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Verordnung des Bundesministers Finanzen über den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 63 Abs. 4 und 5 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, wird nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank verordnet:

§ 1. Der bankaufsichtliche Prüfungsbericht ist gesondert vom Prüfungsbericht über den Jahresabschluß nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung zu erstellen. Dabei ist das von der Oesterreichischen Nationalbank aufgelegte Formular zur automationsunterstützten Verarbeitung des bankaufsichtlichen Prüfungsberichtes zu verwenden.

§ 2. (1) Negative oder erläuterungsbedürftige Feststellungen in Teil I (Anm.: Teil I nicht darstellbar) der Anlage sind in Teil II (Punkt 1a) gesondert darzustellen und zu erläutern.

(2) Soweit in Teil I (Anm.: Teil I nicht darstellbar) der Anlage enthaltene Fragestellungen auf ein Kreditinstitut zufolge von Ausnahmebestimmungen der in Teil I (Anm.: Teil I nicht darstellbar) angeführten Bundesgesetze oder infolge fehlender Geschäftsvorfälle für ein Kreditinstitut nicht zutreffen, ist die Frage mit „nicht anwendbar'' oder „keine Geschäftsfälle'' zu beantworten. Die Antwort „nicht anwendbar'' ist in Teil II der Anlage (Punkt 1b) zu erläutern.

(3) Ist eines der in Teil III Punkte 2 bis 9 (Anm.: Teil III nicht darstellbar) der Anlage genannten Bundesgesetze für ein Kreditinstitut nicht anwendbar, so ist dies nur einmal durch Ankreuzen des vorgesehenen Feldes unter der Überschrift des entsprechenden Gesetzes anzumerken.

(4) Kurzfristig behebbare, geringfügige Mängel sind in Teil I (Anm.: Teil I nicht darstellbar) der Anlage nicht als Gesetzesverletzungen anzuführen. Dies gilt auch dann, wenn eine vom Bankprüfer gesetzte Frist erst nach Erstellung des Prüfungsberichtes abläuft und Grund zur Annahme besteht, daß dem Auftrag Folge geleistet wird. Nur wenn dies nicht gewährleistet erscheint, ist der Mangel als Gesetzesverletzung anzuführen; diesfalls ist in Teil II (Punkt 2) der Anlage auf die Erteilung von offenen Aufträgen gemäß § 63 Abs. 3 BWG hinzuweisen.

(5) Vom Kreditinstitut ohne Auftrag des Bankprüfers bereits vor Abschluß der Prüfung behobene Mängel, die kurzfristig behebbar und geringfügig waren, sind ebenfalls nicht zu melden.

(6) Mängel gemäß Abs. 4 und 5 sind jedoch zu melden, wenn sie bereits wiederholt aufgetreten sind.

Zum Bezugszeitraum: Ist auf Meldungen zu einem im Jahr 1996

endenden Geschäftsjahr anzuwenden

(vgl. § 4 Abs. 2 idF BGBl. II Nr. 30/1997)

§ 2. (1) Negative oder erläuterungsbedürftige Feststellungen in Teil I (Anm.: Teil I nicht darstellbar) der Anlage sind in Teil II (Punkt 1a) gesondert darzustellen und zu erläutern.

(2) Soweit in Teil I (Anm.: Teil I nicht darstellbar) der Anlage enthaltene Fragestellungen auf ein Kreditinstitut, eine Zweigstelle eines Kreditinstitutes aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 9 BWG, eine Zweigstelle eines Finanzinstitutes aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 11 BWG oder eine Zweigstelle eines Tochterunternehmens eines Finanzinstitutes aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 13 BWG zufolge von Ausnahmebestimmungen der in Teil I (Anm.: Teil I nicht darstellbar) angeführten Bundesgesetze oder infolge fehlender Geschäftsvorfälle für ein Kreditinstitut, eine Zweigstelle eines Kreditinstitutes aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 9 BWG, eine Zweigstelle eines Finanzinstitutes aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 11 BWG oder eine Zweigstelle eines Tochterunternehmens eines Finanzinstitutes aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 13 BWG nicht zutreffen, ist die Frage mit „nicht anwendbar'' oder „keine Geschäftsfälle'' zu beantworten. Die Antwort „nicht anwendbar'' ist in Teil II der Anlage (Punkt 1 b) zu erläutern.

(3) Ist eines der in Teil III Punkte 2 bis 9 (Anm.: Teil III nicht darstellbar) der Anlage genannten Bundesgesetze für ein Kreditinstitut, eine Zweigstelle eines Kreditinstitutes aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 9 BWG, eine Zweigstelle eines Finanzinstitutes aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 11 BWG oder eine Zweigstelle eines Tochterunternehmens eines Finanzinstitutes aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 13 BWG nicht anwendbar, so ist dies nur einmal durch Ankreuzen des vorgesehenen Feldes unter der Überschrift des entsprechenden Gesetzes anzumerken.

(4) Kurzfristig behebbare, geringfügige Mängel sind in Teil I (Anm.: Teil I nicht darstellbar) der Anlage nicht als Gesetzesverletzungen anzuführen. Dies gilt auch dann, wenn eine vom Bankprüfer gesetzte Frist erst nach Erstellung des Prüfungsberichtes abläuft und Grund zur Annahme besteht, daß dem Auftrag Folge geleistet wird. Nur wenn dies nicht gewährleistet erscheint, ist der Mangel als Gesetzesverletzung anzuführen; diesfalls ist in Teil II (Punkt 2) der Anlage auf die Erteilung von offenen Aufträgen gemäß § 63 Abs. 3 BWG hinzuweisen.

(5) Vom Kreditinstitut, der Zweigstelle eines Kreditinstitutes aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 9 BWG, der Zweigstelle eines Finanzinstitutes aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 11 BWG oder der Zweigstelle eines Tochterunternehmens eines Finanzinstitutes aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 13 BWG ohne Auftrag des Bankprüfers bereits vor Abschluß der Prüfung behobene Mängel, die kurzfristig behebbar und geringfügig waren, sind ebenfalls nicht zu melden.

(6) Mängel gemäß Abs. 4 und 5 sind jedoch zu melden, wenn sie bereits wiederholt aufgetreten sind.

§ 3. Der bankaufsichtliche Prüfungsbericht ist dem Bundesminister für Finanzen und der oesterreichischen Nationalbank unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb der Frist des § 44 Abs. 1 BWG zu übermitteln.

Zum Bezugszeitraum: Ist auf Meldungen zu einem im Jahr 1996

endenden Geschäftsjahr anzuwenden

(vgl. § 4 Abs. 2 idF BGBl. II Nr. 30/1997)

§ 3. Der bankaufsichtliche Prüfungsbericht ist dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb der Fristen des § 44 Abs. 1 und 3 BWG zu übermitteln.

§ 3. Der bankaufsichtliche Prüfungsbericht ist der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb der Fristen des § 44 Abs. 1 und 3 BWG zu übermitteln.

§ 4. Die Meldung zu einem im Jahr 1993 endenden Geschäftsjahr ist nach der Verordnung über den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht, BGBl. Nr. 627/1987, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 450/1989 innerhalb der Frist des § 44 Abs. 1 BWG zu erstatten.

§ 4. (1) Die Meldung zu einem im Jahr 1993 endenden Geschäftsjahr ist nach der Verordnung über den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht, BGBl. Nr. 627/1987, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 450/1989 innerhalb der Frist des § 44 Abs. 1 BWG zu erstatten.

(2) § 2 Abs. 2, 3 und 5, § 3, die Überschrift, erster und zweiter Satz der Anlage, Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 44, 55a, 56, 57, Teil III B der Anlage sowie Teil IV Z 9, 14 und 15 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/1997 treten mit 1. Februar 1997 in Kraft und sind auf die Meldung zu einem im Jahr 1996 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(3) Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 35 und 59 sowie Teil III A Z 2 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/1997 treten mit 1. Februar 1997 in Kraft und sind auf die Meldung zu einem im Jahr 1997 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(4) Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 26 bis 30 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/1997 tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft und ist auf die Meldung zu einem nach dem 30. Juni 1997 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

§ 4. (1) Die Meldung zu einem im Jahr 1993 endenden Geschäftsjahr ist nach der Verordnung über den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht, BGBl. Nr. 627/1987, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 450/1989 innerhalb der Frist des § 44 Abs. 1 BWG zu erstatten.

