(Übersetzung)PROTOKOLL ZUM ABKOMMEN ÜBER DIE EINFUHR VON GEGENSTÄNDEN ERZIEHERISCHEN, WISSENSCHAFTLICHEN ODER KULTURELLEN CHARAKTERS
Unterzeichnungsdatum
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 180/1958
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Protokoll zum Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters samt Anhängen und Erklärung der Republik Österreich wird genehmigt.
Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 BV-G durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 17/2008)
Erklärung Österreichs
„Österreich erachtet sich durch Teil II, Anhang C.1, Anhang F, Anhang G und Anhang H nicht gebunden.“
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. Juni 1994 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Teil VIII Abs. 17 lit. b für Österreich mit 28. Dezember 1994 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert, angenommen oder sind ihm beigetreten bzw. haben erklärt, sich auch nach Erlangung ihrer Unabhängigkeit an dieses Protokoll gebunden zu erachten:
Ägypten, Australien, Barbados, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Heiliger Stuhl, Irak, Irland, Italien, ehemalige Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien, Kroatien, Kuba, Luxemburg, Niederlande (einschließlich Aruba), Portugal, San Marino, Slowenien, Spanien, Venezuela, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich (einschließlich Gibraltar, Guernsey, Insel Man, Jersey, Anguilla, Falklandinseln, Caymaninseln, Montserrat, St. Helena und abhängige Gebiete, Südgeorgien und Südsandwichinseln, Turks- und Caicosinseln, Souveräne Stützpunkte Akrotiri und Dhekelia auf der Insel Zypern).
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten gemäß Abs. 16 lit. a des Protokolls folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Australien:
Erachtet sich nicht durch Teil II, Teil IV, Anhang C.1, Anhang F, Anhang G und Anhang H gebunden.
Barbados:
Erachtet sich nicht durch Anhang H gebunden.
Dänemark:
Erachtet sich nicht durch Teil II, Teil IV, Anhang C.1, Anhang F, Anhang G und Anhang H gebunden.
Deutschland:
Erachtet sich nicht durch Teil II, Teil IV, Anhang C.1, Anhang F, Anhang G und Anhang H gebunden und wird im Rahmen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Möglichkeit der Annahme von Anhang C.1 im Lichte der von anderen Vertragsparteien angenommenen Haltung hinsichtlich dieses Anhanges prüfen.
Finnland:
Erachtet sich nicht durch Teil II, Teil IV, Anhang C.1, Anhang F und Anhang G gebunden.
Frankreich:
Erachtet sich nicht durch Teil II, Teil IV, Anhang C.1, Anhang F, Anhang G und Anhang H gebunden und wird im Rahmen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Möglichkeit der Annahme von Anhang C.1 im Lichte der von anderen Vertragsparteien angenommenen Haltung hinsichtlich dieses Anhanges prüfen.
Griechenland:
Erachtet sich nicht durch Teil II, Teil IV, Anhang C.1, Anhang F, Anhang G und Anhang H gebunden.
Irland:
Erachtet sich nicht durch Teil II, Teil IV, Anhang C.1, Anhang F, Anhang G und Anhang H oder irgendeinen dieser Teile oder Anhänge gebunden.
Italien:
Erachtet sich nicht durch Teil II, Teil IV, Anhang C.1, Anhang F, Anhang G und Anhang H gebunden. Italien wird im Rahmen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Möglichkeit der Annahme von Anhang C.1 im Lichte der von anderen Vertragsparteien angenommenen Haltung hinsichtlich dieses Anhanges prüfen.
Litauen:
Erachtet sich nicht durch Teil II, Teil IV, Anhang C.1, Anhang F, Anhang G und Anhang H gebunden.
Luxemburg:
Erachtet sich nicht durch Teil II, Teil IV, Anhang C.1, Anhang F, Anhang G und Anhang H gebunden und wird im Rahmen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Möglichkeit der Annahme von Anhang C.1 im Lichte der von anderen Vertragsparteien angenommenen Haltung hinsichtlich dieses Anhanges prüfen.
