeldet werden.

(2) Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung von den anzumeldenden Mengen jene darin enthaltenen Mengen abzuziehen, die auf Schaumwein entfallen, der nach § 4 von der Schaumweinsteuer befreit ist. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen des § 4 aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner die Schaumweinsteuer zu berechnen (Selbstberechnung). Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Schaumweinsteuerbeträge abziehen, die gemäß § 5 Abs. 1 oder § 28 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag im Sinne des § 5 Abs. 1 oder § 28 Abs. 1.

(3) Der Steuerschuldner hat für jedes Steuerlager eine gesonderte Anmeldung einzureichen. Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Mengen keine Schaumweinsteuer zu entrichten ist.

(4) Entsteht die Steuerschuld nach § 6 Abs. 1, ist die Schaumweinsteuer bis zum 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden dritten Kalendermonats bei dem im Abs. 1 angeführten Hauptzollamt zu entrichten.

(5) Entsteht die Steuerschuld nach § 6 Abs. 2, so hat der Steuerschuldner die Schaumweinmengen binnen einer Woche nach Entstehen der Steuerschuld bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, schriftlich anzumelden. Weiters hat der Steuerschuldner die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Schaumweinsteuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten.

Anmeldung, Selbstberechnung und Fälligkeit

§ 7. (1) Der Steuerschuldner hat bis zum 20. eines jeden Kalendermonats bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, die Schaumweinmengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden, nach Steuersätzen getrennt, schriftlich anzumelden. Schaumwein, der bis zum Tag der Aufzeichnung (§ 39) aus dem freien Verkehr zurückgenommen worden ist, muß nicht angemeldet werden.

(2) Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung von den anzumeldenden Mengen jene darin enthaltenen Mengen abzuziehen, die auf Schaumwein entfallen, der unter Steueraussetzung verbracht wurde oder nach § 4 von der Schaumweinsteuer befreit ist. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen des § 4 aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner die Schaumweinsteuer zu berechnen (Selbstberechnung). Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Schaumweinsteuerbeträge abziehen, die gemäß § 5 Abs. 1 oder § 28 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag im Sinne des § 5 Abs. 1 oder § 28 Abs. 1.

(3) Der Steuerschuldner hat für jedes Steuerlager eine gesonderte Anmeldung einzureichen. Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Mengen keine Schaumweinsteuer zu entrichten ist.

(4) Entsteht die Steuerschuld nach § 6 Abs. 1, ist die Schaumweinsteuer bis zum 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden dritten Kalendermonats bei dem im Abs. 1 angeführten Hauptzollamt zu entrichten.

(5) Entsteht die Steuerschuld nach § 6 Abs. 2, so hat der Steuerschuldner die Schaumweinmengen binnen einer Woche nach Entstehen der Steuerschuld bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, schriftlich anzumelden. Weiters hat der Steuerschuldner die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Schaumweinsteuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten.

(6) Ein Bescheid nach § 201 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, ist nicht zu erlassen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung eines derartigen Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.

Ende des Bezugszeitraums für Schaumwein: 31.3.2005 (vgl. § 48d)

Anmeldung, Selbstberechnung und Fälligkeit

§ 7. (1) Der Steuerschuldner hat bis zum 20. eines jeden Kalendermonats bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, die Schaumweinmengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden, nach Steuersätzen getrennt, schriftlich anzumelden. Schaumwein, der bis zum Tag der Aufzeichnung (§ 39) aus dem freien Verkehr zurückgenommen worden ist, muß nicht angemeldet werden.

(2) Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung von den anzumeldenden Mengen jene darin enthaltenen Mengen abzuziehen, die auf Schaumwein entfallen, der unter Steueraussetzung verbracht wurde oder nach § 4 von der Schaumweinsteuer befreit ist. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen des § 4 aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner die Schaumweinsteuer zu berechnen (Selbstberechnung). Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Schaumweinsteuerbeträge abziehen, die gemäß § 5 Abs. 1 oder § 28 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag im Sinne des § 5 Abs. 1 oder § 28 Abs. 1. Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Schaumweinsteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung des Bescheides nicht von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt. Sind amtliche Vordrucke oder Muster für die Anmeldungen vorgesehen, so sind diese zu verwenden.

(3) Der Steuerschuldner hat für jedes Steuerlager eine gesonderte Anmeldung einzureichen. Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Mengen keine Schaumweinsteuer zu entrichten ist.

(4) Entsteht die Steuerschuld nach § 6 Abs. 1, ist die Schaumweinsteuer bis zum 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden dritten Kalendermonats bei dem im Abs. 1 angeführten Zollamt zu entrichten.

(5) Entsteht die Steuerschuld nach § 6 Abs. 2, so hat der Steuerschuldner die Schaumweinmengen binnen einer Woche nach Entstehen der Steuerschuld bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, schriftlich anzumelden. Weiters hat der Steuerschuldner die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Schaumweinsteuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten.

(6) Ein Bescheid nach § 201 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, ist nicht zu erlassen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung eines derartigen Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 48 Abs. 1).

3.

Steueraussetzungsverfahren

Begriff

§ 8. (1) Die Schaumweinsteuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Schaumwein, der

1.

sich in einem Steuerlager (Abs. 2) befindet, oder

2.

nach §§ 12, 13 und 19 befördert wird.

(2) Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Schaumweinerzeugungsstätten oder Schaumweinlager, soweit für diese eine Bewilligung nach § 9 oder § 11 erteilt worden ist, sowie in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.

3.

Steueraussetzungsverfahren

Begriff

§ 8. (1) Die Schaumweinsteuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Schaumwein, der

1.

sich in einem Steuerlager (Abs. 2) befindet, oder

2.

nach §§ 12, 13 und 19 befördert wird.

(2) Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Erzeugungsstätten oder Schaumweinlager, soweit für diese eine Bewilligung nach § 9 oder § 11 erteilt worden ist, sowie in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft

(vgl. § 48 Abs. 1).

Erzeugungsstätten, Erteilung der Bewilligung

§ 9. (1) Erzeugungsstätten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Räume, die der Herstellung von Schaumwein und der damit verbundenen Lagerung von Schaumwein dienen.

(2) Wer Schaumwein gewerblich unter Steueraussetzung herstellen will, bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung ist nur Betriebsinhabern zu erteilen, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen, Sicherheit gemäß Abs. 4 leisten, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und sofern kein Ausschließungsgrund (Abs. 5) vorliegt. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Schaumweinsteuer nicht gefährdet wird.

(3) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist bei dem Hauptzollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich die Erzeugungsstätte befindet. Der Antrag muß alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine mit einem Grundriß versehene Beschreibung der Erzeugungsstätte und eine Beschreibung der Herstellung, der Lagerung, der Bearbeitung und des Verbrauches von Schaumwein in der Erzeugungsstätte. Das Zollamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung der Erzeugungsstätte anzugeben.

(4) Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Schaumweinsteuer zu leisten, die voraussichtlich während eines Kalendermonats für aus der Erzeugungsstätte in den freien Verkehr entnommenen Schaumwein entsteht.

(5) Eine Bewilligung darf nicht erteilt werden,

1.

wenn in der Erzeugungsstätte Einrichtungen, die für die Ausübung der amtlichen Aufsicht notwendig sind, nicht vorhanden sind, oder

2.

wenn in der Erzeugungsstätte Einrichtungen vorhanden sind, die die amtliche Aufsicht erschweren oder verhindern.

(6) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem Zollamt die Inbetriebnahme sowie jede Änderung der in den eingereichten Beschreibungen oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse anzuzeigen.

(7) Die Anzeigen sind binnen einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich zu erstatten. Das Befundprotokoll und der Bewilligungsbescheid sind, soweit erforderlich, zu ergänzen.

(8) Als Inhaber der Erzeugungsstätte gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Bewilligung lautet.

Erzeugungsstätten, Erteilung der Bewilligung

§ 9. (1) Erzeugungsstätten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Räume, die der Herstellung von Schaumwein und der damit verbundenen Lagerung von Schaumwein dienen.

(2) Wer Schaumwein gewerblich unter Steueraussetzung herstellen will, bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung ist nur Betriebsinhabern zu erteilen, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen, Sicherheit gemäß Abs. 4 leisten, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und sofern kein Ausschließungsgrund (Abs. 5) vorliegt. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Schaumweinsteuer nicht gefährdet wird.

(3) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist bei dem Hauptzollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich die Erzeugungsstätte befindet. Der Antrag muß alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine mit einem Grundriß versehene Beschreibung der Erzeugungsstätte und eine Beschreibung der Herstellung, der Lagerung, der Bearbeitung und des Verbrauches von Schaumwein in der Erzeugungsstätte. Das Zollamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung der Erzeugungsstätte anzugeben.

(4) Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Schaumweinsteuer zu leisten, die voraussichtlich auf während eines Kalendermonats aus der Erzeugungsstätte weggebrachten oder in der Erzeugungsstätte zum Verbrauch entnommenen Schaumwein entfällt. Das Zollamt kann auf Antrag die Höhe der Sicherheit bis zu einem Betrag in Höhe der Schaumweinsteuer, die voraussichtlich auf während eines Kalendermonats für aus der Erzeugungsstätte in den freien Verkehr entnommenen Schaumwein entsteht, einschränken, wenn dieser Betrag den nach dem ersten Satz ermittelten Betrag wesentlich unterschreitet und wenn der zur Leistung der Sicherheit Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Schaumweinsteuer hinweisen.

(5) Eine Bewilligung darf nicht erteilt werden,

1.

wenn in der Erzeugungsstätte Einrichtungen, die für die Ausübung der amtlichen Aufsicht notwendig sind, nicht vorhanden sind, oder

2.

wenn in der Erzeugungsstätte Einrichtungen vorhanden sind, die die amtliche Aufsicht erschweren oder verhindern.

(6) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem Zollamt die Inbetriebnahme sowie jede Änderung der in den eingereichten Beschreibungen oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse anzuzeigen.

(7) Die Anzeigen sind binnen einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich zu erstatten. Das Befundprotokoll und der Bewilligungsbescheid sind, soweit erforderlich, zu ergänzen.

(8) Als Inhaber der Erzeugungsstätte gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Bewilligung lautet.

Erzeugungsstätten, Erteilung der Bewilligung

§ 9. (1) Erzeugungsstätten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Räume, die der Herstellung von Schaumwein und der damit verbundenen Lagerung von Schaumwein dienen.

(2) Wer Schaumwein gewerblich unter Steueraussetzung herstellen will, bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung ist nur Betriebsinhabern zu erteilen, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen, Sicherheit gemäß Abs. 4 leisten, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und sofern kein Ausschließungsgrund (Abs. 5) vorliegt. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Schaumweinsteuer nicht gefährdet wird.

(3) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich die Erzeugungsstätte befindet. Der Antrag muß alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine mit einem Grundriß versehene Beschreibung der Erzeugungsstätte und eine Beschreibung der Herstellung, der Lagerung, der Bearbeitung und des Verbrauches von Schaumwein in der Erzeugungsstätte. Das Zollamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung der Erzeugungsstätte anzugeben.

(4) Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Schaumweinsteuer zu leisten, die voraussichtlich auf während eines Kalendermonats aus der Erzeugungsstätte weggebrachten oder in der Erzeugungsstätte zum Verbrauch entnommenen Schaumwein entfällt. Das Zollamt kann auf Antrag die Höhe der Sicherheit bis zu einem Betrag in Höhe der Schaumweinsteuer, die voraussichtlich während eines Kalendermonats für aus der Erzeugungsstätte in den freien Verkehr entnommenen Schaumwein entsteht, einschränken, wenn dieser Betrag den nach dem ersten Satz ermittelten Betrag wesentlich unterschreitet und wenn der zur Leistung der Sicherheit Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Schaumweinsteuer hinweisen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann das Zollamt weiters in Fällen, in denen in einzelnen Kalendermonaten die Höhe der Sicherheit den monatlichen Durchschnittswert eines Kalenderjahres wesentlich überschreitet, auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit unter Zugrundelegung dieses Durchschnittswertes bemessen wird.

(5) Eine Bewilligung darf nicht erteilt werden,

1.

wenn in der Erzeugungsstätte Einrichtungen, die für die Ausübung der amtlichen Aufsicht notwendig sind, nicht vorhanden sind, oder

2.

wenn in der Erzeugungsstätte Einrichtungen vorhanden sind, die die amtliche Aufsicht erschweren oder verhindern.

(6) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem Zollamt die Inbetriebnahme sowie jede Änderung der in den eingereichten Beschreibungen oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse anzuzeigen.

(7) Die Anzeigen sind binnen einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich zu erstatten. Das Befundprotokoll und der Bewilligungsbescheid sind, soweit erforderlich, zu ergänzen.

(8) Als Inhaber der Erzeugungsstätte gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Bewilligung lautet.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft

(vgl. § 48 Abs. 1).

Erzeugungsstätten, Erlöschen der Bewilligung

§ 10. (1) Das Recht zur Führung einer Erzeugungsstätte erlischt

1.

durch Widerruf der Bewilligung;

2.

durch Verzicht, wenn dieser schriftlich oder zur Niederschrift erklärt wird;

3.

durch Einstellung des Betriebes auf Dauer;

4.

bei einem Übergang des Betriebes im Erbweg auf den Erben mit dem Eintritt der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses oder mit der tatsächlichen Übernahme des Betriebes durch den Erben auf Grund eines vorhergehenden Beschlusses über die Besorgung und Benutzung der Verlassenschaft, bei einem sonstigen Übergang des Betriebes mit dessen tatsächlicher Übernahme durch eine andere Person oder Personenvereinigung;

5.

durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Inhabers der Erzeugungsstätte oder durch die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses mangels Masse.