(2) § 2 Abs. 2, 3 und 5, § 3, die Überschrift, erster und zweiter Satz der Anlage, Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 44, 55a, 56, 57, Teil III B der Anlage sowie Teil IV Z 9, 14 und 15 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/1997 treten mit 1. Februar 1997 in Kraft und sind auf die Meldung zu einem im Jahr 1996 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(3) Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 35 und 59 sowie Teil III A Z 2 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/1997 treten mit 1. Februar 1997 in Kraft und sind auf die Meldung zu einem im Jahr 1997 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(4) Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 26 bis 30 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/1997 tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft und ist auf die Meldung zu einem nach dem 30. Juni 1997 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(5) Teil I, 10. Wertpapieraufsichtsgesetz, Z 2 und 3 sowie Z 4 bis 6 und 11. Modellverordnung, Z 1 bis 3 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 181/1997 tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft und ist auf die Meldung zu einem nach dem 30. Juni 1997 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(6) Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 1a, 11, 11a bis 11i, 13, 24, 24a, b, 44a und 59a, Teil III B Z 2 lit. b, Z 3 und 4 samt Überschrift, Teil IV Z 6a, 6b, 7a, 7b und 12 sowie der Entfall der Z 6 und 7, Teil V Z 2 und 4 bis 8 sowie 10.

Wertpapieraufsichtsgesetz, Z 1 und Z 7 bis 9 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 181/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft und sind auf die Meldung zu einem nach dem 31. Dezember 1997 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

§ 4. (1) Die Meldung zu einem im Jahr 1993 endenden Geschäftsjahr ist nach der Verordnung über den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht, BGBl. Nr. 627/1987, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 450/1989 innerhalb der Frist des § 44 Abs. 1 BWG zu erstatten.

(2) § 2 Abs. 2, 3 und 5, § 3, die Überschrift, erster und zweiter Satz der Anlage, Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 44, 55a, 56, 57, Teil III B der Anlage sowie Teil IV Z 9, 14 und 15 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/1997 treten mit 1. Februar 1997 in Kraft und sind auf die Meldung zu einem im Jahr 1996 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(3) Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 35 und 59 sowie Teil III A Z 2 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/1997 treten mit 1. Februar 1997 in Kraft und sind auf die Meldung zu einem im Jahr 1997 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(4) Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 26 bis 30 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/1997 tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft und ist auf die Meldung zu einem nach dem 30. Juni 1997 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(5) Teil I, 10. Wertpapieraufsichtsgesetz, Z 2 und 3 sowie Z 4 bis 6 und 11. Modellverordnung, Z 1 bis 3 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 181/1997 tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft und ist auf die Meldung zu einem nach dem 30. Juni 1997 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(6) Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 1a, 11, 11a bis 11i, 13, 24, 24a, b, 44a und 59a, Teil III B Z 2 lit. b, Z 3 und 4 samt Überschrift, Teil IV Z 6a, 6b, 7a, 7b und 12 sowie der Entfall der Z 6 und 7, Teil V Z 2 und 4 bis 8 sowie 10.

Wertpapieraufsichtsgesetz, Z 1 und Z 7 bis 9 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 181/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft und sind auf die Meldung zu einem nach dem 31. Dezember 1997 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(7) Teil I, 3. Investmentfondsgesetz 1993, 10.

Wertpapieraufsichtsgesetz und 11. Modellverordnung, der Anlage in der Fassung BGBl. II Nr. 387/1998 treten mit 1. Dezember 1998 in Kraft und sind auf die Meldung zu einem nach dem 31. Dezember 1997 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(8) Teil III bis V der Anlage in der Fassung BGBl. II Nr. 387/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

§ 4. (1) Die Meldung zu einem im Jahr 1993 endenden Geschäftsjahr ist nach der Verordnung über den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht, BGBl. Nr. 627/1987, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 450/1989 innerhalb der Frist des § 44 Abs. 1 BWG zu erstatten.

(2) § 2 Abs. 2, 3 und 5, § 3, die Überschrift, erster und zweiter Satz der Anlage, Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 44, 55a, 56, 57, Teil III B der Anlage sowie Teil IV Z 9, 14 und 15 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/1997 treten mit 1. Februar 1997 in Kraft und sind auf die Meldung zu einem im Jahr 1996 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(3) Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 35 und 59 sowie Teil III A Z 2 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/1997 treten mit 1. Februar 1997 in Kraft und sind auf die Meldung zu einem im Jahr 1997 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(4) Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 26 bis 30 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/1997 tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft und ist auf die Meldung zu einem nach dem 30. Juni 1997 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(5) Teil I, 10. Wertpapieraufsichtsgesetz, Z 2 und 3 sowie Z 4 bis 6 und 11. Modellverordnung, Z 1 bis 3 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 181/1997 tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft und ist auf die Meldung zu einem nach dem 30. Juni 1997 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(6) Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 1a, 11, 11a bis 11i, 13, 24, 24a, b, 44a und 59a, Teil III B Z 2 lit. b, Z 3 und 4 samt Überschrift, Teil IV Z 6a, 6b, 7a, 7b und 12 sowie der Entfall der Z 6 und 7, Teil V Z 2 und 4 bis 8 sowie 10.

Wertpapieraufsichtsgesetz, Z 1 und Z 7 bis 9 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 181/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft und sind auf die Meldung zu einem nach dem 31. Dezember 1997 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(7) Teil I, 3. Investmentfondsgesetz 1993, 10.

Wertpapieraufsichtsgesetz und 11. Modellverordnung, der Anlage in der Fassung BGBl. II Nr. 387/1998 treten mit 1. Dezember 1998 in Kraft und sind auf die Meldung zu einem nach dem 31. Dezember 1997 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(8) Teil III bis V der Anlage in der Fassung BGBl. II Nr. 387/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(9) Teil I, 2. Sparkassengesetz, Z 1 der Anlage und 4. Bausparkassengesetz, Z 5 der Anlage, Teil III B Z 5 bis 7 der Anlage und Teil IV Z 13 lit. a der Anlage in der Fassung BGBl. II Nr. 378/1999 treten am 1. Dezember 1999 in Kraft und sind auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 1998 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

§ 4. (1) Die Meldung zu einem im Jahr 1993 endenden Geschäftsjahr ist nach der Verordnung über den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht, BGBl. Nr. 627/1987, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 450/1989 innerhalb der Frist des § 44 Abs. 1 BWG zu erstatten.

(2) § 2 Abs. 2, 3 und 5, § 3, die Überschrift, erster und zweiter Satz der Anlage, Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 44, 55a, 56, 57, Teil III B der Anlage sowie Teil IV Z 9, 14 und 15 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/1997 treten mit 1. Februar 1997 in Kraft und sind auf die Meldung zu einem im Jahr 1996 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(3) Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 35 und 59 sowie Teil III A Z 2 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/1997 treten mit 1. Februar 1997 in Kraft und sind auf die Meldung zu einem im Jahr 1997 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(4) Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 26 bis 30 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/1997 tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft und ist auf die Meldung zu einem nach dem 30. Juni 1997 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(5) Teil I, 10. Wertpapieraufsichtsgesetz, Z 2 und 3 sowie Z 4 bis 6 und 11. Modellverordnung, Z 1 bis 3 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 181/1997 tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft und ist auf die Meldung zu einem nach dem 30. Juni 1997 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(6) Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 1a, 11, 11a bis 11i, 13, 24, 24a, b, 44a und 59a, Teil III B Z 2 lit. b, Z 3 und 4 samt Überschrift, Teil IV Z 6a, 6b, 7a, 7b und 12 sowie der Entfall der Z 6 und 7, Teil V Z 2 und 4 bis 8 sowie 10.

Wertpapieraufsichtsgesetz, Z 1 und Z 7 bis 9 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 181/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft und sind auf die Meldung zu einem nach dem 31. Dezember 1997 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(7) Teil I, 3. Investmentfondsgesetz 1993, 10.

