(Übersetzung)Abkommen zwischen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits, und dem Minister für Handel, Industrie und Marketing der Republik Uganda andererseits, über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren für Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich
Artikel 1
Der Minister für Handel und Marketing der Republik Uganda bestätigt, daß zur Ausstellung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich der Uganda Export Promotion Council ermächtigt ist.
Artikel 2
(1) Die Zeugnisse über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung entsprechen - vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2 - nach Inhalt und Form dem für Zwecke des Allgemeinen Präferenzsystems verwendeten Formblatt A.
(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche Feststellungen:
Zusätzliche Erklärung des Ausführers (in Spalte 7 des genannten Formblattes):
Bescheinigung der im Artikel 1 genannten ermächtigten Stelle (in Spalte 4 des genannten Formblattes):
.............................................................
(3) Als handwerklich hergestellte Waren werden Waren verstanden, die überwiegend von Hand oder nur unter Verwendung von ausschließlich durch Hand- oder Fußantrieb bedienten Maschinen oder Geräten hergestellt worden sind. Die Verwendung von maschinell erzeugten Rohmaterialien schließt grundsätzlich handwerklich hergestellte Waren von den nach österreichischem Recht eingeräumten Begünstigungen nicht aus.
Artikel 3
Das Ministerium für Handel, Industrie und Marketing der Republik Uganda wird jede Änderung bezüglich der im Artikel 1 genannten Stelle dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich bekanntgeben.
Artikel 4
Das Ministerium für Handel, Industrie und Marketing der Republik Uganda leistet bei der Prüfung der Echtheit und Ordnungsmäßigkeit der Zeugnisse den österreichischen Behörden über deren Ersuchen Verwaltungshilfe.
Artikel 5
Dieses Abkommen tritt zehn Wochen nach Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern sie nicht durch eine der Vertragsparteien sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt wird.
GESCHEHEN in zwei Urschriften in englischer Sprache.
Wien, 22. Juni, 1993
Kampala, 8. November, 1993
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