Bundesgesetz, mit dem das Gesetz über das Branntweinmonopol an dasGemeinschaftsrecht angepaßt wird (Alkohol - Steuer und Monopolgesetz1995)(NR: GP XVIII RV 1698 AB 1814 S. 172. BR: AB 4852 S. 589.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1995-01-01
Status Aufgehoben · 2000-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 445
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

AlkStG 2022

Abkürzung

AlkStG 2022

Präambel/Promulgationsklausel

wurde nicht im BGBl. kundgemachtStand: 1.1.2021 gemäß BGBl. I Nr. 3/2021
Zusätzliche befristete Sonderregelungen für die Desinfektionsmittelherstellung durch Verwendungsbetriebe (tritt mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft)
(tritt mit Ablauf des 30.06.2021 außer Kraft)

Abkürzung

AlkStG 2022

Präambel/Promulgationsklausel

wurde nicht im BGBl. kundgemachtStand: 22.7.2023 gemäß BGBl. I Nr. 110/2023
(mit Ablauf des 30.6.2022 außer Kraft getreten)

Abkürzung

AlkStG 2022

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft

(vgl. § 116 Abs. 1).

Teil I

Alkoholsteuer

Steuergebiet, Steuergegenstand

§ 1. (1) Alkohol und alkoholhaltige Waren (Erzeugnisse), die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Alkoholsteuer).

(2) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).

(3) Gebiet der Europäischen Gemeinschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Gebiet, auf das die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) Anwendung findet (EG-Verbrauchsteuergebiet).

(4) Mitgliedstaat im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union.

(5) Drittland im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Gebiet außerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft.

(6) Alkohol im Sinne des Abs. 1 sind Waren

1.

der Positionen 2207 und 2208 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 1,2% vol,

2.

der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 22% vol,

3.

der Position 2204 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 22% vol, der als Brennwein im Sinne des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, in ein Steuerlager zur Verarbeitung aufgenommen wurde.

(7) Alkoholhaltige Waren im Sinne des Abs. 1 sind andere ethylalkoholhaltige Erzeugnisse als die des Kapitels 22 der Kombinierten Nomenklatur, die unter Verwendung von Alkohol hergestellt werden und deren Alkoholgehalt höher als 1,2% vol, bei nichtflüssigen als 1% mas ist. Ethylalkoholhaltige Erzeugnisse sind für Zwecke der Besteuerung im Zweifel alkoholhaltige, dem Regelsatz (§ 2 Abs. 1) unterliegende Waren.

(8) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256 S. 1) in der Fassung des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 2551/93 der Kommission vom 10. August 1993 (ABl. EG Nr. L 241 S. 1) und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften.

(9) Werden den Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur geändert, ohne daß dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat, wie durch Einführung zusätzlicher Untergliederungen, so hat der Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif (§ 45 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz) in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.

Abkürzung

AlkStG 2022

Teil I

Alkoholsteuer

Steuergebiet, Steuergegenstand

§ 1. (1) Alkohol und alkoholhaltige Waren (Erzeugnisse), die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Alkoholsteuer).

(2) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).

(3) Gebiet der Europäischen Gemeinschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Gebiet, auf das die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) Anwendung findet (EG-Verbrauchsteuergebiet).

(4) Mitgliedstaat im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union.

(5) Drittland im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Gebiet außerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft.

(6) Alkohol im Sinne des Abs. 1 sind Waren

1.

der Positionen 2207 und 2208 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 1,2% vol,

2.

der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 22% vol,

3.

der Position 2204 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 22% vol, der als Brennwein im Sinne des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, in ein Steuerlager zur Verarbeitung aufgenommen wurde.

(7) Alkoholhaltige Waren im Sinne des Abs. 1 sind andere ethylalkoholhaltige Erzeugnisse als die des Kapitels 22 der Kombinierten Nomenklatur, die unter Verwendung von Alkohol hergestellt werden und deren Alkoholgehalt höher als 1,2% vol, bei nichtflüssigen als 1% mas ist. Ethylalkoholhaltige Erzeugnisse sind für Zwecke der Besteuerung im Zweifel alkoholhaltige, dem Regelsatz (§ 2 Abs. 1) unterliegende Waren.

