Bundesgesetz, mit dem die Tabaksteuer an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Tabaksteuergesetz 1995)
(3) In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Tabakwaren das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 79 des Zollkodex überführt worden sind und endet mit der Aufnahme oder Übernahme der Tabakwaren.
(4) Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder der registrierte Versender hat Sicherheit für den Versand in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme der Tabakwaren in den freien Verkehr entstehen würde, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Tabaksteuer erkennbar sind. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das Zollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Beförderer oder den Empfänger der Tabakwaren geleistet wird.
Abkürzung
TabStG 2022
zum Bezugszeitraum vgl. § 44j
Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet
§ 17. (1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern (§ 20) vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
in Steuerlager oder
in Betriebe, denen die steuerfreie Verwendung nach § 8 Abs. 2 bewilligt wurde, oder
soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu diplomatischen Missionen, konsularischen Vertretungen oder zu den in internationalen Übereinkommen und Amtssitzabkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen
im Steuergebiet.
(2) Die Tabakwaren sind unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber des Tabakwarenverwendungsbetriebes in seinen Betrieb aufzunehmen oder von den im Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern zu übernehmen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Tabakwaren das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 des Zollkodex überlassen worden sind und endet mit der Aufnahme oder Übernahme der Tabakwaren.
(4) Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder der registrierte Versender hat Sicherheit für den Versand in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme der Tabakwaren in den freien Verkehr entstehen würde, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Tabaksteuer erkennbar sind. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das Zollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Beförderer oder den Empfänger der Tabakwaren geleistet wird.
Abkürzung
TabStG 2022
Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet
§ 17. (1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern (§ 20) vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
in Steuerlager oder
in Betriebe, denen die steuerfreie Verwendung nach § 8 Abs. 2 bewilligt wurde, oder
soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu diplomatischen Missionen, konsularischen Vertretungen oder zu den in internationalen Übereinkommen und Amtssitzabkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen
im Steuergebiet.
(2) Die Tabakwaren sind unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber des Tabakwarenverwendungsbetriebes in seinen Betrieb aufzunehmen oder von den im Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern zu übernehmen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Tabakwaren das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 des Zollkodex überlassen worden sind und endet mit der Aufnahme oder Übernahme der Tabakwaren.
(4) Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder der registrierte Versender hat Sicherheit für den Versand in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme der Tabakwaren in den freien Verkehr entstehen würde, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Tabaksteuer erkennbar sind. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das Zollamt Österreich kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Beförderer oder den Empfänger der Tabakwaren geleistet wird.
Abkürzung
TabStG 2022
zum Bezugszeitraum vgl. § 43
Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet
§ 17. (1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern (§ 20) vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
in Steuerlager oder
in Betriebe, denen die steuerfreie Verwendung nach § 8 Abs. 2 bewilligt wurde, oder
soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu diplomatischen Missionen, konsularischen Vertretungen oder zu den in internationalen Übereinkommen und Amtssitzabkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen
im Steuergebiet.
(2) Die Tabakwaren sind unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber des Tabakwarenverwendungsbetriebes in seinen Betrieb aufzunehmen oder von den im Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern zu übernehmen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Tabakwaren das Steuerlager verlassen oder an einem Ort der Einfuhr in dem Zeitpunkt, in dem die Tabakwaren durch die Zollbehörden im Rahmen der Zollabfertigung einem registrierten Versender überlassen werden. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet mit der Aufnahme oder Übernahme der Tabakwaren.
(4) Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder der registrierte Versender hat Sicherheit für den Versand in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme der Tabakwaren in den steuerrechtlich freien Verkehr entstehen würde, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Tabaksteuer erkennbar sind. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das Zollamt Österreich kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Beförderer oder den Empfänger der Tabakwaren geleistet wird.
Abkürzung
TabStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 44 Abs. 1).
Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten
§ 18. (1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren
von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern (§ 19) im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten bezogen oder
aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder Betriebe von berechtigten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten verbracht oder
durch das Steuergebiet befördert
werden. Im Falle der Z 2 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme der Tabakwaren in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab.
(2) Die Tabakwaren sind unverzüglich
vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen,
vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom berechtigten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen. Mit der Aufnahme ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren abgeschlossen.
(3) Mit der Aufnahme der Tabakwaren in den Betrieb des berechtigten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, sie sind im Rahmen einer Bewilligung zur steuerfreien Verwendung bezogen worden. Steuerschuldner ist der berechtigte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 12 Abs. 1 bis 4 sinngemäß.
Abkürzung
TabStG 2022
Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten
§ 18. (1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren
von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern (§ 19) im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten bezogen oder
aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder Betriebe von berechtigten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten verbracht oder
durch das Steuergebiet befördert
werden. Im Falle der Z 2 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme der Tabakwaren in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das im § 14 Abs. 3 bezeichnete Hauptzollamt hat auf Antrag zuzulassen, daß an Stelle des Versenders der Beförderer oder der Eigentümer der Tabakwaren Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Tabakwaren unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung.
(2) Die Tabakwaren sind unverzüglich
vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen,
vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom berechtigten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen. Mit der Aufnahme ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren abgeschlossen.
(3) Mit der Aufnahme der Tabakwaren in den Betrieb des berechtigten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, sie sind im Rahmen einer Bewilligung zur steuerfreien Verwendung bezogen worden. Steuerschuldner ist der berechtigte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 12 Abs. 1 bis 4 und 7 sinngemäß.
Abkürzung
TabStG 2022
Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten
§ 18. (1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren
von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern (§ 19) im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten bezogen oder
aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder Betriebe von berechtigten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten verbracht oder
durch das Steuergebiet befördert
werden. Im Falle der Z 2 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme der Tabakwaren in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das im § 14 Abs. 3 bezeichnete Hauptzollamt hat auf Antrag zuzulassen, daß an Stelle des Versenders der Beförderer oder der Eigentümer der Tabakwaren Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Tabakwaren unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung.
(2) Die Tabakwaren sind unverzüglich
vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen,
vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom berechtigten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen. Mit der Aufnahme ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren abgeschlossen.
