Bundesgesetz, mit dem die Tabaksteuer an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Tabaksteuergesetz 1995)
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 42. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Abkürzung
TabStG 2022
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 42. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Die Zuständigkeit der Zollämter bestimmt sich, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz.
Abkürzung
TabStG 2022
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 42. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 74 Z 20, BGBl. I Nr. 104/2019)
Abkürzung
TabStG 2022
zum Bezugszeitraum vgl. § 43
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 42. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird und nicht anderes bestimmt ist, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Abkürzung
TabStG 2022
§ 43. Das Tabaksteuergesetz 1962, BGBl. Nr. 107, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 663/1987, tritt zu dem in § 44 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt außer Kraft. Es ist jedoch weiterhin auf Tabakwaren anzuwenden, für die die Steuerschuld vor diesem Zeitpunkt entstanden ist oder für die in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt, der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebend ist, vor diesem Zeitpunkt gelegen ist.
Abkürzung
TabStG 2022
§ 43. (1) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 werden die Richtlinie (EU) 2020/262 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung), ABl. Nr. L 58 vom 27.2.2020 S. 4 einschließlich der Richtlinie 2019/2235 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union, ABl. Nr. L 336 vom 30.12.2019, S. 10, in österreichisches Recht umgesetzt. Bezugnahmen in anderen Rechtsvorschriften auf die Richtlinie 2008/118/EG gelten als Bezugnahmen auf die Richtlinie (EU) 2020/262.
(2) Soweit in den Abs. 3 bis 7 nicht anderes bestimmt ist,
treten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 mit 1. Jänner 2022 in Kraft und sind mit 13. Februar 2023 anzuwenden;
können Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2022 in Kraft gesetzt werden;
sind Zertifizierungen nach § 27 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 bereits vor dem 13. Februar 2023 zulässig, um Verzögerungen bei der Anwendung der neuen Verfahren zur Verbringung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs hintanzuhalten.
(3) Beförderungen von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen oder in andere Mitgliedstaaten, die vor dem 13. Februar 2023 eröffnet werden, sind bis Ablauf des 31. Dezember 2023 nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 geltenden Fassung durchzuführen und zu erledigen, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 36 der Systemrichtlinie, das den in den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten genannten Anforderungen entspricht, eröffnet worden.
(4) Für jede Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat oder über einen anderen Mitgliedstaat, die nach Ablauf des 12. Februar 2023 begonnen wird, hat
der zertifizierte Versender den Entwurf eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments im Sinne des Abs. 3 zu übermitteln;
der zertifizierte Empfänger eine den Anforderungen des Art. 37 der Systemrichtlinie und der dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte entsprechende Eingangsmeldung auf elektronischem Wege zu übermitteln.
Diese Verpflichtungen gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 nicht, wenn die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung oder den Empfang auf elektronischem Wege fehlen.
(5) § 29 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 ist auf Tabakwaren anzuwenden, die eine natürliche Person nach dem 12. Februar 2023 in das Steuergebiet oder aus dem Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt.
(6) Der Gesetzestitel samt Abschnittsüberschrift vor und die Überschrift zu § 1, § 6 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 Z 1, § 9 Abs. 1 Z 1 und Z 2, § 12 Abs. 1 erster und letzter Satz, § 15 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4, § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 3, § 22, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 7, § 29 Abs. 1, der Entfall von § 29a, § 30 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3, § 34 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Z 2 lit. b und § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 sind ab 1. Jänner 2022 anzuwenden.
(7) §§ 1 bis 45 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 geltenden Fassung bleiben vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in Abs. 6 weiterhin auf Tabakwaren anwendbar, für die die Steuerschuld vor dem 13. Februar 2023 entstanden ist.
Abkürzung
TabStG 2022
§ 43. (1) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 werden die Richtlinie (EU) 2020/262 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung), ABl. Nr. L 58 vom 27.2.2020 S. 4 einschließlich der Richtlinie 2019/2235 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union, ABl. Nr. L 336 vom 30.12.2019, S. 10, in österreichisches Recht umgesetzt. Bezugnahmen in anderen Rechtsvorschriften auf die Richtlinie 2008/118/EG gelten als Bezugnahmen auf die Richtlinie (EU) 2020/262.