Wertpapieraufsichtsgesetz und 11. Modellverordnung, der Anlage in der Fassung BGBl. II Nr. 387/1998 treten mit 1. Dezember 1998 in Kraft und sind auf die Meldung zu einem nach dem 31. Dezember 1997 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(8) Teil III bis V der Anlage in der Fassung BGBl. II Nr. 387/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(9) Teil I, 2. Sparkassengesetz, Z 1 der Anlage und 4. Bausparkassengesetz, Z 5 der Anlage, Teil III B Z 5 bis 7 der Anlage und Teil IV Z 13 lit. a der Anlage in der Fassung BGBl. II Nr. 378/1999 treten am 1. Dezember 1999 in Kraft und sind auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 1998 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(10) Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 59a und Z 59b der Anlage, Teil III A der Anlage und Teil IV Z 13 lit. b der Anlage in der Fassung BGBl. II Nr. 231/2000 treten am 1. Dezember 2000 in Kraft und sind auf Meldungen zu einem nach dem 30. Juni 2000 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

§ 4. (1) Die Meldung zu einem im Jahr 1993 endenden Geschäftsjahr ist nach der Verordnung über den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht, BGBl. Nr. 627/1987, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 450/1989 innerhalb der Frist des § 44 Abs. 1 BWG zu erstatten.

(2) § 2 Abs. 2, 3 und 5, § 3, die Überschrift, erster und zweiter Satz der Anlage, Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 44, 55a, 56, 57, Teil III B der Anlage sowie Teil IV Z 9, 14 und 15 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/1997 treten mit 1. Februar 1997 in Kraft und sind auf die Meldung zu einem im Jahr 1996 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(3) Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 35 und 59 sowie Teil III A Z 2 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/1997 treten mit 1. Februar 1997 in Kraft und sind auf die Meldung zu einem im Jahr 1997 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(4) Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 26 bis 30 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/1997 tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft und ist auf die Meldung zu einem nach dem 30. Juni 1997 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(5) Teil I, 10. Wertpapieraufsichtsgesetz, Z 2 und 3 sowie Z 4 bis 6 und 11. Modellverordnung, Z 1 bis 3 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 181/1997 tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft und ist auf die Meldung zu einem nach dem 30. Juni 1997 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(6) Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 1a, 11, 11a bis 11i, 13, 24, 24a, b, 44a und 59a, Teil III B Z 2 lit. b, Z 3 und 4 samt Überschrift, Teil IV Z 6a, 6b, 7a, 7b und 12 sowie der Entfall der Z 6 und 7, Teil V Z 2 und 4 bis 8 sowie 10.

Wertpapieraufsichtsgesetz, Z 1 und Z 7 bis 9 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 181/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft und sind auf die Meldung zu einem nach dem 31. Dezember 1997 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(7) Teil I, 3. Investmentfondsgesetz 1993, 10.

Wertpapieraufsichtsgesetz und 11. Modellverordnung, der Anlage in der Fassung BGBl. II Nr. 387/1998 treten mit 1. Dezember 1998 in Kraft und sind auf die Meldung zu einem nach dem 31. Dezember 1997 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(8) Teil III bis V der Anlage in der Fassung BGBl. II Nr. 387/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(9) Teil I, 2. Sparkassengesetz, Z 1 der Anlage und 4. Bausparkassengesetz, Z 5 der Anlage, Teil III B Z 5 bis 7 der Anlage und Teil IV Z 13 lit. a der Anlage in der Fassung BGBl. II Nr. 378/1999 treten am 1. Dezember 1999 in Kraft und sind auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 1998 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(10) Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 59a und Z 59b der Anlage, Teil III A der Anlage und Teil IV Z 13 lit. b der Anlage in der Fassung BGBl. II Nr. 231/2000 treten am 1. Dezember 2000 in Kraft und sind auf Meldungen zu einem nach dem 30. Juni 2000 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(11) Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 11b, der Entfall der Z 11h, 11i und 66, Z 24 und 26a, Teil III B Z 3c, Teil V Z 5 und Z 6b bis Z 6d der Anlage in der Fassung BGBl. II Nr. 322/2000 treten am 1. Oktober 2000 in Kraft und sind auf Meldungen zu einem nach dem 23. Juli 2000 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

§ 4. (1) Die Meldung zu einem im Jahr 1993 endenden Geschäftsjahr ist nach der Verordnung über den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht, BGBl. Nr. 627/1987, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 450/1989 innerhalb der Frist des § 44 Abs. 1 BWG zu erstatten.

(2) § 2 Abs. 2, 3 und 5, § 3, die Überschrift, erster und zweiter Satz der Anlage, Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 44, 55a, 56, 57, Teil III B der Anlage sowie Teil IV Z 9, 14 und 15 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/1997 treten mit 1. Februar 1997 in Kraft und sind auf die Meldung zu einem im Jahr 1996 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(3) Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 35 und 59 sowie Teil III A Z 2 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/1997 treten mit 1. Februar 1997 in Kraft und sind auf die Meldung zu einem im Jahr 1997 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(4) Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 26 bis 30 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/1997 tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft und ist auf die Meldung zu einem nach dem 30. Juni 1997 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(5) Teil I, 10. Wertpapieraufsichtsgesetz, Z 2 und 3 sowie Z 4 bis 6 und 11. Modellverordnung, Z 1 bis 3 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 181/1997 tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft und ist auf die Meldung zu einem nach dem 30. Juni 1997 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(6) Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 1a, 11, 11a bis 11i, 13, 24, 24a, b, 44a und 59a, Teil III B Z 2 lit. b, Z 3 und 4 samt Überschrift, Teil IV Z 6a, 6b, 7a, 7b und 12 sowie der Entfall der Z 6 und 7, Teil V Z 2 und 4 bis 8 sowie 10.

Wertpapieraufsichtsgesetz, Z 1 und Z 7 bis 9 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 181/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft und sind auf die Meldung zu einem nach dem 31. Dezember 1997 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(7) Teil I, 3. Investmentfondsgesetz 1993, 10.

Wertpapieraufsichtsgesetz und 11. Modellverordnung, der Anlage in der Fassung BGBl. II Nr. 387/1998 treten mit 1. Dezember 1998 in Kraft und sind auf die Meldung zu einem nach dem 31. Dezember 1997 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(8) Teil III bis V der Anlage in der Fassung BGBl. II Nr. 387/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(9) Teil I, 2. Sparkassengesetz, Z 1 der Anlage und 4. Bausparkassengesetz, Z 5 der Anlage, Teil III B Z 5 bis 7 der Anlage und Teil IV Z 13 lit. a der Anlage in der Fassung BGBl. II Nr. 378/1999 treten am 1. Dezember 1999 in Kraft und sind auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 1998 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(10) Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 59a und Z 59b der Anlage, Teil III A der Anlage und Teil IV Z 13 lit. b der Anlage in der Fassung BGBl. II Nr. 231/2000 treten am 1. Dezember 2000 in Kraft und sind auf Meldungen zu einem nach dem 30. Juni 2000 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(11) Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 11b, der Entfall der Z 11h, 11i und 66, Z 24 und 26a, Teil III B Z 3c, Teil V Z 5 und Z 6b bis Z 6d der Anlage in der Fassung BGBl. II Nr. 322/2000 treten am 1. Oktober 2000 in Kraft und sind auf Meldungen zu einem nach dem 23. Juli 2000 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(12) Teil III A der Anlage und Teil III C der Anlage in der Fassung BGBl. II Nr. 369/2001 treten am 1. Dezember 2001 in Kraft und sind auf Meldungen zu einem nach dem 30. Juni 2001 endenden Geschäftsjahr anzuwenden. Z 3 dieser Verordnung tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft und ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2001 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

§ 4. (1) Die Meldung zu einem im Jahr 1993 endenden Geschäftsjahr ist nach der Verordnung über den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht, BGBl. Nr. 627/1987, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 450/1989 innerhalb der Frist des § 44 Abs. 1 BWG zu erstatten.

