Bundesgesetz, mit dem die Tabaksteuer an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Tabaksteuergesetz 1995)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1995-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-04-01
Status Aufgehoben · 2021-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 297
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(3) Liegt die Tabaksteuerbelastung je 1 000 Stück Zigaretten einer Preisklasse unter 98% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten des gewichteten Durchschnittspreises (Abs. 4) oder unter 123 Euro je 1 000 Stück Zigaretten, so beträgt die Tabaksteuer für diese Preisklasse 98% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten des gewichteten Durchschnittspreises, mindestens jedoch 123 Euro je 1 000 Stück. Abs. 7 letzter Satz ist anzuwenden.

(4) Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis von Zigaretten wird aus dem Gesamtwert aller in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten auf der Grundlage der Kleinverkaufspreise einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten, berechnet.

(5) Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis von Feinschnitt wird aus dem Gesamtwert des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Feinschnitttabaks auf der Grundlage der Kleinverkaufspreise einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Feinschnitttabaks, berechnet.

(6) Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis von Tabak zum Erhitzen wird aus dem Gesamtwert des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Tabaks zum Erhitzen auf der Grundlage der Kleinverkaufspreise einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Tabaks zum Erhitzen in Kilogramm, berechnet.

(7) Der Bundesminister für Finanzen hat bis zum 1. März jedes Jahres

a)

den anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten ermittelten gewichteten Durchschnittspreis nach Abs. 4,

b)

den anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Mengen an Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten ermittelten gewichteten Durchschnittspreis nach Abs. 5,

c)

den anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Mengen an Tabak zum Erhitzen ermittelten gewichteten Durchschnittspreis nach Abs. 6,

jeweils aufgerundet auf vier Nachkommastellen, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen, sofern er sich gegenüber dem zuletzt kundgemachten geändert hat. Die neu ermittelten gewichteten Durchschnittspreise gelten jeweils ab dem 1. April des laufenden Kalenderjahres und sind den Berechnungen der Tabaksteuer für Zigaretten bzw. Feinschnitt zugrunde zu legen, für die bzw. den die Tabaksteuerschuld vor dem 1. April des Jahres entsteht, für das ein neu ermittelter gewichteter Durchschnittspreis kundgemacht wird.

(8) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das bei der Ermittlung und Kundmachung der gewichteten Durchschnittspreise nach Abs. 4 bis 7 einzuhaltende Verfahren näher zu regeln.

Abkürzung

TabStG 2022

Steuersätze

§ 4. (1) Die Tabaksteuer beträgt:

1.

für Zigaretten

a)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2018 und vor dem 1. Oktober 2020 entsteht, 37,5% des Kleinverkaufspreises (§ 5) und 58 Euro je 1 000 Stück;

b)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 30. September 2020 und vor dem 1. April 2021 entsteht, 36% des Kleinverkaufspreises und 63 Euro je 1 000 Stück;

c)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2021 und vor dem 1. April 2022 entsteht, 34,5% des Kleinverkaufspreises und 68 Euro je 1 000 Stück;

d)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2022 entsteht, 33% des Kleinverkaufspreises und 73 Euro je 1 000 Stück;

2.

für Zigarren und Zigarillos 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 100 Euro je 1 000 Stück;

3.

für Feinschnitt

a)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2018 und vor dem 1. Oktober 2020 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 110 Euro je Kilogramm;

b)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 30. September 2020 und vor dem 1. April 2021 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 120 Euro je Kilogramm;

c)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2021 und vor dem 1. April 2022 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 130 Euro je Kilogramm;

d)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2022 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 140 Euro je Kilogramm;

4.

für anderen Rauchtabak 34% des Kleinverkaufspreises;

5.

für Tabak zum Erhitzen

a)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2019 und vor dem 1. Oktober 2020 entsteht, 110 Euro je Kilogramm Tabak;

b)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 30. September 2020 und vor dem 1. April 2021 entsteht, 123 Euro je Kilogramm Tabak;

c)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2021 und vor dem 1. April 2022 entsteht, 136 Euro je Kilogramm Tabak;

d)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2022 entsteht, 149 Euro je Kilogramm Tabak.

(2) Für Zigaretten wird der stückbezogene Steueranteil für zwei Zigaretten erhoben, wenn der Tabakstrang, Filter und Mundstück nicht inbegriffen, eine Länge von mehr als 8 cm, jedoch höchstens 11 cm hat. Wenn der Tabakstrang, Filter und Mundstück nicht inbegriffen, eine Länge von mehr als 11 cm hat, wird darüber hinaus der stückbezogene Steueranteil je weitere begonnene 3 cm Länge erhoben.

(3) Liegt die Tabaksteuerbelastung je 1 000 Stück Zigaretten einer Preisklasse unter 98% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten des gewichteten Durchschnittspreises (Abs. 4) oder unter 150 Euro je 1 000 Stück Zigaretten, so beträgt die Tabaksteuer für diese Preisklasse 98% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten des gewichteten Durchschnittspreises, mindestens jedoch 150 Euro je 1 000 Stück. Abs. 7 letzter Satz ist anzuwenden.

(4) Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis von Zigaretten wird aus dem Gesamtwert aller in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten auf der Grundlage der Kleinverkaufspreise einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten, berechnet.

(5) Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis von Feinschnitt wird aus dem Gesamtwert des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Feinschnitttabaks auf der Grundlage der Kleinverkaufspreise einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Feinschnitttabaks, berechnet.

(6) Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis von Tabak zum Erhitzen wird aus dem Gesamtwert des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Tabaks zum Erhitzen auf der Grundlage der Kleinverkaufspreise einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Tabaks zum Erhitzen in Kilogramm, berechnet.

(7) Der Bundesminister für Finanzen hat bis zum 1. März jedes Jahres

a)

den anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten ermittelten gewichteten Durchschnittspreis nach Abs. 4,

b)

den anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Mengen an Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten ermittelten gewichteten Durchschnittspreis nach Abs. 5,

c)

den anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Mengen an Tabak zum Erhitzen ermittelten gewichteten Durchschnittspreis nach Abs. 6,

jeweils aufgerundet auf vier Nachkommastellen, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen, sofern er sich gegenüber dem zuletzt kundgemachten geändert hat. Die neu ermittelten gewichteten Durchschnittspreise gelten jeweils ab dem 1. April des laufenden Kalenderjahres und sind den Berechnungen der Tabaksteuer für Zigaretten bzw. Feinschnitt zugrunde zu legen, für die bzw. den die Tabaksteuerschuld vor dem 1. April des Jahres entsteht, für das ein neu ermittelter gewichteter Durchschnittspreis kundgemacht wird.

(8) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das bei der Ermittlung und Kundmachung der gewichteten Durchschnittspreise nach Abs. 4 bis 7 einzuhaltende Verfahren näher zu regeln.

Abkürzung

TabStG 2022

Steuersätze

§ 4. (1) Die Tabaksteuer beträgt:

1.

für Zigaretten

a)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2018 und vor dem 1. Oktober 2020 entsteht, 37,5% des Kleinverkaufspreises (§ 5) und 58 Euro je 1 000 Stück;

b)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 30. September 2020 und vor dem 1. April 2021 entsteht, 36% des Kleinverkaufspreises und 63 Euro je 1 000 Stück;

c)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2021 und vor dem 1. April 2022 entsteht, 34,5% des Kleinverkaufspreises und 68 Euro je 1 000 Stück;

d)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2022 entsteht, 33% des Kleinverkaufspreises und 73 Euro je 1 000 Stück;

2.

für Zigarren und Zigarillos 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 100 Euro je 1 000 Stück;

3.

für Feinschnitt

a)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2018 und vor dem 1. Oktober 2020 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 110 Euro je Kilogramm;

b)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 30. September 2020 und vor dem 1. April 2021 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 120 Euro je Kilogramm;

c)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2021 und vor dem 1. April 2022 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 130 Euro je Kilogramm;

d)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2022 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 140 Euro je Kilogramm;

4.

für anderen Rauchtabak 34% des Kleinverkaufspreises;

5.

für Tabak zum Erhitzen

a)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2019 und vor dem 1. Oktober 2020 entsteht, 110 Euro je Kilogramm Tabak;

b)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 30. September 2020 und vor dem 1. April 2021 entsteht, 123 Euro je Kilogramm Tabak;

c)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2021 und vor dem 1. April 2022 entsteht, 136 Euro je Kilogramm Tabak;

d)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2022 entsteht, 149 Euro je Kilogramm Tabak.

(2) Für Zigaretten wird der stückbezogene Steueranteil für zwei Zigaretten erhoben, wenn der Tabakstrang, Filter und Mundstück nicht inbegriffen, eine Länge von mehr als 8 cm, jedoch höchstens 11 cm hat. Wenn der Tabakstrang, Filter und Mundstück nicht inbegriffen, eine Länge von mehr als 11 cm hat, wird darüber hinaus der stückbezogene Steueranteil je weitere begonnene 3 cm Länge erhoben.