(2) Soweit in den Abs. 3 bis 7 nicht anderes bestimmt ist,
treten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 mit 1. Jänner 2022 in Kraft und sind mit 13. Februar 2023 anzuwenden;
können Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2022 in Kraft gesetzt werden;
sind Zertifizierungen nach § 27 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 bereits vor dem 13. Februar 2023 zulässig, um Verzögerungen bei der Anwendung der neuen Verfahren zur Verbringung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs hintanzuhalten.
(3) Beförderungen von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen oder in andere Mitgliedstaaten, die vor dem 13. Februar 2023 eröffnet werden, sind bis Ablauf des 31. Dezember 2023 nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 geltenden Fassung durchzuführen und zu erledigen, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 36 der Systemrichtlinie, das den in den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten genannten Anforderungen entspricht, eröffnet worden.
(4) Für jede Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat oder über einen anderen Mitgliedstaat, die nach Ablauf des 12. Februar 2023 begonnen wird, hat
der zertifizierte Versender den Entwurf eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments im Sinne des Abs. 3 zu übermitteln;
der zertifizierte Empfänger eine den Anforderungen des Art. 37 der Systemrichtlinie und der dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte entsprechende Eingangsmeldung auf elektronischem Wege zu übermitteln.
Diese Verpflichtungen gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 nicht, wenn die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung oder den Empfang auf elektronischem Wege fehlen.
(5) § 29 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 ist auf Tabakwaren anzuwenden, die eine natürliche Person nach dem 12. Februar 2023 in das Steuergebiet oder aus dem Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt.
(6) Der Gesetzestitel samt Abschnittsüberschrift vor und die Überschrift zu § 1, § 6 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 Z 1, § 9 Abs. 1 Z 1 und Z 2, § 12 Abs. 1 erster und letzter Satz, § 15 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4, § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 3, § 22, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 7, § 29 Abs. 1, der Entfall von § 29a, § 30 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3, § 34 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Z 2 lit. b und § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 sind ab 1. Jänner 2022 anzuwenden.
(7) §§ 1 bis 45 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 geltenden Fassung bleiben vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in Abs. 6 weiterhin auf Tabakwaren anwendbar, für die die Steuerschuld vor dem 13. Februar 2023 entstanden ist.
(8) § 4 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 sowie Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, treten mit 1. April 2023 in Kraft. § 4 Abs. 9 und § 5 Abs. 7 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 4 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 und § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. April 2023 entstanden ist.
Abkürzung
TabStG 2022
§ 43. (1) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 werden die Richtlinie (EU) 2020/262 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung), ABl. Nr. L 58 vom 27.2.2020 S. 4 einschließlich der Richtlinie 2019/2235 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union, ABl. Nr. L 336 vom 30.12.2019, S. 10, in österreichisches Recht umgesetzt. Bezugnahmen in anderen Rechtsvorschriften auf die Richtlinie 2008/118/EG gelten als Bezugnahmen auf die Richtlinie (EU) 2020/262.
(2) Soweit in den Abs. 3 bis 7 nicht anderes bestimmt ist,
treten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 mit 1. Jänner 2022 in Kraft und sind mit 13. Februar 2023 anzuwenden;
können Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2022 in Kraft gesetzt werden;
sind Zertifizierungen nach § 27 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 bereits vor dem 13. Februar 2023 zulässig, um Verzögerungen bei der Anwendung der neuen Verfahren zur Verbringung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs hintanzuhalten.
(3) Beförderungen von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen oder in andere Mitgliedstaaten, die vor dem 13. Februar 2023 eröffnet werden, sind bis Ablauf des 31. Dezember 2023 nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 geltenden Fassung durchzuführen und zu erledigen, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 36 der Systemrichtlinie, das den in den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten genannten Anforderungen entspricht, eröffnet worden.
(4) Für jede Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat oder über einen anderen Mitgliedstaat, die nach Ablauf des 12. Februar 2023 begonnen wird, hat
der zertifizierte Versender den Entwurf eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments im Sinne des Abs. 3 zu übermitteln;
der zertifizierte Empfänger eine den Anforderungen des Art. 37 der Systemrichtlinie und der dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte entsprechende Eingangsmeldung auf elektronischem Wege zu übermitteln.
Diese Verpflichtungen gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 nicht, wenn die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung oder den Empfang auf elektronischem Wege fehlen.
(5) § 29 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 ist auf Tabakwaren anzuwenden, die eine natürliche Person nach dem 12. Februar 2023 in das Steuergebiet oder aus dem Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt.
