Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die gemeinsame Versteuerung mehrerer Pensionen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 47 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Steuerreformgesetz 1993, BGBl. Nr. 818, wird verordnet:
§ 1. Eine gemeinsame Versteuerung ist vorzunehmen, wenn steuerpflichtige Bezüge im Sinne des § 2 gleichzeitig einer Person zufließen.
§ 2. Bezüge im Sinne dieser Verordnung sind:
Gesetzliche Pensionen, die von der
- Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten,
- Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter,
- Sozialversicherungsanstalt der Bauern,
- Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft,
- Versicherungsanstalt des österr. Bergbaues,
- Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen ausbezahlt werden, sowie Bezüge und Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis zum Bund.
§ 2. Bezüge im Sinne dieser Verordnung sind:
Gesetzliche Pensionen, die von der
- Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten,
- Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter,
- Sozialversicherungsanstalt der Bauern,
- Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft,
- Versicherungsanstalt des österr. Bergbaues,
- Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen ausbezahlt werden, sowie Bezüge und Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis zum Bund und Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des Bezügegesetzes und des Verfassungsgerichtshofgesetzes.
§ 3. Die gemeinsame Versteuerung hat jene bezugsauszahlende Stelle vorzunehmen, die den höheren steuerpflichtigen Bezug auszahlt.
§ 4. Die gemeinsame Versteuerung hat die Pensionsbezüge für Lohnzahlungszeiträume zu umfassen, die nach dem 31. Dezember 1993 enden. Die Berechnung und Einbehaltung der Steuer auf Grund der gemeinsamen Versteuerung hat im Kalenderjahr 1994, spätestens am 31. Dezember 1994 zu erfolgen. Allfällige Hinzurechnungsbeträge gemäß § 5 sind im Rahmen einer Aufrollung der Lohnsteuer aus der Bemessungsgrundlage wieder auszuscheiden.
§ 5. Wird mit der Berechnung und Einbehaltung erst während des Kalenderjahres 1994 begonnen,
- hat die bezugsauszahlende Stelle gemäß § 3 die Lohnsteuer für das Jahr 1994 durch Aufrollung im Sinne des § 77 Abs. 3 und 4 EStG 1988 neu zu berechnen und einen einheitlichen Lohnzettel auszustellen,
- hat der Arbeitgeber, dem zur Auszahlung eines Pensionsbezuges bis zum 31. Dezember 1993 eine zweite oder weitere Lohnsteuerkarte vorgelegt wurde, für die Berechnung der Lohnsteuer bis zur Vornahme der gemeinsamen Versteuerung vor Anwendung des Lohnsteuertarifs einen Betrag von 7 000 S monatlich als vorläufige Maßnahme zur Vermeidung von hohen Nachzahlungen zuzurechnen.
§ 6. Eine Hinzurechnung gemäß § 5 hat nur dann zu erfolgen, wenn die zugrunde liegenden Bezüge gemäß § 1 gemeinsam zu versteuern sind und die gemeinsame Versteuerung erst nach dem Lohnzahlungszeitraum März 1994 erfolgt.
§ 7. Fließen einer Person gleichzeitig steuerpflichtige Bezüge im Sinne des § 47 Abs. 4 EStG 1988 zu, die nicht gemäß § 1 und § 2 dieser Verordnung gemeinsam zu versteuern sind, kann eine gemeinsame Versteuerung von jener bezugsauszahlenden Stelle vorgenommen werden, die den höheren steuerpflichtigen Bezug auszahlt.
§ 8. Die gemeinsame Versteuerung kann in folgenden Fällen unterbleiben:
- Wenn die laufend einzubehaltende Lohnsteuer höher ist als der Bezug, den die gemäß § 3 für die gemeinsame Versteuerung zuständige bezugsauszahlende Stelle auszahlt.
- Für das Jahr 1994, wenn im Kalenderjahr 1994 einer Person Bezüge und Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis zum Bund oder Ruhe(Versorgung)bezüge im Sinne des Bezügegesetzes und des Verfassungsgerichtshofgesetzes ausgezahlt werden und die gemeinsame Versteuerung gemäß § 3 von einer Pensionsversicherungsanstalt im Sinne des § 2 vorzunehmen wäre.
§ 9. Wird eine gemeinsame Versteuerung nicht durchgeführt, sind die Bezüge gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 zu veranlagen.
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