(3) Liegt die Tabaksteuerbelastung je 1 000 Stück Zigaretten einer Preisklasse unter 98% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten des gewichteten Durchschnittspreises (Abs. 4) oder unter 150 Euro je 1 000 Stück Zigaretten, so beträgt die Tabaksteuer für diese Preisklasse 98% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten des gewichteten Durchschnittspreises, mindestens jedoch 150 Euro je 1 000 Stück. Abs. 7 letzter Satz ist anzuwenden.

(4) Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis von Zigaretten wird aus dem Gesamtwert aller in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten auf der Grundlage der Kleinverkaufspreise einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten, berechnet.

(5) Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis von Feinschnitt wird aus dem Gesamtwert des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Feinschnitttabaks auf der Grundlage der Kleinverkaufspreise einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Feinschnitttabaks, berechnet.

(6) Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis von Tabak zum Erhitzen wird aus dem Gesamtwert des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Tabaks zum Erhitzen auf der Grundlage der Kleinverkaufspreise einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Tabaks zum Erhitzen in Kilogramm, berechnet.

(7) Der Bundesminister für Finanzen hat bis zum 1. März jedes Jahres

a)

den anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten ermittelten gewichteten Durchschnittspreis nach Abs. 4,

b)

den anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Mengen an Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten ermittelten gewichteten Durchschnittspreis nach Abs. 5,

c)

den anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Mengen an Tabak zum Erhitzen ermittelten gewichteten Durchschnittspreis nach Abs. 6,

jeweils aufgerundet auf vier Nachkommastellen, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen, sofern er sich gegenüber dem zuletzt kundgemachten geändert hat. Die neu ermittelten gewichteten Durchschnittspreise gelten jeweils ab dem 1. April des laufenden Kalenderjahres und sind den Berechnungen der Tabaksteuer für Zigaretten bzw. Feinschnitt zugrunde zu legen, für die bzw. den die Tabaksteuerschuld vor dem 1. April des Jahres entsteht, für das ein neu ermittelter gewichteter Durchschnittspreis kundgemacht wird.

(8) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das bei der Ermittlung und Kundmachung der gewichteten Durchschnittspreise nach Abs. 4 bis 7 einzuhaltende Verfahren näher zu regeln.

(9) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung vorzusehen, dass Steuersätze nach Abs. 1 Z 1 lit. b, c, d und e, Z 2 lit. b, c, d und e, Z 3 lit. b, c, d und e sowie Z 5 lit. b, c, d und e und die in Abs. 3 genannte Mindestverbrauchsteuer erst zu einem späteren als dem jeweils angegebenen Zeitpunkt anwendbar werden, sofern dies die Inflationsentwicklung erfordert, um wirksame und gezielte Preisdämpfungsmaßnahmen setzen zu können.

Abkürzung

TabStG 2022

Steuersätze

§ 4. (1) Die Tabaksteuer beträgt:

1.

für Zigaretten

a)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2022 und vor dem 1. April 2023 entsteht, 33% des Kleinverkaufspreises (§ 5) und 73 Euro je 1 000 Stück;

b)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2023 und vor dem 1. April 2024 entsteht, 32,5% des Kleinverkaufspreises und 76,50 Euro je 1 000 Stück;

c)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. April 2025 entsteht, 32% des Kleinverkaufspreises und 80 Euro je 1 000 Stück;

d)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2025 und vor dem 1. April 2026 entsteht, 31,5% des Kleinverkaufspreises und 83,50 Euro je 1 000 Stück;

e)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2026 entsteht, 31% des Kleinverkaufspreises und 87 Euro je 1 000 Stück;

2.

für Zigarren und Zigarillos

a)

13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 100 Euro je 1 000 Stück;

b)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2023 und vor dem 1. April 2024 entsteht, 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 105 Euro je 1 000 Stück;

c)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. April 2025 entsteht, 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 110 Euro je 1 000 Stück;

d)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2025 und vor dem 1. April 2026 entsteht, 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 115 Euro je 1 000 Stück;

e)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2026 entsteht, 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 120 Euro je 1 000 Stück;

3.

für Feinschnitt

a)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2022 und vor dem 1. April 2023 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 140 Euro je Kilogramm;

b)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2023 und vor dem 1. April 2024 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 147 Euro je Kilogramm;

c)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. April 2025 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 154 Euro je Kilogramm;

d)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2025 und vor dem 1. April 2026 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 161 Euro je Kilogramm;

e)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2026 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 168 Euro je Kilogramm;

4.

für anderen Rauchtabak 34% des Kleinverkaufspreises;

5.

für Tabak zum Erhitzen

a)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2022 und vor dem 1. April 2023 entsteht, 149 Euro je Kilogramm Tabak;

b)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2023 und vor dem 1. April 2024 entsteht, 164 Euro je Kilogramm Tabak;

c)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. April 2025 entsteht, 180 Euro je Kilogramm Tabak;

d)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2025 und vor dem 1. April 2026 entsteht, 197 Euro je Kilogramm Tabak;

e)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2026 entsteht, 215 Euro je Kilogramm Tabak.

(2) Für Zigaretten wird der stückbezogene Steueranteil für zwei Zigaretten erhoben, wenn der Tabakstrang, Filter und Mundstück nicht inbegriffen, eine Länge von mehr als 8 cm, jedoch höchstens 11 cm hat. Wenn der Tabakstrang, Filter und Mundstück nicht inbegriffen, eine Länge von mehr als 11 cm hat, wird darüber hinaus der stückbezogene Steueranteil je weitere begonnene 3 cm Länge erhoben.

(3) Liegt die Tabaksteuerbelastung je 1 000 Stück Zigaretten einer Preisklasse unter 98% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten des gewichteten Durchschnittspreises (Abs. 4) oder unter 163 Euro je 1 000 Stück Zigaretten, so beträgt die Tabaksteuer für diese Preisklasse 98% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten des gewichteten Durchschnittspreises, mindestens jedoch 163 Euro je 1 000 Stück. Abs. 7 letzter Satz ist anzuwenden.

(4) Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis von Zigaretten wird aus dem Gesamtwert aller in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten auf der Grundlage der Kleinverkaufspreise einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten, berechnet.

(5) Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis von Feinschnitt wird aus dem Gesamtwert des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Feinschnitttabaks auf der Grundlage der Kleinverkaufspreise einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Feinschnitttabaks, berechnet.

(6) Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis von Tabak zum Erhitzen wird aus dem Gesamtwert des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Tabaks zum Erhitzen auf der Grundlage der Kleinverkaufspreise einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Tabaks zum Erhitzen in Kilogramm, berechnet.

(7) Der Bundesminister für Finanzen hat bis zum 1. März jedes Jahres

a)

den anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten ermittelten gewichteten Durchschnittspreis nach Abs. 4,

b)

den anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Mengen an Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten ermittelten gewichteten Durchschnittspreis nach Abs. 5,

c)

den anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Mengen an Tabak zum Erhitzen ermittelten gewichteten Durchschnittspreis nach Abs. 6,

jeweils aufgerundet auf vier Nachkommastellen, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen, sofern er sich gegenüber dem zuletzt kundgemachten geändert hat. Die neu ermittelten gewichteten Durchschnittspreise gelten jeweils ab dem 1. April des laufenden Kalenderjahres und sind den Berechnungen der Tabaksteuer für Zigaretten bzw. Feinschnitt zugrunde zu legen, für die bzw. den die Tabaksteuerschuld vor dem 1. April des Jahres entsteht, für das ein neu ermittelter gewichteter Durchschnittspreis kundgemacht wird.

(8) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das bei der Ermittlung und Kundmachung der gewichteten Durchschnittspreise nach Abs. 4 bis 7 einzuhaltende Verfahren näher zu regeln.

(9) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung vorzusehen, dass Steuersätze nach Abs. 1 Z 1 lit. b, c, d und e, Z 2 lit. b, c, d und e, Z 3 lit. b, c, d und e sowie Z 5 lit. b, c, d und e und die in Abs. 3 genannte Mindestverbrauchsteuer erst zu einem späteren als dem jeweils angegebenen Zeitpunkt anwendbar werden, sofern dies die Inflationsentwicklung erfordert, um wirksame und gezielte Preisdämpfungsmaßnahmen setzen zu können.