(3) Mit der Aufnahme der Tabakwaren in den Betrieb des berechtigten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, sie sind im Rahmen einer Bewilligung zur steuerfreien Verwendung bezogen worden. Steuerschuldner ist der berechtigte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 12 Abs. 1 bis 4 und 7 sinngemäß. In jenen Fällen, in denen Tabakwaren nicht regelmäßig in den Betrieb aufgenommen werden, kann das Zollamt auf Antrag zulassen, dass die Verpflichtung zur Vornahme von Anmeldungen auf jene Monate eingeschränkt wird, in denen Tabakwaren aufgenommen werden, wenn der zur Abgabe der Anmeldung Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Tabaksteuer hinweisen.
Abkürzung
TabStG 2022
Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten
§ 18. (1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren
von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern (§ 19) im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten bezogen oder
aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder Betriebe von berechtigten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten verbracht oder
durch das Steuergebiet befördert
werden. Im Falle der Z 2 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme der Tabakwaren in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das im § 14 Abs. 3 bezeichnete Zollamt hat auf Antrag zuzulassen, daß an Stelle des Versenders der Beförderer oder der Eigentümer der Tabakwaren Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Tabakwaren unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung.
(2) Die Tabakwaren sind unverzüglich
vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen,
vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom berechtigten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen. Mit der Aufnahme ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren abgeschlossen.
(3) Mit der Aufnahme der Tabakwaren in den Betrieb des berechtigten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, sie sind im Rahmen einer Bewilligung zur steuerfreien Verwendung bezogen worden. Steuerschuldner ist der berechtigte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 12 Abs. 1 bis 4 und 7 sinngemäß. In jenen Fällen, in denen Tabakwaren nicht regelmäßig in den Betrieb aufgenommen werden, kann das Zollamt auf Antrag zulassen, dass die Verpflichtung zur Vornahme von Anmeldungen auf jene Monate eingeschränkt wird, in denen Tabakwaren aufgenommen werden, wenn der zur Abgabe der Anmeldung Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Tabaksteuer hinweisen.
Abkürzung
TabStG 2022
Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten
§ 18. (1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren
von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern (§ 19) im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten bezogen oder
aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder Betriebe von berechtigten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten verbracht oder
durch das Steuergebiet befördert
werden. Im Falle der Z 2 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme der Tabakwaren in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das im § 14 Abs. 3 bezeichnete Zollamt hat auf Antrag zuzulassen, daß an Stelle des Versenders der Beförderer oder der Eigentümer der Tabakwaren Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Tabakwaren unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung.
(2) Die Tabakwaren sind unverzüglich
vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen,
vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom berechtigten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen. Mit der Aufnahme ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren abgeschlossen.
(3) Mit der Aufnahme der Tabakwaren in den Betrieb des berechtigten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, sie sind im Rahmen einer Bewilligung zur steuerfreien Verwendung bezogen worden. Steuerschuldner ist der berechtigte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 12 Abs. 1 bis 4, 7 und 8 sinngemäß. In jenen Fällen, in denen Tabakwaren nicht regelmäßig in den Betrieb aufgenommen werden, kann das Zollamt auf Antrag zulassen, dass die Verpflichtung zur Vornahme von Anmeldungen auf jene Monate eingeschränkt wird, in denen Tabakwaren aufgenommen werden, wenn der zur Abgabe der Anmeldung Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Tabaksteuer hinweisen.
Abkürzung
TabStG 2022
Zum Bezugszeitraum vgl. § 44j.
Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten
§ 18. (1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden
aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten
in Steuerlager oder
in Betriebe von registrierten Empfängern (§ 19) oder
soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu den in § 17 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern
im Steuergebiet;
aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
in Steuerlager oder
in Betriebe von registrierten Empfängern oder
zu den in § 17 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern
in anderen Mitgliedstaaten;
durch das Steuergebiet.
Im Falle der Z 2 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) oder der registrierte Versender für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme der Tabakwaren in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das im § 14 Abs. 3 oder § 20 Abs. 4 bezeichnete Zollamt kann auf Antrag zulassen, dass der Beförderer der Tabakwaren Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Tabakwaren unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet in Steuerlager oder zu den in § 17 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung.
(2) Die Tabakwaren sind unverzüglich
vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder vom registrierten Versender aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen,
vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen, sofern Abs. 1 Z 1 lit. c (Direktlieferung) keine Anwendung findet,
von den in § 17 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern zu übernehmen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Tabakwaren das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme der Tabakwaren in das Steuerlager oder mit der Übernahme der Tabakwaren durch den registrierten Empfänger oder durch die in § 17 Abs. 1 Z 3 genannten Empfänger.
(4) Mit der Aufnahme der Tabakwaren in den Betrieb des registrierten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, sie sind im Rahmen einer Bewilligung zur steuerfreien Verwendung bezogen worden. In den Fällen von Direktlieferungen entsteht die Steuerschuld mit dem Empfang der Tabakwaren am Ort der Direktlieferung. Steuerschuldner ist der registrierte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 12 Abs. 1 bis 4, 5a, 7 und 8 sinngemäß.
Abkürzung
TabStG 2022
Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten
§ 18. (1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden
aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten
in Steuerlager oder
in Betriebe von registrierten Empfängern (§ 19) oder
soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu den in § 17 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern
im Steuergebiet;
aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
in Steuerlager oder
in Betriebe von registrierten Empfängern oder
zu den in § 17 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern
in anderen Mitgliedstaaten;
durch das Steuergebiet.
Im Falle der Z 2 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) oder der registrierte Versender für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme der Tabakwaren in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das im § 14 Abs. 3 oder § 20 Abs. 4 bezeichnete Zollamt kann auf Antrag zulassen, dass der Beförderer der Tabakwaren Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Tabakwaren unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet in Steuerlager oder zu den in § 17 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung.
(2) Die Tabakwaren sind unverzüglich
vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder vom registrierten Versender aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen,
vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen,
von den in § 17 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern zu übernehmen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Tabakwaren das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme der Tabakwaren in das Steuerlager oder mit der Übernahme der Tabakwaren durch den registrierten Empfänger oder durch die in § 17 Abs. 1 Z 3 genannten Empfänger.
