Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Verwaltung von Kontingenten und Ausstellung von Kontingentscheinen für Käse zur Erlangung von Vorzugszollsätzen im Warenverkehr zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Österreich (48. IDG-Verordnung - 48. IDG-V)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 623/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 319/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:
§ 1. Zur Inanspruchnahme eines Vorzugszollsatzes für die Einfuhr von Käse der Nummer 0406 des Zolltarifs mit Ursprung in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gemäß der Vereinbarung zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über den gegenseitigen Handel mit Käse, Anhang I des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über bestimmte die Landwirtschaft betreffende Vereinbarungen samt Beilagen, BGBl. Nr. 390/1993, in Verbindung mit der gemäß § 1 Abs. 3 IDG erlassenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. Nr. 929/1993, sind Kontingentscheine erforderlich.
Antragstellung
§ 2. (1) Anträge auf Erteilung eines Kontingentscheines für die in der Anlage 1 genannten Kontingente sind schriftlich beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, 1012 Wien, Stubenring 12, einzubringen.
(2) Der Antrag hat alle für die Beurteilung erforderlichen Angaben zu enthalten, insbesondere:
Name, Firma und Wohnsitz bzw. Sitz und Telefonnummer des Antragstellers;
Warenbezeichnung sowie Nr./UNr. des Zolltarifes im Wortlaut der Anlage 1;
Mengenangabe in kg und
Ursprungsland.
(3) Die Anträge sind in einfacher Ausfertigung und getrennt nach Kontingenten zu stellen und werden nur berücksichtigt, soweit sie ordnungsgemäß und vollständig sind.
Kontingentverteilung
§ 3. (1) Als Kontingentzeitraum gilt 1. Jänner bis 31. Dezember 1994.
(2) Die Verteilung der Kontingente erfolgt auf Grund aller Anträge, die innerhalb von 14 Tagen ab Inkrafttreten dieser Verordnung eingebracht sind. Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, welche dasselbe Kontingent betreffen, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag.
§ 4. (1) Über Antrag sind Kontingentscheine für jeweils 95 vH der Kontingente Antragstellern, die im Vorbezugszeitraum nachweislich Einführen der in der Anlage genannten Waren mit Ursprungsland Europäische Wirtschaftsgemeinschaft getätigt haben, auszustellen. Als Vorbezugszeitraum gilt der 1. Jänner 1988 bis 31. Dezember 1992.
(2) Der Nachweis einer Einfuhr im Sinne des Abs. 1 erfolgt:
Für Einfuhren im Rahmen des Abkommens zwischen Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über eine gemeinsame Disziplin betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse, BGBl. Nr. 563/1987, in der Fassung BGBl. Nr. 436/1989 auf Grund der zollamtlichen Abschreibungen auf den Bescheiden des Milchwirtschaftsfonds, ab 1. Juli 1993 der Agrarmarkt Austria, von Amts wegen.
Für Einfuhren von Käse, welche nicht im Rahmen des in Ziffer 1 angeführten Abkommens durchgeführt wurden, auf Grund der zollamtlichen Abschreibungen auf den Bescheiden des Milchwirtschaftsfonds von Amts wegen.
Für Einführen von Käse aus anderer als aus Kuhmilch durch Vorlage der zollamtlichen Bestätigung (Anmeldung). Antragsteller, welche diesen Nachweis bereits für die Jahre 1989, 1990 und 1991 erbracht haben und daraufhin bei der Kontingentverteilung auf Grund der Verordnung BGBl. Nr. 224/1993 berücksichtigt wurden, haben die erforderlichen Unterlagen nur für die Jahre 1988 und 1992 beizubringen.
(3) Der Kontingentanteil eines Antragstellers ist mit jenem Prozentsatz festzusetzen, der sich aus seinem Anteil an der Gesamteinfuhr von Käse aus der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ergibt. Anträge, deren Menge unter dem so errechneten Firmenanteil liegt, werden voll befriedigt.