(6) Der Gesetzestitel samt Abschnittsüberschrift vor und die Überschrift zu § 1, § 6 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 Z 1, § 9 Abs. 1 Z 1 und Z 2, § 12 Abs. 1 erster und letzter Satz, § 15 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4, § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 3, § 22, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 7, § 29 Abs. 1, der Entfall von § 29a, § 30 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3, § 34 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Z 2 lit. b und § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 sind ab 1. Jänner 2022 anzuwenden.
(7) §§ 1 bis 45 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 geltenden Fassung bleiben vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in Abs. 6 weiterhin auf Tabakwaren anwendbar, für die die Steuerschuld vor dem 13. Februar 2023 entstanden ist.
(8) § 4 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 sowie Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, treten mit 1. April 2023 in Kraft. § 4 Abs. 9 und § 5 Abs. 7 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 4 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 und § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. April 2023 entstanden ist.
(9) § 4 Abs. 1 Z 1 lit. d, § 4 Abs. 1 Z 5 lit. d, § 4 Abs. 3, § 4 Abs. 7 und § 5 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025, sowie der Entfall des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e und des § 4 Abs. 1 Z 5 lit. e, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2022, treten mit 1. April 2025 in Kraft. § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2022 ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. April 2025 entstanden ist.
Abkürzung
TabStG 2022
§ 43. (1) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 werden die Richtlinie (EU) 2020/262 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung), ABl. Nr. L 58 vom 27.2.2020 S. 4 einschließlich der Richtlinie 2019/2235 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union, ABl. Nr. L 336 vom 30.12.2019, S. 10, in österreichisches Recht umgesetzt. Bezugnahmen in anderen Rechtsvorschriften auf die Richtlinie 2008/118/EG gelten als Bezugnahmen auf die Richtlinie (EU) 2020/262.
(2) Soweit in den Abs. 3 bis 7 nicht anderes bestimmt ist,
treten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 mit 1. Jänner 2022 in Kraft und sind mit 13. Februar 2023 anzuwenden;
können Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2022 in Kraft gesetzt werden;
sind Zertifizierungen nach § 27 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 bereits vor dem 13. Februar 2023 zulässig, um Verzögerungen bei der Anwendung der neuen Verfahren zur Verbringung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs hintanzuhalten.
(3) Beförderungen von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen oder in andere Mitgliedstaaten, die vor dem 13. Februar 2023 eröffnet werden, sind bis Ablauf des 31. Dezember 2023 nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 geltenden Fassung durchzuführen und zu erledigen, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 36 der Systemrichtlinie, das den in den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten genannten Anforderungen entspricht, eröffnet worden.
(4) Für jede Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat oder über einen anderen Mitgliedstaat, die nach Ablauf des 12. Februar 2023 begonnen wird, hat
der zertifizierte Versender den Entwurf eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments im Sinne des Abs. 3 zu übermitteln;
der zertifizierte Empfänger eine den Anforderungen des Art. 37 der Systemrichtlinie und der dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte entsprechende Eingangsmeldung auf elektronischem Wege zu übermitteln.
Diese Verpflichtungen gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 nicht, wenn die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung oder den Empfang auf elektronischem Wege fehlen.
(5) § 29 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 ist auf Tabakwaren anzuwenden, die eine natürliche Person nach dem 12. Februar 2023 in das Steuergebiet oder aus dem Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt.
(6) Der Gesetzestitel samt Abschnittsüberschrift vor und die Überschrift zu § 1, § 6 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 Z 1, § 9 Abs. 1 Z 1 und Z 2, § 12 Abs. 1 erster und letzter Satz, § 15 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4, § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 3, § 22, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 7, § 29 Abs. 1, der Entfall von § 29a, § 30 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3, § 34 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Z 2 lit. b und § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 sind ab 1. Jänner 2022 anzuwenden.
(7) §§ 1 bis 45 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 geltenden Fassung bleiben vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in Abs. 6 weiterhin auf Tabakwaren anwendbar, für die die Steuerschuld vor dem 13. Februar 2023 entstanden ist.
(8) § 4 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 sowie Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, treten mit 1. April 2023 in Kraft. § 4 Abs. 9 und § 5 Abs. 7 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 4 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 und § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. April 2023 entstanden ist.