(2) § 2 Abs. 2, 3 und 5, § 3, die Überschrift, erster und zweiter Satz der Anlage, Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 44, 55a, 56, 57, Teil III B der Anlage sowie Teil IV Z 9, 14 und 15 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/1997 treten mit 1. Februar 1997 in Kraft und sind auf die Meldung zu einem im Jahr 1996 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(3) Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 35 und 59 sowie Teil III A Z 2 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/1997 treten mit 1. Februar 1997 in Kraft und sind auf die Meldung zu einem im Jahr 1997 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(4) Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 26 bis 30 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/1997 tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft und ist auf die Meldung zu einem nach dem 30. Juni 1997 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(5) Teil I, 10. Wertpapieraufsichtsgesetz, Z 2 und 3 sowie Z 4 bis 6 und 11. Modellverordnung, Z 1 bis 3 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 181/1997 tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft und ist auf die Meldung zu einem nach dem 30. Juni 1997 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(6) Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 1a, 11, 11a bis 11i, 13, 24, 24a, b, 44a und 59a, Teil III B Z 2 lit. b, Z 3 und 4 samt Überschrift, Teil IV Z 6a, 6b, 7a, 7b und 12 sowie der Entfall der Z 6 und 7, Teil V Z 2 und 4 bis 8 sowie 10.

Wertpapieraufsichtsgesetz, Z 1 und Z 7 bis 9 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 181/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft und sind auf die Meldung zu einem nach dem 31. Dezember 1997 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(7) Teil I, 3. Investmentfondsgesetz 1993, 10.

Wertpapieraufsichtsgesetz und 11. Modellverordnung, der Anlage in der Fassung BGBl. II Nr. 387/1998 treten mit 1. Dezember 1998 in Kraft und sind auf die Meldung zu einem nach dem 31. Dezember 1997 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(8) Teil III bis V der Anlage in der Fassung BGBl. II Nr. 387/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(9) Teil I, 2. Sparkassengesetz, Z 1 der Anlage und 4. Bausparkassengesetz, Z 5 der Anlage, Teil III B Z 5 bis 7 der Anlage und Teil IV Z 13 lit. a der Anlage in der Fassung BGBl. II Nr. 378/1999 treten am 1. Dezember 1999 in Kraft und sind auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 1998 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(10) Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 59a und Z 59b der Anlage, Teil III A der Anlage und Teil IV Z 13 lit. b der Anlage in der Fassung BGBl. II Nr. 231/2000 treten am 1. Dezember 2000 in Kraft und sind auf Meldungen zu einem nach dem 30. Juni 2000 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(11) Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 11b, der Entfall der Z 11h, 11i und 66, Z 24 und 26a, Teil III B Z 3c, Teil V Z 5 und Z 6b bis Z 6d der Anlage in der Fassung BGBl. II Nr. 322/2000 treten am 1. Oktober 2000 in Kraft und sind auf Meldungen zu einem nach dem 23. Juli 2000 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(12) Teil III A der Anlage und Teil III C der Anlage in der Fassung BGBl. II Nr. 369/2001 treten am 1. Dezember 2001 in Kraft und sind auf Meldungen zu einem nach dem 30. Juni 2001 endenden Geschäftsjahr anzuwenden. Z 3 dieser Verordnung tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft und ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2001 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(13) § 3 sowie Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 45 und 48a, Teil I,

2.

Sparkassengesetz, Z 1, Teil I, 12a. E-Geldgesetz - teilweise Anwendbarkeit, Z 1 bis 3, Teil I, 12b. E-Geldgesetz - vollständige Anwendbarkeit, Z 1 bis 10 und Teil I, 13. Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz, Z 1 bis 40, der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 453/2003 treten mit 31. Dezember 2003 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2003 enden.

§ 4. (1) Die Meldung zu einem im Jahr 1993 endenden Geschäftsjahr ist nach der Verordnung über den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht, BGBl. Nr. 627/1987, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 450/1989 innerhalb der Frist des § 44 Abs. 1 BWG zu erstatten.

(2) § 2 Abs. 2, 3 und 5, § 3, die Überschrift, erster und zweiter Satz der Anlage, Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 44, 55a, 56, 57, Teil III B der Anlage sowie Teil IV Z 9, 14 und 15 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/1997 treten mit 1. Februar 1997 in Kraft und sind auf die Meldung zu einem im Jahr 1996 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(3) Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 35 und 59 sowie Teil III A Z 2 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/1997 treten mit 1. Februar 1997 in Kraft und sind auf die Meldung zu einem im Jahr 1997 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(4) Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 26 bis 30 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/1997 tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft und ist auf die Meldung zu einem nach dem 30. Juni 1997 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(5) Teil I, 10. Wertpapieraufsichtsgesetz, Z 2 und 3 sowie Z 4 bis 6 und 11. Modellverordnung, Z 1 bis 3 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 181/1997 tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft und ist auf die Meldung zu einem nach dem 30. Juni 1997 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(6) Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 1a, 11, 11a bis 11i, 13, 24, 24a, b, 44a und 59a, Teil III B Z 2 lit. b, Z 3 und 4 samt Überschrift, Teil IV Z 6a, 6b, 7a, 7b und 12 sowie der Entfall der Z 6 und 7, Teil V Z 2 und 4 bis 8 sowie 10.

Wertpapieraufsichtsgesetz, Z 1 und Z 7 bis 9 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 181/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft und sind auf die Meldung zu einem nach dem 31. Dezember 1997 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(7) Teil I, 3. Investmentfondsgesetz 1993, 10.

Wertpapieraufsichtsgesetz und 11. Modellverordnung, der Anlage in der Fassung BGBl. II Nr. 387/1998 treten mit 1. Dezember 1998 in Kraft und sind auf die Meldung zu einem nach dem 31. Dezember 1997 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(8) Teil III bis V der Anlage in der Fassung BGBl. II Nr. 387/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(9) Teil I, 2. Sparkassengesetz, Z 1 der Anlage und 4. Bausparkassengesetz, Z 5 der Anlage, Teil III B Z 5 bis 7 der Anlage und Teil IV Z 13 lit. a der Anlage in der Fassung BGBl. II Nr. 378/1999 treten am 1. Dezember 1999 in Kraft und sind auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 1998 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(10) Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 59a und Z 59b der Anlage, Teil III A der Anlage und Teil IV Z 13 lit. b der Anlage in der Fassung BGBl. II Nr. 231/2000 treten am 1. Dezember 2000 in Kraft und sind auf Meldungen zu einem nach dem 30. Juni 2000 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(11) Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 11b, der Entfall der Z 11h, 11i und 66, Z 24 und 26a, Teil III B Z 3c, Teil V Z 5 und Z 6b bis Z 6d der Anlage in der Fassung BGBl. II Nr. 322/2000 treten am 1. Oktober 2000 in Kraft und sind auf Meldungen zu einem nach dem 23. Juli 2000 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(12) Teil III A der Anlage und Teil III C der Anlage in der Fassung BGBl. II Nr. 369/2001 treten am 1. Dezember 2001 in Kraft und sind auf Meldungen zu einem nach dem 30. Juni 2001 endenden Geschäftsjahr anzuwenden. Z 3 dieser Verordnung tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft und ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2001 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(13) § 3 sowie Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 45 und 48a, Teil I,

2.

Sparkassengesetz, Z 1, Teil I, 12a. E-Geldgesetz - teilweise Anwendbarkeit, Z 1 bis 3, Teil I, 12b. E-Geldgesetz - vollständige Anwendbarkeit, Z 1 bis 10 und Teil I, 13. Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz, Z 1 bis 40, der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 453/2003 treten mit 31. Dezember 2003 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2003 enden.

(14) Teil I, 3. Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 410/2004 tritt mit 30. November 2004 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2004 enden.

Anlage

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Bankaufsichtlicher Prüfungsbericht

gemäß § 63 Abs. 4 und 5 BWG

(Anm.: Anlage (Teil I) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Teil II

1.

Erläuterungen und Darstellungen des Bankprüfers zu

a)

Gesetzesverletzungen und sonstigen Beanstandungen in Teil I (Anm.: Teil I nicht darstellbar) (bei Antworten: „nein'' oder „erläuterungsbedürftig'')

b)

Ausnahmen des Kreditinstitutes von Bestimmungen der in Teil I (Anm.: Teil I nicht darstellbar) angeführten Gesetze (bei Antwort: nicht anwendbar'')

2.