Niederlande:
Erachtet sich nicht durch Teil II, Teil IV, Anhang C.1, Anhang F, Anhang G und Anhang H gebunden.
Portugal:
Erachtet sich nicht durch Teil II, Teil IV lit. a, Anhang C.1, Anhang F, Anhang G und Anhang H gebunden.
Schweden:
Erachtet sich nicht durch die Teile II und IV und die Anhänge C.1, F, G und H gebunden.
Spanien:
Erachtet sich nicht durch Teil II, Teil IV, Anhang C.1, Anhang F, Anhang G und Anhang H gebunden.
Vereinigte Staaten:
Erachten sich nicht durch die Anhänge C.1, F, G und H gebunden. Die Vereinigten Staaten werden die Zurückziehung der Erklärung in bezug auf Anhang C.1 und die Annahme dieses Anhanges im Lichte der von anderen Vertragsparteien angenommenen Haltung hinsichtlich dieses Anhangs prüfen.
Vereinigtes Königreich:
Erachtet sich nicht durch Teil II, Teil IV, Anhang C.1, Anhang F, Anhang G und Anhang H gebunden. Das Vereinigte Königreich wird im Rahmen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Möglichkeit der Annahme von Anhang C.1 im Lichte der von anderen Vertragsparteien angenommenen Haltung hinsichtlich dieses Anhanges prüfen.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs behält sich das Recht vor, das Protokoll zu einem späteren Zeitpunkt auch auf jenes Hoheitsgebiet auszuweiten, für dessen internationalen Beziehungen die Regierung des Vereinigten Königreichs verantwortlich ist und auf das das Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters gemäß dessen Art. XIII ausgedehnt wurde.
Zypern
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat die Republik Zypern gemäß Abs. 16 lit. a des Protokolls erklärt, sich nicht durch Teil II, Teil IV, Anhang C.1, Anhang F, Anhang G und Anhang H gebunden zu erachten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Vertragsstaaten, die Vertragsparteien des von der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer fünften Tagung in Florenz im Jahr 1950 angenommenen Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters *) sind –
UNTER BEKRÄFTIGUNG der Grundsätze, auf denen das Abkommen, im folgenden als „Abkommen“ bezeichnet, beruht;
IN DER ERWÄGUNG, daß sich das Abkommen als wirksames Instrument zum Abbau der Zollschranken und zur Verringerung sonstiger wirtschaftlicher Beschränkungen, die den Austausch von Ideen und Wissen behindern, erwiesen hat;
IN DER ERWÄGUNG jedoch, daß sich in dem Vierteljahrhundert, das auf die Annahme des Abkommens folgte, die Methoden der Übermittlung von Informationen und Wissen, die das Hauptziel dieses Abkommens ist, durch den technischen Fortschritt geändert haben;
IN DER ERWÄGUNG ferner, daß die Entwicklung des internationalen Handels in diesem Zeitraum allgemein zu einer größeren Freizügigkeit des Handels geführt hat;
IN DER ERWÄGUNG, daß sich die internationale Lage seit der Annahme des Abkommens infolge der Entwicklung der internationalen Gemeinschaft grundlegend gewandelt hat, vor allem weil zahlreiche Staaten ihre Unabhängigkeit erlangt haben;
IN DER ERWÄGUNG, daß den Bedürfnissen und Anliegen der Entwicklungsländer Rechnung getragen werden sollte, um ihnen einen leichteren und weniger kostspieligen Zugang zu Erziehung, Wissenschaft, Technologie und Kultur zu ermöglichen;
EINGEDENK des von der Generalkonferenz der UNESCO im Jahr 1970 angenommenen Übereinkommens über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unerlaubten Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut sowie des von der Generalkonferenz im Jahr 1972 angenommenen Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt **);
EINGEDENK ferner der unter der Schirmherrschaft des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens unter Mitwirkung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur abgeschlossenen Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters;
ÜBERZEUGT, daß neue Bestimmungen getroffen werden sollten und daß diese Bestimmungen noch wirksamer zur Entwicklung der Erziehung, Wissenschaft und Kultur, welche die wesentlichen Grundlagen des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts darstellen, beitragen werden;
EINGEDENK der von der Generalkonferenz der UNESCO auf ihrer achtzehnten Tagung angenommenen Entschließung 4.112 –
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 180/1958
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 60/1993
I.