(4) Mit der Aufnahme der Tabakwaren in den Betrieb des registrierten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, sie sind im Rahmen einer Bewilligung zur steuerfreien Verwendung bezogen worden. Steuerschuldner ist der registrierte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 12 Abs. 1 bis 4, 5a, 7 und 8 sinngemäß.
Abkürzung
TabStG 2022
Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten
§ 18. (1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden
aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten
in Steuerlager oder
in Betriebe von registrierten Empfängern (§ 19) oder
soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu den in § 17 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern
im Steuergebiet;
aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
in Steuerlager oder
in Betriebe von registrierten Empfängern oder
zu den in § 17 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern
in anderen Mitgliedstaaten;
durch das Steuergebiet.
Im Falle der Z 2 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) oder der registrierte Versender für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme der Tabakwaren in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das im § 14 Abs. 3 oder § 20 Abs. 4 bezeichnete Zollamt kann auf Antrag zulassen, dass der Beförderer der Tabakwaren Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Tabakwaren unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet in Steuerlager oder zu den in § 17 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung.
(2) Die Tabakwaren sind unverzüglich
vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder vom registrierten Versender aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen,
vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen,
von den in § 17 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern zu übernehmen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Tabakwaren das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden sind. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme der Tabakwaren in das Steuerlager oder mit der Übernahme der Tabakwaren durch den registrierten Empfänger oder durch die in § 17 Abs. 1 Z 3 genannten Empfänger.
(4) Mit der Aufnahme der Tabakwaren in den Betrieb des registrierten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, sie sind im Rahmen einer Bewilligung zur steuerfreien Verwendung bezogen worden. Steuerschuldner ist der registrierte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 12 Abs. 1 bis 4, 5a, 7 und 8 sinngemäß.
Abkürzung
TabStG 2022
Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten
§ 18. (1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden
aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten
in Steuerlager oder
in Betriebe von registrierten Empfängern (§ 19) oder
soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu den in § 17 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern
im Steuergebiet;
aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
in Steuerlager oder
in Betriebe von registrierten Empfängern oder
zu den in § 17 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern
in anderen Mitgliedstaaten;
durch das Steuergebiet.
Im Falle der Z 2 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) oder der registrierte Versender für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme der Tabakwaren in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das Zollamt Österreich kann auf Antrag zulassen, dass der Beförderer der Tabakwaren Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Tabakwaren unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet in Steuerlager oder zu den in § 17 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung.
(2) Die Tabakwaren sind unverzüglich
vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder vom registrierten Versender aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen,
vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen,
von den in § 17 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern zu übernehmen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Tabakwaren das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden sind. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme der Tabakwaren in das Steuerlager oder mit der Übernahme der Tabakwaren durch den registrierten Empfänger oder durch die in § 17 Abs. 1 Z 3 genannten Empfänger.
(4) Mit der Aufnahme der Tabakwaren in den Betrieb des registrierten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, sie sind im Rahmen einer Bewilligung zur steuerfreien Verwendung bezogen worden. Steuerschuldner ist der registrierte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 12 Abs. 1 bis 4, 5a, 7 und 8 sinngemäß.
Abkürzung
TabStG 2022
zum Bezugszeitraum vgl. § 43
Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten
§ 18. (1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden
aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten
in Steuerlager oder
in Betriebe von registrierten Empfängern (§ 19) oder
soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu den in § 17 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern
im Steuergebiet;
aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
in Steuerlager oder
in Betriebe von registrierten Empfängern oder
zu den in § 17 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern
in anderen Mitgliedstaaten;
durch das Steuergebiet.
Im Falle der Z 2 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) oder der registrierte Versender für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme der Tabakwaren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das Zollamt Österreich kann auf Antrag zulassen, dass der Beförderer der Tabakwaren Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Tabakwaren unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet in Steuerlager oder zu den in § 17 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung.
(2) Die Tabakwaren sind unverzüglich
vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder vom registrierten Versender aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen,
vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen,
von den in § 17 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern zu übernehmen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Tabakwaren das Steuerlager verlassen oder an einem Ort der Einfuhr in dem Zeitpunkt, in dem die Tabakwaren durch die Zollbehörden im Rahmen der Zollabfertigung einem registrierten Versender überlassen werden. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme der Tabakwaren in das Steuerlager oder mit der Übernahme der Tabakwaren durch den registrierten Empfänger oder durch einen in § 17 Abs. 1 Z 3 genannten Empfänger.
(4) Mit der Aufnahme der Tabakwaren in den Betrieb des registrierten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, sie sind im Rahmen einer Bewilligung zur steuerfreien Verwendung bezogen worden. Steuerschuldner ist der registrierte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 12 Abs. 1 bis 4, 5a, 7 und 8 sinngemäß.
Abkürzung
TabStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 44 Abs. 1).
Berechtigte Empfänger
§ 19. (1) Berechtigte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, Tabakwaren unter Steueraussetzung aus einem anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken nicht nur gelegentlich zu beziehen.
(2) Die Bewilligung wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen, mit Ausnahme von befugten Tabakwarenhändlern, welche unmittelbar Tabakwaren an Letztverbraucher abgeben dürfen, erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit für die voraussichtlich während eines Kalendermonats entstehende Steuer zu leisten.
(3) Der Antrag muß alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind der Gegenstand und die Anschrift des Betriebes, der die Tabakwaren beziehen soll, die Menge der Tabakwaren und die Höhe der voraussichtlich während eines Jahres entstehenden Steuer.
(4) Der Antrag ist bei dem Hauptzollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 15 sinngemäß.
Abkürzung
TabStG 2022
Berechtigte Empfänger
§ 19. (1) Berechtigte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, Tabakwaren unter Steueraussetzung aus einem anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken
nicht nur gelegentlich oder
im Einzelfall
zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen, mit Ausnahme von befugten Tabakwarenhändlern, welche unmittelbar Tabakwaren an Letztverbraucher abgeben dürfen, erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Tabaksteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats bezogenen Tabakwarenmengen entfällt. Im Falle des Abs. 1 Z 2 wird die Bewilligung erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. Die Voraussetzungen des ersten bis vierten Satzes gelten nicht für die Bewilligung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts.
