Bundesgesetz, mit dem die Tabaksteuer an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Tabaksteuergesetz 1995)
Abkürzung
TabStG 2022
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
TabStG 2022
Allgemeines
Steuergebiet, Steuergegenstand
§ 1. (1) Tabakwaren, die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Tabaksteuer).
(2) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).
(3) Gebiet der Europäischen Gemeinschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Gebiet, auf das die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) Anwendung findet (EG-Verbrauchsteuergebiet).
(4) Mitgliedstaat im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union.
(5) Drittland im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Gebiet außerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft.
Abkürzung
TabStG 2022
§ 2. Tabakwaren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
Zigaretten;
Zigarren und Zigarillos;
Rauchtabak (Feinschnitt für selbstgedrehte Zigaretten und anderer Rauchtabak).
Abkürzung
TabStG 2022
§ 3. (1) Zigarren und Zigarillos sind als solche zum Rauchen geeignete, mit einem Deckblatt oder mit einem Deckblatt und einem Umblatt umhüllte Tabakstränge
ganz aus natürlichem Tabak oder
mit einem Deckblatt aus natürlichem Tabak oder
mit einem zigarrenfarbenen Deckblatt und einem Umblatt, beide aus homogenisiertem oder rekonstituiertem Tabak, wenn mindestens 60 Gewichtsprozent der Tabakteile länger und breiter als 1,75 mm sind und das Deckblatt schraubenförmig mit einem spitzen Winkel zur Längsachse des Tabakstrangs von mindestens 30 aufgelegt ist, oder
mit einem zigarrenfarbenen Deckblatt aus homogenisiertem oder rekonstituiertem Tabak, wenn das Gewicht ohne Filter und ohne Mundstück im Zeitpunkt der Steuerschuldentstehung (Stückgewicht) 2,3 g oder mehr beträgt, mindestens 60 Gewichtsprozent der Tabakteile länger und breiter als 1,75 mm sind und der Umfang auf mindestens einem Drittel der Länge des umhüllten Tabakstrangs 34 mm oder mehr beträgt.
(2) Zigaretten sind Tabakstränge,
die sich unmittelbar zum Rauchen eignen und nicht Zigarren oder Zigarillos nach Abs. 1 sind oder
die durch einen einfachen nicht industriellen Vorgang in eine Zigarettenpapierhülse geschoben werden oder
die durch einen einfachen nicht industriellen Vorgang mit einem Zigarettenpapierblättchen umhüllt werden.
(3) Rauchtabak sind
geschnittener oder anders zerkleinerter, gesponnener oder in Platten gepreßter Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet, oder
zum Rauchen geeignete und für den Einzelverkauf aufgemachte Tabakabfälle, die nicht Tabakwaren nach Abs. 1 oder 2 sind.
(4) Rauchtabak ist Feinschnitt, wenn mehr als 25 Gewichtsprozent der Tabakteile weniger als 1 mm lang oder breit sind.
(5) Als Zigarren oder Zigarillos gelten auch Erzeugnisse, die teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen, mit einem Deckblatt aus natürlichem, homogenisiertem oder rekonstituiertem Tabak oder mit einem Umblatt und einem Deckblatt aus homogenisiertem oder rekonstituiertem Tabak versehen sind und die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(6) Als Zigaretten oder Rauchtabak gelten auch Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen und die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 2 oder 3 erfüllen. Erzeugnisse, die keinen Tabak enthalten, gelten nicht als Tabakwaren, wenn sie ausschließlich medizinischen Zwecken dienen.
Abkürzung
TabStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 44 Abs. 1).
Steuersätze
§ 4. (1) Die Tabaksteuer beträgt:
für Zigaretten 232 S je 1 000 Stück und 41% des Kleinverkaufspreises (§ 5), mindestens aber 740 S je 1 000 Stück;
für Zigarren und Zigarillos 13% des Kleinverkaufspreises;
für Feinschnitt 47% des Kleinverkaufspreises;
für anderen Rauchtabak 34% des Kleinverkaufspreises.
(2) Für Zigaretten wird der stückbezogene Steueranteil je begonnene 9 cm Länge, Filter und Mundstück nicht inbegriffen, des Tabakstrangs erhoben.
Abkürzung
TabStG 2022
Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 2 ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für
die die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2001 entsteht
(vgl. § 44c Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 26/2000).
Steuersätze
§ 4. (1) Die Tabaksteuer beträgt:
für Zigaretten,
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Mai 1996 und vor dem 1. Jänner 1997 entsteht, 246 S je 1 000 Stück und 41,5% des Kleinverkaufspreises (§ 5), mindestens aber 740 S je 1 000 Stück;
wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Dezember 1996 entsteht, 246 S je 1 000 Stück und 42% des Kleinverkaufspreises (§ 5), mindestens aber 825 S je 1 000 Stück;
für Zigarren und Zigarillos 13% des Kleinverkaufspreises;
für Feinschnitt 47% des Kleinverkaufspreises;
für anderen Rauchtabak 34% des Kleinverkaufspreises.
(2) Für Zigaretten wird der stückbezogene Steueranteil je begonnene 9 cm Länge, Filter und Mundstück nicht inbegriffen, des Tabakstrangs erhoben.
Abkürzung
TabStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 44 Abs. 1).
Bemessungsgrundlage
§ 5. (1) Kleinverkaufspreis ist der Preis, zu dem Tabakwaren von befugten Tabakwarenhändlern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr an Verbraucher abzugeben sind; Preise, zu denen Tabakwaren nur an einen bestimmten Verbraucherkreis abgegeben werden, sind nicht zu berücksichtigen. Abgaben, denen die Tabakwaren unterliegen, gehören zum Kleinverkaufspreis.
(2) Für Tabakwaren, für die ein Verkaufspreis im Sinne des Abs. 1 nicht besteht, gilt als Kleinverkaufspreis der Preis, der für diese Tabakwaren von befugten Tabakwarenhändlern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei Abgabe an den Verbraucher erzielbar wäre. Sind solche Tabakwaren üblicherweise nicht zur Abgabe an Verbraucher bestimmt, so gilt als Kleinverkaufspreis ihr gemeiner Wert (§ 10 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld.
(3) Der Kleinverkaufspreis ist vom Hersteller oder Einführer als Einzelhandelspreis für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos je Stück und für Rauchtabak je Packung, wie sie üblicherweise an Verbraucher abgegeben wird, zu bestimmen. Der Stückpreis ist auf volle Schilling und Groschen zu bestimmen. Für Tabakwaren derselben Marke oder entsprechenden Bezeichnung in mengengleichen Packungen ist derselbe Kleinverkaufspreis zu bestimmen.
(4) Hersteller mit Sitz in einem Mitgliedstaat können sich bei der Bestimmung des Kleinverkaufspreises durch eine im Steuergebiet ansässige Person vertreten lassen.
(5) Der Kleinverkaufspreis (Abs. 1) ist vom Bundesministerium für Finanzen auf Kosten des Herstellers oder des Einführers im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Er bildet so lange die Grundlage für die Bemessung der Tabaksteuer, als keine neuerliche Veröffentlichung erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere über das Verfahren der Veröffentlichung und über die Kostentragung zu regeln.
(6) Befugte Tabakwarenhändler dürfen Tabakwaren nur zu den in der Wiener Zeitung veröffentlichten Preisen verkaufen. Die Gewährung eines Rabattes, eines Skontos, einer Provision oder einer sonstigen Begünstigung, insbesondere die Gewährung von Zugaben jeder Art, ist verboten.
Abkürzung
TabStG 2022
Bemessungsgrundlage
§ 5. (1) Kleinverkaufspreis ist der Preis, zu dem Tabakwaren von befugten Tabakwarenhändlern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr an Verbraucher abzugeben sind; Preise, zu denen Tabakwaren nur an einen bestimmten Verbraucherkreis abgegeben werden, sind nicht zu berücksichtigen. Abgaben, denen die Tabakwaren unterliegen, gehören zum Kleinverkaufspreis.
(2) Für Tabakwaren, für die ein Verkaufspreis im Sinne des Abs. 1 nicht besteht, gilt als Kleinverkaufspreis der Preis, der für diese Tabakwaren von befugten Tabakwarenhändlern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei Abgabe an den Verbraucher erzielbar wäre. Sind solche Tabakwaren üblicherweise nicht zur Abgabe an Verbraucher bestimmt, so gilt als Kleinverkaufspreis ihr gemeiner Wert (§ 10 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld.
(3) Der Kleinverkaufspreis ist vom Hersteller oder Einführer als Einzelhandelspreis für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos je Stück und für Rauchtabak je Packung, wie sie üblicherweise an Verbraucher abgegeben wird, zu bestimmen. Der Stückpreis ist auf volle Schilling und Groschen zu bestimmen. Für Tabakwaren derselben Marke oder entsprechenden Bezeichnung in mengengleichen Packungen ist derselbe Kleinverkaufspreis zu bestimmen.
(4) Hersteller mit Sitz in einem Mitgliedstaat können sich bei der Bestimmung des Kleinverkaufspreises durch eine im Steuergebiet ansässige Person, die zum Bezug von Tabakwaren unter Steueraussetzung berechtigt ist, vertreten lassen.
(5) Der Kleinverkaufspreis (Abs. 1) ist auf Antrag des Herstellers oder Einführers vom Bundesministerium für Finanzen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen, es sei denn, es wurde bereits ein Kleinverkaufspreis gemäß § 9 des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995, veröffentlicht. Der jeweils veröffentlichte Kleinverkaufspreis bildet so lange die Grundlage für die Bemessung der Tabaksteuer, als keine neuerliche Veröffentlichung erfolgt.
(6) Befugte Tabakwarenhändler dürfen Tabakwaren nur zu den in der Wiener Zeitung veröffentlichten Preisen verkaufen. Die Gewährung eines Rabattes, eines Skontos, einer Provision oder einer sonstigen Begünstigung, insbesondere die Gewährung von Zugaben jeder Art, ist verboten.
Abkürzung
TabStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 44 Abs. 1).
Steuerbefreiungen
§ 6. (1) Von der Tabaksteuer sind befreit:
Tabakwaren, die
zu gewerblichen Zwecken, außer zum Rauchen und zum Herstellen von Tabakwaren, oder
für wissenschaftliche Versuche und Untersuchungen außerhalb eines Steuerlagers
verwendet werden, sofern diese Verwendung gemäß § 8 bewilligt wurde (Tabakwarenverwendungsbetrieb);
Tabakwaren, die für Zwecke eines Steuerlagers untersucht und dabei verbraucht werden;
Tabakwaren, die für Zwecke der amtlichen Aufsicht oder sonstigen behördlichen Aufsicht entnommen werden;
Tabakwaren, die unter amtlicher Aufsicht vernichtet oder vergällt werden;
Tabakwaren, die vom Hersteller unentgeltlich als Deputate an Personen abgegeben werden, die als seine Dienstnehmer in einem Betrieb tätig sind, der die Herstellung, die Lagerung oder den Vertrieb von Tabakwaren zum Gegenstand hat.