(2) Die Bewilligung ist zu widerrufen,

1.

wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre, und das Recht zur Führung der Erzeugungsstätte nicht bereits kraft Gesetzes erloschen ist;

2.

wenn in der Erzeugungsstätte während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mehr als sechs Monaten kein Schaumwein hergestellt oder gelagert wurde;

3.

wenn eine vom Inhaber der Erzeugungsstätte bestellte Sicherheit, die unzureichend geworden ist, nicht binnen einer vom Zollamt gesetzten Frist ergänzt oder durch eine anderweitige Sicherheit ersetzt wurde;

4.

wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Eingang der Schaumweinsteuer für den hergestellten oder gelagerten Schaumwein gefährdet ist.

(3) Wenn die Bewilligung auf Grund anderer Abgabenvorschriften zurückgenommen oder aufgehoben wird, sind die Bestimmungen über den Widerruf (Abs. 2) sinngemäß anzuwenden. Die Zurücknahme oder Aufhebung darf nicht mit rückwirkender Kraft ausgesprochen werden.

(4) Schaumwein, der sich im Zeitpunkt des Erlöschens des Rechtes zur Führung der Erzeugungsstätte im Betrieb befindet, gilt als im Zeitpunkt des Erlöschens als in den freien Verkehr entnommen, soweit er nicht binnen zwei Wochen nach dem Erlöschen in ein anderes Steuerlager aufgenommen wird.

Erzeugungsstätten, Erlöschen der Bewilligung

§ 10. (1) Das Recht zur Führung einer Erzeugungsstätte erlischt

1.

durch Widerruf der Bewilligung;

2.

durch Verzicht, wenn dieser schriftlich oder zur Niederschrift erklärt wird;

3.

durch Einstellung des Betriebes auf Dauer;

4.

bei einem Übergang des Betriebes im Erbweg auf den Erben mit dem Eintritt der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses oder mit der tatsächlichen Übernahme des Betriebes durch den Erben auf Grund eines vorhergehenden Beschlusses über die Besorgung und Benutzung der Verlassenschaft, bei einem sonstigen Übergang des Betriebes mit dessen tatsächlicher Übernahme durch eine andere Person oder Personenvereinigung;

5.

durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Inhabers der Erzeugungsstätte oder durch die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses mangels Masse.

(2) Die Bewilligung ist zu widerrufen,

1.

wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre, und das Recht zur Führung der Erzeugungsstätte nicht bereits kraft Gesetzes erloschen ist;

2.

wenn in der Erzeugungsstätte während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mehr als sechs Monaten kein Schaumwein hergestellt oder gelagert wurde;

3.

wenn eine vom Inhaber der Erzeugungsstätte bestellte Sicherheit, die unzureichend geworden ist, nicht binnen einer vom Zollamt gesetzten Frist ergänzt oder durch eine anderweitige Sicherheit ersetzt wurde;

4.

wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Eingang der Schaumweinsteuer für den hergestellten oder gelagerten Schaumwein gefährdet ist, es sei denn, es wird eine entsprechende Sicherheit geleistet.

(3) Wenn die Bewilligung auf Grund anderer Abgabenvorschriften zurückgenommen oder aufgehoben wird, sind die Bestimmungen über den Widerruf (Abs. 2) sinngemäß anzuwenden. Die Zurücknahme oder Aufhebung darf nicht mit rückwirkender Kraft ausgesprochen werden.

(4) Schaumwein, der sich im Zeitpunkt des Erlöschens des Rechtes zur Führung der Erzeugungsstätte im Betrieb befindet, gilt als im Zeitpunkt des Erlöschens als in den freien Verkehr entnommen, soweit er nicht binnen zwei Wochen nach dem Erlöschen in ein anderes Steuerlager aufgenommen wird.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft

(vgl. § 48 Abs. 1).

Schaumweinlager

§ 11. (1) Schaumweinlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, die

1.

der Lagerung oder

2.

der Verwendung von Schaumwein zur Herstellung von Branntwein oder anderen verbrauchsteuerpflichtigen Getränken dienen.

(2) Wer Schaumwein unter Steueraussetzung lagern oder verwenden will, bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung zur Führung eines Schaumweinlagers nach Abs. 1 Z 1 ist nur zu erteilen, wenn der voraussichtliche jährliche Schaumweinabsatz mindestens 100 hl und die durchschnittliche Lagerdauer des fertigen Schaumweins mindestens ein Monat betragen. § 9 Abs. 2 bis 8 und § 10 gelten sinngemäß.

Schaumweinlager

§ 11. (1) Schaumweinlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, die

1.

der Lagerung oder

2.

der Verwendung von Schaumwein zur Herstellung von Alkohol oder anderen verbrauchsteuerpflichtigen Getränken dienen.

(2) Wer Schaumwein unter Steueraussetzung lagern oder verwenden will, bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung zur Führung eines Schaumweinlagers nach Abs. 1 Z 1 ist nur zu erteilen, wenn der voraussichtliche jährliche Schaumweinabsatz mindestens 100 hl und die durchschnittliche Lagerdauer des fertigen Schaumweins mindestens ein Monat betragen. § 9 Abs. 2 bis 8 und § 10 gelten sinngemäß.

(3) Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen kann das Hauptzollamt in Einzelfällen, in denen der jährliche Schaumweinabsatz weniger als 100 hl oder die durchschnittliche Lagerdauer weniger als ein Monat beträgt, auf Antrag von diesen im Abs. 2 genannten Voraussetzungen absehen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Eine derartige Beeinträchtigung liegt insbesondere in jenen Fällen vor, in denen durch die Einrichtung des Schaumweinlagers lediglich die Wirkungen einer Steuerstundung erzielt werden sollen.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft

(vgl. § 48 Abs. 1).

Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet

§ 12. (1) Schaumwein darf unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager

1.

in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht oder

2.

in ein Zollverfahren übergeführt werden, ausgenommen das Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren.

(2) Schaumwein darf in den Fällen des § 21 auf Antrag des nach den Zollvorschriften zur Anmeldung Verpflichteten (Anmelder) auch im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht werden.

(3) Der Schaumwein ist unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager aufzunehmen oder vom Inhaber des Zollverfahrens in das Zollverfahren nach Abs. 1 Z 2 überzuführen.

(4) Bei einer Beförderung im Steueraussetzungsverfahren hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers, im Falle des Abs. 2 der Anmelder oder der Inhaber des beziehenden Steuerlagers, Sicherheit für den Versand in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Schaumweins in den freien Verkehr entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab.

Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet

§ 12. (1) Schaumwein darf unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager

1.

in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht oder

2.

in Betriebe, denen die steuerfreie Verwendung nach § 4 Abs. 1 bewilligt wurde, verbracht oder

3.

in ein Zollverfahren übergeführt werden, ausgenommen das Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren.

(2) Schaumwein darf in den Fällen des § 21 auf Antrag des Anmelders im Sinne des Zollrechts auch im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder einen Schaumweinverwendungsbetrieb im Steuergebiet verbracht werden.

(3) Der Schaumwein ist unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber des Schaumweinverwendungsbetriebes in seinen Betrieb aufzunehmen oder vom Inhaber des Zollverfahrens in das Zollverfahren nach Abs. 1 Z 3 überführen zu lassen.

(4) Bei einer Beförderung im Steueraussetzungsverfahren hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers, im Falle des Abs. 2 der Anmelder oder der Inhaber des beziehenden Steuerlagers Sicherheit für den Versand in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Schaumweins in den freien Verkehr entstehen würde, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Schaumweinsteuer erkennbar sind. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft

(vgl. § 48 Abs. 1).

Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten

§ 13. (1) Schaumwein darf unter Steueraussetzung im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren

1.

von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern (§ 14) im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten bezogen oder

2.

aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder Betriebe von berechtigten Empfängern (§ 14) in anderen Mitgliedstaaten verbracht oder

3.

durch das Steuergebiet befördert

(2) Der Schaumwein ist unverzüglich

1.

vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen oder

2.

vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom berechtigten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen. Mit der Aufnahme ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren abgeschlossen.

(3) Die Steuerschuld entsteht mit der Aufnahme des Schaumweins in den Betrieb des berechtigten Empfängers. Steuerschuldner ist der berechtigte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 7 Abs. 1 bis 4 sinngemäß.

Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten

§ 13. (1) Schaumwein darf unter Steueraussetzung im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren

1.

von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern (§ 14) im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten bezogen oder

2.

aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder Betriebe von berechtigten Empfängern (§ 14) in anderen Mitgliedstaaten verbracht oder

3.

durch das Steuergebiet befördert

(2) Der Schaumwein ist unverzüglich

1.

vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen oder

2.

vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom berechtigten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen. Mit der Aufnahme ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren abgeschlossen.

(3) Die Steuerschuld entsteht mit der Aufnahme des Schaumweins in den Betrieb des berechtigten Empfängers. Steuerschuldner ist der berechtigte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 7 Abs. 1 bis 4 und 6 sinngemäß.

Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten

§ 13. (1) Schaumwein darf unter Steueraussetzung im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren

1.

von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern (§ 14) im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten bezogen oder

2.

aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder Betriebe von berechtigten Empfängern (§ 14) in anderen Mitgliedstaaten verbracht oder

3.

durch das Steuergebiet befördert

(2) Der Schaumwein ist unverzüglich

1.

vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen oder

2.

vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom berechtigten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen. Mit der Aufnahme ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren abgeschlossen.

(3) Die Steuerschuld entsteht mit der Aufnahme des Schaumweins in den Betrieb des berechtigten Empfängers. Steuerschuldner ist der berechtigte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 7 Abs. 1 bis 4 und 6 sinngemäß. In jenen Fällen, in denen Schaumwein nicht regelmäßig in den Betrieb aufgenommen wird, kann das Zollamt auf Antrag zulassen, dass die Verpflichtung zur Vornahme von Anmeldungen auf jene Monate eingeschränkt wird, in denen Schaumwein aufgenommen wird, wenn der zur Abgabe der Anmeldung Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Schaumweinsteuer hinweisen.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft

(vgl. § 48 Abs. 1).

Berechtigte Empfänger

§ 14. (1) Berechtigte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, Schaumwein unter Steueraussetzung aus einem anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken

1.

nicht nur gelegentlich oder

2.

im Einzelfall

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit für die voraussichtlich während eines Kalendermonats entstehende Steuer zu leisten. Im Falle des Abs. 1 Z 2 wird die Bewilligung erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. Ist ein Beauftragter (§ 15 Abs. 1) zugelassen worden, kann auf Antrag von der Sicherheitsleistung abgesehen werden, solange keine Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. Die Voraussetzungen des ersten bis dritten Satzes gelten nicht für die Bewilligung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts.

(3) Der Antrag muß alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind der Gegenstand und die Anschrift des Betriebes, der den Schaumwein beziehen soll, die Menge des Schaumweins und die Höhe der voraussichtlich während eines Jahres entstehenden Steuer.

(4) Der Antrag ist bei dem Hauptzollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 10 sinngemäß.

Berechtigte Empfänger

§ 14. (1) Berechtigte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, Schaumwein unter Steueraussetzung aus einem anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken

1.

nicht nur gelegentlich oder

2.

im Einzelfall

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Schaumweinsteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Schaumweinsteuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats bezogenen Schaumweinmengen entfällt. Im Falle des Abs. 1 Z 2 wird die Bewilligung erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. Ist ein Beauftragter (§ 15 Abs. 1) zugelassen worden, kann auf Antrag von der Sicherheitsleistung abgesehen werden, solange keine Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Schaumweinsteuer erkennbar sind. Die Voraussetzungen des ersten bis vierten Satzes gelten nicht für die Bewilligung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts.

(3) Der Antrag muß alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind der Gegenstand und die Anschrift des Betriebes, der den Schaumwein beziehen soll, die Menge des Schaumweins und die Höhe der voraussichtlich während eines Jahres entstehenden Steuer.

(4) Der Antrag ist bei dem Hauptzollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 10 sinngemäß.

Berechtigte Empfänger

§ 14. (1) Berechtigte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, Schaumwein unter Steueraussetzung aus einem anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken

1.

nicht nur gelegentlich oder

2.

im Einzelfall

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Schaumweinsteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Schaumweinsteuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats bezogenen Schaumweinmengen entfällt. Im Falle des Abs. 1 Z 2 wird die Bewilligung erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. Ist ein Beauftragter (§ 15 Abs. 1) zugelassen worden, kann auf Antrag von der Sicherheitsleistung abgesehen werden, solange keine Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Schaumweinsteuer erkennbar sind. Die Voraussetzungen des ersten bis vierten Satzes gelten nicht für die Bewilligung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts.

(3) Der Antrag muß alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind der Gegenstand und die Anschrift des Betriebes, der den Schaumwein beziehen soll, die Menge des Schaumweins und die Höhe der voraussichtlich während eines Jahres entstehenden Steuer.

(4) Der Antrag ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 10 sinngemäß.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft

(vgl. § 48 Abs. 1).

Beauftragter

§ 15. (1) Auf Antrag des Inhabers eines Steuerlagers in einem anderen Mitgliedstaat kann bei der Belieferung eines berechtigten Empfängers eine im Steuergebiet niedergelassene Person oder Personenvereinigung als Beauftragter zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in der nach § 14 Abs. 2 vorgeschriebenen Höhe zu leisten. Der Beauftragte wird neben dem berechtigten Empfänger Steuerschuldner.

(2) Der Antrag muß alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind der Gegenstand des Betriebes, die Menge des zu liefernden Schaumweins, die Höhe der voraussichtlich während eines Jahres entstehenden Steuer sowie Name und Anschrift der berechtigten Empfänger, für die der Beauftragte tätig werden soll. Weiters hat der Antragsteller die Erklärung des Beauftragten vorzulegen, daß dieser mit der Antragstellung einverstanden ist.