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, auf Gegenstände, die in den Anhängen A, B, D und E sowie, sofern die betreffenden Anhänge nicht Gegenstand einer in Absatz 16 lit. a vorgesehenen Erklärung sind, in den Anhängen C.1, F, G und H dieses Protokolls aufgeführt sind, die Befreiung von Zöllen und sonstigen bei oder anläßlich ihrer Einfuhr erhobenen Abgaben nach Artikel I Absatz 1 des Abkommens auszudehnen, sofern diese Gegenstände den in diesen Anhängen festgelegten Voraussetzungen entsprechen und Erzeugnisse eines anderen Vertragsstaates sind.
(2) Absatz 1 dieses Protokolls hindert einen Vertragsstaat nicht, auf eingeführte Gegenstände
anläßlich der Einfuhr oder später Steuern oder sonstige inländische Abgaben irgendwelcher Art zu erheben, vorausgesetzt, daß sie nicht höher sind als die Abgaben, die direkt oder indirekt auf gleichartige einheimische Erzeugnisse erhoben werden;
durch Regierungs- oder Verwaltungsbehörden bei oder anläßlich der Einfuhr Gebühren oder Abgaben zu erheben, die keine Zölle sind, vorausgesetzt, daß sie ungefähr den Kosten der geleisteten Dienste entsprechen und daß sie nicht eine mittelbare Schutzmaßnahme für einheimische Erzeugnisse oder eine Abgabe zur Erzielung von Einnahmen bei der Einfuhr darstellen.
II.
(3) Abweichend von Absatz 2 lit. a verpflichten sich die Vertragsstaaten, anläßlich der Einfuhr oder später auf die nachstehend angeführten Gegenstände keine Steuern oder sonstigen inländischen Abgaben irgendwelcher Art zu erheben:
Bücher und Veröffentlichungen, die für die in Absatz 5 bezeichneten Bibliotheken bestimmt sind;
amtliche, im Ursprungsland veröffentlichte Dokumente der Parlamente und Verwaltungen;
Bücher und Veröffentlichungen der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen;
Bücher und Veröffentlichungen, die bei der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur eingehen und von ihr oder unter ihrer Aufsicht unentgeltlich verteilt werden;
Veröffentlichungen, die für den Fremdenverkehr außerhalb des Einfuhrlandes werben und unentgeltlich versandt und verteilt werden;
für Blinde und sonstige körperlich oder geistig Behinderte bestimmte Gegenstände:
in Blindenschrift hergestellte Bücher, Veröffentlichungen und Dokumente aller Art;
ii) andere eigens für die erzieherische, wissenschaftliche oder kulturelle Weiterbildung der Blinden und sonstigen körperlich oder geistig Behinderten gestaltete Gegenstände, die unmittelbar von den mit der Erziehung oder Unterstützung der Blinden und sonstigen körperlich oder geistig Behinderten befaßten und durch die zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zur zollfreien Einfuhr dieser Gegenstände ermächtigten Institutionen oder Organisationen eingeführt werden.
III.
(4) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, bei oder anläßlich der Ausfuhr auf die in den Anhängen dieses Protokolls angeführten Gegenstände und Materialien keine Zölle oder Abgaben und keine sonstigen inländischen Abgaben irgendwelcher Art zu erheben, die auf diese Gegenstände und Materialien erhoben werden, wenn sie für die Ausfuhr nach anderen Vertragsstaaten bestimmt sind.
IV.