(2) Tabakwaren, die nach Abs. 1 Z 5 von der Tabaksteuer befreit sind, dürfen nicht gegen Entgelt abgegeben werden. Mit einer verbotswidrigen Abgabe entsteht für denjenigen, der dem Verbot zuwidergehandelt hat, die Steuerschuld für die verbotswidrig abgegebenen Tabakwaren. Wurden dieselben Tabakwaren wiederholt verbotswidrig abgegeben, so entsteht die Steuerschuld für denjenigen, der dem Verbot zuerst zuwidergehandelt hat. Die Steuer wird mit dem Entstehen der Steuerschuld fällig. Wer nach Abs. 1 Z 5 von der Tabaksteuer befreite Tabakwaren gegen Entgelt erwirbt, haftet für die darauf entfallende Tabaksteuer.
(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch
Verordnung
im Falle der Einfuhr von Tabakwaren deren Steuerfreiheit unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1) und anderen von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll oder den Verbrauchsteuern befreit werden können,
die steuerfreie Verbringung von Tabakwaren aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet unter den Voraussetzungen zu regeln, unter denen eine steuerfreie Einfuhr nach Z 1 erlaubt ist,
den steuerfreien Bezug von Tabakwaren im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge zu regeln,
zur Durchführung von Artikel 28 der Richtlinie 92/12/EWG Unternehmen auf Flughäfen, in Flugzeugen oder auf Schiffen zu gestatten, Tabakwaren steuerfrei im Rahmen bestimmter Mengen als Reisebedarf an Reisende abzugeben, die sich im innergemeinschaftlichen Flug- oder Schiffsverkehr in andere Mitgliedstaaten begeben, sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,
die Tabaksteuer von der Eingangsabgabenfreiheit nach § 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes auszunehmen, soweit dies zur Umsetzung der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften oder zur Gewährleistung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erforderlich ist.
Abkürzung
TabStG 2022
Steuerbefreiungen
§ 6. (1) Von der Tabaksteuer sind befreit:
Tabakwaren, die
zu gewerblichen Zwecken, außer zum Rauchen und zum Herstellen von Tabakwaren, oder
für wissenschaftliche Versuche und Untersuchungen außerhalb eines Steuerlagers
verwendet werden, sofern diese Verwendung gemäß § 8 bewilligt wurde (Tabakwarenverwendungsbetrieb);
Tabakwaren, die für Zwecke eines Steuerlagers untersucht und dabei verbraucht werden;
Tabakwaren, die für Zwecke der amtlichen Aufsicht oder sonstigen behördlichen Aufsicht entnommen werden;
Tabakwaren, die unter amtlicher Aufsicht vernichtet oder vergällt werden;
Tabakwaren, die vom Hersteller unentgeltlich als Deputate an Personen abgegeben werden, die als seine Dienstnehmer in einem Betrieb tätig sind, der die Herstellung, die Lagerung oder den Vertrieb von Tabakwaren zum Gegenstand hat.
(2) Tabakwaren, die nach Abs. 1 Z 5 von der Tabaksteuer befreit sind, dürfen nicht gegen Entgelt abgegeben werden. Mit einer verbotswidrigen Abgabe entsteht für denjenigen, der dem Verbot zuwidergehandelt hat, die Steuerschuld für die verbotswidrig abgegebenen Tabakwaren. Wurden dieselben Tabakwaren wiederholt verbotswidrig abgegeben, so entsteht die Steuerschuld für denjenigen, der dem Verbot zuerst zuwidergehandelt hat. Die Steuer wird mit dem Entstehen der Steuerschuld fällig. Wer nach Abs. 1 Z 5 von der Tabaksteuer befreite Tabakwaren gegen Entgelt erwirbt, haftet für die darauf entfallende Tabaksteuer.
(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung
im Falle der Einfuhr von Tabakwaren deren Steuerfreiheit unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1) und anderen von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll oder den Verbrauchsteuern befreit werden können,
die steuerfreie Verbringung von Tabakwaren aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet unter den Voraussetzungen zu regeln, unter denen eine steuerfreie Einfuhr nach Z 1 erlaubt ist,
den steuerfreien Bezug von Tabakwaren im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge und den Bezug von Tabakwaren unter Steueraussetzung durch nach Artikel 23 Abs. 1 der im § 1 Abs. 3 genannten Richtlinie begünstigte Personen und Einrichtungen zu regeln sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,
zur Durchführung insbesondere von Artikel 28 der im § 1 Abs. 3 genannten Richtlinie Unternehmen auf Flughäfen, in Flugzeugen oder auf Schiffen zu gestatten, Tabakwaren unversteuert zu beziehen und im grenzüberschreitenden Reiseverkehr steuerfrei zum Verbrauch an Bord oder im Rahmen bestimmter Mengen als Reisebedarf an Reisende abzugeben sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,
die Tabaksteuer von der Eingangsabgabenfreiheit nach § 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes auszunehmen, soweit dies zur Umsetzung der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften oder zur Gewährleistung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erforderlich ist.
Abkürzung
TabStG 2022
Steuererstattung oder Steuervergütung im Steuergebiet
§ 7. (1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Tabakwaren,
die in ein Steuerlager aufgenommen worden sind oder
die auf Antrag eines Steuerlagerinhabers oder eines berechtigten Empfängers (§ 19) außerhalb eines Steuerlagers unter amtlicher Aufsicht vernichtet oder vergällt worden sind.
(2) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist der Inhaber des Steuerlagers oder der berechtigte Empfänger.
(3) Die Erstattung oder Vergütung der Tabaksteuer obliegt dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet oder in dessen Bereich der berechtigte Empfänger seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat.
(4) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme, Vernichtung oder Vergällung der Tabakwaren folgenden Kalenderjahres zu stellen.
Abkürzung
TabStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 44 Abs. 1).
Verfahren der Steuerbefreiung Tabakwarenverwendungsbetriebe
§ 8. (1) Tabakwarenverwendungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe, denen nach Abs. 2 die Bewilligung zum steuerfreien Bezug von Tabakwaren erteilt wurde.
(2) Die Bewilligung zum steuerfreien Bezug ist für Tabakwaren zu erteilen, die für einen im § 6 Abs. 1 Z 1 angeführten Zweck verwendet werden sollen.
(3) Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Bewilligung lautet.
(4) Für Tabakwarenverwendungsbetriebe gelten die Bestimmungen der §§ 14 und 15 sinngemäß. Die Betriebsbeschreibung muß nur jene Angaben enthalten, die im Zusammenhang mit der steuerfreien Verwendung der Tabakwaren stehen.
Abkürzung
TabStG 2022
Verfahren der Steuerbefreiung Tabakwarenverwendungsbetriebe
§ 8. (1) Tabakwarenverwendungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe, denen nach Abs. 2 die Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung von Tabakwaren erteilt wurde.
(2) Die Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung ist für Tabakwaren zu erteilen, die für einen im § 6 Abs. 1 Z 1 angeführten Zweck verwendet werden sollen.
(3) Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Bewilligung lautet.
(4) Für Tabakwarenverwendungsbetriebe gelten die Bestimmungen der §§ 14 und 15 sinngemäß. Die Betriebsbeschreibung muß nur jene Angaben enthalten, die im Zusammenhang mit der steuerfreien Verwendung der Tabakwaren stehen.
Abkürzung
TabStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 44 Abs. 1).
Entstehung, Anmeldung und Fälligkeit der Steuer
Steuerschuld
§ 9. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß Tabakwaren aus einem Steuerlager weggebracht werden, ohne daß sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder Zollverfahren nach § 17 Abs. 1 Z 3 anschließt, oder dadurch, daß sie in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen oder abgegeben werden (Entnahme in den freien Verkehr). Werden Tabakwaren, die in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen oder abgegeben wurden, aus dem Betrieb weggebracht, dann entsteht durch eine solche Wegbringung keine Steuerschuld.
(2) Werden Tabakwaren ohne Bewilligung gewerblich hergestellt, entsteht die Steuerschuld mit der Herstellung der Tabakwaren.
(3) Werden Tabakwaren, die nach § 6 Abs. 1 Z 1 steuerfrei sind, bestimmungswidrig verwendet oder aus dem Tabakwarenverwendungsbetrieb weggebracht, so entsteht dadurch die Steuerschuld. Kann der Verbleib der Tabakwaren nicht festgestellt werden, so gelten sie als bestimmungswidrig verwendet.
(4) Die Steuerschuld entsteht
in den Fällen des Abs. 1 im Zeitpunkt der Entnahme in den freien Verkehr;
in den Fällen des Abs. 2 im Zeitpunkt der Herstellung;
in den Fällen des Abs. 3 im Zeitpunkt der Verwendung, der Wegbringung oder der Feststellung von Fehlmengen.
Abkürzung
TabStG 2022
Entstehung, Anmeldung und Fälligkeit der Steuer
Steuerschuld
§ 9. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß Tabakwaren aus einem Steuerlager weggebracht werden, ohne daß sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder Zollverfahren nach § 17 Abs. 1 Z 3 anschließt, oder dadurch, daß sie in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen oder abgegeben werden (Entnahme in den freien Verkehr). Werden Tabakwaren, die in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen oder abgegeben wurden, aus dem Betrieb weggebracht, dann entsteht durch eine solche Wegbringung keine Steuerschuld.
(2) Werden Tabakwaren ohne Bewilligung gewerblich hergestellt, entsteht die Steuerschuld mit der Herstellung der Tabakwaren.
(3) Werden Tabakwaren, die nach § 6 Abs. 1 Z 1 steuerfrei sind, bestimmungswidrig verwendet oder aus dem Tabakwarenverwendungsbetrieb weggebracht, so entsteht dadurch die Steuerschuld. Kann der Verbleib der Tabakwaren nicht festgestellt werden, so gelten sie als bestimmungswidrig verwendet. Werden Tabakwaren, die nach einer sonstigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes steuerfrei bezogen wurden, bestimmungswidrig verwendet, insbesondere an nicht begünstigte Personen entgeltlich abgegeben, so entsteht dadurch die Steuerschuld.
(4) Die Steuerschuld entsteht
in den Fällen des Abs. 1 im Zeitpunkt der Entnahme in den freien Verkehr;
in den Fällen des Abs. 2 im Zeitpunkt der Herstellung;
in den Fällen des Abs. 3 im Zeitpunkt der Verwendung, der Wegbringung oder der Feststellung von Fehlmengen.
(5) Werden Tabakwaren aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingebracht (Einfuhr) oder befinden sie sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager des Steuergebietes, entsteht, ausgenommen in den Fällen des § 26, die Steuerschuld im Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld.
Abkürzung
TabStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 44 Abs. 1).