(3) Der Antrag ist bei dem Hauptzollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Geschäfts- oder Wohnsitz des Beauftragten befindet. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 10 sinngemäß.

(4) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 7 Abs. 1 bis 4 sinngemäß.

Beauftragter

§ 15. (1) Auf Antrag des Inhabers eines Steuerlagers in einem anderen Mitgliedstaat kann bei der Belieferung eines berechtigten Empfängers eine im Steuergebiet ansässige Person oder Personenvereinigung als Beauftragter zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in der nach § 14 Abs. 2 vorgeschriebenen Höhe zu leisten. Der Beauftragte wird neben dem berechtigten Empfänger Steuerschuldner.

(2) Der Antrag muß alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind der Gegenstand des Betriebes, die Menge des zu liefernden Schaumweins, die Höhe der voraussichtlich während eines Jahres entstehenden Steuer sowie Name und Anschrift der berechtigten Empfänger, für die der Beauftragte tätig werden soll. Weiters hat der Antragsteller die Erklärung des Beauftragten vorzulegen, daß dieser mit der Antragstellung einverstanden ist.

(3) Der Antrag ist bei dem Hauptzollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Geschäftssitz des Beauftragten befindet. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 10 sinngemäß.

(4) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 7 Abs. 1 bis 4 und 6 sinngemäß.

Beauftragter

§ 15. (1) Auf Antrag des Inhabers eines Steuerlagers in einem anderen Mitgliedstaat kann bei der Belieferung eines berechtigten Empfängers eine im Steuergebiet ansässige Person oder Personenvereinigung als Beauftragter zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in der nach § 14 Abs. 2 vorgeschriebenen Höhe zu leisten. Der Beauftragte wird neben dem berechtigten Empfänger Steuerschuldner.

(2) Der Antrag muß alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind der Gegenstand des Betriebes, die Menge des zu liefernden Schaumweins, die Höhe der voraussichtlich während eines Jahres entstehenden Steuer sowie Name und Anschrift der berechtigten Empfänger, für die der Beauftragte tätig werden soll. Weiters hat der Antragsteller die Erklärung des Beauftragten vorzulegen, daß dieser mit der Antragstellung einverstanden ist.

(3) Der Antrag ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Geschäftssitz des Beauftragten befindet. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 10 sinngemäß.

(4) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 7 Abs. 1 bis 4 und 6 sinngemäß.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft

(vgl. § 48 Abs. 1).

Begleitdokument

§ 16. (1) Soll Schaumwein unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder in den Betrieb eines berechtigten Empfängers in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, hat der Versender das nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchssteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 276 S. 1) vorgeschriebene Versandpapier (begleitendes Verwaltungsdokument) auszufertigen. Als begleitendes Verwaltungsdokument gelten auch Handelsdokumente, wenn sie die gleichen Angaben unter Hinweis auf das entsprechende Feld im Vordruck des begleitenden Verwaltungsdokuments enthalten. Der Beförderer hat die zweite bis vierte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung des Schaumweins mitzuführen. Der Versender hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.

(2) An Stelle des im Abs. 1 vorgesehenen Begleitdokuments kann bei der Verbringung von Schaumwein über das Gebiet von EFTA-Ländern das Einheitspapier nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) verwendet werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das diesbezügliche Verfahren näher zu regeln.

(3) Ändert sich während des Versands nach Abs. 1 der Ort der Lieferung oder der Empfänger, hat dies der Versender oder der von ihm mit dem Versand Beauftragte unverzüglich dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen und die Änderung unverzüglich in das Begleitdokument einzutragen.

Begleitdokument

§ 16. (1) Soll Schaumwein unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder in den Betrieb eines berechtigten Empfängers in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, hat der Versender das nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchssteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 276 S. 1) vorgeschriebene Versandpapier (begleitendes Verwaltungsdokument) auszufertigen. Als begleitendes Verwaltungsdokument gelten auch Handelsdokumente, wenn sie die gleichen Angaben unter Hinweis auf das entsprechende Feld im Vordruck des begleitenden Verwaltungsdokuments enthalten. Der Beförderer hat die zweite bis vierte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung des Schaumweins mitzuführen. Der Versender hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.

(2) An Stelle des im Abs. 1 vorgesehenen Begleitdokuments darf bei der Verbringung von Schaumwein

1.

über oder in das Gebiet von EFTA-Ländern das Einheitspapier nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1),

2.

über das Gebiet eines oder mehrerer Drittländer, die keine EFTA-Länder sind, ein Carnet TIR oder Carnet ATA

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das nach Abs. 2 einzuhaltende Verfahren näher zu regeln.

(4) Ändert sich während des Versands nach Abs. 1 der Ort der Lieferung oder der Empfänger (Steuerlagerinhaber oder berechtigter Empfänger nach § 14 Abs. 1 Z 1), hat dies der Versender oder der von ihm mit dem Versand Beauftragte unverzüglich dem für den Versender zuständigen Zollamt anzuzeigen. Weiters hat er die erforderlichen Änderungen unverzüglich auf der Rückseite des Begleitdokuments einzutragen.

Begleitdokument

§ 16. (1) Soll Schaumwein unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder in den Betrieb eines berechtigten Empfängers in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, hat der Versender das nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchssteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 276 S. 1) vorgeschriebene Versandpapier (begleitendes Verwaltungsdokument) auszufertigen. Als begleitendes Verwaltungsdokument gelten auch Handelsdokumente, wenn sie die gleichen Angaben unter Hinweis auf das entsprechende Feld im Vordruck des begleitenden Verwaltungsdokuments enthalten. Der Beförderer hat die zweite bis vierte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung des Schaumweins mitzuführen. Der Versender hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.

(2) An Stelle des im Abs. 1 vorgesehenen Begleitdokuments darf bei der Verbringung von Schaumwein

1.

über oder in das Gebiet von EFTA-Ländern das Einheitspapier nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1),

2.

über das Gebiet eines oder mehrerer Drittländer, die keine EFTA-Länder sind, ein Carnet TIR oder Carnet ATA

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das nach Abs. 2 einzuhaltende Verfahren näher zu regeln.

(4) Ändert sich während des Versands nach Abs. 1 der Ort der Lieferung oder der Empfänger (Steuerlagerinhaber oder berechtigter Empfänger nach § 14 Abs. 1 Z 1), hat dies der Versender oder der von ihm mit dem Versand Beauftragte unverzüglich dem für den Versender zuständigen Zollamt anzuzeigen. Weiters hat er die erforderlichen Änderungen unverzüglich auf der Rückseite des Begleitdokuments einzutragen.

(5) Zur Hintanhaltung von Betrugshandlungen im innergemeinschaftlichen Warenverkehr wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung vorzusehen, dass das Begleitdokument bereits vor dem Versand des Schaumweins auszustellen und der Behörde eine zusätzliche Ausfertigung davon vor dem Versand zu übermitteln ist. In der Verordnung ist die zuständige Behörde festzulegen. Diese hat die eingelangten Meldungen zu erfassen, zu analysieren und die zuständigen Behörden in betroffenen Mitgliedstaaten über verdächtige Vorgänge möglichst vor dem beabsichtigten Versand zu informieren. Weiters wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung Maßnahmen zur Kennzeichnung der Begleitdokumente durch den Versender vorzusehen.

(6) Das Zollamt kann auf Antrag Ausnahmen von der Pflicht zur Unterzeichnung des Begleitdokuments in Fällen zulassen, in denen das Begleitdokument im Wege der elektronischen oder automatisierten Datenverarbeitung erstellt wird, wenn der Verzicht eine Beeinträchtigung steuerlicher Belange nicht erwarten lässt.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft

(vgl. § 48 Abs. 1).

§ 17. (1) Wird Schaumwein unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten im Steuergebiet von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern bezogen, hat der Beförderer bei der Beförderung ein für den Schaumwein ordnungsgemäß ausgefertigtes Begleitdokument (§ 16 Abs. 1 oder 2) mitzuführen. Zur Erledigung des innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahrens hat der Empfänger die dritte und vierte Ausfertigung des Begleitdokuments mit seiner Empfangsbestätigung dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt vorzulegen und anschließend die für den Versender bestimmte dritte Ausfertigung (Rückschein) unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Wird das Einheitspapier als Versandpapier verwendet, hat der Empfänger als Rückschein eine Ablichtung des fünften Exemplars des Einheitspapiers mit seiner Empfangsbestätigung unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Eine weitere Ablichtung dieses Exemplars hat der Empfänger zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.

(2) Das Hauptzollamt kann den Empfänger auf Antrag unter Bedingungen und Auflagen von der Vorlagepflicht nach Abs. 1 befreien, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das diesbezügliche Verfahren näher zu regeln.

§ 17. (1) Wird Schaumwein unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten im Steuergebiet von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern bezogen, hat der Beförderer bei der Beförderung ein für den Schaumwein ordnungsgemäß ausgefertigtes Begleitdokument (§ 16 Abs. 1 oder 2) mitzuführen. Zur Erledigung des innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahrens hat der Empfänger die dritte und vierte Ausfertigung des Begleitdokuments mit seiner Empfangsbestätigung dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt vorzulegen und anschließend die für den Versender bestimmte dritte Ausfertigung (Rückschein) unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Wird das Einheitspapier als Versandpapier verwendet, hat der Empfänger als Rückschein eine Ablichtung des fünften Exemplars des Einheitspapiers mit seiner Empfangsbestätigung unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Eine weitere Ablichtung dieses Exemplars hat der Empfänger zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zur Erleichterung des Warenverkehrs oder im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, um in jenen Fällen, in denen Schaumwein häufig und regelmäßig unter Steueraussetzung zwischen zwei Mitgliedstaaten befördert wird, insbesondere zur Erledigung des Begleitdokuments, Verfahrensvereinfachungen vorzusehen, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet wird und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.

§ 17. (1) Wird Schaumwein unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten im Steuergebiet von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern bezogen, hat der Beförderer bei der Beförderung ein für den Schaumwein ordnungsgemäß ausgefertigtes Begleitdokument (§ 16 Abs. 1 oder 2) mitzuführen. Zur Erledigung des innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahrens hat der Empfänger die dritte und vierte Ausfertigung des Begleitdokuments mit seiner Empfangsbestätigung dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt vorzulegen und anschließend die für den Versender bestimmte dritte Ausfertigung (Rückschein) unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Wird das Einheitspapier als Versandpapier verwendet, hat der Empfänger als Rückschein eine Ablichtung des fünften Exemplars des Einheitspapiers mit seiner Empfangsbestätigung unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Eine weitere Ablichtung dieses Exemplars hat der Empfänger zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zur Erleichterung des Warenverkehrs oder im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, um in jenen Fällen, in denen Schaumwein häufig und regelmäßig unter Steueraussetzung zwischen zwei Mitgliedstaaten befördert wird, insbesondere zur Erledigung des Begleitdokuments, Verfahrensvereinfachungen vorzusehen, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet wird und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.

(3) Das Zollamt kann auf Antrag Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments in Fällen zulassen, in denen der mit einer derartigen Vorlage verbundene Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zu den Vorteilen der Vorlage steht und der Verzicht eine Beeinträchtigung steuerlicher Belange nicht erwarten lässt.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft

(vgl. § 48 Abs. 1).

Verzicht auf die Sicherheitsleistung

§ 18. (1) Bei der Erteilung einer Bewilligung oder bei der Beförderung im Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet kann vom Hauptzollamt auf die Leistung einer Sicherheit nach §§ 9 Abs. 4, 11 Abs. 2 oder 12 Abs. 4 verzichtet werden, wenn dadurch die Einbringung der Schaumweinsteuer nicht gefährdet oder erschwert wird und ein solcher Verzicht nach Abs. 2 vorgesehen ist.

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung jene Verfahrensarten zu bestimmen, bei denen auf Grund des Vorliegens berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher Interessen auf die Leistung einer Sicherheit verzichtet werden kann, und die diesbezüglichen Voraussetzungen näher zu regeln.

Verzicht auf die Sicherheitsleistung

§ 18. Ist nach einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes die Leistung einer Sicherheit vorgesehen, überschreitet die Höhe der Sicherheit jedoch den Betrag von 1 000 S nicht, ist die Leistung der Sicherheit nur erforderlich, wenn sonst der Eingang der Schaumweinsteuer gefährdet oder erschwert würde. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 13 Abs. 1 Z 2.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft

(vgl. § 48 Abs. 1).

4.

Ausfuhr unter Steueraussetzung

§ 19. (1) Schaumwein darf aus Steuerlagern unter Steueraussetzung aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden.

(2) Wird der Schaumwein über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren anzuwenden.

(3) Für Schaumwein unter Steueraussetzung, der unmittelbar oder über andere Mitgliedstaaten aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden soll, gilt § 16 sinngemäß. An die Stelle des Empfängers tritt die Zollstelle, an der der Schaumwein das EG-Verbrauchsteuergebiet verlaßt.

(4) Der Inhaber des Steuerlagers hat Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Schaumweins in den freien Verkehr entstehen würde. Wird der Schaumwein über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, muß die Sicherheit in allen Mitgliedstaaten gültig sein.

(5) Der Inhaber des Steuerlagers hat den Schaumwein unverzüglich auszuführen.

4.

Ausfuhr unter Steueraussetzung

§ 19. (1) Schaumwein darf aus Steuerlagern unter Steueraussetzung aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden.

(2) Wird der Schaumwein über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren anzuwenden.

