Bundesgesetz über die Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zu nachstehender Verfügung über unbewegliches Bundesvermögen ermächtigt:
Unentgeltliche Übertragung
Steiermark
| zu Schilling | |
|---|---|
| Die in EZ 142, Grundbuch 63113 Liebenau inneliegenden Grundstücke Nr. 231/1 landwirtschaftlich genutzt, Nr. 239/9 Garten und Nr. 248/1 Baufläche/Sonstige (Sportplatz) | 39 500 000. |
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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