Steuerschuldner
§ 10. Steuerschuldner ist
in den Fällen des § 9 Abs. 1 der Inhaber des Steuerlagers;
in den Fällen des § 9 Abs. 2 der Inhaber des Herstellungsbetriebes;
in den Fällen des § 9 Abs. 3 der Inhaber des Betriebes, in dem die Tabakwaren bestimmungswidrig verwendet, aus dem die Tabakwaren weggebracht oder in dem die Fehlmengen festgestellt wurden.
Abkürzung
TabStG 2022
Steuerschuldner
§ 10. Steuerschuldner ist
in den Fällen des § 9 Abs. 1 der Inhaber des Steuerlagers;
in den Fällen des § 9 Abs. 2 der Inhaber des Herstellungsbetriebes;
in den Fällen des § 9 Abs. 3 der Inhaber des Betriebes, in dem die Tabakwaren bestimmungswidrig verwendet, aus dem die Tabakwaren weggebracht wurden oder in dem die Fehlmengen festgestellt wurden oder derjenige, der die steuerfrei bezogenen Tabakwaren zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendet;
in den Fällen des § 9 Abs. 5 der Zollschuldner.
Abkürzung
TabStG 2022
Verpackungszwang
§ 11. (1) Tabakwaren, die zur Abgabe an Verbraucher im Steuergebiet bestimmt sind, dürfen in den freien Verkehr nur in verkaufsfertigen Packungen aus einem Steuerlager weggebracht, zum Verbrauch im Lager entnommen oder in das Steuergebiet eingeführt oder verbracht werden. Die Packungen müssen im Zeitpunkt der Wegbringung, Entnahme, Einfuhr oder Verbringung vollständig geschlossen und gemäß Abs. 2 beschriftet und gekennzeichnet sein. In derselben Packung dürfen Tabakwaren verschiedener Gattungen nicht vereinigt werden.
(2) Auf den in Abs. 1 angeführten Packungen sind die Gattung (§ 2), die Menge und die Sortenbezeichnung der darin enthaltenen Tabakwaren anzugeben und ist folgender Hinweis anzubringen: „Zum Verkauf in Österreich bestimmt“.
(3) Für die im Steuergebiet hergestellten Tabakwaren ist auf der Packung der Name oder die Firma des Herstellers anzugeben. Die Angabe des Namens oder der Firma des Herstellers kann entfallen, wenn auf der Packung ein Zeichen angebracht ist, das auf den Hersteller hinweist. Packungen, die Tabakwaren enthalten, für welche die in § 6 Abs. 1 Z 5 vorgesehene Steuerbefreiung in Anspruch genommen wird, sind außerdem mit dem Hinweis „Abgabe gegen Entgelt verboten“ zu versehen.
(4) Für in das Steuergebiet eingeführte oder aus anderen Mitgliedstaaten verbrachte Tabakwaren ist auf der Packung der Name oder die Firma des Steuerschuldners oder ein Zeichen, das auf den Steuerschuldner hinweist, anzugeben.
(5) Die Beschriftungen und die Hinweise sind an Stellen anzubringen, von denen sie ohne vorherige Öffnung einer Umschließung abgelesen werden können.
Abkürzung
TabStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 44 Abs. 1).
Anmeldung, Selbstberechnung und Fälligkeit
§ 12. (1) Entsteht die Steuerschuld nach § 9 Abs. 1, so hat der Steuerschuldner bis zum 25. eines jeden Kalendermonats bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, die Tabakwarenmengen, für die im vorangegangenen Monat die Steuerschuld entstanden ist, nach Gattungen und bei Zigaretten nach Preisklassen getrennt und unter Angabe der Kleinverkaufspreise (§ 5) schriftlich anzumelden. Tabakwaren, die bis zum Tag der Aufzeichnung (§ 41) aus dem freien Verkehr zurückgenommen worden sind, müssen nicht angemeldet werden.
(2) Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung von den anzumeldenden Mengen jene darin enthaltenen Mengen abzuziehen, die auf Tabakwaren entfallen, die nach § 6 von der Tabaksteuer befreit sind. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen des § 6 aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner die Tabaksteuer zu berechnen (Selbstberechnung). Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Tabaksteuerbeträge abziehen, die gemäß § 7 Abs. 1 oder § 31 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag im Sinne des § 7 Abs. 1 oder § 31 Abs. 1.
(3) Der Steuerschuldner hat für jedes Steuerlager eine gesonderte Anmeldung einzureichen. Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Mengen keine Tabaksteuer zu entrichten ist.
(4) Entsteht die Steuerschuld nach § 9 Abs. 1, ist die Tabaksteuer bis zum Ablauf der Anmeldefrist bei dem im Abs. 1 genannten Hauptzollamt zu entrichten.
(5) Entsteht die Steuerschuld nach § 9 Abs. 2 oder 3, so hat der Steuerschuldner die Tabakwarenmengen binnen einer Woche nach Entstehen der Steuerschuld bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, schriftlich anzumelden. Weiters hat der Steuerschuldner die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Tabaksteuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten.
(6) Auf Antrag des Steuerschuldners kann das Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Geschäftssitz des Steuerschuldners befindet, zulassen, daß für mehrere Steuerlager desselben Steuerschuldners bei dem genannten Hauptzollamt eine gemeinsame Steueranmeldung abgegeben und die Tabaksteuer entrichtet wird.
Abkürzung
TabStG 2022
Anmeldung, Selbstberechnung und Fälligkeit
§ 12. (1) Der Steuerschuldner hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, die Tabakwarenmengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden, nach Gattungen und bei Zigaretten nach Preisklassen getrennt und unter Angabe der Kleinverkaufspreise (§ 5) schriftlich anzumelden. Für die jeweils im Kalendermonat November entstandene Steuerschuld ist die Anmeldung jedoch bis zum nachfolgenden 20. Dezember vorzunehmen. Tabakwaren, die bis zum Tag der Aufzeichnung (§ 41) aus dem freien Verkehr zurückgenommen worden sind, müssen nicht angemeldet werden.
(2) Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung von den anzumeldenden Mengen jene darin enthaltenen Mengen abzuziehen, die auf Tabakwaren entfallen, die unter Steueraussetzung verbracht oder nach § 6 von der Tabaksteuer befreit sind. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen des § 6 aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner die Tabaksteuer zu berechnen (Selbstberechnung). Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Tabaksteuerbeträge abziehen, die gemäß § 7 Abs. 1 oder § 31 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag im Sinne des § 7 Abs. 1 oder § 31 Abs. 1.
(3) Der Steuerschuldner hat für jedes Steuerlager eine gesonderte Anmeldung einzureichen. Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Mengen keine Tabaksteuer zu entrichten ist.
(4) Entsteht die Steuerschuld nach § 9 Abs. 1, ist die Tabaksteuer bis zum Ablauf der Anmeldefrist bei dem im Abs. 1 genannten Hauptzollamt zu entrichten. Abweichend davon ist die Tabaksteuer, für die die Steuerschuld im Kalendermonat November entsteht, jeweils bis zum nachfolgenden 20. Dezember zu entrichten.
(5) Entsteht die Steuerschuld nach § 9 Abs. 2 oder 3, so hat der Steuerschuldner die Tabakwarenmengen binnen einer Woche nach Entstehen der Steuerschuld bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, schriftlich anzumelden. Weiters hat der Steuerschuldner die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Tabaksteuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten.
(6) Auf Antrag des Steuerschuldners kann das Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Geschäftssitz des Steuerschuldners befindet, zulassen, daß für mehrere Steuerlager desselben Steuerschuldners bei dem genannten Hauptzollamt eine gemeinsame Steueranmeldung abgegeben und die Tabaksteuer entrichtet wird.
(7) Ein Bescheid nach § 201 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, ist nicht zu erlassen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung eines derartigen Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.
Abkürzung
TabStG 2022
Steueraussetzungsverfahren
Begriff
§ 13. (1) Die Tabaksteuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Tabakwaren, die
sich in einem Steuerlager (Abs. 2) befinden oder
nach §§ 17, 18 und 23 befördert werden.
(2) Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Herstellungsbetriebe oder Tabakwarenlager, soweit für diese eine Bewilligung nach § 14 oder § 16 erteilt worden ist, sowie in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.
Abkürzung
TabStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 44 Abs. 1).
Herstellungsbetriebe, Erteilung der Bewilligung
§ 14. (1) Herstellungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, in welchen Tabakwaren hergestellt werden.
(2) Wer Tabakwaren gewerblich unter Steueraussetzung herstellen will, bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung ist nur Betriebsinhabern zu erteilen, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen, Sicherheit gemäß Abs. 4 leisten, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen, und sofern kein Ausschließungsgrund (Abs. 5) vorliegt. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Tabaksteuer nicht gefährdet wird.
(3) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist bei dem Hauptzollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet. Der Antrag muß alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine mit einem Grundriß versehene Beschreibung des Betriebes und eine Beschreibung der Herstellung, der Lagerung, der Bearbeitung oder Verarbeitung und des Verbrauches von Tabakwaren im Betrieb. Das Zollamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung des Betriebes anzugeben.
(4) Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Tabaksteuer zu leisten, die voraussichtlich während eines Kalendermonats für aus dem Herstellungsbetrieb in den freien Verkehr entnommene Tabakwaren entsteht.
(5) Eine Bewilligung darf nicht erteilt werden,
wenn im Betrieb Einrichtungen, die für die Ausübung der amtlichen Aufsicht notwendig sind, nicht vorhanden sind oder
wenn im Betrieb Einrichtungen vorhanden sind, die die amtliche Aufsicht erschweren oder verhindern.
(6) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem Zollamt die Inbetriebnahme sowie jede Änderung der in den eingereichten Beschreibungen oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse anzuzeigen.
(7) Die Anzeigen sind binnen einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich zu erstatten. Das Befundprotokoll und der Bewilligungsbescheid sind, soweit erforderlich, zu ergänzen.
(8) Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Bewilligung lautet.
Abkürzung
TabStG 2022
Herstellungsbetriebe, Erteilung der Bewilligung
§ 14. (1) Herstellungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, in welchen Tabakwaren hergestellt werden.
(2) Wer Tabakwaren gewerblich unter Steueraussetzung herstellen will, bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung ist nur Betriebsinhabern zu erteilen, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen, Sicherheit gemäß Abs. 4 leisten, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen, und sofern kein Ausschließungsgrund (Abs. 5) vorliegt. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Tabaksteuer nicht gefährdet wird.
(3) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist bei dem Hauptzollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet. Der Antrag muß alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine mit einem Grundriß versehene Beschreibung des Betriebes und eine Beschreibung der Herstellung, der Lagerung, der Bearbeitung oder Verarbeitung und des Verbrauches von Tabakwaren im Betrieb. Das Zollamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung des Betriebes anzugeben.
(4) Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Tabaksteuer zu leisten, die voraussichtlich auf während eines Kalendermonats aus dem Herstellungsbetrieb weggebrachte und im Herstellungsbetrieb zum Verbrauch entnommene Tabakwaren entfällt. Auf Antrag kann von der Leistung einer Sicherheit abgesehen werden, wenn der zur Leistung der Sicherheit Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Tabaksteuer hinweisen.