(3) Für Schaumwein unter Steueraussetzung, der unmittelbar oder über andere Mitgliedstaaten aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden soll, gilt § 16 sinngemäß. An die Stelle des Empfängers tritt die Ausgangszollstelle.

(4) Der Inhaber des Steuerlagers hat Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Schaumweins in den freien Verkehr entstehen würde. Wird der Schaumwein über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, muß die Sicherheit in allen Mitgliedstaaten gültig sein.

(5) Der Inhaber des Steuerlagers hat den Schaumwein unverzüglich auszuführen.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft

(vgl. § 48 Abs. 1).

5.

Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung

§ 20. (1) Wird Schaumwein während der Beförderung nach den §§ 12, 13, 19 oder 22 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuerschuld, es sei denn, daß er nachweislich untergegangen oder an Personen im Steuergebiet abgegeben worden ist, die zum Bezug von steuerfreiem Schaumwein oder von Schaumwein unter Steueraussetzung berechtigt sind. Schwund steht dem Untergang gleich. Schaumwein gilt als entzogen, wenn er in den Fällen des § 12 Abs. 3, des § 13 Abs. 2, des § 19 Abs. 5 oder des § 22 Abs. 2 nicht bestimmungsgemäß in das Steuerlager oder den Betrieb im Steuergebiet aufgenommen, in ein Zollverfahren übergeführt oder aus dem Steuergebiet ausgeführt wird.

(2) Wird im Steuergebiet festgestellt, daß Schaumwein bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden ist, und kann nicht ermittelt werden, wo der Schaumwein entzogen worden ist, gilt er als im Steuergebiet entzogen. Der erste Satz gilt sinngemäß, wenn eine sonstige Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, die einem Entziehen aus dem Steueraussetzungsverfahren gleichsteht.

(3) Ist Schaumwein im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren aus einem Steuerlager im Steuergebiet an ein Steuerlager, einen berechtigten Empfänger oder eine Ausfuhrzollstelle in einem anderen Mitgliedstaat versandt worden und führt der Versender nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag des Versandbeginns den Nachweis, daß der Schaumwein

1.

am Bestimmungsort angelangt oder

2.

untergegangen oder

3.

auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort angelangt ist,

(4) Geht im Steuerversandverfahren nach §§ 13 oder 19 der Rückschein nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Versand beim Versender ein oder sind im Rückschein Mehr- oder Fehlmengen bestätigt worden, hat der Versender dies unverzüglich dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt schriftlich anzuzeigen.

(5) Steuerschuldner ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3

1.

der Versender,

2.

daneben der Empfänger, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Gewahrsame am Schaumwein erlangt hat.

(6) Wird in den Fällen der Abs. 2 und 3 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der Ausfertigung des innergemeinschaftlichen Begleitdokuments festgestellt, daß die Unregelmäßigkeit, welche die Steuerschuld ausgelöst hat, in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat erhoben worden ist, ist die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung obliegt dem Zollamt, bei dem der zu erstattende Betrag entrichtet wurde.

5.

Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung

§ 20. (1) Wird Schaumwein während der Beförderung nach den §§ 12, 13, 19 oder 22 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuerschuld, es sei denn, daß er nachweislich untergegangen oder an Personen im Steuergebiet abgegeben worden ist, die zum Bezug von steuerfreiem Schaumwein oder von Schaumwein unter Steueraussetzung berechtigt sind. Schwund steht dem Untergang gleich. Schaumwein gilt als entzogen, wenn er in den Fällen des § 12 Abs. 3, des § 13 Abs. 2, des § 19 Abs. 5 oder des § 22 Abs. 2 nicht bestimmungsgemäß in das Steuerlager oder den Betrieb im Steuergebiet aufgenommen, in ein Zollverfahren übergeführt oder aus dem Steuergebiet ausgeführt wird.

(2) Wird im Steuergebiet festgestellt, daß Schaumwein bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden ist, und kann nicht ermittelt werden, wo der Schaumwein entzogen worden ist, gilt er als im Steuergebiet entzogen. Der erste Satz gilt sinngemäß, wenn eine sonstige Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, die einem Entziehen aus dem Steueraussetzungsverfahren gleichsteht.

(3) Ist Schaumwein im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren aus einem Steuerlager im Steuergebiet an ein Steuerlager, einen berechtigten Empfänger oder eine Ausgangszollstelle in einem anderen Mitgliedstaat versandt worden und führt der Versender nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag des Versandbeginns den Nachweis, daß der Schaumwein

1.

am Bestimmungsort angelangt oder

2.

untergegangen oder

3.

auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort angelangt ist,

(4) Geht im Steuerversandverfahren nach §§ 13 oder 19 der Rückschein nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Versand beim Versender ein oder sind im Rückschein Mehr- oder Fehlmengen bestätigt worden, hat der Versender dies unverzüglich dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt schriftlich anzuzeigen. Stellt das Zollamt im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren Verluste oder Fehlmengen fest, hat das Zollamt diese auf der Rückseite der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments zu vermerken. Weiters ist auf dieser Ausfertigung festzuhalten, inwieweit für diese Verluste oder Fehlmengen eine Steuerbefreiung gewährt werden kann. In jenen Fällen, in denen Schaumwein im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren in das Steuergebiet verbracht und die Verluste oder Fehlmengen in anderen Mitgliedstaaten festgestellt wurden, hat das Zollamt auf der Rückseite der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments festzuhalten, inwieweit für diese Verluste oder Fehlmengen eine Steuerbefreiung gewährt werden kann, und diesen Mitgliedstaaten eine Kopie des Rückscheins zu übermitteln.

(5) Steuerschuldner ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3

1.

der Versender,

2.

neben dem Versender auch der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Gewahrsame am Schaumwein erlangt hat,

3.

neben dem Versender auch der Beförderer oder Eigentümer des Schaumweins, sofern dieser für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren an Stelle des Versenders Sicherheit geleistet hat.

(6) Wird in den Fällen der Abs. 2 und 3 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der Ausfertigung des innergemeinschaftlichen Begleitdokuments festgestellt, daß die Unregelmäßigkeit, welche die Steuerschuld ausgelöst hat, in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat erhoben worden ist, ist die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung obliegt dem Zollamt, bei dem der zu erstattende Betrag entrichtet wurde.

5.

Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung

§ 20. (1) Wird Schaumwein während der Beförderung nach den §§ 12, 13, 19 oder 22 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuerschuld, es sei denn, dass er nachweislich untergegangen ist. Schwund steht dem Untergang gleich. Schaumwein gilt als entzogen, wenn er in den Fällen des § 12 Abs. 3, des § 13 Abs. 2, des § 19 Abs. 5 oder des § 22 Abs. 2 nicht bestimmungsgemäß in das Steuerlager oder den Betrieb im Steuergebiet aufgenommen, in ein Zollverfahren übergeführt oder aus dem Steuergebiet ausgeführt wird.

(2) Wird im Steuergebiet festgestellt, daß Schaumwein bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden ist, und kann nicht ermittelt werden, wo der Schaumwein entzogen worden ist, gilt er als im Steuergebiet entzogen. Der erste Satz gilt sinngemäß, wenn eine sonstige Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, die einem Entziehen aus dem Steueraussetzungsverfahren gleichsteht.

(3) Ist Schaumwein im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren aus einem Steuerlager im Steuergebiet an ein Steuerlager, einen berechtigten Empfänger oder eine Ausgangszollstelle in einem anderen Mitgliedstaat versandt worden und führt der Versender nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag des Versandbeginns den Nachweis, daß der Schaumwein

1.

am Bestimmungsort angelangt oder

2.

untergegangen oder

3.

auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort angelangt ist,

(4) Geht im Steuerversandverfahren nach §§ 13 oder 19 der Rückschein nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Versand beim Versender ein oder sind im Rückschein Mehr- oder Fehlmengen bestätigt worden, hat der Versender dies unverzüglich dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt schriftlich anzuzeigen. Stellt das Zollamt im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren Verluste oder Fehlmengen fest, hat das Zollamt diese auf der Rückseite der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments zu vermerken. Weiters ist auf dieser Ausfertigung festzuhalten, inwieweit für diese Verluste oder Fehlmengen eine Steuerbefreiung gewährt werden kann. In jenen Fällen, in denen Schaumwein im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren in das Steuergebiet verbracht und die Verluste oder Fehlmengen in anderen Mitgliedstaaten festgestellt wurden, hat das Zollamt auf der Rückseite der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments festzuhalten, inwieweit für diese Verluste oder Fehlmengen eine Steuerbefreiung gewährt werden kann, und diesen Mitgliedstaaten eine Kopie des Rückscheins zu übermitteln.

(5) Steuerschuldner ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3

1.

der Versender,

2.

neben dem Versender auch der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Gewahrsame am Schaumwein erlangt hat,

3.

neben dem Versender auch der Beförderer oder Eigentümer des Schaumweins, sofern dieser für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren an Stelle des Versenders Sicherheit geleistet hat.

(6) Wird in den Fällen der Abs. 2 und 3 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der Ausfertigung des innergemeinschaftlichen Begleitdokuments festgestellt, daß die Unregelmäßigkeit, welche die Steuerschuld ausgelöst hat, in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat erhoben oder dass der Schaumwein nachweislich aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt worden ist, ist die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung obliegt dem Zollamt, bei dem der zu erstattende Betrag entrichtet wurde.

6.

Einfuhren aus Drittländern

§ 21. Wird Schaumwein aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingebracht (Einfuhr) oder befindet er sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager des Steuergebietes, so gelten für die Erhebung der Schaumweinsteuer, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß die Zollvorschriften.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft

(vgl. § 48 Abs. 1).

§ 22. (1) Schaumwein darf im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung verbracht werden (§ 12 Abs. 2). Für die Verbringung hat der Anmelder oder der Inhaber des Steuerlagers Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Schaumweins in den freien Verkehr entstehen würde.

(2) Der Inhaber des Steuerlagers hat den Schaumwein unverzüglich in das Steuerlager aufzunehmen.

§ 22. (1) Schaumwein darf im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung verbracht werden (§ 12 Abs. 2). Für die Verbringung hat der Anmelder oder der Inhaber des Steuerlagers Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Schaumweins in den freien Verkehr entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab.

(2) Der Schaumwein ist unverzüglich in das Steuerlager oder den Schaumweinverwendungsbetrieb zu verbringen.

7.

Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens

Bezug zu gewerblichen Zwecken

§ 23. (1) Wird Schaumwein aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß der Bezieher

1.

den Schaumwein im Steuergebiet in Empfang nimmt oder

2.

den außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommenen Schaumwein in das Steuergebiet verbringt oder verbringen läßt.

(2) Wird Schaumwein aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates in anderen als den im Abs. 1 genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß er erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten wird. Steuerschuldner ist, wer ihn in Gewahrsame hält.

(3) Wer Schaumwein nach den Abs. 1 oder 2 beziehen oder in Gewahrsame halten will, hat dies dem Hauptzollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Hat der Anzeigepflichtige keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist die Anzeige beim Hauptzollamt Innsbruck zu erstatten.

(4) In der Anzeige sind die Art, die voraussichtlich benötigte Menge des Schaumweins und der Zweck anzugeben, für den der Schaumwein bezogen oder in Gewahrsame gehalten werden soll; dabei ist auch anzugeben, ob gleichartige Schaumweine des freien Verkehrs gehandelt oder gelagert werden.

(5) Der Steuerschuldner hat für den Schaumwein, für den die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, beim Hauptzollamt Innsbruck eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden dritten Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.

7.

Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens

Bezug zu gewerblichen Zwecken

§ 23. (1) Wird Schaumwein aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß der Bezieher

1.

den Schaumwein im Steuergebiet in Empfang nimmt oder

2.

den außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommenen Schaumwein in das Steuergebiet verbringt oder verbringen läßt.

(2) Wird Schaumwein aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates in anderen als den im Abs. 1 genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß er erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten wird. Steuerschuldner ist, wer ihn in Gewahrsame hält.

(3) Wer Schaumwein nach den Abs. 1 oder 2 beziehen oder in Gewahrsame halten will, hat dies dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Hat der Anzeigepflichtige keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist die Anzeige beim Hauptzollamt Innsbruck zu erstatten.

(4) In der Anzeige sind die Art, die voraussichtlich benötigte Menge des Schaumweins und der Zweck anzugeben, für den der Schaumwein bezogen oder in Gewahrsame gehalten werden soll; dabei ist auch anzugeben, ob gleichartige Schaumweine des freien Verkehrs gehandelt oder gelagert werden.

(5) Der Steuerschuldner hat für den Schaumwein, für den die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem Zollamt, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, beim Hauptzollamt Innsbruck eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden dritten Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Hat in diesen Fällen der Steuerschuldner keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist das als erstes befasste Zollamt zuständig.

Vereinfachtes Begleitdokument

§ 24. (1) Wird Schaumwein des freien Verkehrs aus anderen Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer bei der Beförderung die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Verwaltungsdokuments oder des entsprechenden Handelsdokuments nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden (ABl. EG Nr. L 369 S. 17), mitzuführen.

(2) Ist bei der Beförderung eine Empfangsbestätigung nach Artikel 4 der im Abs. 1 angeführten Verordnung erforderlich, hat der Anzeigepflichtige (§ 23 Abs. 3) die für den Lieferer bestimmte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments mit der vom Abgangsmitgliedstaat vorgesehenen Empfangsbestätigung unverzüglich an den Lieferer zurückzusenden. Das Zollamt hat auf Antrag die Anmeldung oder Entrichtung der Schaumweinsteuer zu bestätigen.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft

(vgl. § 48 Abs. 1).

Verbringen zu privaten Zwecken

§ 25. (1) Schaumwein, den eine natürliche Person für den eigenen Bedarf in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet verbringt, ist steuerfrei, wenn dieser für private und nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt ist.