(5) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die in Artikel II Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Gewährung der erforderlichen Bewilligungen und/oder die Freigabe der erforderlichen Devisen auf die Einfuhr der folgenden Gegenstände auszudehnen:
Bücher und Veröffentlichungen, die für Bibliotheken von öffentlichem Interesse bestimmt sind, wie
Staatsbibliotheken und sonstige größere, der Forschung dienende Bibliotheken;
ii) Allgemein- und Fachbibliotheken der Hochschulen, einschließlich der Universitätsbibliotheken, der College-Bibliotheken, der Institutsbibliotheken und der der Öffentlichkeit zugänglichen Hochschulbibliotheken;
iii) öffentliche Bibliotheken;
iv) Schulbibliotheken;
Fachbibliotheken für einen bestimmten Leserkreis mit besonderen und feststellbaren Interessengebieten, wie Bibliotheken von Regierungsstellen, öffentlichen Verwaltungen, Wirtschaftsunternehmen und Berufsverbänden;
vi) Bibliotheken für Behinderte und für Personen, die sich nicht frei bewegen können, wie Bibliotheken für Blinde, Krankenhausbibliotheken und Gefängnisbibliotheken;
vii) Bibliotheken für Musikwerke einschließlich Diskotheken;
in Hochschulen als Lehrbücher zugelassene oder empfohlene und von diesen eingeführte Bücher;
fremdsprachige Bücher mit Ausnahme von Büchern in der oder den hauptsächlichen Landessprachen des Einfuhrlandes;
Filme, Diapositive, Videobänder und Tonaufnahmen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die von den durch die zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zur zollfreien Einfuhr dieser Gegenstände ermächtigten Organisationen eingeführt werden.
V.
(6) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Gewährung der in Artikel III des Abkommens vorgesehenen Erleichterungen auf Material und Ausstattungsgegenstände auszudehnen, die ausschließlich zur Ausstellung auf einer von den zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zugelassenen öffentlichen Ausstellung von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters eingeführt und später wieder ausgeführt werden.
(7) Absatz 6 hindert die Behörden des Einfuhrlandes nicht, die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die tatsächliche Wiederausfuhr des betreffenden Materials und der betreffenden Ausstattungsgegenstände nach Schluß der Ausstellung sicherzustellen.
VI.
(8) Die Vertragsstaaten verpflichten sich,
Artikel IV des Abkommens auf die Einfuhr der von diesem Protokoll erfaßten Gegenstände auszudehnen;
durch geeignete Maßnahmen die Verbreitung und Verteilung der in den Entwicklungsländern hergestellten Gegenstände und Materialien erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters zu fördern.
VII.
(9) Dieses Protokoll berührt nicht das Recht der Vertragsstaaten, in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften Maßnahmen zu treffen, um die Einfuhr oder die spätere Verbreitung bestimmter Gegenstände zu verbieten oder einzuschränken, sofern diese Maßnahmen unmittelbar aus Gründen der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder Sittlichkeit des Vertragsstaates nötig werden.
(10) Ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses Protokolls kann ein Entwicklungsland, das nach den feststehenden Gepflogenheiten der Generalversammlung der Vereinten Nationen als solches definiert ist und das Vertragspartei des Protokolls ist, die sich aus diesem Protokoll ergebenden Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Gegenständen oder Materialien aussetzen oder einschränken, wenn diese Einfuhr die einheimische Industrie dieses Entwicklungslandes ernstlich schädigt oder zu schädigen droht. Das betreffende Land hat diese Maßnahme in nicht diskriminierender Weise durchzuführen. Es unterrichtet den Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur über jede Maßnahme dieser Art, soweit möglich vor ihrem Inkrafttreten, und der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur unterrichtet alle Vertragsparteien des Protokolls.
(11) Dieses Protokoll ändert oder beeinträchtigt nicht die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates oder irgendwelche von ihm angenommenen internationalen Verträge, Übereinkommen, Abkommen oder Erklärungen betreffend den Schutz des Urheberrechts oder des gewerblichen Eigentums einschließlich der Patente und Warenzeichen.
(12) Unbeschadet früherer vertraglicher Abmachungen, die sie gegebenenfalls zur Regelung von Streitfällen getroffen haben, verpflichten sich die Vertragsstaaten, alle Streitfälle über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls auf dem Verhandlungsweg oder durch ein Vergleichsverfahren zu regeln.
(13) Im Fall einer Meinungsverschiedenheit zwischen Vertragsstaaten über den erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakter eines eingeführten Gegenstands können die beteiligten Parteien in gemeinsamem Einvernehmen ein Gutachten von dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur anfordern.
VIII.
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