Abkürzung

TabStG 2022

Steuersätze

§ 4. (1) Die Tabaksteuer beträgt:

1.

für Zigaretten

a)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2022 und vor dem 1. April 2023 entsteht, 33% des Kleinverkaufspreises (§ 5) und 73 Euro je 1 000 Stück;

b)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2023 und vor dem 1. April 2024 entsteht, 32,5% des Kleinverkaufspreises und 76,50 Euro je 1 000 Stück;

c)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. April 2025 entsteht, 32% des Kleinverkaufspreises und 80 Euro je 1 000 Stück;

d)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2025 entsteht, 32% des Kleinverkaufspreises und 83,50 Euro je 1 000 Stück.

(Anm.: lit. e aufgehoben durch Art. 7 Z 2, BGBl. I Nr. 7/2025)

2.

für Zigarren und Zigarillos

a)

13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 100 Euro je 1 000 Stück;

b)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2023 und vor dem 1. April 2024 entsteht, 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 105 Euro je 1 000 Stück;

c)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. April 2025 entsteht, 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 110 Euro je 1 000 Stück;

d)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2025 und vor dem 1. April 2026 entsteht, 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 115 Euro je 1 000 Stück;

e)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2026 entsteht, 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 120 Euro je 1 000 Stück;

3.

für Feinschnitt

a)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2022 und vor dem 1. April 2023 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 140 Euro je Kilogramm;

b)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2023 und vor dem 1. April 2024 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 147 Euro je Kilogramm;

c)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. April 2025 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 154 Euro je Kilogramm;

d)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2025 und vor dem 1. April 2026 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 161 Euro je Kilogramm;

e)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2026 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 168 Euro je Kilogramm;

4.

für anderen Rauchtabak 34% des Kleinverkaufspreises;

5.

für Tabak zum Erhitzen

a)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2022 und vor dem 1. April 2023 entsteht, 149 Euro je Kilogramm Tabak;

b)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2023 und vor dem 1. April 2024 entsteht, 164 Euro je Kilogramm Tabak;

c)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. April 2025 entsteht, 180 Euro je Kilogramm Tabak;

d)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2025 entsteht, 339 Euro je Kilogramm Tabak.

(Anm.: lit. e aufgehoben durch Art. 7 Z 4, BGBl. I Nr. 7/2025)

(2) Für Zigaretten wird der stückbezogene Steueranteil für zwei Zigaretten erhoben, wenn der Tabakstrang, Filter und Mundstück nicht inbegriffen, eine Länge von mehr als 8 cm, jedoch höchstens 11 cm hat. Wenn der Tabakstrang, Filter und Mundstück nicht inbegriffen, eine Länge von mehr als 11 cm hat, wird darüber hinaus der stückbezogene Steueranteil je weitere begonnene 3 cm Länge erhoben.

(3) Liegt die Tabaksteuerbelastung je 1 000 Stück Zigaretten einer Preisklasse unter 98% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten des gewichteten Durchschnittspreises (Abs. 4) oder unter 175 Euro je 1 000 Stück Zigaretten, so beträgt die Tabaksteuer für diese Preisklasse 98% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten des gewichteten Durchschnittspreises, mindestens jedoch 175 Euro je 1 000 Stück. Abs. 7 letzter Satz ist anzuwenden.

(4) Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis von Zigaretten wird aus dem Gesamtwert aller in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten auf der Grundlage der Kleinverkaufspreise einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten, berechnet.

(5) Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis von Feinschnitt wird aus dem Gesamtwert des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Feinschnitttabaks auf der Grundlage der Kleinverkaufspreise einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Feinschnitttabaks, berechnet.

(6) Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis von Tabak zum Erhitzen wird aus dem Gesamtwert des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Tabaks zum Erhitzen auf der Grundlage der Kleinverkaufspreise einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Tabaks zum Erhitzen in Kilogramm, berechnet.

(7) Der Bundesminister für Finanzen hat bis zum 1. März jedes Jahres

a)

den anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten ermittelten gewichteten Durchschnittspreis nach Abs. 4,

b)

den anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Mengen an Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten ermittelten gewichteten Durchschnittspreis nach Abs. 5,

c)

den anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Mengen an Tabak zum Erhitzen ermittelten gewichteten Durchschnittspreis nach Abs. 6,

jeweils aufgerundet auf vier Nachkommastellen, auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) gemäß Bundesgesetz über die Wiener Zeitung GmbH und Einrichtung einer elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes – WZEVI-Gesetz, BGBl. I Nr. 46/2023 kundzumachen, sofern er sich gegenüber dem zuletzt kundgemachten geändert hat. Die neu ermittelten gewichteten Durchschnittspreise gelten jeweils ab dem 1. April des laufenden Kalenderjahres und sind den Berechnungen der Tabaksteuer für Zigaretten bzw. Feinschnitt zugrunde zu legen, für die bzw. den die Tabaksteuerschuld vor dem 1. April des Jahres entsteht, für das ein neu ermittelter gewichteter Durchschnittspreis kundgemacht wird.

(8) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das bei der Ermittlung und Kundmachung der gewichteten Durchschnittspreise nach Abs. 4 bis 7 einzuhaltende Verfahren näher zu regeln.

(9) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung vorzusehen, dass Steuersätze nach Abs. 1 Z 1 lit. b, c, d und e, Z 2 lit. b, c, d und e, Z 3 lit. b, c, d und e sowie Z 5 lit. b, c, d und e und die in Abs. 3 genannte Mindestverbrauchsteuer erst zu einem späteren als dem jeweils angegebenen Zeitpunkt anwendbar werden, sofern dies die Inflationsentwicklung erfordert, um wirksame und gezielte Preisdämpfungsmaßnahmen setzen zu können.

Abkürzung

TabStG 2022

Abs. 3 und 3a: zum Bezugszeitraum vgl. § 43 Abs. 10

Steuersätze

§ 4. (1) Die Tabaksteuer beträgt:

1.

für Zigaretten

a)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2022 und vor dem 1. April 2023 entsteht, 33% des Kleinverkaufspreises (§ 5) und 73 Euro je 1 000 Stück;

b)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2023 und vor dem 1. April 2024 entsteht, 32,5% des Kleinverkaufspreises und 76,50 Euro je 1 000 Stück;

c)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. April 2025 entsteht, 32% des Kleinverkaufspreises und 80 Euro je 1 000 Stück;

d)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2025 und vor dem 1. Februar 2026 entsteht, 32% des Kleinverkaufspreises und 83,50 Euro je 1 000 Stück;

e)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Jänner 2026 und vor dem 1. Februar 2027 entsteht, 32% des Kleinverkaufspreises und 85,50 Euro je 1 000 Stück;

f)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Jänner 2027 und vor dem 1. Februar 2028 entsteht, 32% des Kleinverkaufspreises und 87,50 Euro je 1 000 Stück;

g)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Jänner 2028 entsteht, 32% des Kleinverkaufspreises und 89,50 Euro je 1 000 Stück;

2.

für Zigarren und Zigarillos

a)

13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 100 Euro je 1 000 Stück;

b)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2023 und vor dem 1. April 2024 entsteht, 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 105 Euro je 1 000 Stück;

c)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. April 2025 entsteht, 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 110 Euro je 1 000 Stück;

d)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2025 und vor dem 1. Februar 2026 entsteht, 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 115 Euro je 1 000 Stück;

e)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Jänner 2026 entsteht, 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 120 Euro je 1 000 Stück;

3.

für Feinschnitt

a)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2022 und vor dem 1. April 2023 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 140 Euro je Kilogramm;

b)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2023 und vor dem 1. April 2024 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 147 Euro je Kilogramm;

c)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. April 2025 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 154 Euro je Kilogramm;

d)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2025 und vor dem 1. Februar 2026 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 161 Euro je Kilogramm;

e)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Jänner 2026 und vor dem 1. Februar 2027 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 168 Euro je Kilogramm;

f)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Jänner 2027 und vor dem 1. Februar 2028 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 175 Euro je Kilogramm;

g)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Jänner 2028 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 182 Euro je Kilogramm;

4.

für anderen Rauchtabak 34% des Kleinverkaufspreises;

5.

für Tabak zum Erhitzen

a)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2022 und vor dem 1. April 2023 entsteht, 149 Euro je Kilogramm Tabak;

b)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2023 und vor dem 1. April 2024 entsteht, 164 Euro je Kilogramm Tabak;

c)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. April 2025 entsteht, 180 Euro je Kilogramm Tabak;

d)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2025 und vor dem 1. Februar 2026 entsteht, 339 Euro je Kilogramm Tabak;

e)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Jänner 2026 und vor dem 1. Februar 2027 entsteht, 355 Euro je Kilogramm Tabak;

f)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Jänner 2027 und vor dem 1. Februar 2028 entsteht, 371 Euro je Kilogramm Tabak;

g)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Jänner 2028 entsteht, 387 Euro je Kilogramm Tabak;

(2) Für Zigaretten wird der stückbezogene Steueranteil für zwei Zigaretten erhoben, wenn der Tabakstrang, Filter und Mundstück nicht inbegriffen, eine Länge von mehr als 8 cm, jedoch höchstens 11 cm hat. Wenn der Tabakstrang, Filter und Mundstück nicht inbegriffen, eine Länge von mehr als 11 cm hat, wird darüber hinaus der stückbezogene Steueranteil je weitere begonnene 3 cm Länge erhoben.