(9) § 4 Abs. 1 Z 1 lit. d, § 4 Abs. 1 Z 5 lit. d, § 4 Abs. 3, § 4 Abs. 7 und § 5 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025, sowie der Entfall des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e und des § 4 Abs. 1 Z 5 lit. e, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2022, treten mit 1. April 2025 in Kraft. § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2022 ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. April 2025 entstanden ist.
(10) § 4 Abs. 1 Z 1 bis 5, Abs. 3, Abs. 3a und Abs. 7 (mit Ausnahme von lit. d), § 6 Abs. 1 Z 1, 4 und 5, § 7 Abs. 1 und § 35 erster Halbsatz, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 97/2025, treten mit 1. Februar 2026 in Kraft, zugleich entfällt § 4 Abs. 9. Die Änderung des Gesetzestitels, § 1 Abs. 1, § 2, § 3 Abs. 8 bis 12, § 4 Abs. 1 Z 6 und 7, § 5 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 sowie 8 bis 11, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 5 und 6, § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 6 Z 2 und Z 6 bis 9 sowie Abs. 7, § 10 Abs. 1 Z 2, 4, 5 bis 9, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 9, § 13 Abs. 4, die Abschnittsüberschrift vor § 26, die Abschnittsüberschrift vor § 31a, §§ 31a bis c samt Überschriften, § 32, § 33 Abs. 1a, § 35 erster Halbsatz und § 40 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, treten mit 1. April 2026 in Kraft. § 4 Abs. 6a und Abs. 7 lit. d tritt mit 1. Februar 2027 in Kraft.
§ 4 Abs. 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2025 ist weiterhin auf Zigaretten anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. Februar 2026 entsteht oder entstanden ist. § 4 Abs. 3 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 ist auf Zigaretten anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. Februar 2027 entsteht oder entstanden ist. § 4 Abs. 3a lit. a in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 ist auf Zigaretten anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. Februar 2028 entsteht oder entstanden ist.
(11) § 9 Abs. 7 Z 4 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 findet keine Anwendung auf tabakverwandte Produkte, wenn diese vor dem 1. Jänner 2027 an Verbraucher abgegeben werden und sich
am 31. März 2026 bereits bei Tabaktrafikanten (§ 2 Z 6 TabMG) oder Lizenznehmern (§ 2 Z 10 TabMG in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025) einschließlich von Kleinhändlern, die vor dem 1. Mai 2026 einen Antrag auf Ausstellung einer E-Liquid-Lizenz (§ 2 Z 9 TabMG in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025) stellen, befunden haben, oder
am 31. Dezember 2025 bereits bei sonstigen Kleinhändlern befunden haben.
§ 11 findet keine Anwendung auf tabakverwandte Produkte, die am 30. April 2026 bereits verkaufsfertig verpackt sind, wenn diese vor dem 1. Jänner 2027 an Verbraucher abgegeben werden.
(12) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 31a in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 bestehende Betriebe gilt eine Betriebsanzeige, die binnen zwei Monaten nach diesem Zeitpunkt eingebracht wird, als fristgerecht eingebracht. Solche Anzeigen können auch vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eingebracht werden. § 31b in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 findet auf Beförderungen, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung beginnen, Anwendung.
(13) Bis zum 1. Juli 2029 hat der Bundesminister für Finanzen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betreffend Tabak zum Erhitzen gemäß § 3 Abs. 8 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 im Hinblick auf ihre Auswirkungen zu evaluieren.
(14) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zur Vermeidung übermäßigen Verwaltungsaufwands oder aus steuertechnischen Gründen mit Verordnung das Verfahren zur Erhebung der Tabaksteuer, die für tabakverwandte Produkte vor dem 1. Jänner 2027 entsteht, abweichend zu regeln und insbesondere vorzusehen, dass
die Tabaksteuer mit eigenen Anmeldungs- und Entrichtungsfristen erhoben wird,
in Fällen, in denen der Nachversteuerungsbetrag 500 Euro nicht überschreitet, von der Abgabenerhebung Abstand genommen wird,
sonstige Verfahrenserleichterungen ermöglicht werden.
Diese Verordnung darf auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Abkürzung
TabStG 2022
§ 44. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union 1) in Kraft. Es ist auf Waren anzuwenden, für die die Steuerschuld nach diesem Zeitpunkt entstanden ist oder für die in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nach diesem Zeitpunkt gelegen ist.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens zu dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Für Tabakwaren, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Steuerlagern oder im Versand an solche Lager befinden, gilt die Steuer als ausgesetzt.