(2) Bei der Beurteilung, ob Schaumwein nach Abs. 1 zu privaten Zwecken oder nach § 23 zu gewerblichen Zwecken bezogen oder in Gewahrsame gehalten wird, sind die nachstehenden Umstände zu berücksichtigen:

1.

handelsrechtliche Stellung und Gründe des Inhabers für die Gewahrsame am Schaumwein;

2.

Ort, an dem sich der Schaumwein befindet, oder die Art der Beförderung;

3.

Unterlagen über den Schaumwein;

4.

Menge und Beschaffenheit des Schaumweins.

(3) Die Steuerschuld für Schaumwein, der nicht steuerfrei ist, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die den Schaumwein in das Steuergebiet verbringt.

(4) Der Steuerschuldner hat für den Schaumwein, für den die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich er seinen Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, beim Hauptzollamt Innsbruck, die Schaumweinsteuer schriftlich anzumelden und zu entrichten.

Verbringen zu privaten Zwecken

§ 25. (1) Schaumwein, den eine natürliche Person für den eigenen Bedarf in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet verbringt, ist steuerfrei, wenn dieser für private und nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt ist.

(2) Bei der Beurteilung, ob Schaumwein nach Abs. 1 zu privaten Zwecken oder nach § 23 zu gewerblichen Zwecken bezogen oder in Gewahrsame gehalten wird, sind die nachstehenden Umstände zu berücksichtigen:

1.

handelsrechtliche Stellung und Gründe des Inhabers für die Gewahrsame am Schaumwein;

2.

Ort, an dem sich der Schaumwein befindet, oder die Art der Beförderung;

3.

Unterlagen über den Schaumwein;

4.

Menge und Beschaffenheit des Schaumweins.

(3) Die Steuerschuld für Schaumwein, der nicht steuerfrei ist, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die den Schaumwein in das Steuergebiet verbringt oder durch einen nicht gewerblich tätig werdenden Beförderer verbringen läßt. Es gelten die Bestimmungen des § 23 Abs. 3 bis 5.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft

(vgl. § 48 Abs. 1).

Versandhandel

§ 26. (1) Versandhandel betreibt, wer Schaumwein aus dem freien Verkehr des Mitgliedstaates, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand des Schaumweins an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen läßt (Versandhändler). Als Privatpersonen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.

(2) Wird Schaumwein durch einen Versandhändler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuerschuld mit der Auslieferung des Schaumweins an die Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der Versandhändler.

(3) Wer als Versandhändler Schaumwein in das Steuergebiet liefern will, hat jede Lieferung vor der Versendung dem Hauptzollamt, in dessen Bereich der Erwerber seinen Wohnsitz (Sitz) hat, unter Angabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale anzuzeigen und Sicherheit in Höhe der zu erwartenden Steuerbelastung zu leisten. Wird ein Beauftragter zugelassen (Abs. 5), muß die Sicherheit auch dessen Steuerschuld abdecken.

(4) Der Steuerschuldner hat für den Schaumwein, für den die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem im Abs. 3 genannten Zollamt eine Steueranmeldung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen. Die Steuer ist spätestens bis zum 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden dritten Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Wurde ein Beauftragter zugelassen (Abs. 5), richtet sich die Zuständigkeit nach Abs. 6.

(5) Auf Antrag des Versandhändlers kann eine im Steuergebiet niedergelassene Person oder Personenvereinigung als Beauftragter zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Der Beauftragte wird neben dem Versandhändler Steuerschuldner und hat die sonstigen steuerlichen Pflichten des Versandhändlers zu erfüllen.

(6) Der Antrag (Abs. 5) ist bei dem Hauptzollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Geschäfts- oder Wohnsitz des Beauftragten befindet. Der Antrag muß alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind der Name oder die Firma, der Geschäftssitz des Versandhändlers und des Beauftragten, die Menge des zu liefernden Schaumweins sowie die Höhe der voraussichtlich während zweier Kalendermonate entstehenden Steuer. Weiters ist die Erklärung des Beauftragten vorzulegen, daß dieser mit der Antragstellung einverstanden ist.

(7) Soll Schaumwein nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann das Hauptzollamt Innsbruck auf Antrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die Zulassung zu Lieferungen in das Steuergebiet allgemein erteilen und bewilligen, daß die Steueranmeldung zusammengefaßt für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird.

(8) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 7 Abs. 1 bis 4 sinngemäß.

(9) Wer beabsichtigt, Schaumwein des freien Verkehrs als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, hat dies schriftlich bei dem Hauptzollamt anzuzeigen, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat. In der Anzeige sind die Menge des Schaumweins und, soweit sie im Zeitpunkt der Anzeige bereits bekannt sind, Name und Anschrift des Empfängers oder der Empfänger sowie der Tag der jeweiligen Lieferung anzugeben.

Versandhandel

§ 26. (1) Versandhandel betreibt, wer Schaumwein aus dem freien Verkehr des Mitgliedstaates, in dem er seinen Geschäftssitz hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand des Schaumweins an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen läßt (Versandhändler). Als Privatpersonen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.

(2) Wird Schaumwein durch einen Versandhändler mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuerschuld mit der Auslieferung des Schaumweins an die Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der Versandhändler.

(3) Wer als Versandhändler Schaumwein in das Steuergebiet liefern will, hat jede Lieferung vor der Versendung dem Hauptzollamt, in dessen Bereich der Erwerber seinen Wohnsitz (Geschäftssitz) hat, unter Angabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale anzuzeigen und Sicherheit in Höhe der zu erwartenden Steuerbelastung zu leisten. Wird ein Beauftragter zugelassen (Abs. 5), muß die Sicherheit auch dessen Steuerschuld abdecken.

(4) Der Steuerschuldner hat für den Schaumwein, für den die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem im Abs. 3 genannten Zollamt eine Steueranmeldung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen. Die Steuer ist spätestens bis zum 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden dritten Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Wurde ein Beauftragter zugelassen (Abs. 5), richtet sich die Zuständigkeit nach Abs. 6.

(5) Auf Antrag des Versandhändlers kann eine im Steuergebiet ansässige Person oder Personenvereinigung als Beauftragter zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Der Beauftragte wird neben dem Versandhändler Steuerschuldner und hat die sonstigen steuerlichen Pflichten des Versandhändlers zu erfüllen.

(6) Der Antrag (Abs. 5) ist bei dem Hauptzollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Geschäftssitz des Beauftragten befindet. Der Antrag muß alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind der Name oder die Firma, der Geschäftssitz des Versandhändlers und des Beauftragten, die Menge des zu liefernden Schaumweins sowie die Höhe der voraussichtlich während zweier Kalendermonate entstehenden Steuer. Weiters ist die Erklärung des Beauftragten vorzulegen, daß dieser mit der Antragstellung einverstanden ist.

(7) Soll Schaumwein nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann das Hauptzollamt Innsbruck auf Antrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die Zulassung zu Lieferungen in das Steuergebiet allgemein erteilen und bewilligen, daß die Steueranmeldung zusammengefaßt für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird.

(8) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 7 Abs. 1 bis 4 und 6 sinngemäß.

(9) Wer beabsichtigt, Schaumwein des freien Verkehrs als Versandhändler mit Geschäftssitz im Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, hat dies schriftlich bei dem Hauptzollamt anzuzeigen, in dessen Bereich er seinen Geschäftssitz hat. In der Anzeige sind die Menge des Schaumweins und, soweit sie im Zeitpunkt der Anzeige bereits bekannt sind, Name und Anschrift des Empfängers oder der Empfänger sowie der Tag der jeweiligen Lieferung anzugeben.

Versandhandel

§ 26. (1) Versandhandel betreibt, wer Schaumwein aus dem freien Verkehr des Mitgliedstaates, in dem er seinen Geschäftssitz hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand des Schaumweins an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen läßt (Versandhändler). Als Privatpersonen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.

(2) Wird Schaumwein durch einen Versandhändler mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuerschuld mit der Auslieferung des Schaumweins an die Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der Versandhändler.

(3) Wer als Versandhändler Schaumwein in das Steuergebiet liefern will, hat jede Lieferung vor der Versendung dem Zollamt, in dessen Bereich der Erwerber seinen Wohnsitz (Geschäftssitz) hat, unter Angabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale anzuzeigen und Sicherheit in Höhe der zu erwartenden Steuerbelastung zu leisten. Wird ein Beauftragter zugelassen (Abs. 5), muß die Sicherheit auch dessen Steuerschuld abdecken.

(4) Der Steuerschuldner hat für den Schaumwein, für den die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem im Abs. 3 genannten Zollamt eine Steueranmeldung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen. Die Steuer ist spätestens bis zum 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden dritten Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Wurde ein Beauftragter zugelassen (Abs. 5), richtet sich die Zuständigkeit nach Abs. 6.

(5) Auf Antrag des Versandhändlers kann eine im Steuergebiet ansässige Person oder Personenvereinigung als Beauftragter zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Der Beauftragte wird neben dem Versandhändler Steuerschuldner und hat die sonstigen steuerlichen Pflichten des Versandhändlers zu erfüllen.

(6) Der Antrag (Abs. 5) ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Geschäftssitz des Beauftragten befindet. Der Antrag muß alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind der Name oder die Firma, der Geschäftssitz des Versandhändlers und des Beauftragten, die Menge des zu liefernden Schaumweins sowie die Höhe der voraussichtlich während zweier Kalendermonate entstehenden Steuer. Weiters ist die Erklärung des Beauftragten vorzulegen, daß dieser mit der Antragstellung einverstanden ist.

(7) Soll Schaumwein nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann das Hauptzollamt Innsbruck auf Antrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die Zulassung zu Lieferungen in das Steuergebiet allgemein erteilen und bewilligen, daß die Steueranmeldung zusammengefaßt für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird.

(8) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 7 Abs. 1 bis 4 und 6 sinngemäß.

(9) Wer beabsichtigt, Schaumwein des freien Verkehrs als Versandhändler mit Geschäftssitz im Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, hat dies schriftlich bei dem Zollamt anzuzeigen, in dessen Bereich er seinen Geschäftssitz hat. In der Anzeige sind die Menge des Schaumweins und, soweit sie im Zeitpunkt der Anzeige bereits bekannt sind, Name und Anschrift des Empfängers oder der Empfänger sowie der Tag der jeweiligen Lieferung anzugeben.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft

(vgl. § 48 Abs. 1).

Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten

§ 27. Wer Schaumwein des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten verbringen will, hat das vereinfachte Begleitdokument (§ 24) auszufertigen. Der Versender hat die erste Ausfertigung dem Begleitdokuments zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung des Schaumweins mitzuführen.

Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten

oder über das Gebiet anderer Mitgliedstaaten

§ 27. (1) Wer Schaumwein des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten verbringen will, hat das vereinfachte Begleitdokument (§ 24) auszufertigen. Der Lieferer hat die erste Ausfertigung des Begleitdokuments zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung des Schaumweins mitzuführen.

(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Hauptzollamt Innsbruck schriftlich anzuzeigen.

(3) Wird Schaumwein des freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet befördert, ist das Begleitdokument nach § 24 Abs. 1 zu verwenden. Weiters hat der Lieferer vor der Beförderung die beabsichtigte Beförderung dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Hauptzollamt Innsbruck, schriftlich anzuzeigen. Der Empfänger hat den Empfang des Schaumweins auf dem Begleitdokument zu bestätigen und das Dokument zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für häufige und regelmäßige Verbringungen im Sinne des Abs. 3 Vereinfachungsmaßnahmen vorgesehen werden, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet ist und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.

Steuererstattung oder Steuervergütung bei Verbringen zu gewerblichen

Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer

§ 28. (1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuerten Schaumwein, der zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel)

a)

in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden ist oder

b)

unmittelbar in ein Drittland ausgeführt worden ist.

(2) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 lit. a wird nur gewährt, wenn der Berechtigte (Abs. 3) eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber vorlegt, daß der Schaumwein dort ordnungsgemäß steuerlich erfaßt worden ist. Im Falle der Ausfuhr ist der Austritt über die Zollgrenze nachzuweisen.

(3) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist derjenige, auf dessen Rechnung der Schaumwein in den anderen Mitgliedstaat verbracht oder in das Drittland ausgeführt wurde.

(4) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr des Schaumweins folgenden Kalenderjahres zu stellen.

(5) Die Erstattung oder Vergütung der Schaumweinsteuer obliegt dem Hauptzollamt, in dessen Bereich der Berechtigte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, dem Hauptzollamt Innsbruck.

Steuererstattung oder Steuervergütung bei Verbringen zu gewerblichen

Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer

§ 28. (1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuerten Schaumwein, der zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel)

a)

in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden ist oder

b)

unmittelbar in ein Drittland ausgeführt worden ist.

(2) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 26 oder § 27 eingehalten, die Verbringung dem im Abs. 5 genannten Zollamt vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Abs. 3) in den Fällen des Abs. 1 lit. a eine amtliche Bestätigung des Mitgliedstaates darüber, dass der Schaumwein dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist, oder in den Fällen des Abs. 1 lit. b einen Nachweis des Ausgangs des Schaumweins aus dem Zollgebiet vorliegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt in Fällen, in denen Schaumwein nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden soll, die Anwendung des Verfahrens nach § 19 dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 lit. b gewährt wird.

(3) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist derjenige, auf dessen Rechnung der Schaumwein in den anderen Mitgliedstaat verbracht oder in das Drittland ausgeführt wurde.

(4) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr des Schaumweins folgenden Kalenderjahres zu stellen.

(5) Die Erstattung oder Vergütung der Schaumweinsteuer obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich der Berechtigte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, dem Hauptzollamt Innsbruck.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft

(vgl. § 48 Abs. 1).