Wesentliche Feststellungen des Bankprüfers über Vorfälle oder Tatsachen, für die entweder keine Fragestellung in Teil I (Anm.: Teil I nicht darstellbar) vorgesehen ist oder die eine (eingehendere) Darstellung verlangen.

(Anm.: Teil III und Teil IV nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Teil V

1.

Erläuterungen zu den Bewertungsmethoden

a)

Erläuterungen zur etwaigen Umwertung von Wertpapieren

b)

Beträge der Pensions- und Abfertigungsrückstellungen sowie etwaiger Über- oder Unterdeckungen

c)

Betrag der Pauschalvorsorgen für nicht erkennbare Kreditausfälle

d)

andere Erläuterungen zur Bewertung

2.

Beurteilung der Risiken aus besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäften (Anlage 2 zu § 22 BWG), soweit diese Risiken nicht durch die Eigenmittelunterlegung abgedeckt sind (zB Marktrisiken)

3.

Beurteilung des Informations- und Controllingsystems sowie der internen Revision (§ 42 BWG) des Kreditinstituts

Zum Bezugszeitraum vgl. § 4 Abs. 2 und 3 idF BGBl. II Nr. 30/1997.

Anlage


Bankaufsichtlicher Prüfungsbericht gemäß § 63 Abs. 4 bis 7 BWG

(Anm.: Anlage (Teil I) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Teil II

1.

Erläuterungen und Darstellungen des Bankprüfers zu

a)

Gesetzesverletzungen und sonstigen Beanstandungen in Teil I (Anm.: Teil I nicht darstellbar) (bei Antworten: „nein'' oder „erläuterungsbedürftig'')

b)

Ausnahmen des Kreditinstitutes von Bestimmungen der in Teil I (Anm.: Teil I nicht darstellbar) angeführten Gesetze (bei Antwort: nicht anwendbar'')

2.

Wesentliche Feststellungen des Bankprüfers über Vorfälle oder Tatsachen, für die entweder keine Fragestellung in Teil I (Anm.: Teil I nicht darstellbar) vorgesehen ist oder die eine (eingehendere) Darstellung verlangen.

(Anm.: Teil III und Teil IV nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Teil V

1.

Erläuterungen zu den Bewertungsmethoden

a)

Erläuterungen zur etwaigen Umwertung von Wertpapieren

b)

Beträge der Pensions- und Abfertigungsrückstellungen sowie etwaiger Über- oder Unterdeckungen

c)

Betrag der Pauschalvorsorgen für nicht erkennbare Kreditausfälle

d)

andere Erläuterungen zur Bewertung

2.

Beurteilung der Risiken aus besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäften (Anlage 2 zu § 22 BWG), soweit diese Risiken nicht durch die Eigenmittelunterlegung abgedeckt sind (zB Marktrisiken)

3.

Beurteilung des Informations- und Controllingsystems sowie der internen Revision (§ 42 BWG) des Kreditinstituts

Zum Bezugszeitraum vgl. § 4 Abs. 2, 3 und 4 idF BGBl. II Nr. 30/1997.

Anlage


Bankaufsichtlicher Prüfungsbericht gemäß § 63 Abs. 4 bis 7 BWG

(Anm.: Anlage (Teil I) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Teil II

1.

Erläuterungen und Darstellungen des Bankprüfers zu

a)

Gesetzesverletzungen und sonstigen Beanstandungen in Teil I (Anm.: Teil I nicht darstellbar) (bei Antworten: „nein'' oder „erläuterungsbedürftig'')

b)

Ausnahmen des Kreditinstitutes von Bestimmungen der in Teil I (Anm.: Teil I nicht darstellbar) angeführten Gesetze (bei Antwort: nicht anwendbar'')

2.

Wesentliche Feststellungen des Bankprüfers über Vorfälle oder Tatsachen, für die entweder keine Fragestellung in Teil I (Anm.: Teil I nicht darstellbar) vorgesehen ist oder die eine (eingehendere) Darstellung verlangen.

(Anm.: Teil III und Teil IV nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Teil V

1.

Erläuterungen zu den Bewertungsmethoden

a)

Erläuterungen zur etwaigen Umwertung von Wertpapieren

b)

Beträge der Pensions- und Abfertigungsrückstellungen sowie etwaiger Über- oder Unterdeckungen

c)

Betrag der Pauschalvorsorgen für nicht erkennbare Kreditausfälle

d)

andere Erläuterungen zur Bewertung

2.

Beurteilung der Risiken aus besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäften (Anlage 2 zu § 22 BWG), soweit diese Risiken nicht durch die Eigenmittelunterlegung abgedeckt sind (zB Marktrisiken)

3.

Beurteilung des Informations- und Controllingsystems sowie der internen Revision (§ 42 BWG) des Kreditinstituts

Zum Bezugszeitraum vgl. § 4 Abs. 5 und 6 idf BGBl. II Nr. 181/1997.

Anlage


Bankaufsichtlicher Prüfungsbericht gemäß § 63 Abs. 4 bis 7 BWG

(Anm.: Anlage (Teil I) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Teil II

1.

Erläuterungen und Darstellungen des Bankprüfers zu

a)

Gesetzesverletzungen und sonstigen Beanstandungen in Teil I (Anm.: Teil I nicht darstellbar) (bei Antworten: „nein'' oder „erläuterungsbedürftig'')

b)

Ausnahmen des Kreditinstitutes von Bestimmungen der in Teil I (Anm.: Teil I nicht darstellbar) angeführten Gesetze (bei Antwort: nicht anwendbar'')

2.

Wesentliche Feststellungen des Bankprüfers über Vorfälle oder Tatsachen, für die entweder keine Fragestellung in Teil I (Anm.: Teil I nicht darstellbar) vorgesehen ist oder die eine (eingehendere) Darstellung verlangen.

(Anm.: Teil III und Teil IV nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Teil V

1.

Erläuterungen zu den Bewertungsmethoden

a)

Erläuterungen zur etwaigen Umwertung von Wertpapieren

b)

Beträge der Pensions- und Abfertigungsrückstellungen sowie etwaiger Über- oder Unterdeckungen

c)

Betrag der Pauschalvorsorgen für nicht erkennbare Kreditausfälle

d)

andere Erläuterungen zur Bewertung

2.

Beurteilung der Risiken aus Finanzinstrumenten (§ 2 Z 35 BWG) und Rohstoffpositionen, soweit diese Risiken nicht durch das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch abgedeckt sind

3.

Beurteilung des Informations- und Controllingsystems sowie der internen Revision (§ 42 BWG) des Kreditinstituts

4.

Erläuterungen zur Zulässigkeit und Richtigkeit der Netting-Vereinbarungen nach § 22 Abs. 6c BWG sowie zur Erfüllung der Bedingungen des § 22 Abs. 6b BWG für Netting-Vereinbarungen

5.

Erläuterungen über die Erfassung der Marktrisiken durch das Kreditinstitut bzw. die Kreditinstitutsgruppe

6.

Bei Kreditinstituten, die § 22b Abs. 2 BWG nicht anwenden, eine Beurteilung

a)

der Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva

b)

der Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß § 22a Abs. 2

c)

des Modells der Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß § 22e Abs. 2

d)

der Ermittlung der sonstigen, mit Optionen verbundenen Risiken gemäß § 22e Abs. 3

7.

Das Volumen des konsolidierten Wertpapierhandelsbuches nach § 22c BWG

8.

Bei Kreditinstituten, die § 245 HGB über befreiende Konzernabschlüsse anwenden, einen diesbezüglichen Vermerk.

Anlage


Bankaufsichtlicher Prüfungsbericht gemäß § 63 Abs. 4 bis 7 BWG (Anm.: Anlage (Formulare) und (Teil I) nicht darstellbar)

Teil II

1.