(5) Eine Bewilligung darf nicht erteilt werden,
wenn im Betrieb Einrichtungen, die für die Ausübung der amtlichen Aufsicht notwendig sind, nicht vorhanden sind oder
wenn im Betrieb Einrichtungen vorhanden sind, die die amtliche Aufsicht erschweren oder verhindern.
(6) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem Zollamt die Inbetriebnahme sowie jede Änderung der in den eingereichten Beschreibungen oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse anzuzeigen.
(7) Die Anzeigen sind binnen einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich zu erstatten. Das Befundprotokoll und der Bewilligungsbescheid sind, soweit erforderlich, zu ergänzen.
(8) Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Bewilligung lautet.
Abkürzung
TabStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 44 Abs. 1).
Herstellungsbetriebe, Erlöschen der Bewilligung
§ 15. (1) Das Recht zur Führung eines Herstellungsbetriebes erlischt:
durch Widerruf der Bewilligung;
durch Verzicht, wenn dieser schriftlich oder zur Niederschrift erklärt wird;
durch Einstellung des Betriebes auf Dauer;
bei einem Übergang des Betriebes im Erbweg auf den Erben mit dem Eintritt der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses oder mit der tatsächlichen Übernahme des Betriebes durch den Erben auf Grund eines vorhergehenden Beschlusses über die Besorgung und Benutzung der Verlassenschaft, bei einem sonstigen Übergang des Betriebes mit dessen tatsächlicher Übernahme durch eine andere Person oder Personenvereinigung;
durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Inhabers des Herstellungsbetriebes oder durch die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses mangels Masse.
(2) Die Bewilligung ist zu widerrufen:
wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre, und das Recht zur Führung des Herstellungsbetriebes nicht bereits kraft Gesetzes erloschen ist;
wenn im Betrieb während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mehr als sechs Monaten keine Tabakwaren hergestellt, gelagert, bearbeitet oder verarbeitet wurden;
wenn eine vom Inhaber des Herstellungsbetriebes bestellte Sicherheit, die unzureichend geworden ist, nicht binnen einer vom Zollamt gesetzten Frist ergänzt oder durch eine anderweitige Sicherheit ersetzt wurde;
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Eingang der Tabaksteuer für die hergestellten, gelagerten, bearbeiteten oder verarbeiteten Tabakwaren gefährdet ist.
(3) Wenn die Bewilligung auf Grund anderer Abgabenvorschriften zurückgenommen oder aufgehoben wird, sind die Bestimmungen über den Widerruf (Abs. 2) sinngemäß anzuwenden. Die Zurücknahme oder Aufhebung darf nicht mit rückwirkender Kraft ausgesprochen werden.
(4) Tabakwaren, die sich im Zeitpunkt des Erlöschens des Rechtes zur Führung des Herstellungsbetriebes im Betrieb befinden, gelten als im Zeitpunkt des Erlöschens in den freien Verkehr entnommen, soweit sie nicht binnen zwei Wochen nach dem Erlöschen in ein anderes Steuerlager aufgenommen werden.
Abkürzung
TabStG 2022
Herstellungsbetriebe, Erlöschen der Bewilligung
§ 15. (1) Das Recht zur Führung eines Herstellungsbetriebes erlischt:
durch Widerruf der Bewilligung;
durch Verzicht, wenn dieser schriftlich oder zur Niederschrift erklärt wird;
durch Einstellung des Betriebes auf Dauer;
bei einem Übergang des Betriebes im Erbweg auf den Erben mit dem Eintritt der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses oder mit der tatsächlichen Übernahme des Betriebes durch den Erben auf Grund eines vorhergehenden Beschlusses über die Besorgung und Benutzung der Verlassenschaft, bei einem sonstigen Übergang des Betriebes mit dessen tatsächlicher Übernahme durch eine andere Person oder Personenvereinigung;
durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Inhabers des Herstellungsbetriebes oder durch die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses mangels Masse.
(2) Die Bewilligung ist zu widerrufen:
wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre, und das Recht zur Führung des Herstellungsbetriebes nicht bereits kraft Gesetzes erloschen ist;
wenn im Betrieb während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mehr als sechs Monaten keine Tabakwaren hergestellt, gelagert, bearbeitet oder verarbeitet wurden;
wenn eine vom Inhaber des Herstellungsbetriebes bestellte Sicherheit, die unzureichend geworden ist, nicht binnen einer vom Zollamt gesetzten Frist ergänzt oder durch eine anderweitige Sicherheit ersetzt wurde;
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Eingang der Tabaksteuer für die hergestellten, gelagerten, bearbeiteten oder verarbeiteten Tabakwaren gefährdet ist, es sei denn, es wird eine entsprechende Sicherheit geleistet.
(3) Wenn die Bewilligung auf Grund anderer Abgabenvorschriften zurückgenommen oder aufgehoben wird, sind die Bestimmungen über den Widerruf (Abs. 2) sinngemäß anzuwenden. Die Zurücknahme oder Aufhebung darf nicht mit rückwirkender Kraft ausgesprochen werden.
(4) Tabakwaren, die sich im Zeitpunkt des Erlöschens des Rechtes zur Führung des Herstellungsbetriebes im Betrieb befinden, gelten als im Zeitpunkt des Erlöschens in den freien Verkehr entnommen, soweit sie nicht binnen zwei Wochen nach dem Erlöschen in ein anderes Steuerlager aufgenommen werden.
Abkürzung
TabStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 44 Abs. 1).
Tabakwarenlager
§ 16. (1) Tabakwarenlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, die der Lagerung von Tabakwaren unter Steueraussetzung dienen.
(2) Wer Tabakwaren unter Steueraussetzung lagern will, bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung zur Führung eines Tabakwarenlagers ist nur zu erteilen, wenn der voraussichtliche jährliche Tabakwarenumsatz, berechnet nach Kleinverkaufspreisen, mindestens 10 Millionen Schilling und die durchschnittliche Lagerdauer mindestens ein Monat betragen. § 14 Abs. 2 bis 8 und § 15 gelten sinngemäß.
Abkürzung
TabStG 2022
Tabakwarenlager
§ 16. (1) Tabakwarenlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, die der Lagerung von Tabakwaren unter Steueraussetzung dienen.
(2) Wer Tabakwaren unter Steueraussetzung lagern will, bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung zur Führung eines Tabakwarenlagers ist nur zu erteilen, wenn der voraussichtliche jährliche Tabakwarenumsatz, berechnet nach Kleinverkaufspreisen, mindestens 10 Millionen Schilling und die durchschnittliche Lagerdauer mindestens ein Monat betragen und Sicherheit in Höhe der Tabaksteuer geleistet wurde, die voraussichtlich auf während eines Kalendermonats aus dem Tabakwarenlager weggebrachte und im Tabakwarenlager zum Verbrauch entnommene Tabakwaren entfällt. § 14 Abs. 2, 3 und 5 bis 8 sowie § 15 gelten sinngemäß.
(3) Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen kann das Hauptzollamt in Einzelfällen, in denen der jährliche Tabakwarenumsatz weniger als 10 Millionen Schilling oder die durchschnittliche Lagerdauer weniger als ein Monat beträgt, auf Antrag von diesen im Abs. 2 genannten Voraussetzungen absehen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Eine derartige Beeinträchtigung liegt insbesondere in jenen Fällen vor, in denen durch die Einrichtung des Tabakwarenlagers lediglich die Wirkungen einer Steuerstundung erzielt werden sollen.
(4) Das Zollamt kann auf Antrag die Höhe der Sicherheit bis zu einem Betrag in Höhe der Tabaksteuer, die voraussichtlich auf während eines Kalendermonats für aus dem Tabakwarenlager in den freien Verkehr entnommene Tabakwaren entsteht, einschränken, wenn dieser Betrag den nach Abs. 2 ermittelten Betrag wesentlich unterschreitet und wenn der zur Leistung der Sicherheit Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Tabaksteuer hinweisen.
Abkürzung
TabStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 44 Abs. 1).
Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet
§ 17. (1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager
in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht oder
in Betriebe, denen die steuerfreie Verwendung nach § 8 Abs. 2 bewilligt wurde, verbracht oder
in ein Zollverfahren übergeführt werden, ausgenommen das Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren.
(2) Tabakwaren dürfen in den Fällen des § 26 auf Antrag des nach den Zollvorschriften zur Anmeldung Verpflichteten (Anmelder) auch im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein anderes Steuerlager oder in einen Tabakwarenverwendungsbetrieb im Steuergebiet verbracht werden.
(3) Die Tabakwaren sind unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber des Tabakwarenverwendungsbetriebes in seinen Betrieb aufzunehmen oder vom Inhaber des Zollverfahrens in das Zollverfahren nach Abs. 1 Z 3 überzuführen.
(4) Bei einer Beförderung im Steueraussetzungsverfahren hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers im Falle des Abs. 2 der Anmelder oder der Inhaber des beziehenden Steuerlagers, Sicherheit für den Versand in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme der Tabakwaren in den freien Verkehr entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab.
Abkürzung
TabStG 2022
Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet
§ 17. (1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager
in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht oder
in Betriebe, denen die steuerfreie Verwendung nach § 8 Abs. 2 bewilligt wurde, verbracht oder
in ein Zollverfahren übergeführt werden, ausgenommen das Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren.
(2) Tabakwaren dürfen in den Fällen des § 25 auf Antrag des Anmelders im Sinne des Zollrechts auch im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder in einen Tabakwarenverwendungsbetrieb im Steuergebiet verbracht werden.
(3) Die Tabakwaren sind unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber des Tabakwarenverwendungsbetriebes in seinen Betrieb aufzunehmen oder vom Inhaber des Zollverfahrens in das Zollverfahren nach Abs. 1 Z 3 überführen zu lassen.
(4) Bei einer Beförderung im Steueraussetzungsverfahren hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers im Falle des Abs. 2 der Anmelder oder der Inhaber des beziehenden Steuerlagers, Sicherheit für den Versand in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme der Tabakwaren in den freien Verkehr entstehen würde, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Tabaksteuer erkennbar sind. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab.
Abkürzung
TabStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 44 Abs. 1).
Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten
§ 18. (1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren
von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern (§ 19) im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten bezogen oder
aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder Betriebe von berechtigten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten verbracht oder
durch das Steuergebiet befördert
werden. Im Falle der Z 2 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme der Tabakwaren in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab.
(2) Die Tabakwaren sind unverzüglich
vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen,
vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom berechtigten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen. Mit der Aufnahme ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren abgeschlossen.
(3) Mit der Aufnahme der Tabakwaren in den Betrieb des berechtigten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, sie sind im Rahmen einer Bewilligung zur steuerfreien Verwendung bezogen worden. Steuerschuldner ist der berechtigte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 12 Abs. 1 bis 4 sinngemäß.