8.

Amtliche Aufsicht

§ 29. (1) Die Herstellung, die Lagerung, die Beförderung, die Bearbeitung und der Handel von Schaumwein sowie die Tätigkeit des Beauftragten nach § 15 Abs. 1 und § 26 Abs. 5 unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht.

(2) Die amtliche Aufsicht umfaßt alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes, die erforderlich sind, um zu verhindern, daß Schaumwein der Besteuerung entzogen wird.

(3) Die amtliche Aufsicht obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich sich der zu beaufsichtigende Betrieb, der Geschäfts- oder Wohnsitz des Beauftragten, das zu beaufsichtigende Transportmittel oder Transportbehältnis oder die zu beaufsichtigende Ware befinden.

8.

Amtliche Aufsicht

§ 29. (1) Die Herstellung, die Lagerung, die Beförderung, der Handel, die Bearbeitung und die Verwendung von Schaumwein sowie die Tätigkeit des Beauftragten nach § 15 Abs. 1 und § 26 Abs. 5 unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht.

(2) Die amtliche Aufsicht umfaßt alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes, die erforderlich sind, um zu verhindern, daß Schaumwein der Besteuerung entzogen wird.

(3) Die amtliche Aufsicht obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich sich der zu beaufsichtigende Betrieb, der Geschäftssitz des Beauftragten, das zu beaufsichtigende Transportmittel oder Transportbehältnis oder die zu beaufsichtigende Ware befinden.

8.

Amtliche Aufsicht

§ 29. (1) Die Herstellung, die Lagerung, die Beförderung, der Handel, die Bearbeitung und die Verwendung von Schaumwein sowie die Tätigkeit des Beauftragten nach § 15 Abs. 1 und § 26 Abs. 5 unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht.

(2) Die amtliche Aufsicht umfasst alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Schaumwein der Besteuerung im Steuergebiet oder im übrigen Gebiet der Europäischen Gemeinschaft entzogen wird.

(3) Die amtliche Aufsicht obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich sich der zu beaufsichtigende Betrieb, der Geschäftssitz des Beauftragten, das zu beaufsichtigende Transportmittel oder Transportbehältnis oder die zu beaufsichtigende Ware befinden.

§ 30. (1) In Ausübung der amtlichen Aufsicht sind die Zollorgane unbeschadet der Befugnisse, die ihnen nach der Bundesabgabenordnung zustehen, befugt,

1.

in Erzeugungsstätten, Betrieben und Transportmitteln Nachschau zu halten;

2.

Umschließungen, in denen sich Schaumwein befindet oder befinden kann, auf ihren Inhalt zu prüfen;

3.

Schaumweinproben und Proben von Wein unentgeltlich zu entnehmen, der zur Herstellung von Schaumwein bestimmt ist;

4.

die Bestände an Wein und an Schaumwein festzustellen;

5.

in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörenden Belege Einsicht zu nehmen;

6.

zu prüfen, ob den Bestimmungen über die Aufzeichnungspflichten (§§ 35 bis 39) entsprochen wurde und ob die Aufzeichnungen fortlaufend, vollständig und richtig geführt werden;

7.

Umschließungen, die zur Aufnahme von Schaumwein bestimmt sind oder in denen sich Schaumwein befindet, zu kennzeichnen oder diese Kennzeichnung anzuordnen.

(2) In Ausübung der amtlichen Aufsicht stehenden Zollorganen auch alle Befugnisse zu, die ihnen nach dem Zollrechts-Durchführungsgesetz eingeräumt sind.

§ 30. (1) In Ausübung der amtlichen Aufsicht sind die Zollorgane unbeschadet der Befugnisse, die ihnen nach der Bundesabgabenordnung zustehen, befugt,

1.

in Erzeugungsstätten, Betrieben und Transportmitteln Nachschau zu halten;

2.

Umschließungen, in denen sich Schaumwein befindet oder befinden kann, auf ihren Inhalt zu prüfen;

3.

Schaumweinproben und Proben von Wein unentgeltlich zu entnehmen, der zur Herstellung von Schaumwein bestimmt ist;

4.

die Bestände an Wein und an Schaumwein festzustellen;

5.

in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörenden Belege Einsicht zu nehmen;

6.

zu prüfen, ob den Bestimmungen über die Aufzeichnungspflichten (§§ 35 bis 39) entsprochen wurde und ob die Aufzeichnungen fortlaufend, vollständig und richtig geführt werden;

7.

Umschließungen, die zur Aufnahme von Schaumwein bestimmt sind oder in denen sich Schaumwein befindet, zu kennzeichnen oder diese Kennzeichnung anzuordnen;

8.

anzuordnen, dass in Z 7 angeführte Umschließungen so zu kennzeichnen sind, dass aus der Kennzeichnung der Abnehmer der Ware zu ersehen ist.

(2) In Ausübung der amtlichen Aufsicht stehen den Zollorganen auch alle Befugnisse zu, die ihnen nach dem Zollrechts-Durchführungsgesetz eingeräumt sind.

(3) Den Zollorganen sind Organe der mit der Erhebung der Verbrauchsteuern betrauten Verwaltungen anderer Mitgliedstaaten gleichgestellt, wenn sie im Rahmen gemeinschaftlicher Austausch- oder Ausbildungsprogramme Dienststellen der österreichischen Zollverwaltung zugeteilt sind. Eine solche Zuteilung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass das ausländische Organ in der Lage ist, alle Rechte und Pflichten eines österreichischen Zollorganes wahrzunehmen.

§ 31. Wird Schaumwein im Steuergebiet in Transportbehältnisse abgefüllt, müssen diese mit einer Kennzeichnung versehen sein, aus der das Zollamt, in dessen Bereich die Abfüllung stattgefunden hat, feststellen kann, in welchem Betrieb der Schaumwein in das Transportbehältnis abgefüllt wurde.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft

(vgl. § 48 Abs. 1).

§ 32. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers und der berechtigte Empfänger haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an Schaumwein sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, im Betrieb befinden und das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme binnen vier Wochen dem Hauptzollamt schriftlich mitzuteilen.

(2) Die im Abs. 1 genannten Personen haben auf Verlangen des Zollamtes aus den nach §§ 35 bis 39 geführten Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche Schaumweinmengen in einem vom Zollamt zu bestimmenden Zeitraum hergestellt, aufgenommen, zum Verbrauch entnommen, weggebracht, zurückgenommen, bezogen, unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurden oder verlorengegangen sind.

(3) Die im Abs. 1 genannten Personen, der Beauftragte und derjenige, in dessen Gewahrsame sich ein Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, von dem anzunehmen ist, daß damit Schaumwein befördert wird, sind verpflichtet, die Amtshandlungen des Zollamtes ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.

§ 32. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers oder eines Schaumweinverwendungsbetriebes und der berechtigte Empfänger haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an Schaumwein sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, im Betrieb befinden und das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme binnen vier Wochen dem Hauptzollamt schriftlich mitzuteilen.

(2) Die im Abs. 1 genannten Personen haben auf Verlangen des Zollamtes aus den nach §§ 35 bis 39 geführten Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche Schaumweinmengen in einem vom Zollamt zu bestimmenden Zeitraum hergestellt, aufgenommen, zum Verbrauch entnommen, weggebracht, zurückgenommen, steuerfrei verwendet (§ 4 Abs. 1 Z 3), bezogen, unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurden oder verlorengegangen sind.

(3) Die im Abs. 1 genannten Personen, der Beauftragte und derjenige, in dessen Gewahrsame sich ein Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, von dem anzunehmen ist, daß damit Schaumwein befördert wird, sind verpflichtet, die Amtshandlungen des Zollamtes ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.

§ 32. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers oder eines Schaumweinverwendungsbetriebes und der berechtigte Empfänger haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an Schaumwein sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, im Betrieb befinden und das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme binnen vier Wochen dem Zollamt schriftlich mitzuteilen.

(2) Die im Abs. 1 genannten Personen haben auf Verlangen des Zollamtes aus den nach §§ 35 bis 39 geführten Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche Schaumweinmengen in einem vom Zollamt zu bestimmenden Zeitraum hergestellt, aufgenommen, zum Verbrauch entnommen, weggebracht, zurückgenommen, steuerfrei verwendet (§ 4 Abs. 1 Z 3), bezogen, unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurden oder verlorengegangen sind.

(3) Die im Abs. 1 genannten Personen, der Beauftragte und derjenige, in dessen Gewahrsame sich ein Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, von dem anzunehmen ist, daß damit Schaumwein befördert wird, sind verpflichtet, die Amtshandlungen des Zollamtes ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.

(4) Die im Abs. 1 angeführten Personen sind verpflichtet, dem Zollamt unverzüglich Umstände anzuzeigen, die den Verdacht auf innergemeinschaftliche Betrugshandlungen oder Finanzvergehen zulassen.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft

(vgl. § 48 Abs. 1).

§ 33. Ergeben sich in einem Steuerlager oder einem Betrieb eines berechtigten Empfängers bei der Aufnahme von Schaumweinbeständen Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so gilt für diese Fehlmengen die Steuerschuld als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden, soweit sie nicht schon vorher entstanden ist.

§ 33. Ergeben sich in einem Steuerlager, einem Schaumweinverwendungsbetrieb oder einem Betrieb eines berechtigten Empfängers bei der Aufnahme von Schaumweinbeständen Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so gilt für diese Fehlmengen die Steuerschuld als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden, soweit sie nicht schon vorher entstanden ist.

§ 33. Ergeben sich in einem Steuerlager, einem Schaumweinverwendungsbetrieb oder einem Betrieb eines berechtigten Empfängers bei der Aufnahme von Schaumweinbeständen Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so gilt für diese Fehlmengen die Steuerschuld als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden, soweit sie nicht schon vorher entstanden ist. Steuerschuldner ist der Betriebsinhaber. § 7 Abs. 5 gilt sinngemäß.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft

(vgl. § 48 Abs. 1).

§ 34. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers hat jede Wegbringung von Schaumwein, der in ein anderes im Steuergebiet gelegenes Steuerlager aufgenommen werden soll, dem Zollamt anzuzeigen, in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet.

(2) Die Anzeige hat zu enthalten:

1.

die Menge des weggebrachten Schaumweins;

2.

den Tag der Wegbringung;

3.

die Bezeichnung und die Anschrift des Betriebes, in den der Schaumwein aufgenommen werden soll.

(3) Die Anzeige ist in der Regel am Tag der Wegbringung, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag, schriftlich zu erstatten.

(4) Die Angaben (Abs. 2) über mehrere Wegbringungen von Schaumwein, die am selben Tag stattgefunden haben, können in einer Anzeige zusammengefaßt werden, wenn der Schaumwein in denselben Betrieb aufgenommen werden soll.

§ 34. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers hat jede Wegbringung von Schaumwein, der in ein anderes im Steuergebiet gelegenes Steuerlager aufgenommen werden soll, dem Zollamt anzuzeigen, in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet.

(2) Die Anzeige hat zu enthalten:

1.

die Menge des weggebrachten Schaumweins;

2.

den Tag der Wegbringung;

3.

die Bezeichnung und die Anschrift des Betriebes, in den der Schaumwein aufgenommen werden soll.

(3) Die Anzeige ist in der Regel am Tag der Wegbringung, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag, schriftlich zu erstatten.

(4) Die Angaben (Abs. 2) über mehrere Wegbringungen von Schaumwein, die am selben Tag stattgefunden haben, können in einer Anzeige zusammengefaßt werden, wenn der Schaumwein in denselben Betrieb aufgenommen werden soll. In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet, auf Antrag des Steuerlagerinhabers weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft

(vgl. § 48 Abs. 1).

10.

Aufzeichnungspflichten

§ 35. (1) Der Inhaber einer Erzeugungsstätte hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,

1.

wieviel Wein in die Erzeugungsstätte aufgenommen wurde;

2.

wieviel Schaumwein in der Erzeugungsstätte hergestellt wurde;

3.

wieviel Schaumwein in die Erzeugungsstätte aufgenommen wurde;

4.

wieviel Schaumwein zum Verbrauch in der Erzeugungsstätte entnommen wurde,

5.

wieviel Schaumwein aus der Erzeugungsstätte weggebracht wurde;

6.

wieviel Schaumwein in die Erzeugungsstätte zurückgenommen wurde;

7.

wieviel Schaumwein in der Erzeugungsstätte zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurde.

(2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein:

1.

Für den in die Erzeugungsstätte aufgenommenen Wein die Menge und der Tag der Aufnahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten zu entnehmen sein;

2.

für den in der Erzeugungsstätte hergestellten Schaumwein die Menge und der Tag der Fertigstellung; der Schaumwein gilt als fertiggestellt, sobald die unmittelbare Umschließung, in welcher er aus der Erzeugungsstätte weggebracht werden soll, endgültig verschlossen wurde;

3.

für den in die Erzeugungsstätte aufgenommenen Schaumwein die Menge und der Tag der Aufnahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten zu entnehmen sein und,

a)

wenn der Schaumwein aus einem Steuerlager bezogen wurde, die Bezeichnung und die Anschrift des Steuerlagers oder,

b)

wenn der Schaumwein in das Steuergebiet eingeführt wurde, der Tag der Abfertigung zum freien Verkehr, die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Abfertigung stattfand, sowie der Name oder die Firma und die Anschrift des Anmelders;

4.

für den zum Verbrauch in der Erzeugungsstätte entnommenen Schaumwein die Menge und der Tag der Entnahme;

5.

für den aus der Erzeugungsstätte weggebrachten Schaumwein die Menge und der Tag der Wegbringung; soweit der Schaumwein nicht unmittelbar an Verbraucher abgegeben wird, müssen zusätzlich entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers zu entnehmen sein und,

a)

wenn der Schaumwein in ein Steuerlager aufgenommen werden soll, die Bezeichnung und die Anschrift dieses Betriebes oder,

b)

wenn der Schaumwein in einen anderen Mitgliedstaat unter Steueraussetzung verbracht werden soll, der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers im Mitgliedstaat, oder

c)

wenn der Schaumwein aus dem Steuergebiet ausgeführt wurde, der Tag des Austritts über die Zollgrenze;

6.

für den in die Erzeugungsstätte zurückgenommenen Schaumwein die Menge und der Tag der Zurücknahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers, der den Schaumwein zurückgegeben hat, zu entnehmen sein und, wenn der Schaumwein aus einem Steuerlager, aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland zurückgenommen wurde, die unter Z 3 lit. a und b aufgezählten Angaben;

7.

für den in der Erzeugungsstätte zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemachten oder vernichteten Schaumwein die Menge sowie der Tag und die Art des Unbrauchbarmachens oder der Vernichtung.