(3) Liegt die Tabaksteuerbelastung je 1 000 Stück Zigaretten einer Preisklasse unter 98% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten des gewichteten Durchschnittspreises (Abs. 4) oder unter 180 Euro je 1 000 Stück Zigaretten, so beträgt die Tabaksteuer für diese Preisklasse 98% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten des gewichteten Durchschnittspreises, aufgerundet auf vier Nachkommastellen, mindestens jedoch 180 Euro je 1 000 Stück. Der Betrag der errechneten und aufgerundeten Mindesttabaksteuer je 1 000 Stück ist auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) gemäß Bundesgesetz über die Wiener Zeitung GmbH und Einrichtung einer elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes – WZEVI-Gesetz, BGBl. I Nr. 46/2023 kundzumachen, sofern er sich gegenüber dem zuletzt kundgemachten geändert hat. Abs. 7 letzter Satz ist anzuwenden.

(3a) In Abs. 3 tritt

1.

mit 1. Februar 2027 jeweils an die Stelle des Betrages „180“ der Betrag „185“;

2.

mit 1. Februar2028 jeweils an die Stelle des Betrages „185“ der Betrag „190“.

(4) Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis von Zigaretten wird aus dem Gesamtwert aller in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten auf der Grundlage der Kleinverkaufspreise einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten, berechnet.

(5) Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis von Feinschnitt wird aus dem Gesamtwert des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Feinschnitttabaks auf der Grundlage der Kleinverkaufspreise einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Feinschnitttabaks, berechnet.

(6) Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis von Tabak zum Erhitzen wird aus dem Gesamtwert des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Tabaks zum Erhitzen auf der Grundlage der Kleinverkaufspreise einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Tabaks zum Erhitzen in Kilogramm, berechnet.

(7) Der Bundesminister für Finanzen hat bis zum 1. Februar jedes Jahres

a)

den anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten ermittelten gewichteten Durchschnittspreis nach Abs. 4,

b)

den anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Mengen an Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten ermittelten gewichteten Durchschnittspreis nach Abs. 5,

c)

den anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Mengen an Tabak zum Erhitzen ermittelten gewichteten Durchschnittspreis nach Abs. 6,

jeweils aufgerundet auf vier Nachkommastellen, auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) gemäß Bundesgesetz über die Wiener Zeitung GmbH und Einrichtung einer elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes – WZEVI-Gesetz, BGBl. I Nr. 46/2023 kundzumachen, sofern er sich gegenüber dem zuletzt kundgemachten geändert hat. Die neu ermittelten gewichteten Durchschnittspreise gelten jeweils ab dem 1. Februar des laufenden Kalenderjahres und sind den Berechnungen der Tabaksteuer für Zigaretten bzw. Feinschnitt zugrunde zu legen, für die bzw. den die Tabaksteuerschuld vor dem 1. Februar des Jahres entsteht, für das ein neu ermittelter gewichteter Durchschnittspreis kundgemacht wird.

(8) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das bei der Ermittlung und Kundmachung der gewichteten Durchschnittspreise nach Abs. 4 bis 7 einzuhaltende Verfahren näher zu regeln.

(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch Art. 17 Z 9, BGBl. I Nr. 97/2025)

Abkürzung

TabStG 2022

Abs. 3 und 3a: zum Bezugszeitraum vgl. § 43 Abs. 10

Steuersätze

§ 4. (1) Die Tabaksteuer beträgt:

1.

für Zigaretten

a)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2022 und vor dem 1. April 2023 entsteht, 33% des Kleinverkaufspreises (§ 5) und 73 Euro je 1 000 Stück;

b)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2023 und vor dem 1. April 2024 entsteht, 32,5% des Kleinverkaufspreises und 76,50 Euro je 1 000 Stück;

c)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. April 2025 entsteht, 32% des Kleinverkaufspreises und 80 Euro je 1 000 Stück;

d)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2025 und vor dem 1. Februar 2026 entsteht, 32% des Kleinverkaufspreises und 83,50 Euro je 1 000 Stück;

e)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Jänner 2026 und vor dem 1. Februar 2027 entsteht, 32% des Kleinverkaufspreises und 85,50 Euro je 1 000 Stück;

f)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Jänner 2027 und vor dem 1. Februar 2028 entsteht, 32% des Kleinverkaufspreises und 87,50 Euro je 1 000 Stück;

g)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Jänner 2028 entsteht, 32% des Kleinverkaufspreises und 89,50 Euro je 1 000 Stück;

2.

für Zigarren und Zigarillos

a)

13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 100 Euro je 1 000 Stück;

b)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2023 und vor dem 1. April 2024 entsteht, 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 105 Euro je 1 000 Stück;

c)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. April 2025 entsteht, 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 110 Euro je 1 000 Stück;

d)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2025 und vor dem 1. Februar 2026 entsteht, 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 115 Euro je 1 000 Stück;

e)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Jänner 2026 entsteht, 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 120 Euro je 1 000 Stück;

3.

für Feinschnitt

a)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2022 und vor dem 1. April 2023 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 140 Euro je Kilogramm;

b)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2023 und vor dem 1. April 2024 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 147 Euro je Kilogramm;

c)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. April 2025 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 154 Euro je Kilogramm;

d)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2025 und vor dem 1. Februar 2026 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 161 Euro je Kilogramm;

e)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Jänner 2026 und vor dem 1. Februar 2027 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 168 Euro je Kilogramm;

f)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Jänner 2027 und vor dem 1. Februar 2028 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 175 Euro je Kilogramm;

g)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Jänner 2028 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 182 Euro je Kilogramm;

4.

für anderen Rauchtabak 34% des Kleinverkaufspreises;

5.

für Tabak zum Erhitzen

a)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2022 und vor dem 1. April 2023 entsteht, 149 Euro je Kilogramm Tabak;

b)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2023 und vor dem 1. April 2024 entsteht, 164 Euro je Kilogramm Tabak;

c)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. April 2025 entsteht, 180 Euro je Kilogramm Tabak;

d)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2025 und vor dem 1. Februar 2026 entsteht, 339 Euro je Kilogramm Tabak;

e)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Jänner 2026 und vor dem 1. Februar 2027 entsteht, 355 Euro je Kilogramm Tabak;

f)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Jänner 2027 und vor dem 1. Februar 2028 entsteht, 371 Euro je Kilogramm Tabak;

g)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Jänner 2028 entsteht, 387 Euro je Kilogramm Tabak;

6.

für E Liquids

a)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2026 und vor dem 1. Februar 2027 entsteht, 200 Euro je Liter;

b)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Jänner 2027 und vor dem 1. Februar 2028 entsteht, 230 Euro je Liter;

c)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Jänner 2028 entsteht, 260 Euro je Liter;

7.

für Nikotinbeutel

a)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2026 und vor dem 1. Februar 2027 entsteht, 35 Euro je Kilogramm;

b)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Jänner 2027 und vor dem 1. Februar 2028 entsteht, 40 Euro je Kilogramm;

c)

wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Jänner 2028 entsteht, 45 Euro je Kilogramm.

(2) Für Zigaretten wird der stückbezogene Steueranteil für zwei Zigaretten erhoben, wenn der Tabakstrang, Filter und Mundstück nicht inbegriffen, eine Länge von mehr als 8 cm, jedoch höchstens 11 cm hat. Wenn der Tabakstrang, Filter und Mundstück nicht inbegriffen, eine Länge von mehr als 11 cm hat, wird darüber hinaus der stückbezogene Steueranteil je weitere begonnene 3 cm Länge erhoben.

(3) Liegt die Tabaksteuerbelastung je 1 000 Stück Zigaretten einer Preisklasse unter 98% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten des gewichteten Durchschnittspreises (Abs. 4) oder unter 180 Euro je 1 000 Stück Zigaretten, so beträgt die Tabaksteuer für diese Preisklasse 98% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten des gewichteten Durchschnittspreises, aufgerundet auf vier Nachkommastellen, mindestens jedoch 180 Euro je 1 000 Stück. Der Betrag der errechneten und aufgerundeten Mindesttabaksteuer je 1 000 Stück ist auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) gemäß Bundesgesetz über die Wiener Zeitung GmbH und Einrichtung einer elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes – WZEVI-Gesetz, BGBl. I Nr. 46/2023 kundzumachen, sofern er sich gegenüber dem zuletzt kundgemachten geändert hat. Abs. 7 letzter Satz ist anzuwenden.