Erläuterungen und Darstellungen des Bankprüfers zu

a)

Gesetzesverletzungen und sonstigen Beanstandungen in Teil I (Anm.: Teil I nicht darstellbar) (bei Antworten: „nein” oder „erläuterungsbedürftig”)

b)

Ausnahmen des Kreditinstitutes von Bestimmungen der in Teil I (Anm.: Teil I nicht darstellbar) angeführten Gesetze (bei Antwort: nicht anwendbar”)

2.

Wesentliche Feststellungen des Bankprüfers über Vorfälle oder Tatsachen, für die entweder keine Fragestellung in Teil I (Anm.: Teil I nicht darstellbar) vorgesehen ist oder die eine (eingehendere) Darstellung verlangen.

(Anm.: Teil III und Teil IV nicht darstellbar)

Teil V

1.

Erläuterungen zu den Bewertungsmethoden

a)

Erläuterungen zur etwaigen Umwertung von Wertpapieren

b)

Beträge der Pensions- und Abfertigungsrückstellungen sowie etwaiger Über- oder Unterdeckungen

c)

Betrag der Pauschalvorsorgen für nicht erkennbare Kreditausfälle

d)

andere Erläuterungen zur Bewertung

2.

Beurteilung der Risiken aus Finanzinstrumenten (§ 2 Z 35 BWG) und Rohstoffpositionen, soweit diese Risiken nicht durch das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch abgedeckt sind

3.

Beurteilung des Informations- und Controllingsystems sowie der internen Revision (§ 42 BWG) des Kreditinstituts

4.

Erläuterungen zur Zulässigkeit und Richtigkeit der Netting-Vereinbarungen nach § 22 Abs. 6c BWG sowie zur Erfüllung der Bedingungen des § 22 Abs. 6b BWG für Netting-Vereinbarungen

5.

Erläuterungen über die Erfassung der Marktrisiken durch das Kreditinstitut bzw. die Kreditinstitutsgruppe

6.

Bei Kreditinstituten, die § 22b Abs. 2 BWG nicht anwenden, eine Beurteilung

a)

der Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva

b)

der Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß § 22a Abs. 2

c)

des Modells der Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß § 22e Abs. 2

d)

der Ermittlung der sonstigen, mit Optionen verbundenen Risiken gemäß § 22e Abs. 3

7.

Das Volumen des konsolidierten Wertpapierhandelsbuches nach § 22c BWG

8.

Bei Kreditinstituten, die § 245 HGB über befreiende Konzernabschlüsse anwenden, einen diesbezüglichen Vermerk.

Anlage


Bankaufsichtlicher Prüfungsbericht gemäß § 63 Abs. 4 bis 7 BWG (Anm.: Anlage (Formulare) und (Teil I) nicht darstellbar)

Teil II

1.

Erläuterungen und Darstellungen des Bankprüfers zu

a)

Gesetzesverletzungen und sonstigen Beanstandungen in Teil I (Anm.: Teil I nicht darstellbar) (bei Antworten: „nein” oder „erläuterungsbedürftig”)

b)

Ausnahmen des Kreditinstitutes von Bestimmungen der in Teil I (Anm.: Teil I nicht darstellbar) angeführten Gesetze (bei Antwort: nicht anwendbar”)

2.

Wesentliche Feststellungen des Bankprüfers über Vorfälle oder Tatsachen, für die entweder keine Fragestellung in Teil I (Anm.: Teil I nicht darstellbar) vorgesehen ist oder die eine (eingehendere) Darstellung verlangen.

(Anm.: Teil III und Teil IV nicht darstellbar)

Teil V

1.

Erläuterungen zu den Bewertungsmethoden

a)

Erläuterungen zur etwaigen Umwertung von Wertpapieren

b)

Beträge der Pensions- und Abfertigungsrückstellungen sowie etwaiger Über- oder Unterdeckungen

c)

Betrag der Pauschalvorsorgen für nicht erkennbare Kreditausfälle

d)

andere Erläuterungen zur Bewertung

2.

Beurteilung der Risiken aus Finanzinstrumenten (§ 2 Z 35 BWG) und Rohstoffpositionen, soweit diese Risiken nicht durch das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch abgedeckt sind

3.

Beurteilung des Informations- und Controllingsystems sowie der internen Revision (§ 42 BWG) des Kreditinstituts

4.

Erläuterungen zur Zulässigkeit und Richtigkeit der Netting-Vereinbarungen nach § 22 Abs. 6c BWG sowie zur Erfüllung der Bedingungen des § 22 Abs. 6b BWG für Netting-Vereinbarungen

5.

Erläuterungen über die Erfassung der Marktrisiken durch das Kreditinstitut bzw. die Kreditinstitutsgruppe

6.

Bei Kreditinstituten, die § 22b Abs. 2 BWG nicht anwenden, eine Beurteilung

a)

der Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva

b)

der Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß § 22a Abs. 2

c)

des Modells der Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß § 22e Abs. 2

d)

der Ermittlung der sonstigen, mit Optionen verbundenen Risiken gemäß § 22e Abs. 3

7.

Das Volumen des konsolidierten Wertpapierhandelsbuches nach § 22c BWG

8.

Bei Kreditinstituten, die § 245 HGB über befreiende Konzernabschlüsse anwenden, einen diesbezüglichen Vermerk.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 4 Abs. 11.

Anlage


Bankaufsichtlicher Prüfungsbericht gemäß § 63 Abs. 4 bis 7 BWG (Anm.: Anlage (Formulare) und (Teil I) nicht darstellbar)

Teil II

1.

Erläuterungen und Darstellungen des Bankprüfers zu

a)

Gesetzesverletzungen und sonstigen Beanstandungen in Teil I (Anm.: Teil I nicht darstellbar) (bei Antworten: „nein” oder „erläuterungsbedürftig”)

b)

Ausnahmen des Kreditinstitutes von Bestimmungen der in Teil I (Anm.: Teil I nicht darstellbar) angeführten Gesetze (bei Antwort: nicht anwendbar”)

2.

Wesentliche Feststellungen des Bankprüfers über Vorfälle oder Tatsachen, für die entweder keine Fragestellung in Teil I (Anm.: Teil I nicht darstellbar) vorgesehen ist oder die eine (eingehendere) Darstellung verlangen.

(Anm.: Teil III und Teil IV nicht darstellbar)

Teil V

1.

Erläuterungen zu den Bewertungsmethoden

a)

Erläuterungen zur etwaigen Umwertung von Wertpapieren

b)

Beträge der Pensions- und Abfertigungsrückstellungen sowie etwaiger Über- oder Unterdeckungen

c)

Betrag der Pauschalvorsorgen für nicht erkennbare Kreditausfälle

d)

andere Erläuterungen zur Bewertung

2.

Beurteilung der Risiken aus Finanzinstrumenten (§ 2 Z 35 BWG) und Rohstoffpositionen, soweit diese Risiken nicht durch das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch abgedeckt sind

3.

Beurteilung des Informations- und Controllingsystems sowie der internen Revision (§ 42 BWG) des Kreditinstituts

4.

Erläuterungen zur Zulässigkeit und Richtigkeit der Netting-Vereinbarungen nach § 22 Abs. 6c BWG sowie zur Erfüllung der Bedingungen des § 22 Abs. 6b BWG für Netting-Vereinbarungen

5.

Erläuterungen über die Erfassung der Marktrisiken durch das Kreditinstitut bzw. die Kreditinstitutsgruppe

6.

Bei Kreditinstituten, die § 22b Abs. 2 BWG nicht anwenden, eine Beurteilung

a)

der Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva

b)

der Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß § 22a

c)

des Modells der Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß § 22e Abs. 3

d)

der Ermittlung der sonstigen, mit Optionen verbundenen Risiken gemäß § 22e Abs. 4

7.

Das Volumen des konsolidierten Wertpapierhandelsbuches nach § 22c BWG

8.

Bei Kreditinstituten, die § 245 HGB über befreiende Konzernabschlüsse anwenden, einen diesbezüglichen Vermerk.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 4 Abs. 10 idF BGBl. II Nr. 231/2000.

Anlage


Bankaufsichtlicher Prüfungsbericht gemäß § 63 Abs. 4 bis 7 BWG (Anm.: Anlage (Formulare) und (Teil I) nicht darstellbar)

Teil II

1.