(3) Der Antrag muß alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind der Gegenstand und die Anschrift des Betriebes, der die Tabakwaren beziehen soll, die Menge der Tabakwaren und die Höhe der voraussichtlich während eines Jahres entstehenden Steuer.
(4) Der Antrag ist bei dem Hauptzollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 15 sinngemäß.
Abkürzung
TabStG 2022
Berechtigte Empfänger
§ 19. (1) Berechtigte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, Tabakwaren unter Steueraussetzung aus einem anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken
nicht nur gelegentlich oder
im Einzelfall
zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen, mit Ausnahme von befugten Tabakwarenhändlern, welche unmittelbar Tabakwaren an Letztverbraucher abgeben dürfen, erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Tabaksteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats bezogenen Tabakwarenmengen entfällt. Im Falle des Abs. 1 Z 2 wird die Bewilligung erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. Die Voraussetzungen des ersten bis vierten Satzes gelten nicht für die Bewilligung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts.
(3) Der Antrag muß alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind der Gegenstand und die Anschrift des Betriebes, der die Tabakwaren beziehen soll, die Menge der Tabakwaren und die Höhe der voraussichtlich während eines Jahres entstehenden Steuer.
(4) Der Antrag ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 15 sinngemäß.
Abkürzung
TabStG 2022
zum Bezugszeitraum vgl. § 44j
Registrierte Empfänger
§ 19. (1) Registrierte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, Tabakwaren, die aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem registrierten Versender von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat versandt werden, unter Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken
nicht nur gelegentlich oder
im Einzelfall
zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen, mit Ausnahme von befugten Tabakwarenhändlern, welche unmittelbar Tabakwaren an Letztverbraucher abgeben dürfen, erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Tabaksteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats bezogenen Tabakwarenmengen entfällt. Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 2 ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken und wird erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. Die Voraussetzungen des ersten bis vierten Satzes gelten nicht für Bewilligungen, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts erteilt werden, ausgenommen die Beschränkung auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum in den Fällen des Abs. 1 Z 2.
(3) Der Antrag muß alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind der Gegenstand und die Anschrift des Betriebes, der die Tabakwaren beziehen soll, die Menge der Tabakwaren und die Höhe der voraussichtlich während eines Jahres entstehenden Steuer.
(4) Der Antrag ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Antragstellers befindet oder der erstmalige Bezug erfolgen soll. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 15 sinngemäß.
Abkürzung
TabStG 2022
Registrierte Empfänger
§ 19. (1) Registrierte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, Tabakwaren, die aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem registrierten Versender von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat versandt werden, unter Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken
nicht nur gelegentlich oder
im Einzelfall
zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen, mit Ausnahme von befugten Tabakwarenhändlern, welche unmittelbar Tabakwaren an Letztverbraucher abgeben dürfen, erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Tabaksteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats bezogenen Tabakwarenmengen entfällt. Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 2 ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken und wird erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. Die Voraussetzungen des ersten bis vierten Satzes gelten nicht für Bewilligungen, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts erteilt werden, ausgenommen die Beschränkung auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum in den Fällen des Abs. 1 Z 2.
(3) Der Antrag muß alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind der Gegenstand und die Anschrift des Betriebes, der die Tabakwaren beziehen soll, die Menge der Tabakwaren und die Höhe der voraussichtlich während eines Jahres entstehenden Steuer.
(4) Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 15 sinngemäß.
Abkürzung
TabStG 2022
zum Bezugszeitraum vgl. § 43
Registrierte Empfänger
§ 19. (1) Registrierte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, Tabakwaren, die aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem registrierten Versender von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat versandt werden, unter Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken
nicht nur gelegentlich oder
im Einzelfall
zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen, mit Ausnahme von befugten Tabakwarenhändlern, welche unmittelbar Tabakwaren an Letztverbraucher abgeben dürfen, erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Tabaksteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats bezogenen Tabakwarenmengen entfällt. Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 2 ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken und wird erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. Die Voraussetzungen des ersten bis vierten Satzes gelten nicht für Bewilligungen, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts erteilt werden, ausgenommen die Beschränkung auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum in den Fällen des Abs. 1 Z 2.
(3) Der Antrag muß alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind der Gegenstand und die Anschrift des Betriebes, der die Tabakwaren beziehen soll, die Menge der Tabakwaren und die Höhe der voraussichtlich während eines Jahres entstehenden Steuer. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 ist zudem eine Beschreibung des Betriebes, insbesondere mit Angaben zu den Betriebsräumlichkeiten im Steuergebiet, anzufügen.
(4) Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 15 sinngemäß.
Abkürzung
TabStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 44 Abs. 1).
Begleitdokument
§ 20. (1) Sollen Tabakwaren unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder in den Betrieb eines berechtigten Empfängers in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, hat der Versender das nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 276 S. 1) vorgeschriebene Versandpapier (begleitendes Verwaltungsdokument) auszufertigen. Als begleitendes Verwaltungsdokument gelten auch Handelsdokumente, wenn sie die gleichen Angaben unter Hinweis auf das entsprechende Feld im Vordruck des begleitenden Verwaltungsdokuments enthalten. Der Beförderer hat die zweite bis vierte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung der Tabakwaren mitzuführen. Der Versender hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
(2) An Stelle des im Abs. 1 vorgesehenen Begleitdokuments kann bei der Verbringung von Tabakwaren über das Gebiet von EFTA-Ländern das Einheitspapier nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) verwendet werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das diesbezügliche Verfahren näher zu regeln.
(3) Ändert sich während des Versands nach Abs. 1 der Ort der Lieferung oder der Empfänger, hat dies der Versender oder der von ihm mit dem Versand Beauftragte unverzüglich dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen und die Änderung unverzüglich in das Begleitdokument einzutragen.