(3a) In Abs. 3 tritt

1.

mit 1. Februar 2027 jeweils an die Stelle des Betrages „180“ der Betrag „185“;

2.

mit 1. Februar2028 jeweils an die Stelle des Betrages „185“ der Betrag „190“.

(4) Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis von Zigaretten wird aus dem Gesamtwert aller in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten auf der Grundlage der Kleinverkaufspreise einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten, berechnet.

(5) Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis von Feinschnitt wird aus dem Gesamtwert des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Feinschnitttabaks auf der Grundlage der Kleinverkaufspreise einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Feinschnitttabaks, berechnet.

(6) Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis von Tabak zum Erhitzen wird aus dem Gesamtwert des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Tabaks zum Erhitzen auf der Grundlage der Kleinverkaufspreise einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Tabaks zum Erhitzen in Kilogramm, berechnet.

(7) Der Bundesminister für Finanzen hat bis zum 1. Februar jedes Jahres

a)

den anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten ermittelten gewichteten Durchschnittspreis nach Abs. 4,

b)

den anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Mengen an Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten ermittelten gewichteten Durchschnittspreis nach Abs. 5,

c)

den anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Mengen an Tabak zum Erhitzen ermittelten gewichteten Durchschnittspreis nach Abs. 6,

jeweils aufgerundet auf vier Nachkommastellen, auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) gemäß Bundesgesetz über die Wiener Zeitung GmbH und Einrichtung einer elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes – WZEVI-Gesetz, BGBl. I Nr. 46/2023 kundzumachen, sofern er sich gegenüber dem zuletzt kundgemachten geändert hat. Die neu ermittelten gewichteten Durchschnittspreise gelten jeweils ab dem 1. Februar des laufenden Kalenderjahres und sind den Berechnungen der Tabaksteuer für Zigaretten bzw. Feinschnitt zugrunde zu legen, für die bzw. den die Tabaksteuerschuld vor dem 1. Februar des Jahres entsteht, für das ein neu ermittelter gewichteter Durchschnittspreis kundgemacht wird.

(8) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das bei der Ermittlung und Kundmachung der gewichteten Durchschnittspreise nach Abs. 4 bis 7 einzuhaltende Verfahren näher zu regeln.

(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch Art. 17 Z 9, BGBl. I Nr. 97/2025)

Abkürzung

TabStG 2022

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft

(vgl. § 44 Abs. 1).

Bemessungsgrundlage

§ 5. (1) Kleinverkaufspreis ist der Preis, zu dem Tabakwaren von befugten Tabakwarenhändlern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr an Verbraucher abzugeben sind; Preise, zu denen Tabakwaren nur an einen bestimmten Verbraucherkreis abgegeben werden, sind nicht zu berücksichtigen. Abgaben, denen die Tabakwaren unterliegen, gehören zum Kleinverkaufspreis.

(2) Für Tabakwaren, für die ein Verkaufspreis im Sinne des Abs. 1 nicht besteht, gilt als Kleinverkaufspreis der Preis, der für diese Tabakwaren von befugten Tabakwarenhändlern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei Abgabe an den Verbraucher erzielbar wäre. Sind solche Tabakwaren üblicherweise nicht zur Abgabe an Verbraucher bestimmt, so gilt als Kleinverkaufspreis ihr gemeiner Wert (§ 10 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld.

(3) Der Kleinverkaufspreis ist vom Hersteller oder Einführer als Einzelhandelspreis für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos je Stück und für Rauchtabak je Packung, wie sie üblicherweise an Verbraucher abgegeben wird, zu bestimmen. Der Stückpreis ist auf volle Schilling und Groschen zu bestimmen. Für Tabakwaren derselben Marke oder entsprechenden Bezeichnung in mengengleichen Packungen ist derselbe Kleinverkaufspreis zu bestimmen.

(4) Hersteller mit Sitz in einem Mitgliedstaat können sich bei der Bestimmung des Kleinverkaufspreises durch eine im Steuergebiet ansässige Person vertreten lassen.

(5) Der Kleinverkaufspreis (Abs. 1) ist vom Bundesministerium für Finanzen auf Kosten des Herstellers oder des Einführers im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Er bildet so lange die Grundlage für die Bemessung der Tabaksteuer, als keine neuerliche Veröffentlichung erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere über das Verfahren der Veröffentlichung und über die Kostentragung zu regeln.

(6) Befugte Tabakwarenhändler dürfen Tabakwaren nur zu den in der Wiener Zeitung veröffentlichten Preisen verkaufen. Die Gewährung eines Rabattes, eines Skontos, einer Provision oder einer sonstigen Begünstigung, insbesondere die Gewährung von Zugaben jeder Art, ist verboten.

Abkürzung

TabStG 2022

Bemessungsgrundlage

§ 5. (1) Kleinverkaufspreis ist der Preis, zu dem Tabakwaren von befugten Tabakwarenhändlern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr an Verbraucher abzugeben sind; Preise, zu denen Tabakwaren nur an einen bestimmten Verbraucherkreis abgegeben werden, sind nicht zu berücksichtigen. Abgaben, denen die Tabakwaren unterliegen, gehören zum Kleinverkaufspreis.

(2) Für Tabakwaren, für die ein Verkaufspreis im Sinne des Abs. 1 nicht besteht, gilt als Kleinverkaufspreis der Preis, der für diese Tabakwaren von befugten Tabakwarenhändlern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei Abgabe an den Verbraucher erzielbar wäre. Sind solche Tabakwaren üblicherweise nicht zur Abgabe an Verbraucher bestimmt, so gilt als Kleinverkaufspreis ihr gemeiner Wert (§ 10 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld.

(3) Der Kleinverkaufspreis ist vom Hersteller oder Einführer als Einzelhandelspreis für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos je Stück und für Rauchtabak je Packung, wie sie üblicherweise an Verbraucher abgegeben wird, zu bestimmen. Der Stückpreis ist auf volle Schilling und Groschen zu bestimmen. Für Tabakwaren derselben Marke oder entsprechenden Bezeichnung in mengengleichen Packungen ist derselbe Kleinverkaufspreis zu bestimmen.

(4) Hersteller mit Sitz in einem Mitgliedstaat können sich bei der Bestimmung des Kleinverkaufspreises durch eine im Steuergebiet ansässige Person, die zum Bezug von Tabakwaren unter Steueraussetzung berechtigt ist, vertreten lassen.

(5) Der Kleinverkaufspreis (Abs. 1) ist auf Antrag des Herstellers oder Einführers vom Bundesministerium für Finanzen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen, es sei denn, es wurde bereits ein Kleinverkaufspreis gemäß § 9 des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995, veröffentlicht. Der jeweils veröffentlichte Kleinverkaufspreis bildet so lange die Grundlage für die Bemessung der Tabaksteuer, als keine neuerliche Veröffentlichung erfolgt.

(6) Befugte Tabakwarenhändler dürfen Tabakwaren nur zu den in der Wiener Zeitung veröffentlichten Preisen verkaufen. Die Gewährung eines Rabattes, eines Skontos, einer Provision oder einer sonstigen Begünstigung, insbesondere die Gewährung von Zugaben jeder Art, ist verboten.

Abkürzung

TabStG 2022

Bemessungsgrundlage

§ 5. (1) Kleinverkaufspreis ist der Preis, zu dem Tabakwaren von befugten Tabakwarenhändlern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr an Verbraucher abzugeben sind; Preise, zu denen Tabakwaren nur an einen bestimmten Verbraucherkreis abgegeben werden, sind nicht zu berücksichtigen. Abgaben, denen die Tabakwaren unterliegen, gehören zum Kleinverkaufspreis.

(2) Für Tabakwaren, für die ein Verkaufspreis im Sinne des Abs. 1 nicht besteht, gilt als Kleinverkaufspreis der Preis, der für diese Tabakwaren von befugten Tabakwarenhändlern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei Abgabe an den Verbraucher erzielbar wäre. Sind solche Tabakwaren üblicherweise nicht zur Abgabe an Verbraucher bestimmt, so gilt als Kleinverkaufspreis ihr gemeiner Wert (§ 10 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld.

(3) Der Kleinverkaufspreis ist vom Hersteller oder Einführer als Einzelhandelspreis für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos je Stück und für Rauchtabak je Packung, wie sie üblicherweise an Verbraucher abgegeben wird, zu bestimmen. Der Stückpreis ist auf volle Schilling und Groschen zu bestimmen. Für Tabakwaren derselben Marke oder entsprechenden Bezeichnung in mengengleichen Packungen ist derselbe Kleinverkaufspreis zu bestimmen.