9.

Aufzeichnungspflichten

§ 35. (1) Der Inhaber einer Erzeugungsstätte hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,

1.

wieviel Wein in die Erzeugungsstätte aufgenommen wurde;

2.

wieviel Schaumwein in der Erzeugungsstätte hergestellt wurde;

3.

wieviel Schaumwein in die Erzeugungsstätte aufgenommen wurde;

4.

wieviel Schaumwein zum Verbrauch in der Erzeugungsstätte entnommen wurde,

5.

wieviel Schaumwein aus der Erzeugungsstätte weggebracht wurde;

6.

wieviel Schaumwein in die Erzeugungsstätte zurückgenommen wurde;

7.

wieviel Schaumwein in der Erzeugungsstätte zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurde.

(2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein:

1.

Für den in die Erzeugungsstätte aufgenommenen Wein die Menge und der Tag der Aufnahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten zu entnehmen sein;

2.

für den in der Erzeugungsstätte hergestellten Schaumwein die Menge und der Tag der Fertigstellung; der Schaumwein gilt als fertiggestellt, sobald die unmittelbare Umschließung, in welcher er aus der Erzeugungsstätte weggebracht werden soll, endgültig verschlossen wurde;

3.

für den in die Erzeugungsstätte aufgenommenen Schaumwein die Menge und der Tag der Aufnahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten zu entnehmen sein und,

a)

wenn der Schaumwein aus einem Steuerlager bezogen wurde, die Bezeichnung und die Anschrift des Steuerlagers oder,

b)

wenn der Schaumwein in das Steuergebiet eingeführt wurde, der Tag der Überführung in den freien Verkehr, die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Überführung stattfand, sowie der Name oder die Firma und die Anschrift des Anmelders;

4.

für den zum Verbrauch in der Erzeugungsstätte entnommenen Schaumwein die Menge und der Tag der Entnahme;

5.

für den aus der Erzeugungsstätte weggebrachten Schaumwein die Menge und der Tag der Wegbringung; soweit der Schaumwein nicht unmittelbar an Verbraucher abgegeben wird, müssen zusätzlich entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers zu entnehmen sein und,

a)

wenn der Schaumwein in ein Steuerlager oder einen Schaumweinverwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, die Bezeichnung und die Anschrift dieses Betriebes oder,

b)

wenn der Schaumwein in einen anderen Mitgliedstaat unter Steueraussetzung verbracht werden soll, der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers im Mitgliedstaat, oder

c)

wenn der Schaumwein aus dem Steuergebiet ausgeführt wurde, der Tag des Austritts über die Zollgrenze;

6.

für den in die Erzeugungsstätte zurückgenommenen Schaumwein die Menge und der Tag der Zurücknahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers, der den Schaumwein zurückgegeben hat, zu entnehmen sein und, wenn der Schaumwein aus einem Steuerlager, aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland zurückgenommen wurde, die unter Z 3 lit. a und b aufgezählten Angaben;

7.

für den in der Erzeugungsstätte zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemachten oder vernichteten Schaumwein die Menge sowie der Tag und die Art des Unbrauchbarmachens oder der Vernichtung.

9.

Aufzeichnungspflichten

§ 35. (1) Der Inhaber einer Erzeugungsstätte hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,

1.

wieviel Wein in die Erzeugungsstätte aufgenommen wurde;

2.

wieviel Schaumwein in der Erzeugungsstätte hergestellt wurde;

3.

wieviel Schaumwein in die Erzeugungsstätte aufgenommen wurde;

4.

wieviel Schaumwein zum Verbrauch in der Erzeugungsstätte entnommen wurde,

5.

wieviel Schaumwein aus der Erzeugungsstätte weggebracht wurde;

6.

wieviel Schaumwein in die Erzeugungsstätte zurückgenommen wurde;

7.

wieviel Schaumwein in der Erzeugungsstätte zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurde.

(2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein:

1.

Für den in die Erzeugungsstätte aufgenommenen Wein die Menge und der Tag der Aufnahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten zu entnehmen sein;

2.

für den in der Erzeugungsstätte hergestellten Schaumwein die Menge und der Tag der Fertigstellung; der Schaumwein gilt als fertiggestellt, sobald die unmittelbare Umschließung, in welcher er aus der Erzeugungsstätte weggebracht werden soll, endgültig verschlossen wurde;

3.

für den in die Erzeugungsstätte aufgenommenen Schaumwein die Menge und der Tag der Aufnahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten zu entnehmen sein und,

a)

wenn der Schaumwein aus einem Steuerlager bezogen wurde, die Bezeichnung und die Anschrift des Steuerlagers oder,

b)

wenn der Schaumwein in das Steuergebiet eingeführt wurde, der Tag der Überführung in den freien Verkehr, die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Überführung stattfand, sowie der Name oder die Firma und die Anschrift des Anmelders;

4.

für den zum Verbrauch in der Erzeugungsstätte entnommenen Schaumwein die Menge und der Tag der Entnahme;

5.

für den aus der Erzeugungsstätte weggebrachten Schaumwein die Menge und der Tag der Wegbringung; soweit der Schaumwein nicht unmittelbar an Verbraucher abgegeben wird, müssen zusätzlich entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers zu entnehmen sein und,

a)

wenn der Schaumwein in ein Steuerlager oder einen Schaumweinverwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, die Bezeichnung und die Anschrift dieses Betriebes oder,

b)

wenn der Schaumwein in einen anderen Mitgliedstaat unter Steueraussetzung verbracht werden soll, der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers im Mitgliedstaat, oder

c)

wenn der Schaumwein aus dem Steuergebiet ausgeführt wurde, der Tag des Ausgangs aus dem Zollgebiet;

6.

für den in die Erzeugungsstätte zurückgenommenen Schaumwein die Menge und der Tag der Zurücknahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers, der den Schaumwein zurückgegeben hat, zu entnehmen sein und, wenn der Schaumwein aus einem Steuerlager, aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland zurückgenommen wurde, die unter Z 3 lit. a und b aufgezählten Angaben;

7.

für den in der Erzeugungsstätte zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemachten oder vernichteten Schaumwein die Menge sowie der Tag und die Art des Unbrauchbarmachens oder der Vernichtung.

§ 36. (1) Der Inhaber eines Schaumweinlagers hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Schaumwein

1.

in das Schaumweinlager aufgenommen wurde;

2.

zum Verbrauch im Schaumweinlager entnommen wurde;

3.

aus dem Schaumweinlager weggebracht wurde;

4.

in das Schaumweinlager zurückgenommen wurde;

5.

im Schaumweinlager zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurde.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 35 Abs. 2 Z 3 bis 7 entsprechen.

§ 36a. (1) Der Inhaber eines Schaumweinverwendungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,

1.

wieviel Schaumwein

a)

in den Betrieb aufgenommen wurde;

b)

im Betrieb verwendet wurde;

c)

aus dem Betrieb weggebracht wurde;

2.

welche Waren (Art und Menge) aus dem Schaumwein hergestellt wurden.

(2) Die Aufzeichnungen über den in den Betrieb aufgenommenen Schaumwein müssen den Bestimmungen des § 35 Abs. 2 Z 3 und 5 entsprechen. Für den im Betrieb verwendeten Schaumwein müssen aus den Aufzeichnungen die verwendete Menge sowie der Tag und die Art der Verwendung zu ersehen sein.

§ 37. (1) Der berechtigte Empfänger (§ 14 Abs. 1) hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Schaumwein er unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen hat.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 35 Abs. 2 Z 3 lit. a entsprechen.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft

(vgl. § 48 Abs. 1).

§ 38. (1) Die Beauftragten (§ 15 Abs. 1 und § 26 Abs. 5), der Versandhändler (§ 26 Abs. 1), der Inhaber und der Bezieher (§ 23 Abs. 1) haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Schaumweinsteuer von Bedeutung sind.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 35 Abs. 2 Z 3 bis 7 entsprechen.

§ 38. (1) Die Beauftragten (§ 15 Abs. 1 und § 26 Abs. 5), der Versandhändler (§ 26 Abs. 1), der Bezieher, Inhaber oder Verwender (§ 23 Abs. 1 und 2) sowie der Lieferer (§ 27 Abs. 2) haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Schaumweinsteuer von Bedeutung sind.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 35 Abs. 2 Z 3 bis 7 entsprechen.

§ 39. (1) Die Eintragungen in die Aufzeichnungen (§§ 35 bis 38) sind in der Regel am Tag des aufzuzeichnenden Ereignisses vorzunehmen, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag.

(2) Die Aufzeichnungen sind so zu führen, daß in dem Betrieb, auf welchen sie sich beziehen, innerhalb einer angemessenen Frist die Eintragungen festgestellt und die dazugehörenden Belege eingesehen werden können.

Teil 2

Zwischenerzeugnisse

Steuergegenstand

§ 40. (1) Zwischenerzeugnisse, die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Zwischenerzeugnissteuer).

(2) Zwischenerzeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Erzeugnisse der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 22% vol, die nicht von § 2 Abs. 1 oder § 43 erfaßt oder als Bier besteuert werden.

(3) Auf Zwischenerzeugnisse sind vorbehaltlich des § 42 die §§ 1 Abs. 2 bis 5, 2 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 4 bis 39 sinngemäß anzuwenden.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft

(vgl. § 48 Abs. 1).

Steuersätze

§ 41. (1) Die Zwischenerzeugnissteuer beträgt 700 S je Hektoliter.

(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer für Zwischenerzeugnisse

1.

in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, oder

2.

die bei +20 Grad C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen,

Zum Bezugszeitraum vgl. § 48b idF BGBl. I Nr. 29/2000.

Steuersätze

§ 41. (1) Die Zwischenerzeugnissteuer beträgt 73 Euro je Hektoliter. Für Zwischenerzeugnisse, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Mai 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 entsteht, beträgt die Zwischenerzeugnissteuer 1 000 S je Hektoliter.

(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer für Zwischenerzeugnisse

1.

in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, oder

2.

die bei + 20 Grad C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen,

Zum Bezugszeitraum vgl. § 48b idF BGBl. I Nr. 29/2000.

Steuersätze

§ 41. (1) Die Zwischenerzeugnissteuer beträgt 73 Euro je Hektoliter. Für Zwischenerzeugnisse, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Mai 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 entsteht, beträgt die Zwischenerzeugnissteuer 1 000 S je Hektoliter.

(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer für Zwischenerzeugnisse

1.

in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, oder

2.

die bei + 20 Grad C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen,

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft

(vgl. § 48 Abs. 1).

Herstellung von Zwischenerzeugnissen

§ 42. (1) Die Bestimmung des § 6 Abs. 2 über die Entstehung der Steuerschuld bei der Herstellung ohne Bewilligung findet auf Zwischenerzeugnisse keine Anwendung, sofern die für die Bestandteile (Branntwein, alkoholische Getränke) entrichtete Verbrauchsteuer insgesamt nicht niedriger ist als die Steuer für das Zwischenerzeugnis.

(2) Wer Zwischenerzeugnisse außerhalb eines Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken herstellen will, hat dies vor Aufnahme der Herstellung dem Hauptzollamt, in dessen Bereich die Herstellung erfolgen soll, schriftlich anzuzeigen.

(3) Der Inhaber des Betriebes hat unter Angabe des jeweiligen Alkoholgehaltes über die eingesetzten alkoholhaltigen Erzeugnisse und die hergestellten Zwischenerzeugnisse entsprechende Aufzeichnungen zu führen.

Herstellung von Zwischenerzeugnissen

§ 42. (1) Die Bestimmung des § 6 Abs. 2 über die Entstehung der Steuerschuld bei der Herstellung ohne Bewilligung findet auf Zwischenerzeugnisse keine Anwendung, sofern die für die Bestandteile (Alkohol, alkoholische Getränke) entrichtete Verbrauchsteuer insgesamt nicht niedriger ist als die Steuer für das Zwischenerzeugnis.

(2) Wer Zwischenerzeugnisse außerhalb eines Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken herstellen will, hat dies vor Aufnahme der Herstellung dem Hauptzollamt, in dessen Bereich die Herstellung erfolgen soll, schriftlich anzuzeigen.

(3) Der Inhaber des Betriebes hat unter Angabe des jeweiligen Alkoholgehaltes über die eingesetzten alkoholhaltigen Erzeugnisse und die hergestellten Zwischenerzeugnisse entsprechende Aufzeichnungen zu führen.

Herstellung von Zwischenerzeugnissen

§ 42. (1) Die Bestimmung des § 6 Abs. 2 über die Entstehung der Steuerschuld bei der Herstellung ohne Bewilligung findet auf Zwischenerzeugnisse keine Anwendung, sofern die für die Bestandteile (Alkohol, alkoholische Getränke) entrichtete Verbrauchsteuer insgesamt nicht niedriger ist als die Steuer für das Zwischenerzeugnis.