Abkürzung
TabStG 2022
Begleitdokument
§ 20. (1) Sollen Tabakwaren unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder in den Betrieb eines berechtigten Empfängers in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, hat der Versender das nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 276 S. 1) vorgeschriebene Versandpapier (begleitendes Verwaltungsdokument) auszufertigen. Als begleitendes Verwaltungsdokument gelten auch Handelsdokumente, wenn sie die gleichen Angaben unter Hinweis auf das entsprechende Feld im Vordruck des begleitenden Verwaltungsdokuments enthalten. Der Beförderer hat die zweite bis vierte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung der Tabakwaren mitzuführen. Der Versender hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
(2) An Stelle des im Abs. 1 vorgesehenen Begleitdokuments darf bei der Verbringung von Tabakwaren
über oder in das Gebiet von EFTA-Ländern das Einheitspapier nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1),
über das Gebiet eines oder mehrerer Drittländer, die keine EFTA-Länder sind, ein Carnet TIR oder Carnet ATA
verwendet werden.
(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das nach Abs. 2 einzuhaltende Verfahren näher zu regeln.
(4) Ändert sich während des Versands nach Abs. 1 der Ort der Lieferung oder der Empfänger (Steuerlagerinhaber oder berechtigter Empfänger nach § 19 Abs. 1 Z 1), hat dies der Versender oder der von ihm mit dem Versand Beauftragte unverzüglich dem für den Versender zuständigen Zollamt anzuzeigen. Weiters hat er die erforderlichen Änderungen unverzüglich auf der Rückseite des Begleitdokuments einzutragen.
Abkürzung
TabStG 2022
Begleitdokument
§ 20. (1) Sollen Tabakwaren unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder in den Betrieb eines berechtigten Empfängers in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, hat der Versender das nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 276 S. 1) vorgeschriebene Versandpapier (begleitendes Verwaltungsdokument) auszufertigen. Als begleitendes Verwaltungsdokument gelten auch Handelsdokumente, wenn sie die gleichen Angaben unter Hinweis auf das entsprechende Feld im Vordruck des begleitenden Verwaltungsdokuments enthalten. Der Beförderer hat die zweite bis vierte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung der Tabakwaren mitzuführen. Der Versender hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
(2) An Stelle des im Abs. 1 vorgesehenen Begleitdokuments darf bei der Verbringung von Tabakwaren
über oder in das Gebiet von EFTA-Ländern das Einheitspapier nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1),
über das Gebiet eines oder mehrerer Drittländer, die keine EFTA-Länder sind, ein Carnet TIR oder Carnet ATA
verwendet werden.
(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das nach Abs. 2 einzuhaltende Verfahren näher zu regeln.
(4) Ändert sich während des Versands nach Abs. 1 der Ort der Lieferung oder der Empfänger (Steuerlagerinhaber oder berechtigter Empfänger nach § 19 Abs. 1 Z 1), hat dies der Versender oder der von ihm mit dem Versand Beauftragte unverzüglich dem für den Versender zuständigen Zollamt anzuzeigen. Weiters hat er die erforderlichen Änderungen unverzüglich auf der Rückseite des Begleitdokuments einzutragen.
(5) Zur Hintanhaltung von Betrugshandlungen im innergemeinschaftlichen Warenverkehr wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung vorzusehen, dass das Begleitdokument bereits vor dem Versand der Tabakwaren auszustellen und der Behörde eine zusätzliche Ausfertigung davon vor dem Versand zu übermitteln ist. In der Verordnung ist die zuständige Behörde festzulegen. Diese hat die eingelangten Meldungen zu erfassen, zu analysieren und die zuständigen Behörden in betroffenen Mitgliedstaaten über verdächtige Vorgänge möglichst vor dem beabsichtigten Versand zu informieren. Weiters wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung Maßnahmen zur Kennzeichnung der Begleitdokumente durch den Versender vorzusehen.
(6) Das Zollamt kann auf Antrag Ausnahmen von der Pflicht zur Unterzeichnung des Begleitdokumentes in Fällen zulassen, in denen das Begleitdokument im Wege der elektronischen oder automatisierten Datenverarbeitung erstellt wird, wenn der Verzicht eine Beeinträchtigung steuerlicher Belange nicht erwarten lässt.
Abkürzung
TabStG 2022
Zum Bezugszeitraum vgl. § 44j.
Registrierte Versender
§ 20. (1) Registrierte Versender im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, Tabakwaren vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung zu versenden.
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Tabaksteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist bei Beförderungen nach § 18 Abs. 1 Z 2 Sicherheit zu leisten.
(3) Der Antrag muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind die Orte der Einfuhr, von denen Tabakwaren voraussichtlich unter Steueraussetzung versendet werden. § 14 Abs. 2, 3 und 5 bis 8 sowie § 15 gelten sinngemäß.
(4) Der Antrag ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Antragstellers oder der Ort der erstmaligen Einfuhr befindet.
Abkürzung
TabStG 2022
Registrierte Versender
§ 20. (1) Registrierte Versender im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, Tabakwaren vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung zu versenden.
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Tabaksteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Tabaksteuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats versandten Tabakwaren entfällt.
(3) Der Antrag muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten. Anzugeben sind jedenfalls
der Name oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers;
alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen;
die Orte der Einfuhr, von denen Tabakwaren voraussichtlich unter Steueraussetzung versendet werden;
die Art und die Menge der zu versendenden Tabakwaren.
Die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben sind dem Antrag beizufügen. Für das Erlöschen der Bewilligung gelten § 15 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 3 und 4, Abs. 3 und 4 sinngemäß.
(4) Der Antrag ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Antragstellers oder der Ort der erstmaligen Einfuhr befindet.
Abkürzung
TabStG 2022
Registrierte Versender
§ 20. (1) Registrierte Versender im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, Tabakwaren vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung zu versenden.
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Tabaksteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Tabaksteuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats versandten Tabakwaren entfällt.
(3) Der Antrag muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten. Anzugeben sind jedenfalls
der Name oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers;
alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen;
die Orte der Einfuhr, von denen Tabakwaren voraussichtlich unter Steueraussetzung versendet werden;
die Art und die Menge der zu versendenden Tabakwaren.