(4) Hersteller mit Sitz in einem Mitgliedstaat können sich bei der Bestimmung des Kleinverkaufspreises durch eine im Steuergebiet ansässige Person, die zum Bezug von Tabakwaren unter Steueraussetzung berechtigt ist, vertreten lassen.

(5) Der Kleinverkaufspreis (Abs. 1) ist auf Antrag des Herstellers oder Einführers von der Monopolverwaltung GmbH im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen, es sei denn, es wurde bereits ein Kleinverkaufspreis gemäß § 9 des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995, veröffentlicht. Der jeweils veröffentlichte Kleinverkaufspreis bildet so lange die Grundlage für die Bemessung der Tabaksteuer, als keine neuerliche Veröffentlichung erfolgt.

(6) Befugte Tabakwarenhändler dürfen Tabakwaren nur zu den in der Wiener Zeitung veröffentlichten Preisen verkaufen. Die Gewährung eines Rabattes, eines Skontos, einer Provision oder einer sonstigen Begünstigung, insbesondere die Gewährung von Zugaben jeder Art, ist verboten.

Abkürzung

TabStG 2022

Bemessungsgrundlage

§ 5. (1) Kleinverkaufspreis ist der Preis, zu dem Tabakwaren von befugten Tabakwarenhändlern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr an Verbraucher abzugeben sind; Preise, zu denen Tabakwaren nur an einen bestimmten Verbraucherkreis abgegeben werden, sind nicht zu berücksichtigen. Abgaben, denen die Tabakwaren unterliegen, gehören zum Kleinverkaufspreis.

(2) Für Tabakwaren, für die ein Verkaufspreis im Sinne des Abs. 1 nicht besteht, gilt als Kleinverkaufspreis der Preis, der für diese Tabakwaren von befugten Tabakwarenhändlern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei Abgabe an den Verbraucher erzielbar wäre. Sind solche Tabakwaren üblicherweise nicht zur Abgabe an Verbraucher bestimmt, so gilt als Kleinverkaufspreis ihr gemeiner Wert (§ 10 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld.

(3) Der Kleinverkaufspreis ist vom Hersteller oder Einführer als Einzelhandelspreis für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos je Stück und für Rauchtabak je Packung, wie sie üblicherweise an Verbraucher abgegeben wird, zu bestimmen. Für Tabakwaren derselben Sortenbezeichnung bzw. in mengengleichen Packungen ist derselbe Kleinverkaufspreis zu bestimmen.

(4) Hersteller mit Sitz in einem Mitgliedstaat können sich bei der Bestimmung des Kleinverkaufspreises durch eine im Steuergebiet ansässige Person, die zum Bezug von Tabakwaren unter Steueraussetzung berechtigt ist, vertreten lassen.

(5) Der Kleinverkaufspreis (Abs. 1) ist auf Antrag des Herstellers oder Einführers von der Monopolverwaltung GmbH im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zu veröffentlichen, es sei denn, es wurde bereits ein Kleinverkaufspreis gemäß § 9 des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995, veröffentlicht. Der jeweils veröffentlichte Kleinverkaufspreis bildet so lange die Grundlage für die Bemessung der Tabaksteuer, als keine neuerliche Veröffentlichung erfolgt.

(6) Befugte Tabakwarenhändler dürfen Tabakwaren nur zu den in der Wiener Zeitung veröffentlichten Preisen verkaufen. Die Gewährung eines Rabattes, eines Skontos, einer Provision oder einer sonstigen Begünstigung, insbesondere die Gewährung von Zugaben jeder Art, ist verboten.

Abkürzung

TabStG 2022

Bemessungsgrundlage

§ 5. (1) Kleinverkaufspreis ist der Preis, zu dem Tabakwaren von befugten Tabakwarenhändlern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr an Verbraucher abzugeben sind; Preise, zu denen Tabakwaren nur an einen bestimmten Verbraucherkreis abgegeben werden, sind nicht zu berücksichtigen. Abgaben, denen die Tabakwaren unterliegen, gehören zum Kleinverkaufspreis.

(2) Für Tabakwaren, für die ein Verkaufspreis im Sinne des Abs. 1 nicht besteht, gilt als Kleinverkaufspreis der Preis, der für diese Tabakwaren von befugten Tabakwarenhändlern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei Abgabe an den Verbraucher erzielbar wäre. Sind solche Tabakwaren üblicherweise nicht zur Abgabe an Verbraucher bestimmt, so gilt als Kleinverkaufspreis ihr gemeiner Wert (§ 10 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld.

(3) Der Kleinverkaufspreis ist vom Hersteller oder Einführer, unter Beachtung der Bestimmungen des § 2 Abs. 4 Tabakgesetz als Einzelhandelspreis für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos je Stück und für Rauchtabak je Packung, wie sie üblicherweise an Verbraucher abgegeben wird, zu bestimmen. Für Tabakwaren derselben Sortenbezeichnung bzw. in mengengleichen Packungen ist derselbe Kleinverkaufspreis zu bestimmen.

(4) Hersteller mit Sitz in einem Mitgliedstaat können sich bei der Bestimmung des Kleinverkaufspreises durch eine im Steuergebiet ansässige Person, die zum Bezug von Tabakwaren unter Steueraussetzung berechtigt ist, vertreten lassen.

(5) Der Kleinverkaufspreis (Abs. 1) ist auf Antrag des Herstellers oder Einführers von der Monopolverwaltung GmbH im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zu veröffentlichen, es sei denn, es wurde bereits ein Kleinverkaufspreis gemäß § 9 des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995, veröffentlicht. Der jeweils veröffentlichte Kleinverkaufspreis bildet so lange die Grundlage für die Bemessung der Tabaksteuer, als keine neuerliche Veröffentlichung erfolgt.

(6) Befugte Tabakwarenhändler dürfen Tabakwaren nur zu den in der Wiener Zeitung veröffentlichten Preisen verkaufen. Die Gewährung eines Rabattes, eines Skontos, einer Provision oder einer sonstigen Begünstigung, insbesondere die Gewährung von Zugaben jeder Art, ist verboten.

Abkürzung

TabStG 2022

Bemessungsgrundlage

§ 5. (1) Kleinverkaufspreis ist der Preis, zu dem Tabakwaren von befugten Tabakwarenhändlern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr an Verbraucher abzugeben sind; Preise, zu denen Tabakwaren nur an einen bestimmten Verbraucherkreis abgegeben werden, sind nicht zu berücksichtigen. Abgaben, denen die Tabakwaren unterliegen, gehören zum Kleinverkaufspreis.

(2) Für Tabakwaren, für die ein Verkaufspreis im Sinne des Abs. 1 nicht besteht, gilt als Kleinverkaufspreis der Preis, der für diese Tabakwaren von befugten Tabakwarenhändlern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei Abgabe an den Verbraucher erzielbar wäre. Sind solche Tabakwaren üblicherweise nicht zur Abgabe an Verbraucher bestimmt, so gilt als Kleinverkaufspreis ihr gemeiner Wert (§ 10 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld.

(3) Der Kleinverkaufspreis ist vom Hersteller oder Einführer als Einzelhandelspreis für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos je Stück und für Rauchtabak je Packung, wie sie üblicherweise an Verbraucher abgegeben wird, zu bestimmen. Für Tabakwaren derselben Sortenbezeichnung bzw. in mengengleichen Packungen ist derselbe Kleinverkaufspreis zu bestimmen.

(4) Hersteller mit Sitz in einem Mitgliedstaat können sich bei der Bestimmung des Kleinverkaufspreises durch eine im Steuergebiet ansässige Person, die zum Bezug von Tabakwaren unter Steueraussetzung berechtigt ist, vertreten lassen.

(5) Der Kleinverkaufspreis (Abs. 1) ist auf Antrag des Herstellers oder Einführers von der Monopolverwaltung GmbH im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen, es sei denn, es wurde bereits ein Kleinverkaufspreis gemäß § 9 des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995, veröffentlicht. Der jeweils veröffentlichte Kleinverkaufspreis bildet so lange die Grundlage für die Bemessung der Tabaksteuer, als keine neuerliche Veröffentlichung erfolgt.

(6) Befugte Tabakwarenhändler dürfen Tabakwaren nur zu den in der Wiener Zeitung veröffentlichten Preisen verkaufen. Die Gewährung eines Rabattes, eines Skontos, einer Provision oder einer sonstigen Begünstigung, insbesondere die Gewährung von Zugaben jeder Art, ist verboten.

Abkürzung

TabStG 2022

Bemessungsgrundlage

§ 5. (1) Kleinverkaufspreis ist der Preis, zu dem Tabakwaren von befugten Tabakwarenhändlern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr an Verbraucher abzugeben sind; Preise, zu denen Tabakwaren nur an einen bestimmten Verbraucherkreis abgegeben werden, sind nicht zu berücksichtigen. Abgaben, denen die Tabakwaren unterliegen, gehören zum Kleinverkaufspreis.