(2) Wer Zwischenerzeugnisse außerhalb eines Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken herstellen will, hat dies vor Aufnahme der Herstellung dem Zollamt, in dessen Bereich die Herstellung erfolgen soll, schriftlich anzuzeigen.

(3) Der Inhaber des Betriebes hat unter Angabe des jeweiligen Alkoholgehaltes über die eingesetzten alkoholhaltigen Erzeugnisse und die hergestellten Zwischenerzeugnisse entsprechende Aufzeichnungen zu führen.

Teil 3

Wein

Begriffsbestimmung

§ 43. (1) Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die nicht der Schaumweinsteuer nach § 2 Abs. 1 unterliegenden Erzeugnisse

1.

der Positionen 2204 und 2205 der Kombinierten Nomenklatur,

a)

wenn sie einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 15% vol aufweisen und der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden ist, oder

b)

wenn sie einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15% vol bis 18% vol aufweisen, ohne Anreicherung hergestellt worden sind, und der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden ist,

2.

der Positionen 2204 und 2205, die nicht von Z 1 erfaßt werden, sowie die Erzeugnisse der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht als Bier besteuert werden und die einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 10% vol aufweisen,

3.

der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht als Bier besteuert werden und die einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 10% vol bis 15% vol aufweisen, der ausschließlich durch Gärung entstanden ist.

(2) § 2 Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft

(vgl. § 48 Abs. 1).

Verkehr mit Wein mit anderen Mitgliedstaaten

§ 44. (1) Der innergemeinschaftliche gewerbliche Verkehr mit Wein und die daran beteiligten Betriebe und Personen unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht. §§ 29, 30 und 32 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Inhaber von Weinherstellungsbetrieben und anderen Betrieben bedürfen einer Bewilligung nach Abs. 3, wenn sie Wein im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren an Steuerlager oder berechtigte Empfänger in anderen Mitgliedstaaten versenden wollen.

(3) Die Bewilligung wird auf Antrag Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann das Zollamt auf Antrag bei Betrieben absehen, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch steuerliche Belange nicht gefährdet werden. Inhaber von Weinherstellungsbetrieben mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1000 Hektolitern Wein pro Weinwirtschaftsjahr (1. September eines Jahres bis 31. August des folgenden Jahres) sind von dem Verfahren nach dem ersten Satz befreit (kleine Weinerzeuger); für sie gilt die Bewilligung als erteilt, sobald sie schriftlich dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt anzeigen, daß sie den Versand nach Abs. 2 aufnehmen wollen. In der Anzeige ist die Durchschnittserzeugung anzugeben.

(4) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, schriftlich einzubringen. § 10 über das Erlöschen der Bewilligung gilt sinngemäß.

(5) Betriebe, deren Inhaber eine Bewilligung nach Abs. 3 besitzen, gelten für den innergemeinschaftlichen Versand und Bezug von Wein als Steuerlager.

(6) Personen, die zu gewerblichen Zwecken Wein aus Steuerlagern anderer Mitgliedstaaten im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren lediglich beziehen wollen, bedürfen einer Bewilligung als berechtigte Empfänger. Für die Bewilligung gelten Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 entsprechend. Für die Bewilligung zum Bezug von Wein im Einzelfall bedarf es lediglich des Antrags. Für die Führung von Aufzeichnungen gilt Abs. 8 sinngemäß.

(7) Die Bestimmungen der §§ 16, 17 und 19 gelten für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren sinngemäß.

(8) Der Steuerlagerinhaber hat über den Zugang und Abgang von Wein, der im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren befördert wird, Aufzeichnungen zu führen. Bei Wein aus Weintrauben gelten die nach Weinrecht zu führenden Bücher als ausreichende Aufzeichnungen, sofern das Zollamt nicht anderes anordnet.

Verkehr mit Wein mit anderen Mitgliedstaaten

§ 44. (1) Der innergemeinschaftliche gewerbliche Verkehr mit Wein und die daran beteiligten Betriebe und Personen unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht. §§ 29, 30 und 32 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Inhaber von Weinherstellungsbetrieben und anderen Betrieben bedürfen einer Bewilligung nach Abs. 3, wenn sie Wein im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren an Steuerlager oder berechtigte Empfänger in anderen Mitgliedstaaten versenden wollen.

(3) Die Bewilligung wird auf Antrag Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann das Zollamt auf Antrag bei Betrieben absehen, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch steuerliche Belange nicht gefährdet werden. Inhaber von Weinherstellungsbetrieben mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1000 Hektolitern Wein pro Weinwirtschaftsjahr (1. September eines Jahres bis 31. August des folgenden Jahres) sind von dem Verfahren nach dem ersten Satz befreit (kleine Weinerzeuger); für sie gilt die Bewilligung als erteilt, sobald sie schriftlich dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt anzeigen, daß sie den Versand nach Abs. 2 aufnehmen wollen. In der Anzeige ist die Durchschnittserzeugung anzugeben.

(4) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, schriftlich einzubringen. § 10 über das Erlöschen der Bewilligung gilt sinngemäß.

(5) Betriebe, deren Inhaber eine Bewilligung nach Abs. 3 besitzen, gelten für den innergemeinschaftlichen Versand und Bezug von Wein als Steuerlager.

(6) Personen, die zu gewerblichen Zwecken Wein aus Steuerlagern anderer Mitgliedstaaten im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren lediglich beziehen wollen, bedürfen einer Bewilligung als berechtigte Empfänger. Für die Bewilligung gelten Abs. 3 erster und zweiter Satz und Abs. 4 entsprechend. Für die Bewilligung zum Bezug von Wein im Einzelfall bedarf es lediglich des Antrags. Für die Führung von Aufzeichnungen gilt Abs. 8 sinngemäß.

(7) Die Bestimmungen der §§ 16, 17 und 19 gelten für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren sinngemäß.

(8) Der Steuerlagerinhaber hat über den Zugang und Abgang von Wein, der im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren befördert wird, Aufzeichnungen zu führen. Bei Wein aus Weintrauben gelten die nach Weinrecht zu führenden Bücher als ausreichende Aufzeichnungen, sofern das Zollamt nicht anderes anordnet.

Verkehr mit Wein mit anderen Mitgliedstaaten

§ 44. (1) Der innergemeinschaftliche gewerbliche Verkehr mit Wein und die daran beteiligten Betriebe und Personen unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht. §§ 29, 30 und 32 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Inhaber von Weinherstellungsbetrieben und anderen Betrieben bedürfen einer Bewilligung nach Abs. 3, wenn sie Wein im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren an Steuerlager oder berechtigte Empfänger in anderen Mitgliedstaaten versenden wollen.

(3) Die Bewilligung wird auf Antrag Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann das Zollamt auf Antrag bei Betrieben absehen, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch steuerliche Belange nicht gefährdet werden. Inhaber von Weinherstellungsbetrieben mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1000 Hektolitern Wein pro Weinwirtschaftsjahr (1. September eines Jahres bis 31. August des folgenden Jahres) sind von dem Verfahren nach dem ersten Satz befreit (kleine Weinerzeuger); für sie gilt die Bewilligung als erteilt, sobald sie schriftlich dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt anzeigen, daß sie den Versand nach Abs. 2 aufnehmen wollen. In der Anzeige ist die Durchschnittserzeugung anzugeben.

(4) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, schriftlich einzubringen. § 10 über das Erlöschen der Bewilligung gilt sinngemäß.

(5) Betriebe, deren Inhaber eine Bewilligung nach Abs. 3 besitzen, gelten für den innergemeinschaftlichen Versand und Bezug von Wein als Steuerlager.

(6) Personen, die zu gewerblichen Zwecken Wein aus Steuerlagern anderer Mitgliedstaaten im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren lediglich beziehen wollen, bedürfen einer Bewilligung als berechtigte Empfänger. Für die Bewilligung gelten Abs. 3 erster und zweiter Satz und Abs. 4 entsprechend. Für die Bewilligung zum Bezug von Wein im Einzelfall bedarf es lediglich des Antrags. Für die Führung von Aufzeichnungen gilt Abs. 8 sinngemäß.

(7) Die Bestimmungen der §§ 16, 17 und 19 gelten für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren sinngemäß.

(8) Der Steuerlagerinhaber hat über den Zugang und Abgang von Wein, der im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren befördert wird, Aufzeichnungen zu führen. Bei Wein aus Weintrauben gelten die nach Weinrecht zu führenden Bücher als ausreichende Aufzeichnungen, sofern das Zollamt nicht anderes anordnet.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft

(vgl. § 48 Abs. 1).

Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens

§ 45. (1) Wird Wein zu gewerblichen Zwecken aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbracht, so bescheinigt das Zollamt nach Vorlage der Begleitdokumente auf Antrag die Aufnahme des Weins in den Betrieb des Empfängers.

(2) Für die Verbringung von Wein des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten ist das vereinfachte Begleitdokument nach § 24 zu verwenden. Dies gilt nicht für kleine Weinerzeuger, soweit in einem anderen nach weinrechtlichen Vorschriften auszustellenden Begleitdokument deutlich sichtbar und gut lesbar die Worte „Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs - Kleiner Weinerzeuger gemäß Art. 29 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992'' eingetragen sind.

(3) Für Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet gilt § 26 Abs. 9 entsprechend.

Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens

§ 45. (1) Wird Wein zu gewerblichen Zwecken aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbracht, so bescheinigt das Zollamt nach Vorlage der Begleitdokumente auf Antrag die Aufnahme des Weins in den Betrieb des Empfängers.

(2) Für die Verbringung von Wein des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten ist das vereinfachte Begleitdokument nach § 24 zu verwenden. Dies gilt nicht für kleine Weinerzeuger, soweit in einem anderen nach weinrechtlichen Vorschriften auszustellenden Begleitdokument deutlich sichtbar und gut lesbar die Worte „Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs - Kleiner Weinerzeuger gemäß Art. 29 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992“ eingetragen sind.

(3) Für Versandhändler mit Geschäftssitz im Steuergebiet gilt § 26 Abs. 9 entsprechend.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 46. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 46. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Die Zuständigkeit der Zollämter bestimmt sich, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz.

§ 47. Das Schaumweinsteuergesetz 1960, BGBl. Nr. 247, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991, tritt zu dem im § 48 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt außer Kraft. Es ist jedoch weiterhin auf Schaumwein anzuwenden, für den die Steuerschuld vor diesem Zeitpunkt entstanden ist oder für den in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt, der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebend ist, vor diesem Zeitpunkt gelegen ist.

§ 48. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union *1) in Kraft. Es ist auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach diesem Zeitpunkt entstanden ist oder für welche in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nach diesem Zeitpunkt gelegen ist.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) Für Schaumwein, der sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Steuerlagern oder im Versand an solche Lager befindet, gilt die Steuer als ausgesetzt.

(4) Für Schaumwein der in § 2 Abs. 1 Z 1 bezeichneten Art, ausgenommen Schaumwein, der bei +20 Grad C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von weniger als 3 bar aufweist, beträgt die Schaumweinsteuer abweichend von § 3 Abs. 1 Z 1 bis zum 31. März 1995 3 600 S für einen Hektoliter.

(5) Erzeugungsstätten im Sinne des § 7 Abs. 1 des Schaumweinsteuergesetzes 1960 gelten bis zum 31. Dezember 1995 als bewilligte Erzeugungsstätten im Sinne des § 9 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes.

(6) Betriebe, die Zwischenerzeugnisse herstellen, gelten bis zum 31. Dezember 1995 als bewilligte Erzeugungsstätten im Sinne des § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 40 Abs. 3. Der Inhaber des Betriebes hat innerhalb von einem Monat nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, den Betrieb anzuzeigen.

(7) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung zur Erleichterung des Übergangs auf die neuen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen, steuerliche Anpassungsmaßnahmen zu treffen.


*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

§ 48a. § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 und Z 4, § 6 Abs. 3 bis 6, § 7 Abs. 1, 2 und 6, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 2 Z 4, § 11 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3, § 12, § 13 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz und Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3 und 4, § 16 Abs. 2 bis 4, § 17 Abs. 2, § 18, § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 3 bis 5, § 22 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 3, § 26 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 9, § 27 einschließlich der Überschrift, § 29 Abs. 1 und 3, § 32 Abs. 1 und 2, § 33, § 34 Abs. 4, die Überschrift vor § 35, § 35 Abs. 2 Z 3 lit. b und Z 5 lit. a, § 36a, § 38 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 44 Abs. 6 zweiter Satz, § 45 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 treten am 1. September 1996 in Kraft. § 25 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. August 1996 außer Kraft.

§ 48b. § 41 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2000 sind auf Zwischenerzeugnisse anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht. § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 ist weiterhin auf Zwischenerzeugnisse anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Juni 2000 entsteht.

§ 48c. (1) § 4 Abs. 1 Z 3 letzter Satz, § 7 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz, § 9 Abs. 4, § 13 Abs. 3 letzter Satz, § 16 Abs. 5 und 6, § 17 Abs. 3, § 20 Abs. 1 erster Satz, Abs. 5 letzter Satz und Abs. 6 erster Satz, § 23 Abs. 5 letzter Satz, § 28 Abs. 2, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 1 Z 7 und 8 sowie Abs. 3, § 32 Abs. 4, § 33 vorletzter und letzter Satz, § 35 Abs. 2 Z 5 lit. c und § 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten am 1. Jänner 2001 in Kraft. § 3 Abs. 1, § 18 und § 41 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2000 ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2002 entstanden ist. § 3 Abs. 1 BGBl. I Nr. 142/2000 ist auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht.

§ 49. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.