Erläuterungen und Darstellungen des Bankprüfers zu

a)

Gesetzesverletzungen und sonstigen Beanstandungen in Teil I (Anm.: Teil I nicht darstellbar) (bei Antworten: „nein” oder „erläuterungsbedürftig”)

b)

Ausnahmen des Kreditinstitutes von Bestimmungen der in Teil I (Anm.: Teil I nicht darstellbar) angeführten Gesetze (bei Antwort: nicht anwendbar”)

2.

Wesentliche Feststellungen des Bankprüfers über Vorfälle oder Tatsachen, für die entweder keine Fragestellung in Teil I (Anm.: Teil I nicht darstellbar) vorgesehen ist oder die eine (eingehendere) Darstellung verlangen.

(Anm.: Teil III und Teil IV nicht darstellbar)

Teil V

1.

Erläuterungen zu den Bewertungsmethoden

a)

Erläuterungen zur etwaigen Umwertung von Wertpapieren

b)

Beträge der Pensions- und Abfertigungsrückstellungen sowie etwaiger Über- oder Unterdeckungen

c)

Betrag der Pauschalvorsorgen für nicht erkennbare Kreditausfälle

d)

andere Erläuterungen zur Bewertung

2.

Beurteilung der Risiken aus Finanzinstrumenten (§ 2 Z 35 BWG) und Rohstoffpositionen, soweit diese Risiken nicht durch das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch abgedeckt sind

3.

Beurteilung des Informations- und Controllingsystems sowie der internen Revision (§ 42 BWG) des Kreditinstituts

4.

Erläuterungen zur Zulässigkeit und Richtigkeit der Netting-Vereinbarungen nach § 22 Abs. 6c BWG sowie zur Erfüllung der Bedingungen des § 22 Abs. 6b BWG für Netting-Vereinbarungen

5.

Erläuterungen über die Erfassung der Marktrisiken durch das Kreditinstitut bzw. die Kreditinstitutsgruppe

6.

Bei Kreditinstituten, die § 22b Abs. 2 BWG nicht anwenden, eine Beurteilung

a)

der Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva

b)

der Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß § 22a Abs. 2

c)

des Modells der Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß § 22e Abs. 2

d)

der Ermittlung der sonstigen, mit Optionen verbundenen Risiken gemäß § 22e Abs. 3

7.

Das Volumen des konsolidierten Wertpapierhandelsbuches nach § 22c BWG

8.

Bei Kreditinstituten, die § 245 HGB über befreiende Konzernabschlüsse anwenden, einen diesbezüglichen Vermerk.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 4 Abs. 10 und Abs. 11.

Anlage


Bankaufsichtlicher Prüfungsbericht gemäß § 63 Abs. 4 bis 7 BWG (Anm.: Anlage (Formulare) und (Teil I) nicht darstellbar)

Teil II

1.

Erläuterungen und Darstellungen des Bankprüfers zu

a)

Gesetzesverletzungen und sonstigen Beanstandungen in Teil I (Anm.: Teil I nicht darstellbar) (bei Antworten: „nein” oder „erläuterungsbedürftig”)

b)

Ausnahmen des Kreditinstitutes von Bestimmungen der in Teil I (Anm.: Teil I nicht darstellbar) angeführten Gesetze (bei Antwort: nicht anwendbar”)

2.

Wesentliche Feststellungen des Bankprüfers über Vorfälle oder Tatsachen, für die entweder keine Fragestellung in Teil I (Anm.: Teil I nicht darstellbar) vorgesehen ist oder die eine (eingehendere) Darstellung verlangen.

(Anm.: Teil III und Teil IV nicht darstellbar)

Teil V

1.

Erläuterungen zu den Bewertungsmethoden

a)

Erläuterungen zur etwaigen Umwertung von Wertpapieren

b)

Beträge der Pensions- und Abfertigungsrückstellungen sowie etwaiger Über- oder Unterdeckungen

c)

Betrag der Pauschalvorsorgen für nicht erkennbare Kreditausfälle

d)

andere Erläuterungen zur Bewertung

2.

Beurteilung der Risiken aus Finanzinstrumenten (§ 2 Z 35 BWG) und Rohstoffpositionen, soweit diese Risiken nicht durch das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch abgedeckt sind

3.

Beurteilung des Informations- und Controllingsystems sowie der internen Revision (§ 42 BWG) des Kreditinstituts

4.

Erläuterungen zur Zulässigkeit und Richtigkeit der Netting-Vereinbarungen nach § 22 Abs. 6c BWG sowie zur Erfüllung der Bedingungen des § 22 Abs. 6b BWG für Netting-Vereinbarungen

5.

Erläuterungen über die Erfassung der Marktrisiken durch das Kreditinstitut bzw. die Kreditinstitutsgruppe

6.

Bei Kreditinstituten, die § 22b Abs. 2 BWG nicht anwenden, eine Beurteilung

a)

der Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva

b)

der Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß § 22a

c)

des Modells der Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß § 22e Abs. 3

d)

der Ermittlung der sonstigen, mit Optionen verbundenen Risiken gemäß § 22e Abs. 4

7.

Das Volumen des konsolidierten Wertpapierhandelsbuches nach § 22c BWG

8.

Bei Kreditinstituten, die § 245 HGB über befreiende Konzernabschlüsse anwenden, einen diesbezüglichen Vermerk.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 4 Abs. 12.

Anlage


Bankaufsichtlicher Prüfungsbericht gemäß § 63 Abs. 4 bis 7 BWG (Anm.: Anlage (Formulare) und (Teil I) nicht darstellbar)

Teil II

1.

Erläuterungen und Darstellungen des Bankprüfers zu

a)

Gesetzesverletzungen und sonstigen Beanstandungen in Teil I (Anm.: Teil I nicht darstellbar) (bei Antworten: „nein” oder „erläuterungsbedürftig”)

b)

Ausnahmen des Kreditinstitutes von Bestimmungen der in Teil I (Anm.: Teil I nicht darstellbar) angeführten Gesetze (bei Antwort: nicht anwendbar”)

2.

Wesentliche Feststellungen des Bankprüfers über Vorfälle oder Tatsachen, für die entweder keine Fragestellung in Teil I (Anm.: Teil I nicht darstellbar) vorgesehen ist oder die eine (eingehendere) Darstellung verlangen.

(Anm.: Teil III und Teil IV nicht darstellbar)

Teil V

1.

Erläuterungen zu den Bewertungsmethoden

a)

Erläuterungen zur etwaigen Umwertung von Wertpapieren

b)

Beträge der Pensions- und Abfertigungsrückstellungen sowie etwaiger Über- oder Unterdeckungen

c)

Betrag der Pauschalvorsorgen für nicht erkennbare Kreditausfälle

d)

andere Erläuterungen zur Bewertung

2.

Beurteilung der Risiken aus Finanzinstrumenten (§ 2 Z 35 BWG) und Rohstoffpositionen, soweit diese Risiken nicht durch das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch abgedeckt sind

3.

Beurteilung des Informations- und Controllingsystems sowie der internen Revision (§ 42 BWG) des Kreditinstituts

4.

Erläuterungen zur Zulässigkeit und Richtigkeit der Netting-Vereinbarungen nach § 22 Abs. 6c BWG sowie zur Erfüllung der Bedingungen des § 22 Abs. 6b BWG für Netting-Vereinbarungen

5.

Erläuterungen über die Erfassung der Marktrisiken durch das Kreditinstitut bzw. die Kreditinstitutsgruppe

6.

Bei Kreditinstituten, die § 22b Abs. 2 BWG nicht anwenden, eine Beurteilung

a)

der Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva

b)

der Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß § 22a

c)

des Modells der Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß § 22e Abs. 3

d)

der Ermittlung der sonstigen, mit Optionen verbundenen Risiken gemäß § 22e Abs. 4

7.

Das Volumen des konsolidierten Wertpapierhandelsbuches nach § 22c BWG

8.

Bei Kreditinstituten, die § 245 HGB über befreiende Konzernabschlüsse anwenden, einen diesbezüglichen Vermerk.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 4 Abs. 12.