(8) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256 S. 1) in der Fassung des Anhanges zur Verordnung (EG) Nr. 3009/95 der Kommission vom 22. Dezember 1995 (ABl. EG Nr. L 319 S. 1) und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften.

(9) Werden den Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur geändert, ohne daß dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat, wie durch Einführung zusätzlicher Untergliederungen, so hat der Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif (§ 45 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz) in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.

Abkürzung

AlkStG 2022

Teil I

Alkoholsteuer

Steuergebiet, Steuergegenstand

§ 1. (1) Alkohol und alkoholhaltige Waren (Erzeugnisse), die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Alkoholsteuer).

(2) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).

(3) Gebiet der Europäischen Gemeinschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Gebiet, auf das die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) Anwendung findet (EG-Verbrauchsteuergebiet).

(4) Mitgliedstaat im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union.

(5) Drittland im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Gebiet außerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft.

(6) Alkohol im Sinne des Abs. 1 sind Waren

1.

der Positionen 2207 und 2208 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 1,2% vol,

2.

der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 22% vol,

3.

der Position 2204 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 24% vol, der als Brennwein im Sinne, in ein Steuerlager zur Verarbeitung aufgenommen wurde.

(7) Alkoholhaltige Waren im Sinne des Abs. 1 sind andere ethylalkoholhaltige Erzeugnisse als die des Kapitels 22 der Kombinierten Nomenklatur, die unter Verwendung von Alkohol hergestellt werden und deren Alkoholgehalt höher als 1,2% vol, bei nichtflüssigen als 1% mas ist. Ethylalkoholhaltige Erzeugnisse sind für Zwecke der Besteuerung im Zweifel alkoholhaltige, dem Regelsatz (§ 2 Abs. 1) unterliegende Waren.

(8) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256 S. 1) in der Fassung des Anhanges zur Verordnung (EG) Nr. 3009/95 der Kommission vom 22. Dezember 1995 (ABl. EG Nr. L 319 S. 1) und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften.

(9) Werden den Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur geändert, ohne daß dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat, wie durch Einführung zusätzlicher Untergliederungen, so hat der Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif (§ 45 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz) in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.

Abkürzung

AlkStG 2022

Teil I

Alkoholsteuer

Steuergebiet, Steuergegenstand, sonstige Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Alkohol und alkoholhaltige Waren (Erzeugnisse), die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Alkoholsteuer).

(2) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).

(3) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind

1.

Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. EG Nr. L 9 vom 14.1.2009, S. 12), in der jeweils geltenden Fassung;

2.

Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 vom 19.10.1992, S. 1);

3.

Gebiet der Europäischen Gemeinschaft: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet (EG-Verbrauchsteuergebiet);

4.

anderer Mitgliedstaat oder andere Mitgliedstaaten: das EG-Verbrauchsteuergebiet ohne das Steuergebiet;

5.

Drittgebiete: die in Art. 5 Abs. 2 der Systemrichtlinie genannten Gebiete, die außerhalb des EG-Verbrauchsteuergebiets liegen, aber zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, und die in Art. 5 Abs. 3 der Systemrichtlinie genannten Gebiete;

6.

Drittländer: Staaten oder Gebiete, auf die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft keine Anwendung findet;

7.

Zollgebiet der Gemeinschaft: das Gebiet nach Art. 3 des Zollkodex;

8.

Ort der Einfuhr:

a)

beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem sich der Alkohol bei seiner Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 79 des Zollkodex befindet;

b)

beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem der Alkohol in sinngemäßer Anwendung von Art. 40 des Zollkodex zu gestellen ist.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2009)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2009)

(6) Alkohol im Sinne des Abs. 1 sind Waren

1.

der Positionen 2207 und 2208 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 1,2% vol,

2.

der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 22% vol,

3.

der Position 2204 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 24% vol, der als Brennwein im Sinne, in ein Steuerlager zur Verarbeitung aufgenommen wurde.

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