Abkürzung
TabStG 2022
Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten
§ 18. (1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren
von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern (§ 19) im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten bezogen oder
aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder Betriebe von berechtigten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten verbracht oder
durch das Steuergebiet befördert
werden. Im Falle der Z 2 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme der Tabakwaren in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das im § 14 Abs. 3 bezeichnete Hauptzollamt hat auf Antrag zuzulassen, daß an Stelle des Versenders der Beförderer oder der Eigentümer der Tabakwaren Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Tabakwaren unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung.
(2) Die Tabakwaren sind unverzüglich
vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen,
vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom berechtigten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen. Mit der Aufnahme ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren abgeschlossen.
(3) Mit der Aufnahme der Tabakwaren in den Betrieb des berechtigten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, sie sind im Rahmen einer Bewilligung zur steuerfreien Verwendung bezogen worden. Steuerschuldner ist der berechtigte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 12 Abs. 1 bis 4 und 7 sinngemäß.
Abkürzung
TabStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 44 Abs. 1).
Berechtigte Empfänger
§ 19. (1) Berechtigte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, Tabakwaren unter Steueraussetzung aus einem anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken nicht nur gelegentlich zu beziehen.
(2) Die Bewilligung wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen, mit Ausnahme von befugten Tabakwarenhändlern, welche unmittelbar Tabakwaren an Letztverbraucher abgeben dürfen, erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit für die voraussichtlich während eines Kalendermonats entstehende Steuer zu leisten.
(3) Der Antrag muß alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind der Gegenstand und die Anschrift des Betriebes, der die Tabakwaren beziehen soll, die Menge der Tabakwaren und die Höhe der voraussichtlich während eines Jahres entstehenden Steuer.
(4) Der Antrag ist bei dem Hauptzollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 15 sinngemäß.
Abkürzung
TabStG 2022
Berechtigte Empfänger
§ 19. (1) Berechtigte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, Tabakwaren unter Steueraussetzung aus einem anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken
nicht nur gelegentlich oder
im Einzelfall
zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen, mit Ausnahme von befugten Tabakwarenhändlern, welche unmittelbar Tabakwaren an Letztverbraucher abgeben dürfen, erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Tabaksteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats bezogenen Tabakwarenmengen entfällt. Im Falle des Abs. 1 Z 2 wird die Bewilligung erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. Die Voraussetzungen des ersten bis vierten Satzes gelten nicht für die Bewilligung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts.
(3) Der Antrag muß alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind der Gegenstand und die Anschrift des Betriebes, der die Tabakwaren beziehen soll, die Menge der Tabakwaren und die Höhe der voraussichtlich während eines Jahres entstehenden Steuer.
(4) Der Antrag ist bei dem Hauptzollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 15 sinngemäß.
Abkürzung
TabStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 44 Abs. 1).
Begleitdokument
§ 20. (1) Sollen Tabakwaren unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder in den Betrieb eines berechtigten Empfängers in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, hat der Versender das nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 276 S. 1) vorgeschriebene Versandpapier (begleitendes Verwaltungsdokument) auszufertigen. Als begleitendes Verwaltungsdokument gelten auch Handelsdokumente, wenn sie die gleichen Angaben unter Hinweis auf das entsprechende Feld im Vordruck des begleitenden Verwaltungsdokuments enthalten. Der Beförderer hat die zweite bis vierte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung der Tabakwaren mitzuführen. Der Versender hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
(2) An Stelle des im Abs. 1 vorgesehenen Begleitdokuments kann bei der Verbringung von Tabakwaren über das Gebiet von EFTA-Ländern das Einheitspapier nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) verwendet werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das diesbezügliche Verfahren näher zu regeln.
(3) Ändert sich während des Versands nach Abs. 1 der Ort der Lieferung oder der Empfänger, hat dies der Versender oder der von ihm mit dem Versand Beauftragte unverzüglich dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen und die Änderung unverzüglich in das Begleitdokument einzutragen.
Abkürzung
TabStG 2022
Begleitdokument
§ 20. (1) Sollen Tabakwaren unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder in den Betrieb eines berechtigten Empfängers in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, hat der Versender das nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 276 S. 1) vorgeschriebene Versandpapier (begleitendes Verwaltungsdokument) auszufertigen. Als begleitendes Verwaltungsdokument gelten auch Handelsdokumente, wenn sie die gleichen Angaben unter Hinweis auf das entsprechende Feld im Vordruck des begleitenden Verwaltungsdokuments enthalten. Der Beförderer hat die zweite bis vierte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung der Tabakwaren mitzuführen. Der Versender hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
(2) An Stelle des im Abs. 1 vorgesehenen Begleitdokuments darf bei der Verbringung von Tabakwaren
über oder in das Gebiet von EFTA-Ländern das Einheitspapier nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1),
über das Gebiet eines oder mehrerer Drittländer, die keine EFTA-Länder sind, ein Carnet TIR oder Carnet ATA
verwendet werden.
(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das nach Abs. 2 einzuhaltende Verfahren näher zu regeln.
(4) Ändert sich während des Versands nach Abs. 1 der Ort der Lieferung oder der Empfänger (Steuerlagerinhaber oder berechtigter Empfänger nach § 19 Abs. 1 Z 1), hat dies der Versender oder der von ihm mit dem Versand Beauftragte unverzüglich dem für den Versender zuständigen Zollamt anzuzeigen. Weiters hat er die erforderlichen Änderungen unverzüglich auf der Rückseite des Begleitdokuments einzutragen.
Abkürzung
TabStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 44 Abs. 1).
§ 21. (1) Werden Tabakwaren unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten im Steuergebiet von Inhabern von Steuerlagern oder berechtigten Empfängern bezogen, hat der Beförderer bei der Beförderung ein für die Tabakwaren ordnungsgemäß ausgefertigtes Begleitdokument (§ 20 Abs. 1 oder 2) mitzuführen. Zur Erledigung des innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahrens hat der Empfänger die dritte und vierte Ausfertigung des Begleitdokuments mit seiner Empfangsbestätigung dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt vorzulegen und anschließend die für den Versender bestimmte dritte Ausfertigung (Rückschein) unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Wird das Einheitspapier als Versandpapier verwendet, hat der Empfänger als Rückschein eine Ablichtung des fünften Exemplars des Einheitspapiers mit seiner Empfangsbestätigung unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Eine weitere Ablichtung dieses Exemplars hat der Empfänger zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
(2) Das Hauptzollamt kann den Empfänger auf Antrag unter Bedingungen und Auflagen von der Vorlagepflicht nach Abs. 1 befreien, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das diesbezügliche Verfahren näher zu regeln.
Abkürzung
TabStG 2022
§ 21. (1) Werden Tabakwaren unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten im Steuergebiet von Inhabern von Steuerlagern oder berechtigten Empfängern bezogen, hat der Beförderer bei der Beförderung ein für die Tabakwaren ordnungsgemäß ausgefertigtes Begleitdokument (§ 20 Abs. 1 oder 2) mitzuführen. Zur Erledigung des innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahrens hat der Empfänger die dritte und vierte Ausfertigung des Begleitdokuments mit seiner Empfangsbestätigung dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt vorzulegen und anschließend die für den Versender bestimmte dritte Ausfertigung (Rückschein) unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Wird das Einheitspapier als Versandpapier verwendet, hat der Empfänger als Rückschein eine Ablichtung des fünften Exemplars des Einheitspapiers mit seiner Empfangsbestätigung unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Eine weitere Ablichtung dieses Exemplars hat der Empfänger zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zur Erleichterung des Warenverkehrs oder im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, um in jenen Fällen, in denen Tabakwaren häufig und regelmäßig unter Steueraussetzung zwischen zwei Mitgliedstaaten befördert werden, insbesondere zur Erledigung des Begleitdokuments, Verfahrensvereinfachungen vorzusehen, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet wird und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.
Abkürzung
TabStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 44 Abs. 1).
Verzicht auf die Sicherheitsleistung
§ 22. (1) Bei der Erteilung einer Bewilligung oder bei der Beförderung im Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet kann vom Hauptzollamt auf die Leistung einer Sicherheit nach §§ 14 Abs. 4, 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 verzichtet werden, wenn dadurch die Einbringung der Tabaksteuer nicht gefährdet oder erschwert wird und ein solcher Verzicht nach Abs. 2 vorgesehen ist.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung jene Verfahrensarten zu bestimmen, bei denen auf Grund des Vorliegens berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher Interessen auf die Leistung einer Sicherheit verzichtet werden kann, und die diesbezüglichen Voraussetzungen näher zu regeln.
Abkürzung
TabStG 2022
Verzicht auf die Sicherheitsleistung
§ 22. Ist nach einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes die Leistung einer Sicherheit vorgesehen, überschreitet die Höhe der Sicherheit jedoch den Betrag von 1 000 S nicht, ist die Leistung der Sicherheit nur erforderlich, wenn sonst der Eingang der Tabaksteuer gefährdet oder erschwert würde. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2.
Abkürzung
TabStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 44 Abs. 1).
Ausfuhr unter Steueraussetzung
§ 23. (1) Tabakwaren dürfen aus Steuerlagern unter Steueraussetzung aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden.
(2) Werden die Tabakwaren über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren anzuwenden.
(3) Für Tabakwaren unter Steueraussetzung, die unmittelbar oder über andere Mitgliedstaaten aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden sollen, gilt § 20 sinngemäß. An die Stelle des Empfängers tritt die Zollstelle, an der die Tabakwaren das EG-Verbrauchsteuergebiet verlassen.
(4) Der Inhaber des Steuerlagers hat Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme der Tabakwaren in den freien Verkehr entstehen würde. Werden die Tabakwaren über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, muß die Sicherheit in allen Mitgliedstaaten gültig sein.
(5) Der Inhaber des Steuerlagers hat die Tabakwaren unverzüglich auszuführen.
Abkürzung
TabStG 2022
Ausfuhr unter Steueraussetzung
§ 23. (1) Tabakwaren dürfen aus Steuerlagern unter Steueraussetzung aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden.
(2) Werden die Tabakwaren über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren anzuwenden.
(3) Für Tabakwaren unter Steueraussetzung, die unmittelbar oder über andere Mitgliedstaaten aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden sollen, gilt § 20 sinngemäß. An die Stelle des Empfängers tritt die Ausgangszollstelle.
(4) Der Inhaber des Steuerlagers hat Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme der Tabakwaren in den freien Verkehr entstehen würde. Werden die Tabakwaren über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, muß die Sicherheit in allen Mitgliedstaaten gültig sein.
(5) Der Inhaber des Steuerlagers hat die Tabakwaren unverzüglich auszuführen.
Abkürzung
TabStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 44 Abs. 1).
Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung
§ 24. (1) Werden Tabakwaren während der Beförderung nach den §§ 17, 18, 23 oder 26 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuerschuld, es sei denn, daß die Tabakwaren nachweislich untergegangen oder an Personen im Steuergebiet abgegeben worden sind, die zum Bezug von steuerfreien Tabakwaren oder von Tabakwaren unter Steueraussetzung berechtigt sind. Schwund steht dem Untergang gleich. Tabakwaren gelten als entzogen, wenn sie in den Fällen des § 17 Abs. 3, des § 18 Abs. 2, des § 23 Abs. 5 oder des § 26 Abs. 2 nicht bestimmungsgemäß in das Steuerlager oder den Betrieb im Steuergebiet aufgenommen, in ein Zollverfahren übergeführt oder aus dem Steuergebiet ausgeführt werden.
(2) Wird im Steuergebiet festgestellt, daß Tabakwaren bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind, und kann nicht ermittelt werden, wo die Tabakwaren entzogen worden sind, gelten sie als im Steuergebiet entzogen. Der erste Satz gilt sinngemäß, wenn eine sonstige Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, die einem Entziehen aus dem Steueraussetzungsverfahren gleichsteht.
(3) Sind Tabakwaren im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren aus einem Steuerlager im Steuergebiet an ein Steuerlager, einen berechtigten Empfänger oder eine Ausfuhrzollstelle in einem anderen Mitgliedstaat versandt worden und führt der Versender nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag des Versandbeginns den Nachweis, daß die Tabakwaren
am Bestimmungsort angelangt oder
untergegangen oder
auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort angelangt sind,
gelten sie als im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen.
(4) Geht im Steuerversandverfahren nach §§ 18 oder 23 der Rückschein nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Versand beim Versender ein oder sind im Rückschein Mehr- oder Fehlmengen bestätigt worden, hat der Versender dies unverzüglich dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt schriftlich anzuzeigen.
(5) Steuerschuldner ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3
der Versender,
daneben der Empfänger, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Gewahrsame an den Tabakwaren erlangt hat.
Im Falle des Abs. 1 ist auch Steuerschuldner, wer die Tabakwaren entzogen hat. Die Steuer ist unverzüglich bei dem Hauptzollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Hauptzollamt Innsbruck.
(6) Wird in den Fällen der Abs. 2 und 3 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der Ausfertigung des innergemeinschaftlichen Begleitdokuments festgestellt, daß die Unregelmäßigkeit, welche die Steuerschuld ausgelöst hat, in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat erhoben worden ist, ist die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung obliegt dem Zollamt, bei dem der zu erstattende Betrag entrichtet wurde.
Abkürzung
TabStG 2022
Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung
§ 24. (1) Werden Tabakwaren während der Beförderung nach den §§ 17, 18, 23 oder 26 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuerschuld, es sei denn, daß die Tabakwaren nachweislich untergegangen oder an Personen im Steuergebiet abgegeben worden sind, die zum Bezug von steuerfreien Tabakwaren oder von Tabakwaren unter Steueraussetzung berechtigt sind. Schwund steht dem Untergang gleich. Tabakwaren gelten als entzogen, wenn sie in den Fällen des § 17 Abs. 3, des § 18 Abs. 2, des § 23 Abs. 5 oder des § 26 Abs. 2 nicht bestimmungsgemäß in das Steuerlager oder den Betrieb im Steuergebiet aufgenommen, in ein Zollverfahren übergeführt oder aus dem Steuergebiet ausgeführt werden.
(2) Wird im Steuergebiet festgestellt, daß Tabakwaren bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind, und kann nicht ermittelt werden, wo die Tabakwaren entzogen worden sind, gelten sie als im Steuergebiet entzogen. Der erste Satz gilt sinngemäß, wenn eine sonstige Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, die einem Entziehen aus dem Steueraussetzungsverfahren gleichsteht.
(3) Sind Tabakwaren im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren aus einem Steuerlager im Steuergebiet an ein Steuerlager, einen berechtigten Empfänger oder eine Ausgangszollstelle in einem anderen Mitgliedstaat versandt worden und führt der Versender nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag des Versandbeginns den Nachweis, daß die Tabakwaren
am Bestimmungsort angelangt oder
untergegangen oder
auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort angelangt sind,
gelten sie als im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen.
(4) Geht im Steuerversandverfahren nach §§ 18 oder 23 der Rückschein nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Versand beim Versender ein oder sind im Rückschein Mehr- oder Fehlmengen bestätigt worden, hat der Versender dies unverzüglich dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt schriftlich anzuzeigen. Stellt das Zollamt im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren Verluste oder Fehlmengen fest, hat das Zollamt diese auf der Rückseite der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments zu vermerken. Weiters ist auf dieser Ausfertigung festzuhalten, inwieweit für diese Verluste oder Fehlmengen eine Steuerbefreiung gewährt werden kann. In jenen Fällen, in denen Tabakwaren im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren in das Steuergebiet verbracht und die Verluste oder Fehlmengen in anderen Mitgliedstaaten festgestellt wurden, hat das Zollamt auf der Rückseite der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments festzuhalten, inwieweit für diese Verluste oder Fehlmengen eine Steuerbefreiung gewährt werden kann, und diesen Mitgliedstaaten eine Kopie des Rückscheins zu übermitteln.
(5) Steuerschuldner ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3
der Versender,
neben dem Versender auch der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Gewahrsame an den Tabakwaren erlangt hat,
neben dem Versender auch der Beförderer oder Eigentümer der Tabakwaren, sofern dieser für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren an Stelle des Versenders Sicherheit geleistet hat.
Im Falle des Abs. 1 ist auch Steuerschuldner, wer die Tabakwaren entzogen hat. Die Steuer ist unverzüglich bei dem Hauptzollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Hauptzollamt Innsbruck.
(6) Wird in den Fällen der Abs. 2 und 3 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der Ausfertigung des innergemeinschaftlichen Begleitdokuments festgestellt, daß die Unregelmäßigkeit, welche die Steuerschuld ausgelöst hat, in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat erhoben worden ist, ist die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung obliegt dem Zollamt, bei dem der zu erstattende Betrag entrichtet wurde.
Abkürzung
TabStG 2022
Einfuhren aus Drittländern
§ 25. Werden Tabakwaren aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingebracht (Einfuhr) oder befinden sie sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager des Steuergebietes, so gelten für die Erhebung der Tabaksteuer, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß die Zollvorschriften.
Abkürzung
TabStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 44 Abs. 1).
§ 26. (1) Tabakwaren dürfen im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung verbracht werden (§ 17 Abs. 2). Für die Verbringung hat der Anmelder oder der Inhaber des Steuerlagers Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme der Tabakwaren in den freien Verkehr entstehen würde.
(2) Der Inhaber des Steuerlagers oder des Tabakwarenverwendungsbetriebes hat die Tabakwaren unverzüglich in das Steuerlager oder in den Tabakwarenverwendungsbetrieb aufzunehmen.
Abkürzung
TabStG 2022
§ 26. (1) Tabakwaren dürfen im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung verbracht werden (§ 17 Abs. 2). Für die Verbringung hat der Anmelder oder der Inhaber des Steuerlagers Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme der Tabakwaren in den freien Verkehr entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab.
(2) Die Tabakwaren sind unverzüglich in das Steuerlager oder den Tabakwarenverwendungsbetrieb zu verbringen.
Abkürzung
TabStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 44 Abs. 1).
Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens Bezug zu gewerblichen Zwecken
§ 27. (1) Werden Tabakwaren aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß der Bezieher
die Tabakwaren im Steuergebiet in Empfang nimmt oder
die außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommenen Tabakwaren in das Steuergebiet verbringt oder verbringen läßt.
Steuerschuldner ist der Bezieher. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.
(2) Werden Tabakwaren aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates in anderen als den in Abs. 1 genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß sie erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden. Steuerschuldner ist, wer sie in Gewahrsame hält oder verwendet.
(3) Wer Tabakwaren nach den Abs. 1 oder 2 beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Hauptzollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Hat der Anzeigepflichtige keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist die Anzeige beim Hauptzollamt Innsbruck zu erstatten.
(4) In der Anzeige sind die Gattungen, die voraussichtlich benötigten Mengen der Tabakwaren und der Zweck anzugeben, für den sie bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden sollen; dabei ist auch anzugeben, ob gleichartige Tabakwaren des freien Verkehrs gehandelt, gelagert oder verwendet werden.
(5) Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, beim Hauptzollamt Innsbruck, eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.
(6) Für Personen oder Personenvereinigungen, die Tabakwaren an Letztverbraucher abgeben, ist es unzulässig, Tabakwaren aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken zu beziehen oder gemäß Abs. 2 in Gewahrsame zu halten oder zu verwenden.
(7) Wer vorsätzlich Tabakwaren entgegen der Bestimmung des Abs. 6 bezieht, in Gewahrsame hält oder verwendet, macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig und ist nach § 51 Abs. 2 Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zu bestrafen.
Abkürzung
TabStG 2022
Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens Bezug zu gewerblichen Zwecken
§ 27. (1) Werden Tabakwaren aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß der Bezieher
die Tabakwaren im Steuergebiet in Empfang nimmt oder
die außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommenen Tabakwaren in das Steuergebiet verbringt oder verbringen läßt.
Steuerschuldner ist der Bezieher. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.
(2) Werden Tabakwaren aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates in anderen als den in Abs. 1 genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß sie erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden. Steuerschuldner ist, wer sie in Gewahrsame hält oder verwendet.
(3) Wer Tabakwaren nach den Abs. 1 oder 2 beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Hauptzollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Hat der Anzeigepflichtige keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist die Anzeige beim Hauptzollamt Innsbruck zu erstatten.
(4) In der Anzeige sind die Gattungen, die voraussichtlich benötigten Mengen der Tabakwaren und der Zweck anzugeben, für den sie bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden sollen; dabei ist auch anzugeben, ob gleichartige Tabakwaren des freien Verkehrs gehandelt, gelagert oder verwendet werden.
(5) Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, beim Hauptzollamt Innsbruck, eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.
(6) Für Personen oder Personenvereinigungen, die Tabakwaren an Letztverbraucher abgeben, ist es unzulässig, Tabakwaren aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken zu beziehen oder gemäß Abs. 2 in Gewahrsame zu halten oder zu verwenden.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 427/1996)
Abkürzung
TabStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 44 Abs. 1).
Vereinfachtes Begleitdokument
§ 28. (1) Werden Tabakwaren des freien Verkehrs aus anderen Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer bei der Beförderung die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Verwaltungsdokuments oder des entsprechenden Handelsdokuments nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden (ABl. EG Nr. L 369 S. 17), mitzuführen.
(2) Ist bei der Beförderung eine Empfangsbestätigung nach Artikel 4 der im Abs. 1 angeführten Verordnung erforderlich, hat der Anzeigepflichtige (§ 27 Abs. 3) die für den Lieferer bestimmte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments mit der vom Abgangsmitgliedstaat vorgesehenen Empfangsbestätigung unverzüglich an den Lieferer zurückzusenden. Das Zollamt hat auf Antrag die Anmeldung oder Entrichtung der Tabaksteuer zu bestätigen.