(4) Das Kontingent 2 wird in zwei Teilen vergeben. Der erste Teil umfaßt 25% der aus dem Vorbezugszeitraum 1. Jänner 1988 bis 31. Dezember 1992 errechneten Firmenanteile für Importeure, deren Vorbezug nach § 4 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 nachgewiesen ist. Die Antragsrechte für den zweiten Teil bleiben gewahrt, wenn für den ersten Teil zeitgerecht (§ 3 Abs. 2) eingereicht wurde.
§ 5. (1) Jeweils 5 vH der Kontingente werden an jene Antragsteller verteilt, welche im Vorbezugszeitraum keine der in § 4 erwähnten Einfuhren getätigt haben.
(2) Übersteigt die in den Anträgen nach Abs. 1 enthaltene Gesamtmenge die Höhe des jeweiligen Kontingentes, ist dieses Kontingent durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Wert den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen. Der verbleibende Rest dieses Kontingentes ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren und Anträge, die in dem sich so ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so ist der Rest des Kontingentes auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.
§ 6. Ist ein Kontingent auf Grund der erstmaligen Verteilung nach den §§ 3, 4 und 5 nicht erschöpft, werden nach dem Ablauf des 1. April 1994 einlangende Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsteller im Vorbezugszeitraum Einfuhren aus der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft getätigt hat oder nicht, nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des Kontingentes übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 auf die Antragsteller aufzuteilen.
§ 7. (1) Über die gemäß den vorstehenden §§ 4 und 5 zugeteilten Kontingentmengen sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid Kontingentscheine auszustellen.
(2) Der Kontingentschein hat jedenfalls die
Warenbezeichnung sowie Nr./UNr. des Zolltarifs, die dem Kontingentwortlaut zu entsprechen haben, und die Kontingentnummer,
bewilligte Menge in Kilogramm und das
Ursprungsland
(3) Kontingentscheine sind zu befristen. Sie können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden, soweit diese der ordnungsgemäßen Kontingentverwaltung dienen.
Vorlage der Kontingentscheine beim Abfertigungszollamt
§ 8. (1) Entsprechend den vorgelegten Kontingentscheinen ist von den Zollämtern der Vorzugszollsatz bei der Zollbemessung anzuwenden. Der Kontingentschein muß in dem nach den zollgesetzlichen Vorschriften für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebenden Zeitpunkt gültig sein.
(2) Durch die Vorlage des Kontingentscheines werden andere Abfertigungserfordernisse, die sich aus dem Abkommen Österreichs mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ergeben, nicht berührt.
(3) Anläßlich der zollamtlichen Abfertigung ist ein vollständig ausgefüllter Ursprungsnachweis nach dem Muster gemäß Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) vorzulegen.
§ 9. (1) Einen Anspruch aus dem Kontingentschein auf Anwendung der Vorzugszollsätze hat der aus dem Kontingentschein Berechtigte nur, wenn er Empfänger im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften ist.
(2) Kontingentscheine sind nicht übertragbar und gelten nur für die bewilligte Menge; eine Überschreitung dieser Menge ist unzulässig.
(3) Im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Verordnung ist das Verwaltungsstrafgesetz 1991 anzuwenden.
§ 10. (1) Kontingentscheine sind nach Ausnützung oder nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer oder bei einer Betriebseinstellung unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Wochen, vom Antragsteller an die ausstellende Stelle zurückzusenden.
(2) Wird auf Grund des rücklangenden Kontingentscheines festgestellt, daß dieser nicht oder teilweise nicht ausgenützt wurde, ist die nicht ausgenutzte Menge dem betreffenden Kontingent zuzuweisen und nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 zur Verteilung zu bringen.
§ 11. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.
Anlage 1
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Kontingent Nummer/Unternummer Menge
Nummer des Zolltarifes Warenbezeichnung in Tonnen
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1 0406 30 Schmelzkäse, weder gerieben 2 000
noch in Pulverform
2 ex 0406 Käse, ausgenommen
Schmelzkäse 10 600
Anlage 2
(Anm.: Formular nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
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