(4) Herstellungsbetriebe im Sinne des § 8 Abs. 1 und Freilager im Sinne des § 12 Abs. 1 des Tabaksteuergesetzes 1962 gelten bis zum 31. Dezember 1995 als Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(5) Tabakwaren, die vor dem 30. Juni 1995 hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen nicht den Kennzeichnungsvorschriften des § 11.
(6) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung zur Erleichterung des Übergangs auf die neuen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen, steuerliche Anpassungsmaßnahmen zu treffen.
1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Abkürzung
TabStG 2022
§ 44a. § 4 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt am 1. Juni 1996 in Kraft.
Abkürzung
TabStG 2022
§ 44b. § 5 Abs. 4 und 5, § 6 Abs. 3 Z 3 und 4, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 3 letzter Satz, § 9 Abs. 5, § 10, § 12 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 4, § 12 Abs. 7, § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 2 Z 4, § 16 Abs. 2 bis 4, § 17 Abs. 2 bis 4, § 18 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz, § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2 bis 4, § 21 Abs. 2, § 22, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 3 bis 5, § 26 Abs. 1 letzter Satz, § 26 Abs. 2, § 28a einschließlich der Überschrift, § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 2 erster Satz, § 30 Abs. 3 erster Satz, § 30 Abs. 4, § 36 Abs. 4 letzter Satz, § 37 Abs. 2 Z 2 lit. b und § 40 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 treten am 1. September 1996 in Kraft. § 27 Abs. 7, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 4 und § 30 Abs. 5 treten mit Ablauf des 31. August 1996 außer Kraft.
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§ 44c. (1) § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 tritt mit 1. Juni 2000 in Kraft.
(2) § 4 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 186/1998 ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2001 entsteht.
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§ 44d. (1) § 5 Abs. 3, § 8 Abs. 4 letzter Satz, § 12 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz, § 14 Abs. 4 letzter Satz, § 16 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 4, § 18 Abs. 3 letzter Satz, § 20 Abs. 5 und 6, § 21 Abs. 3, § 24 Abs. 1 erster Satz, Abs. 5 letzter Satz und Abs. 6 erster Satz, § 27 Abs. 5, § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 1 Z 7 und 8 sowie Abs. 3, § 34 Abs. 4, § 35 vorletzter und letzter Satz, § 37 Abs. 2 Z 5 lit. c sowie § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten am 1. Jänner 2001 in Kraft. § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c und Z 2, § 16 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 erster Satz sowie § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) § 4 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2002 entsteht. § 4 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 ist auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht.
(3) In der Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 28. Februar 2002 dürfen Zigaretten in Automaten, die noch nicht auf Euro umgestellt sind, abweichend von dem nach § 5 Abs. 3 bestimmten Preis verkauft werden, sofern der Euro-Packungspreis lediglich auf den nächsthöheren oder nächstniedrigeren vollen Schillingpreis umgerechnet wurde.
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§ 44e. § 4 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 71/2003 tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft.
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§ 44f. (1) § 4 Abs. 6 in der Fassung des BGBl. I Nr. 124/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft und ist auf Waren anzuwenden, für die die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Dezember 2003 entsteht.
(2) § 29a in der Fassung des BGBl. I Nr. 124/2003 tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, der Republik Ungarn, der Republik Slowenien, der Republik Polen, der Republik Estland, der Republik Lettland und der Republik Litauen zur Europäischen Union in Kraft und gilt während der Übergangsfristen für
die Tschechische Republik
bis 31. Dezember 2007 für Zigaretten;
bis 31. Dezember 2006 für die sonstigen im § 29a Abs. 1 Z 1 und 2 Z 1 genannten Tabakwaren;
die Slowakische Republik bis 31. Dezember 2008;
die Republik Ungarn bis 31. Dezember 2008;
die Republik Slowenien bis 31. Dezember 2007;
die Republik Polen bis 31. Dezember 2008;
die Republik Estland bis 31. Dezember 2009;
die Republik Lettland bis 31. Dezember 2009 und
die Republik Litauen bis 31. Dezember 2009.