Anlage


Bankaufsichtlicher Prüfungsbericht gemäß § 63 Abs. 4 bis 7 BWG (Anm.: Anlage (Formulare) und (Teil I) nicht darstellbar)

Teil II

1.

Erläuterungen und Darstellungen des Bankprüfers zu

a)

Gesetzesverletzungen und sonstigen Beanstandungen in Teil I (Anm.: Teil I nicht darstellbar) (bei Antworten: „nein” oder „erläuterungsbedürftig”)

b)

Ausnahmen des Kreditinstitutes von Bestimmungen der in Teil I (Anm.: Teil I nicht darstellbar) angeführten Gesetze (bei Antwort: nicht anwendbar”)

2.

Wesentliche Feststellungen des Bankprüfers über Vorfälle oder Tatsachen, für die entweder keine Fragestellung in Teil I (Anm.: Teil I nicht darstellbar) vorgesehen ist oder die eine (eingehendere) Darstellung verlangen.

(Anm.: Teil III und Teil IV nicht darstellbar)

Teil V

1.

Erläuterungen zu den Bewertungsmethoden

a)

Erläuterungen zur etwaigen Umwertung von Wertpapieren

b)

Beträge der Pensions- und Abfertigungsrückstellungen sowie etwaiger Über- oder Unterdeckungen

c)

Betrag der Pauschalvorsorgen für nicht erkennbare Kreditausfälle

d)

andere Erläuterungen zur Bewertung

2.

Beurteilung der Risiken aus Finanzinstrumenten (§ 2 Z 35 BWG) und Rohstoffpositionen, soweit diese Risiken nicht durch das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch abgedeckt sind

3.

Beurteilung des Informations- und Controllingsystems sowie der internen Revision (§ 42 BWG) des Kreditinstituts

4.

Erläuterungen zur Zulässigkeit und Richtigkeit der Netting-Vereinbarungen nach § 22 Abs. 6c BWG sowie zur Erfüllung der Bedingungen des § 22 Abs. 6b BWG für Netting-Vereinbarungen

5.

Erläuterungen über die Erfassung der Marktrisiken durch das Kreditinstitut bzw. die Kreditinstitutsgruppe

6.

Bei Kreditinstituten, die § 22b Abs. 2 BWG nicht anwenden, eine Beurteilung

a)

der Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva

b)

der Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß § 22a

c)

des Modells der Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß § 22e Abs. 3

d)

der Ermittlung der sonstigen, mit Optionen verbundenen Risiken gemäß § 22e Abs. 4

7.

Das Volumen des konsolidierten Wertpapierhandelsbuches nach § 22c BWG

8.

Bei Kreditinstituten, die § 245 HGB über befreiende Konzernabschlüsse anwenden, einen diesbezüglichen Vermerk.

Anlage


Bankaufsichtlicher Prüfungsbericht gemäß § 63 Abs. 4 bis 7 BWG (Anm.: Anlage (Formulare) und (Teil I) nicht darstellbar)

Teil II

1.

Erläuterungen und Darstellungen des Bankprüfers zu

a)

Gesetzesverletzungen und sonstigen Beanstandungen in Teil I (Anm.: Teil I nicht darstellbar) (bei Antworten: „nein” oder „erläuterungsbedürftig”)

b)

Ausnahmen des Kreditinstitutes von Bestimmungen der in Teil I (Anm.: Teil I nicht darstellbar) angeführten Gesetze (bei Antwort: nicht anwendbar”)

2.

Wesentliche Feststellungen des Bankprüfers über Vorfälle oder Tatsachen, für die entweder keine Fragestellung in Teil I (Anm.: Teil I nicht darstellbar) vorgesehen ist oder die eine (eingehendere) Darstellung verlangen.

(Anm.: Teil III und Teil IV nicht darstellbar)

Teil V

1.

Erläuterungen zu den Bewertungsmethoden

a)

Erläuterungen zur etwaigen Umwertung von Wertpapieren

b)

Beträge der Pensions- und Abfertigungsrückstellungen sowie etwaiger Über- oder Unterdeckungen

c)

Betrag der Pauschalvorsorgen für nicht erkennbare Kreditausfälle

d)

andere Erläuterungen zur Bewertung

2.

Beurteilung der Risiken aus Finanzinstrumenten (§ 2 Z 35 BWG) und Rohstoffpositionen, soweit diese Risiken nicht durch das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch abgedeckt sind

3.

Beurteilung des Informations- und Controllingsystems sowie der internen Revision (§ 42 BWG) des Kreditinstituts

4.

Erläuterungen zur Zulässigkeit und Richtigkeit der Netting-Vereinbarungen nach § 22 Abs. 6c BWG sowie zur Erfüllung der Bedingungen des § 22 Abs. 6b BWG für Netting-Vereinbarungen

5.

Erläuterungen über die Erfassung der Marktrisiken durch das Kreditinstitut bzw. die Kreditinstitutsgruppe

6.

Bei Kreditinstituten, die § 22b Abs. 2 BWG nicht anwenden, eine Beurteilung

a)

der Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva

b)

der Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß § 22a

c)

des Modells der Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß § 22e Abs. 3

d)

der Ermittlung der sonstigen, mit Optionen verbundenen Risiken gemäß § 22e Abs. 4

7.

Das Volumen des konsolidierten Wertpapierhandelsbuches nach § 22c BWG

8.

Bei Kreditinstituten, die § 245 HGB über befreiende Konzernabschlüsse anwenden, einen diesbezüglichen Vermerk.

Anlage


Bankaufsichtlicher Prüfungsbericht gemäß § 63 Abs. 4 bis 7 BWG (Anm.: Anlage (Formulare) und (Teil I) nicht darstellbar)

Teil II

1.

Erläuterungen und Darstellungen des Bankprüfers zu

a)

Gesetzesverletzungen und sonstigen Beanstandungen in Teil I (Anm.: Teil I nicht darstellbar) (bei Antworten: „nein” oder „erläuterungsbedürftig”)

b)

Ausnahmen des Kreditinstitutes von Bestimmungen der in Teil I (Anm.: Teil I nicht darstellbar) angeführten Gesetze (bei Antwort: nicht anwendbar”)

2.

Wesentliche Feststellungen des Bankprüfers über Vorfälle oder Tatsachen, für die entweder keine Fragestellung in Teil I (Anm.: Teil I nicht darstellbar) vorgesehen ist oder die eine (eingehendere) Darstellung verlangen.

(Anm.: Teil III und Teil IV nicht darstellbar)

Teil V

1.

Erläuterungen zu den Bewertungsmethoden

a)

Erläuterungen zur etwaigen Umwertung von Wertpapieren

b)

Beträge der Pensions- und Abfertigungsrückstellungen sowie etwaiger Über- oder Unterdeckungen

c)

Betrag der Pauschalvorsorgen für nicht erkennbare Kreditausfälle

d)

andere Erläuterungen zur Bewertung

2.

Beurteilung der Risiken aus Finanzinstrumenten (§ 2 Z 35 BWG) und Rohstoffpositionen, soweit diese Risiken nicht durch das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch abgedeckt sind

3.

Beurteilung des Informations- und Controllingsystems sowie der internen Revision (§ 42 BWG) des Kreditinstituts

4.

Erläuterungen zur Zulässigkeit und Richtigkeit der Netting-Vereinbarungen nach § 22 Abs. 6c BWG sowie zur Erfüllung der Bedingungen des § 22 Abs. 6b BWG für Netting-Vereinbarungen

5.

Erläuterungen über die Erfassung der Marktrisiken durch das Kreditinstitut bzw. die Kreditinstitutsgruppe

6.

Bei Kreditinstituten, die § 22b Abs. 2 BWG nicht anwenden, eine Beurteilung

a)

der Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva

b)

der Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß § 22a

c)

des Modells der Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß § 22e Abs. 3

d)

der Ermittlung der sonstigen, mit Optionen verbundenen Risiken gemäß § 22e Abs. 4

7.

Das Volumen des konsolidierten Wertpapierhandelsbuches nach § 22c BWG

8.

Bei Kreditinstituten, die § 245 HGB über befreiende Konzernabschlüsse anwenden, einen diesbezüglichen Vermerk.