Die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben sind dem Antrag beizufügen. Für das Erlöschen der Bewilligung gelten § 15 Abs. 1, Abs. 2 mit Ausnahme der Z 2, Abs. 3 und 4 sinngemäß.
(4) Der Antrag ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Antragstellers oder der Ort der erstmaligen Einfuhr befindet.
Abkürzung
TabStG 2022
Registrierte Versender
§ 20. (1) Registrierte Versender im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, Tabakwaren vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung zu versenden.
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Tabaksteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Tabaksteuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats versandten Tabakwaren entfällt.
(3) Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen und muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten. Anzugeben sind jedenfalls
der Name oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers;
alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen;
die Orte der Einfuhr, von denen Tabakwaren voraussichtlich unter Steueraussetzung versendet werden;
die Art und die Menge der zu versendenden Tabakwaren.
Die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben sind dem Antrag beizufügen. Für das Erlöschen der Bewilligung gelten § 15 Abs. 1, Abs. 2 mit Ausnahme der Z 2, Abs. 3 und 4 sinngemäß.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 74 Z 9, BGBl. I Nr. 104/2019)
Abkürzung
TabStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 44 Abs. 1).
§ 21. (1) Werden Tabakwaren unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten im Steuergebiet von Inhabern von Steuerlagern oder berechtigten Empfängern bezogen, hat der Beförderer bei der Beförderung ein für die Tabakwaren ordnungsgemäß ausgefertigtes Begleitdokument (§ 20 Abs. 1 oder 2) mitzuführen. Zur Erledigung des innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahrens hat der Empfänger die dritte und vierte Ausfertigung des Begleitdokuments mit seiner Empfangsbestätigung dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt vorzulegen und anschließend die für den Versender bestimmte dritte Ausfertigung (Rückschein) unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Wird das Einheitspapier als Versandpapier verwendet, hat der Empfänger als Rückschein eine Ablichtung des fünften Exemplars des Einheitspapiers mit seiner Empfangsbestätigung unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Eine weitere Ablichtung dieses Exemplars hat der Empfänger zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
(2) Das Hauptzollamt kann den Empfänger auf Antrag unter Bedingungen und Auflagen von der Vorlagepflicht nach Abs. 1 befreien, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das diesbezügliche Verfahren näher zu regeln.
Abkürzung
TabStG 2022
§ 21. (1) Werden Tabakwaren unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten im Steuergebiet von Inhabern von Steuerlagern oder berechtigten Empfängern bezogen, hat der Beförderer bei der Beförderung ein für die Tabakwaren ordnungsgemäß ausgefertigtes Begleitdokument (§ 20 Abs. 1 oder 2) mitzuführen. Zur Erledigung des innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahrens hat der Empfänger die dritte und vierte Ausfertigung des Begleitdokuments mit seiner Empfangsbestätigung dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt vorzulegen und anschließend die für den Versender bestimmte dritte Ausfertigung (Rückschein) unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Wird das Einheitspapier als Versandpapier verwendet, hat der Empfänger als Rückschein eine Ablichtung des fünften Exemplars des Einheitspapiers mit seiner Empfangsbestätigung unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Eine weitere Ablichtung dieses Exemplars hat der Empfänger zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zur Erleichterung des Warenverkehrs oder im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, um in jenen Fällen, in denen Tabakwaren häufig und regelmäßig unter Steueraussetzung zwischen zwei Mitgliedstaaten befördert werden, insbesondere zur Erledigung des Begleitdokuments, Verfahrensvereinfachungen vorzusehen, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet wird und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.
Abkürzung
TabStG 2022
§ 21. (1) Werden Tabakwaren unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten im Steuergebiet von Inhabern von Steuerlagern oder berechtigten Empfängern bezogen, hat der Beförderer bei der Beförderung ein für die Tabakwaren ordnungsgemäß ausgefertigtes Begleitdokument (§ 20 Abs. 1 oder 2) mitzuführen. Zur Erledigung des innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahrens hat der Empfänger die dritte und vierte Ausfertigung des Begleitdokuments mit seiner Empfangsbestätigung dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt vorzulegen und anschließend die für den Versender bestimmte dritte Ausfertigung (Rückschein) unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Wird das Einheitspapier als Versandpapier verwendet, hat der Empfänger als Rückschein eine Ablichtung des fünften Exemplars des Einheitspapiers mit seiner Empfangsbestätigung unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Eine weitere Ablichtung dieses Exemplars hat der Empfänger zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zur Erleichterung des Warenverkehrs oder im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, um in jenen Fällen, in denen Tabakwaren häufig und regelmäßig unter Steueraussetzung zwischen zwei Mitgliedstaaten befördert werden, insbesondere zur Erledigung des Begleitdokuments, Verfahrensvereinfachungen vorzusehen, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet wird und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.
(3) Das Zollamt kann auf Antrag Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments in Fällen zulassen, in denen der mit einer derartigen Vorlage verbundene Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zu den Vorteilen der Vorlage steht und der Verzicht eine Beeinträchtigung steuerlicher Belange nicht erwarten lässt.
Abkürzung
TabStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 44 Abs. 1).
Verzicht auf die Sicherheitsleistung
§ 22. (1) Bei der Erteilung einer Bewilligung oder bei der Beförderung im Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet kann vom Hauptzollamt auf die Leistung einer Sicherheit nach §§ 14 Abs. 4, 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 verzichtet werden, wenn dadurch die Einbringung der Tabaksteuer nicht gefährdet oder erschwert wird und ein solcher Verzicht nach Abs. 2 vorgesehen ist.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung jene Verfahrensarten zu bestimmen, bei denen auf Grund des Vorliegens berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher Interessen auf die Leistung einer Sicherheit verzichtet werden kann, und die diesbezüglichen Voraussetzungen näher zu regeln.
Abkürzung
TabStG 2022
Verzicht auf die Sicherheitsleistung
§ 22. Ist nach einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes die Leistung einer Sicherheit vorgesehen, überschreitet die Höhe der Sicherheit jedoch den Betrag von 1 000 S nicht, ist die Leistung der Sicherheit nur erforderlich, wenn sonst der Eingang der Tabaksteuer gefährdet oder erschwert würde. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2.