(2) Für Tabakwaren, für die ein Verkaufspreis im Sinne des Abs. 1 nicht besteht, gilt als Kleinverkaufspreis der Preis, der für diese Tabakwaren von befugten Tabakwarenhändlern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei Abgabe an den Verbraucher erzielbar wäre. Sind solche Tabakwaren üblicherweise nicht zur Abgabe an Verbraucher bestimmt, so gilt als Kleinverkaufspreis ihr gemeiner Wert (§ 10 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld.

(3) Der Kleinverkaufspreis ist vom Hersteller oder Einführer als Einzelhandelspreis für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos je Stück und für Rauchtabak und Tabak zum Erhitzen je Packung, wie sie üblicherweise an Verbraucher abgegeben wird, zu bestimmen. Für Tabakwaren derselben Sortenbezeichnung bzw. in mengengleichen Packungen ist derselbe Kleinverkaufspreis zu bestimmen.

(4) Hersteller mit Sitz in einem Mitgliedstaat können sich bei der Bestimmung des Kleinverkaufspreises durch eine im Steuergebiet ansässige Person, die zum Bezug von Tabakwaren unter Steueraussetzung berechtigt ist, vertreten lassen.

(5) Der Kleinverkaufspreis (Abs. 1) ist auf Antrag des Herstellers oder Einführers von der Monopolverwaltung GmbH im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen, es sei denn, es wurde bereits ein Kleinverkaufspreis gemäß § 9 des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995, veröffentlicht. Der jeweils veröffentlichte Kleinverkaufspreis bildet so lange die Grundlage für die Bemessung der Tabaksteuer, als keine neuerliche Veröffentlichung erfolgt.

(6) Befugte Tabakwarenhändler dürfen Tabakwaren nur zu den in der Wiener Zeitung veröffentlichten Preisen verkaufen. Die Gewährung eines Rabattes, eines Skontos, einer Provision oder einer sonstigen Begünstigung, insbesondere die Gewährung von Zugaben jeder Art, ist verboten.

Abkürzung

TabStG 2022

Bemessungsgrundlage

§ 5. (1) Kleinverkaufspreis ist der Preis, zu dem Tabakwaren von befugten Tabakwarenhändlern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr an Verbraucher abzugeben sind; Preise, zu denen Tabakwaren nur an einen bestimmten Verbraucherkreis abgegeben werden, sind nicht zu berücksichtigen. Abgaben, denen die Tabakwaren unterliegen, gehören zum Kleinverkaufspreis.

(2) Für Tabakwaren, für die ein Verkaufspreis im Sinne des Abs. 1 nicht besteht, gilt als Kleinverkaufspreis der Preis, der für diese Tabakwaren von befugten Tabakwarenhändlern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei Abgabe an den Verbraucher erzielbar wäre. Sind solche Tabakwaren üblicherweise nicht zur Abgabe an Verbraucher bestimmt, so gilt als Kleinverkaufspreis ihr gemeiner Wert (§ 10 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld.

(3) Der Kleinverkaufspreis ist vom Hersteller oder Einführer als Einzelhandelspreis für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos je Stück und für Rauchtabak und Tabak zum Erhitzen je Packung, wie sie üblicherweise an Verbraucher abgegeben wird, zu bestimmen. Für Tabakwaren derselben Sortenbezeichnung bzw. in mengengleichen Packungen ist derselbe Kleinverkaufspreis zu bestimmen.

(4) Hersteller mit Sitz in einem Mitgliedstaat können sich bei der Bestimmung des Kleinverkaufspreises durch eine im Steuergebiet ansässige Person, die zum Bezug von Tabakwaren unter Steueraussetzung berechtigt ist, vertreten lassen.

(5) Der Kleinverkaufspreis (Abs. 1) ist auf Antrag des Herstellers oder Einführers von der Monopolverwaltung GmbH im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen, es sei denn, es wurde bereits ein Kleinverkaufspreis gemäß § 9 des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995, veröffentlicht. Der jeweils veröffentlichte Kleinverkaufspreis bildet so lange die Grundlage für die Bemessung der Tabaksteuer, als keine neuerliche Veröffentlichung erfolgt.

(6) Befugte Tabakwarenhändler dürfen Tabakwaren nur zu den in der Wiener Zeitung veröffentlichten Preisen verkaufen. Die Gewährung eines Rabattes, eines Skontos, einer Provision oder einer sonstigen Begünstigung, insbesondere die Gewährung von Zugaben jeder Art, ist verboten.

(7) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren zur Veröffentlichung von Kleinverkaufspreisen abweichend von Abs. 5 und 6 näher zu regeln, insbesondere um dieses auf ein elektronisches Verfahren umzustellen und vorzusehen, dass die Monopolverwaltung GmbH eine elektronische Datenbank einrichtet und betreibt, über die Informationen im Zusammenhang mit Kleinverkaufspreisen erfasst und verarbeitet werden können. In der Verordnung ist insbesondere zu regeln, dass die technischen Anforderungen von der Monopolverwaltung GmbH zu definieren und den Betroffenen zur Verfügung zu stellen sind, welche technischen Anforderungen von diesen zu erfüllen sind und dass Änderungen an den Anforderungen den Betroffenen in einem angemessenen Zeitraum vor Umsetzung bekannt zu geben sind.

Abkürzung

TabStG 2022

Bemessungsgrundlage

§ 5. (1) Kleinverkaufspreis ist der Preis, zu dem Tabakwaren von befugten Tabakwarenhändlern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr an Verbraucher abzugeben sind; Preise, zu denen Tabakwaren nur an einen bestimmten Verbraucherkreis abgegeben werden, sind nicht zu berücksichtigen. Abgaben, denen die Tabakwaren unterliegen, gehören zum Kleinverkaufspreis.

(2) Für Tabakwaren, für die ein Verkaufspreis im Sinne des Abs. 1 nicht besteht, gilt als Kleinverkaufspreis der Preis, der für diese Tabakwaren von befugten Tabakwarenhändlern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei Abgabe an den Verbraucher erzielbar wäre. Sind solche Tabakwaren üblicherweise nicht zur Abgabe an Verbraucher bestimmt, so gilt als Kleinverkaufspreis ihr gemeiner Wert (§ 10 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld.

(3) Der Kleinverkaufspreis ist vom Hersteller oder Einführer als Einzelhandelspreis für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos je Stück und für Rauchtabak und Tabak zum Erhitzen je Packung, wie sie üblicherweise an Verbraucher abgegeben wird, zu bestimmen. Für Tabakwaren derselben Sortenbezeichnung bzw. in mengengleichen Packungen ist derselbe Kleinverkaufspreis zu bestimmen.

(4) Hersteller mit Sitz in einem Mitgliedstaat können sich bei der Bestimmung des Kleinverkaufspreises durch eine im Steuergebiet ansässige Person, die zum Bezug von Tabakwaren unter Steueraussetzung berechtigt ist, vertreten lassen.

(5) Der Kleinverkaufspreis (Abs. 1) ist auf Antrag des Herstellers oder Einführers von der Monopolverwaltung GmbH auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) zu veröffentlichen, es sei denn, es wurde bereits ein Kleinverkaufspreis gemäß § 9 des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995, veröffentlicht. Der jeweils veröffentlichte Kleinverkaufspreis bildet so lange die Grundlage für die Bemessung der Tabaksteuer, als keine neuerliche Veröffentlichung erfolgt.

(6) Befugte Tabakwarenhändler dürfen Tabakwaren nur zu den in der Wiener Zeitung veröffentlichten Preisen verkaufen. Die Gewährung eines Rabattes, eines Skontos, einer Provision oder einer sonstigen Begünstigung, insbesondere die Gewährung von Zugaben jeder Art, ist verboten.

(7) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren zur Veröffentlichung von Kleinverkaufspreisen abweichend von Abs. 5 und 6 näher zu regeln, insbesondere um dieses auf ein elektronisches Verfahren umzustellen und vorzusehen, dass die Monopolverwaltung GmbH eine elektronische Datenbank einrichtet und betreibt, über die Informationen im Zusammenhang mit Kleinverkaufspreisen erfasst und verarbeitet werden können. In der Verordnung ist insbesondere zu regeln, dass die technischen Anforderungen von der Monopolverwaltung GmbH zu definieren und den Betroffenen zur Verfügung zu stellen sind, welche technischen Anforderungen von diesen zu erfüllen sind und dass Änderungen an den Anforderungen den Betroffenen in einem angemessenen Zeitraum vor Umsetzung bekannt zu geben sind.