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§ 44f. (1) § 4 Abs. 6 in der Fassung des BGBl. I Nr. 124/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft und ist auf Waren anzuwenden, für die die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Dezember 2003 entsteht.
(2) § 29a in der Fassung des BGBl. I Nr. 124/2003 tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, der Republik Ungarn, der Republik Slowenien, der Republik Polen, der Republik Estland, der Republik Lettland und der Republik Litauen zur Europäischen Union in Kraft und gilt für
die Tschechische Republik
für Zigaretten bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Mitgliedstaat erstmals eine globale Verbrauchsteuer gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 92/79/EWG, in der Fassung der Richtlinie 2002/10/EG des Rates vom 12. Februar 2002 (ABl. EG Nr. L 46, S 26) anwendet;
bis 31. Dezember 2006 für die sonstigen im § 29a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 genannten Tabakwaren;
die Slowakische Republik, die Republik Ungarn, die Republik Slowenien, die Republik Polen, die Republik Lettland und die Republik Litauen bis zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Mitgliedstaaten erstmals eine globale Verbrauchsteuer gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 92/79/EWG, in der Fassung der Richtlinie 2002/10/EG, anwenden.
die Republik Estland
für Zigaretten bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Mitgliedstaat erstmals eine globale Verbrauchsteuer gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 92/79/EWG, in der Fassung der Richtlinie 2002/10/EG, anwendet;
für Rauchtabak bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Mitgliedstaat erstmals eine globale Verbrauchsteuer gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 92/80/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf andere Tabakwaren als Zigaretten (ABl. EG Nr. L 316, S 10), in der Fassung der Richtlinie 2002/10/EG, anwendet.
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§ 44g. § 4 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
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§ 44h. § 4 Abs. 1 Z 1 und § 44f Abs. 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
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§ 44i. § 12 Abs. 2 und 8, § 18 Abs. 3, § 24 Abs. 5 Z 4, 6 und 7, § 27 Abs. 5 und § 31 Abs. 4 und 5 (Anm.: § 31 Abs. 5 von Novelle nicht betroffen) in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2008, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft. § 12 Abs. 2 letzter Satz und § 24 Abs. 5 zweiter Unterabsatz treten mit Ablauf des 31. Mai 2009 außer Kraft.
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§ 44j. (1) Soweit in den Abs. 2 bis 10 nicht anderes bestimmt ist, sind
die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 mit 1. April 2010 anzuwenden;
Beförderungen von Tabakwaren, die vor dem 1. April 2010 eröffnet werden, gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung durchzuführen und zu erledigen.
(2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung, die nach Ablauf des 31. März 2010 und vor dem 1. Jänner 2011 begonnen werden, sind, vorbehaltlich des Abs. 7, die Bestimmungen der §§ 20, 21 und 23, jeweils in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung, weiterhin anzuwenden, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 21 der Systemrichtlinie, das den in Art. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 197 vom 29.7.2009, S. 24) genannten Anforderungen entspricht, eröffnet worden.
(3) Für jede Beförderung von Tabakwaren unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet, die nach Ablauf des 31. Jänner 2010 begonnen wird, hat
der Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument im Sinne des Abs. 2 zu übermitteln;
der Inhaber des beziehenden Steuerlagers eine den Anforderungen des Art. 24 der Systemrichtlinie und des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung entsprechende Eingangsmeldung auf elektronischem Wege zu übermitteln.
Diese Verpflichtungen gelten vorbehaltlich des Abs. 7 nicht, wenn die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung oder den Empfang auf elektronischem Wege fehlen.
(4) § 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 ist auf jede Verbringung von Tabakwaren aus einem Steuerlager im Steuergebiet in einen Tabakwarenverwendungsbetrieb, die nach Ablauf des 31. Jänner 2010 begonnen wird, anzuwenden.
(5) Für jede Beförderung von Tabakwaren nach § 18 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009, die nach Ablauf des 31. März 2010 begonnen wird, hat der Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument im Sinne des Abs. 2 zu übermitteln. Diese Verpflichtung gilt vorbehaltlich des Abs. 7 nicht, wenn die technischen Voraussetzungen zur Übermittlung auf elektronischem Wege fehlen.
(6) § 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 ist auf jede Verbringung von Tabakwaren von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet in einen Tabakwarenverwendungsbetrieb, die nach Ablauf des 31. März 2010 begonnen wird, anzuwenden.