(3) Wer Tabakwaren des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten verbringen will, hat das vereinfachte Begleitdokument auszufertigen. Der Versender hat die erste Ausfertigung des Begleitdokuments zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung der Tabakwaren mitzuführen.
Abkürzung
TabStG 2022
Vereinfachtes Begleitdokument
§ 28. (1) Werden Tabakwaren des freien Verkehrs aus anderen Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer bei der Beförderung die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Verwaltungsdokuments oder des entsprechenden Handelsdokuments nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden (ABl. EG Nr. L 369 S. 17), mitzuführen.
(2) Ist bei der Beförderung eine Empfangsbestätigung nach Artikel 4 der im Abs. 1 angeführten Verordnung erforderlich, hat der Anzeigepflichtige (§ 27 Abs. 3) die für den Lieferer bestimmte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments mit der vom Abgangsmitgliedstaat vorgesehenen Empfangsbestätigung unverzüglich an den Lieferer zurückzusenden. Das Zollamt hat auf Antrag die Anmeldung oder Entrichtung der Tabaksteuer zu bestätigen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 427/1996)
Abkürzung
TabStG 2022
Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten oderüber das Gebiet anderer Mitgliedstaaten
§ 28a. (1) Wer Tabakwaren des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten verbringen will, hat das vereinfachte Begleitdokument (§ 28) auszufertigen. Der Lieferer hat die erste Ausfertigung des Begleitdokuments zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung der Tabakwaren mitzuführen.
(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Hauptzollamt Innsbruck schriftlich anzuzeigen.
(3) Werden Tabakwaren des freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet befördert, ist das Begleitdokument nach § 28 Abs. 1 zu verwenden. Weiters hat der Lieferer die beabsichtigte Beförderung dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Hauptzollamt Innsbruck schriftlich anzuzeigen. Der Empfänger hat den Empfang der Tabakwaren auf dem Begleitdokument zu bestätigen und das Dokument zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für häufige und regelmäßige Verbringungen im Sinne des Abs. 3 Vereinfachungsmaßnahmen vorgesehen werden, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.
Abkürzung
TabStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 44 Abs. 1).
Verbringen zu privaten Zwecken
§ 29. (1) Tabakwaren, die eine natürliche Person für den eigenen Bedarf in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet verbringt, sind steuerfrei, wenn diese für private und nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt sind.
(2) Bei der Beurteilung, ob Tabakwaren nach Abs. 1 zu privaten Zwecken oder nach § 27 zu gewerblichen Zwecken bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden, sind die nachstehenden Umstände zu berücksichtigen:
handelsrechtliche Stellung und Gründe des Inhabers für die Gewahrsame an den Tabakwaren;
der Ort, an dem sich die Tabakwaren befinden, oder die Art der Beförderung;
Unterlagen über die Tabakwaren;
die Menge und Beschaffenheit der Tabakwaren.
(3) Die Steuerschuld für Tabakwaren, die nicht steuerfrei sind, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die die Tabakwaren in das Steuergebiet verbringt.
(4) Der Steuerschuldner hat für Tabakwaren, für die die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich er seinen Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, beim Hauptzollamt Innsbruck, die Tabaksteuer schriftlich anzumelden und zu entrichten.
Abkürzung
TabStG 2022
Verbringen zu privaten Zwecken
§ 29. (1) Tabakwaren, die eine natürliche Person für den eigenen Bedarf in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet verbringt, sind steuerfrei, wenn diese für private und nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt sind.
(2) Bei der Beurteilung, ob Tabakwaren nach Abs. 1 zu privaten Zwecken oder nach § 27 zu gewerblichen Zwecken bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden, sind die nachstehenden Umstände zu berücksichtigen:
handelsrechtliche Stellung und Gründe des Inhabers für die Gewahrsame an den Tabakwaren;
der Ort, an dem sich die Tabakwaren befinden, oder die Art der Beförderung;
Unterlagen über die Tabakwaren;
die Menge und Beschaffenheit der Tabakwaren.
(3) Die Steuerschuld für Tabakwaren, die nicht steuerfrei sind, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die die Tabakwaren in das Steuergebiet verbringt oder durch einen nicht gewerblich tätig werdenden Beförderer verbringen läßt. Es gelten die Bestimmungen des § 27 Abs. 3 bis 5.
Abkürzung
TabStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 44 Abs. 1).
Versandhandel
§ 30. (1) Der Versandhandel mit Tabakwaren gemäß Abs. 2 ist unzulässig.
(2) Versandhandel betreibt, wer Tabakwaren aus dem freien Verkehr des Mitgliedstaates, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand der Tabakwaren an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen läßt (Versandhändler). Als Privatpersonen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.
(3) Werden Tabakwaren durch einen Versandhändler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuerschuld mit der Auslieferung der Tabakwaren an die Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der Versandhändler.
(4) Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich der Erwerber seinen Wohnsitz (Sitz) hat, eine Steueranmeldung abzugeben, darin die Steuer selbst zu berechnen und zu entrichten.
(5) Wer vorsätzlich dem Verbot des Abs. 1 zuwiderhandelt, macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig und ist nach § 51 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes zu bestrafen.
Abkürzung
TabStG 2022
Versandhandel
§ 30. (1) Der Versandhandel mit Tabakwaren gemäß Abs. 2 ist unzulässig.
(2) Versandhandel betreibt, wer Tabakwaren aus dem freien Verkehr des Mitgliedstaates, in dem er seinen Geschäftssitz hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand der Tabakwaren an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen läßt (Versandhändler). Als Privatpersonen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.
(3) Werden Tabakwaren durch einen Versandhändler mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuerschuld mit der Auslieferung der Tabakwaren an die Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der Versandhändler.
(4) Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich der Erwerber seinen Wohnsitz (Geschäftssitz) hat, eine Steueranmeldung abzugeben, darin die Steuer selbst zu berechnen und zu entrichten.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 427/1996)
Abkürzung
TabStG 2022
Steuererstattung oder Steuervergütung bei Verbringen zu gewerblichen
Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer
§ 31. (1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Tabakwaren, die zu gewerblichen Zwecken
in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden sind oder
unmittelbar in ein Drittland ausgeführt worden sind.
(2) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 lit. a wird nur gewährt, wenn der Berechtigte (Abs. 3) eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber vorlegt, daß die Tabakwaren dort ordnungsgemäß steuerlich erfaßt worden sind. Im Falle der Ausfuhr ist der Austritt über die Zollgrenze nachzuweisen.
(3) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist derjenige, auf dessen Rechnung die Tabakwaren in den anderen Mitgliedstaat verbracht oder in das Drittland ausgeführt wurden.
(4) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr der Tabakwaren folgenden Kalenderjahres zu stellen.
(5) Die Erstattung oder Vergütung der Tabaksteuer obliegt dem Hauptzollamt, in dessen Bereich der Berechtigte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, dem Hauptzollamt Innsbruck.
Abkürzung
TabStG 2022
Amtliche Aufsicht
§ 32. (1) Die Herstellung, die Lagerung, die Beförderung, der Handel, die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Verwendung, die Vernichtung und die Vergällung von Tabakwaren unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht.
(2) Die amtliche Aufsicht umfaßt alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes, die erforderlich sind, um zu verhindern, daß Tabakwaren der Besteuerung entzogen werden.
(3) Die amtliche Aufsicht obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich sich der zu beaufsichtigende Betrieb, das zu beaufsichtigende Transportmittel oder Transportbehältnis oder die zu beaufsichtigende Ware befinden.
Abkürzung
TabStG 2022
§ 33. (1) In Ausübung der amtlichen Aufsicht sind die Zollorgane unbeschadet der Befugnisse, die ihnen nach der Bundesabgabenordnung zustehen, befugt,
in Betrieben und Transportmitteln Nachschau zu halten;
Umschließungen und Transportbehältnisse, in denen sich Tabakwaren befinden oder befinden können, auf ihren Inhalt zu prüfen;
Tabakwarenproben unentgeltlich zu entnehmen;
die Bestände an Tabakwaren festzustellen;
in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörenden Belege Einsicht zu nehmen;
zu prüfen, ob den Bestimmungen über die Aufzeichnungspflichten (§§ 37 bis 41) entsprochen wurde und ob die Aufzeichnungen fortlaufend, vollständig und richtig geführt werden;
Umschließungen, die zur Aufnahme von Tabakwaren bestimmt sind oder in denen sich Tabakwaren befinden, zu kennzeichnen oder diese Kennzeichnung anzuordnen.
(2) In Ausübung der amtlichen Aufsicht stehenden Zollorganen auch alle Befugnisse zu, die ihnen nach dem Zollrechts-Durchführungsgesetz eingeräumt sind.
Abkürzung
TabStG 2022
§ 34. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers oder eines Tabakwarenverwendungsbetriebes und der berechtigte Empfänger haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an Tabakwaren, getrennt nach den Gattungen und Sorten, sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, im Betrieb befinden und das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme binnen vier Wochen dem Hauptzollamt schriftlich mitzuteilen.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Personen haben auf Verlangen des Zollamtes aus den nach §§ 37 bis 41 geführten Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche Tabakwarenmengen, nach Gattungen und Sorten getrennt, in einem vom Zollamt zu bestimmenden Zeitraum hergestellt, zum Verbrauch entnommen, weggebracht, aufgenommen, zurückgenommen, steuerfrei verwendet (§ 6 Abs. 1 Z 1), bezogen, unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurden.
(3) Die im Abs. 1 angeführten Personen und derjenige, in dessen Gewahrsame sich ein Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, von dem anzunehmen ist, daß damit Tabakwaren befördert werden, sind verpflichtet, die Amtshandlungen des Zollamtes ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.
Abkürzung
TabStG 2022
§ 35. Ergeben sich in einem Steuerlager, einem Tabakwarenverwendungsbetrieb oder einem Betrieb eines berechtigten Empfängers bei der Aufnahme von Tabakwarenbeständen Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so gilt für diese Fehlmengen die Steuerschuld als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden, soweit sie nicht schon vorher entstanden ist.
Abkürzung
TabStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 44 Abs. 1).
§ 36. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers hat jede Wegbringung von Tabakwaren, die in ein anderes im Steuergebiet gelegenes Steuerlager oder einen Tabakwarenverwendungsbetrieb aufgenommen werden sollen, dem Zollamt anzuzeigen, in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet.
(2) Die Anzeige hat zu enthalten:
die Menge und die Gattungen der weggebrachten Tabakwaren;
den Tag der Wegbringung;
die Bezeichnung und die Anschrift des Betriebes, in den die Tabakwaren aufgenommen werden sollen.
(3) Die Anzeige ist in der Regel am Tag der Wegbringung, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag, schriftlich zu erstatten.