Abkürzung
TabStG 2022
Verzicht auf die Sicherheitsleistung
§ 22. Ist nach einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes die Leistung einer Sicherheit vorgesehen, überschreitet die Höhe der Sicherheit jedoch den Betrag von 100 Euro nicht, ist die Leistung der Sicherheit nur erforderlich, wenn sonst der Eingang der Tabaksteuer gefährdet oder erschwert würde. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2.
Abkürzung
TabStG 2022
zum Bezugszeitraum vgl. § 43
Verzicht auf die Sicherheitsleistung
§ 22. Ist nach einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes die Leistung einer Sicherheit vorgesehen, überschreitet die Höhe der Sicherheit jedoch den Betrag von 200 Euro nicht, ist die Leistung der Sicherheit nur erforderlich, wenn sonst der Eingang der Tabaksteuer gefährdet oder erschwert würde. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2.
Abkürzung
TabStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 44 Abs. 1).
Ausfuhr unter Steueraussetzung
§ 23. (1) Tabakwaren dürfen aus Steuerlagern unter Steueraussetzung aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden.
(2) Werden die Tabakwaren über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren anzuwenden.
(3) Für Tabakwaren unter Steueraussetzung, die unmittelbar oder über andere Mitgliedstaaten aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden sollen, gilt § 20 sinngemäß. An die Stelle des Empfängers tritt die Zollstelle, an der die Tabakwaren das EG-Verbrauchsteuergebiet verlassen.
(4) Der Inhaber des Steuerlagers hat Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme der Tabakwaren in den freien Verkehr entstehen würde. Werden die Tabakwaren über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, muß die Sicherheit in allen Mitgliedstaaten gültig sein.
(5) Der Inhaber des Steuerlagers hat die Tabakwaren unverzüglich auszuführen.
Abkürzung
TabStG 2022
Ausfuhr unter Steueraussetzung
§ 23. (1) Tabakwaren dürfen aus Steuerlagern unter Steueraussetzung aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden.
(2) Werden die Tabakwaren über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren anzuwenden.
(3) Für Tabakwaren unter Steueraussetzung, die unmittelbar oder über andere Mitgliedstaaten aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden sollen, gilt § 20 sinngemäß. An die Stelle des Empfängers tritt die Ausgangszollstelle.
(4) Der Inhaber des Steuerlagers hat Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme der Tabakwaren in den freien Verkehr entstehen würde. Werden die Tabakwaren über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, muß die Sicherheit in allen Mitgliedstaaten gültig sein.
(5) Der Inhaber des Steuerlagers hat die Tabakwaren unverzüglich auszuführen.
Abkürzung
TabStG 2022
Zum Bezugszeitraum vgl. § 44j.
Ausfuhr unter Steueraussetzung
§ 23. (1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem die Tabakwaren das EG-Verbrauchsteuergebiet verlassen.
(2) Der Inhaber des Steuerlagers oder der registrierte Versender hat die Tabakwaren unverzüglich auszuführen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Tabakwaren das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet, wenn die Tabakwaren das EG-Verbrauchsteuergebiet verlassen.
(4) Werden die Tabakwaren unmittelbar aus dem Steuergebiet ausgeführt, gilt für die Sicherheitsleistung § 17 Abs. 4 sinngemäß. Werden die Tabakwaren über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, gilt § 18 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz sinngemäß.
Abkürzung
TabStG 2022
Zum Bezugszeitraum vgl. § 44j.
Ausfuhr unter Steueraussetzung
§ 23. (1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem die Tabakwaren das EU-Verbrauchsteuergebiet verlassen.
(2) Der Inhaber des Steuerlagers oder der registrierte Versender hat die Tabakwaren unverzüglich auszuführen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Tabakwaren das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden sind. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet, wenn die Tabakwaren das EU-Verbrauchsteuergebiet verlassen.
(4) Werden die Tabakwaren unmittelbar aus dem Steuergebiet ausgeführt, gilt für die Sicherheitsleistung § 17 Abs. 4 sinngemäß. Werden die Tabakwaren über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, gilt § 18 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz sinngemäß.
Abkürzung
TabStG 2022
zum Bezugszeitraum vgl. § 43
Ausfuhr unter Steueraussetzung
§ 23. (1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet befördert werden
zu einem Ort, an dem die Tabakwaren das EU Verbrauchsteuergebiet verlassen,
zu einer Ausgangszollstelle, die nach Art. 329 Abs. 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558, zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 317 vom 1.10.2020, S. 39, zugleich Abgangszollstelle für das externe Unionsversandverfahren ist, soweit dies nach Art. 189 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1, zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 397 vom 26.11.2020, S. 34, vorgesehen ist.
(2) Der Inhaber des Steuerlagers oder der registrierte Versender hat die Tabakwaren ohne ungerechtfertigten Aufschub auszuführen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Tabakwaren das Steuerlager verlassen oder an einem Ort der Einfuhr in dem Zeitpunkt, in dem die Tabakwaren durch die Zollbehörden im Rahmen der Zollabfertigung einem registrierten Versender überlassen werden. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet
in den Fällen des Abs. 1 Z 1, wenn die Tabakwaren das EU Verbrauchsteuergebiet verlassen,
in den Fällen des Abs. 1 Z 2, wenn die Tabakwaren in das externe Unionsversandverfahren nach Art. 226 Zollkodex überführt werden.
(4) Werden die Tabakwaren unmittelbar aus dem Steuergebiet ausgeführt, gilt für die Sicherheitsleistung § 17 Abs. 4 sinngemäß. Werden die Tabakwaren über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, gilt § 18 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz sinngemäß.
(5) Werden Tabakwaren unter Steueraussetzung in eines der in § 3a Z 5 lit. a angeführten Drittgebiete verbracht, sind die im Zollkodex vorgesehenen Formalitäten für den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden.
Abkürzung
TabStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 44 Abs. 1).
Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung
§ 24. (1) Werden Tabakwaren während der Beförderung nach den §§ 17, 18, 23 oder 26 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuerschuld, es sei denn, daß die Tabakwaren nachweislich untergegangen oder an Personen im Steuergebiet abgegeben worden sind, die zum Bezug von steuerfreien Tabakwaren oder von Tabakwaren unter Steueraussetzung berechtigt sind. Schwund steht dem Untergang gleich. Tabakwaren gelten als entzogen, wenn sie in den Fällen des § 17 Abs. 3, des § 18 Abs. 2, des § 23 Abs. 5 oder des § 26 Abs. 2 nicht bestimmungsgemäß in das Steuerlager oder den Betrieb im Steuergebiet aufgenommen, in ein Zollverfahren übergeführt oder aus dem Steuergebiet ausgeführt werden.
(2) Wird im Steuergebiet festgestellt, daß Tabakwaren bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind, und kann nicht ermittelt werden, wo die Tabakwaren entzogen worden sind, gelten sie als im Steuergebiet entzogen. Der erste Satz gilt sinngemäß, wenn eine sonstige Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, die einem Entziehen aus dem Steueraussetzungsverfahren gleichsteht.
(3) Sind Tabakwaren im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren aus einem Steuerlager im Steuergebiet an ein Steuerlager, einen berechtigten Empfänger oder eine Ausfuhrzollstelle in einem anderen Mitgliedstaat versandt worden und führt der Versender nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag des Versandbeginns den Nachweis, daß die Tabakwaren
am Bestimmungsort angelangt oder
untergegangen oder
auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort angelangt sind,
gelten sie als im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen.
(4) Geht im Steuerversandverfahren nach §§ 18 oder 23 der Rückschein nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Versand beim Versender ein oder sind im Rückschein Mehr- oder Fehlmengen bestätigt worden, hat der Versender dies unverzüglich dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt schriftlich anzuzeigen.
(5) Steuerschuldner ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3
der Versender,
daneben der Empfänger, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Gewahrsame an den Tabakwaren erlangt hat.
Im Falle des Abs. 1 ist auch Steuerschuldner, wer die Tabakwaren entzogen hat. Die Steuer ist unverzüglich bei dem Hauptzollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Hauptzollamt Innsbruck.
(6) Wird in den Fällen der Abs. 2 und 3 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der Ausfertigung des innergemeinschaftlichen Begleitdokuments festgestellt, daß die Unregelmäßigkeit, welche die Steuerschuld ausgelöst hat, in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat erhoben worden ist, ist die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung obliegt dem Zollamt, bei dem der zu erstattende Betrag entrichtet wurde.
Abkürzung
TabStG 2022
Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung
§ 24. (1) Werden Tabakwaren während der Beförderung nach den §§ 17, 18, 23 oder 26 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuerschuld, es sei denn, daß die Tabakwaren nachweislich untergegangen oder an Personen im Steuergebiet abgegeben worden sind, die zum Bezug von steuerfreien Tabakwaren oder von Tabakwaren unter Steueraussetzung berechtigt sind. Schwund steht dem Untergang gleich. Tabakwaren gelten als entzogen, wenn sie in den Fällen des § 17 Abs. 3, des § 18 Abs. 2, des § 23 Abs. 5 oder des § 26 Abs. 2 nicht bestimmungsgemäß in das Steuerlager oder den Betrieb im Steuergebiet aufgenommen, in ein Zollverfahren übergeführt oder aus dem Steuergebiet ausgeführt werden.
(2) Wird im Steuergebiet festgestellt, daß Tabakwaren bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind, und kann nicht ermittelt werden, wo die Tabakwaren entzogen worden sind, gelten sie als im Steuergebiet entzogen. Der erste Satz gilt sinngemäß, wenn eine sonstige Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, die einem Entziehen aus dem Steueraussetzungsverfahren gleichsteht.
(3) Sind Tabakwaren im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren aus einem Steuerlager im Steuergebiet an ein Steuerlager, einen berechtigten Empfänger oder eine Ausgangszollstelle in einem anderen Mitgliedstaat versandt worden und führt der Versender nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag des Versandbeginns den Nachweis, daß die Tabakwaren
am Bestimmungsort angelangt oder
untergegangen oder
auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort angelangt sind,
gelten sie als im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen.
(4) Geht im Steuerversandverfahren nach §§ 18 oder 23 der Rückschein nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Versand beim Versender ein oder sind im Rückschein Mehr- oder Fehlmengen bestätigt worden, hat der Versender dies unverzüglich dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt schriftlich anzuzeigen. Stellt das Zollamt im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren Verluste oder Fehlmengen fest, hat das Zollamt diese auf der Rückseite der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments zu vermerken. Weiters ist auf dieser Ausfertigung festzuhalten, inwieweit für diese Verluste oder Fehlmengen eine Steuerbefreiung gewährt werden kann. In jenen Fällen, in denen Tabakwaren im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren in das Steuergebiet verbracht und die Verluste oder Fehlmengen in anderen Mitgliedstaaten festgestellt wurden, hat das Zollamt auf der Rückseite der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments festzuhalten, inwieweit für diese Verluste oder Fehlmengen eine Steuerbefreiung gewährt werden kann, und diesen Mitgliedstaaten eine Kopie des Rückscheins zu übermitteln.
(5) Steuerschuldner ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3
der Versender,
neben dem Versender auch der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Gewahrsame an den Tabakwaren erlangt hat,
neben dem Versender auch der Beförderer oder Eigentümer der Tabakwaren, sofern dieser für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren an Stelle des Versenders Sicherheit geleistet hat.
Im Falle des Abs. 1 ist auch Steuerschuldner, wer die Tabakwaren entzogen hat. Die Steuer ist unverzüglich bei dem Hauptzollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Hauptzollamt Innsbruck.
(6) Wird in den Fällen der Abs. 2 und 3 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der Ausfertigung des innergemeinschaftlichen Begleitdokuments festgestellt, daß die Unregelmäßigkeit, welche die Steuerschuld ausgelöst hat, in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat erhoben worden ist, ist die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung obliegt dem Zollamt, bei dem der zu erstattende Betrag entrichtet wurde.
Abkürzung
TabStG 2022
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