(7) Für jede Beförderung von Tabakwaren nach § 17 Abs. 1 Z 1 oder 3 oder § 18 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009, die nach Ablauf des 30. Juni 2010 begonnen wird, hat der Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument im Sinne des Abs. 2 zu übermitteln.
(8) Für jede Wegbringung von Tabakwaren unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager im Steuergebiet in einen Tabakwarenverwendungsbetrieb, die auf elektronischem Wege nach § 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 angezeigt wird, entfällt die Verpflichtung zur Ausstellung einer Anzeige nach § 36 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung.
(9) Für jede Beförderung von Tabakwaren unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet, die mit einem elektronischen Verwaltungsdokument im Sinne des Abs. 3 eröffnet wird, entfällt die Verpflichtung zur Ausstellung einer Anzeige nach § 36 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung.
(10) Berechtigte Empfänger im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung gelten als registrierte Empfänger im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009.
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§ 44k. (1) § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 3 bis 5, § 4 und § 5 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. § 6 Abs. 1 Z 5, § 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 letzter Satz treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
(2) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2011 entsteht. § 4 Abs. 1 Z 2 und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, sind auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2010 entsteht.
(3) Abweichend von den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 letzter Satz in Verbindung mit § 4 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, ist § 4 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, bereits auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2010 entsteht. § 4 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2011 entsteht.
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§ 44l. (1) § 4 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) § 4 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2013 entsteht.
Abkürzung
TabStG 2022
§ 44m. (1) § 4 Abs. 1 Z 1 und 3 sowie § 4 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014, treten mit 1. März 2014 in Kraft.
(2) § 4 Abs. 1 Z 1 und 3 sowie § 4 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012, sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. März 2014 entstanden ist.
(3) § 29a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 tritt mit 1. März 2014 in Kraft und gilt für die dort angeführten Mitgliedstaaten jeweils bis zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Mitgliedstaaten erstmals eine globale Verbrauchsteuer gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (ABl. Nr. L 176 vom 5.7.2011, S. 24) anwenden.
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§ 44n. (1) § 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2014 tritt mit 1. April 2015 in Kraft.
(2) § 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. April 2015 entstanden ist.
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§ 44o. § 3a Z 2 bis 8, § 6 Abs. 3 Z 1 und 5, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 3, § 23 Abs. 1 und 3, § 24 Abs. 6, § 25 Abs. 1 und Abs. 2, § 26 einschließlich der Überschrift sowie § 32 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 treten mit 1. Mai 2016 in Kraft.
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§ 44p. (1) § 4 Abs. 1 Z 1 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2017, treten mit 1. April 2018 in Kraft.
2) § 4 Abs. 1 Z 1 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. April 2018 entstanden ist.
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§ 44q. (1) § 2 Z 4, § 3 Abs. 7 und 8, § 4 Abs. 1 Z 5, § 4 Abs. 6 bis 8, § 5 Abs. 3, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1 erster Satz und § 28b, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2019, treten mit 1. April 2019 in Kraft.
(2) § 4 Abs. 6 und Abs. 7 lit. c, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2019, sind erstmals zum 1. März 2021 für jene Tabakwaren nach § 2 Z 4 anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden.
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§ 44r. (1) § 7 Abs. 3, § 20 Abs. 4, § 24 Abs. 6 letzter Satz, § 31 Abs. 5, § 32 Abs. 3 und § 42 Abs. 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.
(2) § 1 Abs. 3, § 9 Abs. 4 letzter Satz, § 12 Abs. 1 und Abs. 4 bis 6, § 14 Abs. 3, 4 und 6, § 15 Abs. 2 Z 1b und Z 3, § 16 Abs. 3 und 4, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 4, § 20 Abs. 3, § 24 Abs. 5, § 27 Abs. 3 und 5, § 28 Abs. 2, § 28a Abs. 2 und 3, § 29a Abs. 2, § 30 Abs. 4, § 30a Abs. 3, § 31 Abs. 2 und 2a, § 32 Abs. 2, § 34 und § 36 Abs. 1 und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.
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§ 44s. (1) § 4 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 und § 4 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019, treten mit 1. April 2020 in Kraft.
(2) § 4 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 und § 4 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2019, sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. April 2020 entstanden ist.
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§ 44t. § 4 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 und § 4 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020, treten mit 1. April 2020 in Kraft.
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§ 45. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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