(4) Die Angaben (Abs. 2) über mehrere Wegbringungen von Tabakwaren, die am selben Tag stattgefunden haben, können in einer Anzeige zusammengefaßt werden, wenn die Tabakwaren in denselben Betrieb aufgenommen werden sollen.
Abkürzung
TabStG 2022
§ 36. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers hat jede Wegbringung von Tabakwaren, die in ein anderes im Steuergebiet gelegenes Steuerlager oder einen Tabakwarenverwendungsbetrieb aufgenommen werden sollen, dem Zollamt anzuzeigen, in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet.
(2) Die Anzeige hat zu enthalten:
die Menge und die Gattungen der weggebrachten Tabakwaren;
den Tag der Wegbringung;
die Bezeichnung und die Anschrift des Betriebes, in den die Tabakwaren aufgenommen werden sollen.
(3) Die Anzeige ist in der Regel am Tag der Wegbringung, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag, schriftlich zu erstatten.
(4) Die Angaben (Abs. 2) über mehrere Wegbringungen von Tabakwaren, die am selben Tag stattgefunden haben, können in einer Anzeige zusammengefaßt werden, wenn die Tabakwaren in denselben Betrieb aufgenommen werden sollen. In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet, auf Antrag des Steuerlagerinhabers weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.
Abkürzung
TabStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 44 Abs. 1).
Aufzeichnungspflichten
§ 37. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, welche Tabakwaren
im Betrieb hergestellt wurden;
in den Betrieb aufgenommen wurden;
zum Verbrauch im Betrieb entnommen wurden;
aus dem Betrieb weggebracht wurden;
in den Betrieb zurückgenommen wurden;
im Betrieb unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurden.
(2) Aus den Aufzeichnungen müssen neben der Gattung, der Menge und der Sortenbezeichnung der Tabakwaren zu ersehen sein:
für die im Betrieb hergestellten Tabakwaren der Tag der Herstellung; als Tag der Herstellung von Tabakwaren, die verpackt werden sollen, gilt der Tag, an dem sie verpackt wurden;
für die in den Betrieb aufgenommenen Tabakwaren der Verkaufspreis (§ 5) und der Tag der Aufnahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten zu entnehmen sein und
gegebenenfalls die Bezeichnung und die Anschrift des Steuerlagers, aus dem die Tabakwaren bezogen wurden, oder
im Falle der Einfuhr der Tag der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr, die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Abfertigung stattfand, sowie der Name oder die Firma und die Anschrift des Anmelders;
für die zum Verbrauch im Betrieb entnommenen Tabakwaren der Verkaufspreis und der Tag der Entnahme;
für die in den Betrieb zurückgenommenen Tabakwaren der Verkaufspreis und der Tag der Zurücknahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers, der die Tabakwaren zurückgegeben hat, zu entnehmen sein und, wenn die Tabakwaren aus einem Steuerlager, einem Tabakwarenverwendungsbetrieb, einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland zurückgenommen wurden, die unter Z 2 lit. a und b aufgezählten Angaben;
für die aus dem Betrieb weggebrachten Tabakwaren der Verkaufspreis und der Tag der Wegbringung; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers zu entnehmen sein und
gegebenenfalls die Bezeichnung und die Anschrift des Steuerlagers oder Tabakwarenverwendungsbetriebes, in den die Tabakwaren aufgenommen werden sollen, oder
wenn die Tabakwaren in einen anderen Mitgliedstaat unter Steueraussetzung verbracht werden sollen, der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers in diesem Mitgliedstaat, oder
wenn die Tabakwaren aus dem Steuergebiet ausgeführt wurden, der Tag des Austritts über die Zollgrenze;
für die im Betrieb unbrauchbar gemachten oder vernichteten Tabakwaren der Tag und die Art des Unbrauchbarmachens oder der Vernichtung.
Abkürzung
TabStG 2022
Aufzeichnungspflichten
§ 37. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, welche Tabakwaren
im Betrieb hergestellt wurden;
in den Betrieb aufgenommen wurden;
zum Verbrauch im Betrieb entnommen wurden;
aus dem Betrieb weggebracht wurden;
in den Betrieb zurückgenommen wurden;
im Betrieb unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurden.
(2) Aus den Aufzeichnungen müssen neben der Gattung, der Menge und der Sortenbezeichnung der Tabakwaren zu ersehen sein:
für die im Betrieb hergestellten Tabakwaren der Tag der Herstellung; als Tag der Herstellung von Tabakwaren, die verpackt werden sollen, gilt der Tag, an dem sie verpackt wurden;
für die in den Betrieb aufgenommenen Tabakwaren der Verkaufspreis (§ 5) und der Tag der Aufnahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten zu entnehmen sein und
gegebenenfalls die Bezeichnung und die Anschrift des Steuerlagers, aus dem die Tabakwaren bezogen wurden, oder
wenn die Tabakwaren in das Steuergebiet eingeführt wurden, der Tag der Überführung in den freien Verkehr, die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Überführung stattfand, sowie der Name oder die Firma und die Anschrift des Anmelders;
für die zum Verbrauch im Betrieb entnommenen Tabakwaren der Verkaufspreis und der Tag der Entnahme;
für die in den Betrieb zurückgenommenen Tabakwaren der Verkaufspreis und der Tag der Zurücknahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers, der die Tabakwaren zurückgegeben hat, zu entnehmen sein und, wenn die Tabakwaren aus einem Steuerlager, einem Tabakwarenverwendungsbetrieb, einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland zurückgenommen wurden, die unter Z 2 lit. a und b aufgezählten Angaben;
für die aus dem Betrieb weggebrachten Tabakwaren der Verkaufspreis und der Tag der Wegbringung; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers zu entnehmen sein und
gegebenenfalls die Bezeichnung und die Anschrift des Steuerlagers oder Tabakwarenverwendungsbetriebes, in den die Tabakwaren aufgenommen werden sollen, oder
wenn die Tabakwaren in einen anderen Mitgliedstaat unter Steueraussetzung verbracht werden sollen, der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers in diesem Mitgliedstaat, oder
wenn die Tabakwaren aus dem Steuergebiet ausgeführt wurden, der Tag des Austritts über die Zollgrenze;
für die im Betrieb unbrauchbar gemachten oder vernichteten Tabakwaren der Tag und die Art des Unbrauchbarmachens oder der Vernichtung.
Abkürzung
TabStG 2022
§ 38. (1) Der Inhaber eines Tabakwarenverwendungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,
wie viele Tabakwaren
in den Betrieb aufgenommen wurden;
im Betrieb verwendet wurden;
aus dem Betrieb weggebracht wurden;
zu welchen Zwecken die Tabakwaren verwendet wurden.
(2) Die Aufzeichnungen über die in den Betrieb aufgenommenen oder aus dem Betrieb weggebrachten Tabakwaren müssen den Bestimmungen des § 37 Abs. 2 Z 2 und 5 entsprechen. Für die im Betrieb verwendeten Tabakwaren müssen aus den Aufzeichnungen die verwendeten Mengen, getrennt nach Gattungen und Sorten, sowie der Tag und die Art der Verwendung zu ersehen sein.
Abkürzung
TabStG 2022
§ 39. (1) Der berechtigte Empfänger (§ 19 Abs. 1) hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wie viele Tabakwaren er unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen hat.
(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 37 Abs. 2 Z 2 lit. a entsprechen.
Abkürzung
TabStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 44 Abs. 1).
§ 40. (1) Der Bezieher, Inhaber oder Verwender (§ 27 Abs. 1 und 2) hat Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Tabaksteuer von Bedeutung sind.
(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 37 Abs. 2 Z 2 bis 6 entsprechen.
Abkürzung
TabStG 2022
§ 40. (1) Der Bezieher, Inhaber oder Verwender (§ 27 Abs. 1 und 2) sowie der Lieferer (§ 28a Abs. 2) hat Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Tabaksteuer von Bedeutung sind.
(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 37 Abs. 2 Z 2 bis 6 entsprechen.
Abkürzung
TabStG 2022
§ 41. (1) Die Eintragungen in die Aufzeichnungen (§§ 37 bis 40) sind in der Regel am Tag des aufzuzeichnenden Ereignisses vorzunehmen, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag.
(2) Die Aufzeichnungen sind so zu führen, daß in dem Betrieb, auf welchen sie sich beziehen, innerhalb einer angemessenen Frist die Eintragungen festgestellt und die dazugehörenden Belege eingesehen werden können.
Abkürzung
TabStG 2022
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 42. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Abkürzung
TabStG 2022
§ 43. Das Tabaksteuergesetz 1962, BGBl. Nr. 107, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 663/1987, tritt zu dem in § 44 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt außer Kraft. Es ist jedoch weiterhin auf Tabakwaren anzuwenden, für die die Steuerschuld vor diesem Zeitpunkt entstanden ist oder für die in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt, der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebend ist, vor diesem Zeitpunkt gelegen ist.
Abkürzung
TabStG 2022
§ 44. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union 1) in Kraft. Es ist auf Waren anzuwenden, für die die Steuerschuld nach diesem Zeitpunkt entstanden ist oder für die in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nach diesem Zeitpunkt gelegen ist.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens zu dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Für Tabakwaren, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Steuerlagern oder im Versand an solche Lager befinden, gilt die Steuer als ausgesetzt.
(4) Herstellungsbetriebe im Sinne des § 8 Abs. 1 und Freilager im Sinne des § 12 Abs. 1 des Tabaksteuergesetzes 1962 gelten bis zum 31. Dezember 1995 als Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(5) Tabakwaren, die vor dem 30. Juni 1995 hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen nicht den Kennzeichnungsvorschriften des § 11.
(6) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung zur Erleichterung des Übergangs auf die neuen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen, steuerliche Anpassungsmaßnahmen zu treffen.
1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Abkürzung
TabStG 2022
§ 44a. § 4 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt am 1. Juni 1996 in Kraft.
Abkürzung
TabStG 2022
§ 44b. § 5 Abs. 4 und 5, § 6 Abs. 3 Z 3 und 4, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 3 letzter Satz, § 9 Abs. 5, § 10, § 12 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 4, § 12 Abs. 7, § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 2 Z 4, § 16 Abs. 2 bis 4, § 17 Abs. 2 bis 4, § 18 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz, § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2 bis 4, § 21 Abs. 2, § 22, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 3 bis 5, § 26 Abs. 1 letzter Satz, § 26 Abs. 2, § 28a einschließlich der Überschrift, § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 2 erster Satz, § 30 Abs. 3 erster Satz, § 30 Abs. 4, § 36 Abs. 4 letzter Satz, § 37 Abs. 2 Z 2 lit. b und § 40 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 treten am 1. September 1996 in Kraft. § 27 Abs. 7, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 4 und § 30 Abs. 5 treten mit Ablauf des 31. August 1996 außer Kraft.
Abkürzung
TabStG 2022
§ 45. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.