Abkürzung

TabStG 2022

Bemessungsgrundlage

§ 5. (1) Kleinverkaufspreis ist der Preis, zu dem Tabakwaren und Nikotinbeutel von befugten Tabakwarenhändlern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr an Verbraucher abzugeben sind; Preise, zu denen Tabakwaren und Nikotinbeutel nur an einen bestimmten Verbraucherkreis abgegeben werden, sind nicht zu berücksichtigen. Abgaben, denen die Tabakwaren und Nikotinbeutel unterliegen, gehören zum Kleinverkaufspreis.

(2) Für Tabakwaren und Nikotinbeutel, für die ein Verkaufspreis im Sinne des Abs. 1 nicht besteht, gilt als Kleinverkaufspreis der Preis, der für diese Tabakwaren und Nikotinbeutel von befugten Tabakwarenhändlern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei Abgabe an den Verbraucher erzielbar wäre. Dies gilt auch in Fällen eines unrechtmäßigen Eingangs der Tabakwaren. Sind solche Tabakwaren und Nikotinbeutel üblicherweise nicht zur Abgabe an Verbraucher bestimmt, so gilt als Kleinverkaufspreis ihr gemeiner Wert (§ 10 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld.

(3) Der Kleinverkaufspreis ist vom Hersteller oder Einführer als Einzelhandelspreis für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos je Stück und für Rauchtabak, Tabak zum Erhitzen und Nikotinbeutel je Packung, wie sie üblicherweise an Verbraucher abgegeben wird, zu bestimmen. Für Tabakwaren und Nikotinbeutel derselben Sortenbezeichnung bzw. in mengengleichen Packungen ist derselbe Kleinverkaufspreis zu bestimmen.

(4) Hersteller mit Sitz in einem Mitgliedstaat können sich bei der Bestimmung des Kleinverkaufspreises durch eine im Steuergebiet ansässige Person, die zum Bezug von Tabakwaren unter Steueraussetzung berechtigt ist, vertreten lassen.

(5) Der Kleinverkaufspreis (Abs. 1) ist auf Antrag des Herstellers oder Einführers oder seines Vertreters (Abs. 4) von der Monopolverwaltung GmbH auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) zu veröffentlichen, es sei denn, es wurde bereits ein Kleinverkaufspreis gemäß § 9 des Tabakmonopolgesetzes 1996 (TabMG), BGBl. Nr. 830/1995, veröffentlicht. Der jeweils veröffentlichte Kleinverkaufspreis bildet so lange die Grundlage für die Bemessung der Tabaksteuer, als keine neuerliche Veröffentlichung erfolgt.

(6) Befugte Tabakwarenhändler dürfen Tabakwaren und Nikotinbeutel nur zu den gemäß Abs. 5 veröffentlichten Preisen verkaufen. Die Gewährung eines Rabattes, eines Skontos, einer Provision oder einer sonstigen Begünstigung, insbesondere die Gewährung von Zugaben jeder Art, ist verboten.

(7) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren zur Veröffentlichung von Kleinverkaufspreisen abweichend von Abs. 5 und 6 näher zu regeln, insbesondere um dieses auf ein elektronisches Verfahren umzustellen und vorzusehen, dass die Monopolverwaltung GmbH eine elektronische Datenbank einrichtet und betreibt, über die Informationen im Zusammenhang mit Kleinverkaufspreisen erfasst und verarbeitet werden können. In der Verordnung ist insbesondere zu regeln, dass die technischen Anforderungen von der Monopolverwaltung GmbH zu definieren und den Betroffenen zur Verfügung zu stellen sind, welche technischen Anforderungen von diesen zu erfüllen sind und dass Änderungen an den Anforderungen den Betroffenen in einem angemessenen Zeitraum vor Umsetzung bekannt zu geben sind.

(8) Bei ELiquids gilt als Menge, für welche die Steuerschuld entsteht, die Menge, welche dem auf den Flaschen oder sonstigen Behältnissen angegebenen Nenninhalt entspricht. Werden Basisstoffe für die Herstellung von ELiquids, die üblicherweise auch zu anderen Zwecken als als solche Basisstoffe eingesetzt werden (insbesondere Propylenglykol oder Glyzerin – Propan1,2,3triol), in eigenen Behältnissen unvermischt an Verbraucher abgegeben, zählen sie nicht zur Bemessungsgrundlage. Dies gilt auch für Mischungen verschiedener Basisstoffe.

(9) Bei Nikotinbeuteln gilt als Menge, für welche die Steuerschuld entsteht, die Menge, welche dem auf den Dosen oder sonstigen Behältnissen angegebenen Nenninhalt entspricht.

(10) Befinden sich ELiquids oder Nikotinbeutel in Behältnissen, auf denen kein Nenninhalt angegeben ist, entsteht die Steuerschuld für die im Zeitpunkt ihrer Entstehung tatsächlich vorhandene Menge.

(11) Bei Tabak zum Erhitzen gemäß § 3 Abs. 8 zählen insbesondere für die Anwendung von § 4 Abs. 1 Z 5 und Abs. 7 lit. c die darin enthaltenen Mengen an Tabakersatzstoffen zu den Tabakmengen oder als Tabakmengen.

Abkürzung

TabStG 2022

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft

(vgl. § 44 Abs. 1).

Steuerbefreiungen

§ 6. (1) Von der Tabaksteuer sind befreit:

1.

Tabakwaren, die

a)

zu gewerblichen Zwecken, außer zum Rauchen und zum Herstellen von Tabakwaren, oder

b)

für wissenschaftliche Versuche und Untersuchungen außerhalb eines Steuerlagers

verwendet werden, sofern diese Verwendung gemäß § 8 bewilligt wurde (Tabakwarenverwendungsbetrieb);

2.

Tabakwaren, die für Zwecke eines Steuerlagers untersucht und dabei verbraucht werden;

3.

Tabakwaren, die für Zwecke der amtlichen Aufsicht oder sonstigen behördlichen Aufsicht entnommen werden;

4.

Tabakwaren, die unter amtlicher Aufsicht vernichtet oder vergällt werden;

5.

Tabakwaren, die vom Hersteller unentgeltlich als Deputate an Personen abgegeben werden, die als seine Dienstnehmer in einem Betrieb tätig sind, der die Herstellung, die Lagerung oder den Vertrieb von Tabakwaren zum Gegenstand hat.

(2) Tabakwaren, die nach Abs. 1 Z 5 von der Tabaksteuer befreit sind, dürfen nicht gegen Entgelt abgegeben werden. Mit einer verbotswidrigen Abgabe entsteht für denjenigen, der dem Verbot zuwidergehandelt hat, die Steuerschuld für die verbotswidrig abgegebenen Tabakwaren. Wurden dieselben Tabakwaren wiederholt verbotswidrig abgegeben, so entsteht die Steuerschuld für denjenigen, der dem Verbot zuerst zuwidergehandelt hat. Die Steuer wird mit dem Entstehen der Steuerschuld fällig. Wer nach Abs. 1 Z 5 von der Tabaksteuer befreite Tabakwaren gegen Entgelt erwirbt, haftet für die darauf entfallende Tabaksteuer.

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch

Verordnung

1.

im Falle der Einfuhr von Tabakwaren deren Steuerfreiheit unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1) und anderen von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll oder den Verbrauchsteuern befreit werden können,

2.

die steuerfreie Verbringung von Tabakwaren aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet unter den Voraussetzungen zu regeln, unter denen eine steuerfreie Einfuhr nach Z 1 erlaubt ist,

3.

den steuerfreien Bezug von Tabakwaren im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge zu regeln,

4.

zur Durchführung von Artikel 28 der Richtlinie 92/12/EWG Unternehmen auf Flughäfen, in Flugzeugen oder auf Schiffen zu gestatten, Tabakwaren steuerfrei im Rahmen bestimmter Mengen als Reisebedarf an Reisende abzugeben, die sich im innergemeinschaftlichen Flug- oder Schiffsverkehr in andere Mitgliedstaaten begeben, sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,

5.

die Tabaksteuer von der Eingangsabgabenfreiheit nach § 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes auszunehmen, soweit dies zur Umsetzung der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften oder zur Gewährleistung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erforderlich ist.

Abkürzung

TabStG 2022

Steuerbefreiungen

§ 6. (1) Von der Tabaksteuer sind befreit:

1.

Tabakwaren, die

a)

zu gewerblichen Zwecken, außer zum Rauchen und zum Herstellen von Tabakwaren, oder

b)

für wissenschaftliche Versuche und Untersuchungen außerhalb eines Steuerlagers

verwendet werden, sofern diese Verwendung gemäß § 8 bewilligt wurde (Tabakwarenverwendungsbetrieb);

2.

Tabakwaren, die für Zwecke eines Steuerlagers untersucht und dabei verbraucht werden;

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