Verordnung der Bundesregierung, mit der die Verfügung über bestimmte libysche Konten untersagt wird (II. Kontensperrverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 78 Abs. 7 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zwecks Erfüllung der in der Resolution Nr. 883 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 8. November 1993, BGBl. Nr. 5/1994, grundgelegten völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs verordnet:
§ 1. Jede Verfügung über Konten von Unternehmen (einschließlich Zweigniederlassungen) und sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit, die Deviseninländer sind und die
mehrheitlich im Eigentum
der Regierung Libyens oder
von Behörden oder sonstigen staatlichen Stellen Libyens oder
von Unternehmen, welche sich ihrerseits im Eigentum der libyschen Regierung oder von Behörden oder sonstigen staatlichen Stellen Libyens befinden,
von der in Z 1 genannten Regierung, den dort genannten Behörden, Stellen oder Unternehmen finanziell oder organisatorisch beherrscht oder sonst wirtschaftlich kontrolliert werden,
§ 2. Das Verfügungsverbot nach § 1 gilt nicht für Verfügungen, die nachstehenden Zwecken dienen, soweit sie durch direkte bankmäßige Überweisung an die nachstehend genannten Zahlungsempfänger erfolgen:
Bezahlung von Abgaben, die auf Grund österreichischer Rechtsvorschriften fällig sind, an die Abgabenbehörde;
Bezahlung von fälligen Löhnen (Arbeitsentgelten) an natürliche Personen, die in Österreich ihren ordentlichen Wohnsitz haben und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bei dem Unternehmen oder der sonstigen Einrichtung bereits beschäftigt waren; die Auszahlung darf jedoch netto den Betrag von 30 000 S pro natürlicher Person und Monat nicht über steigen;
Bezahlung von gesetzlich festgelegten, fälligen Beiträgen an österreichische Sozialversicherungsträger und andere österreichische staatliche Stellen, wie insbesondere das Programmentgelt an den ORF, die Telefongebühren nach dem Fernmeldegebührengesetz und die Entgelte für erbrachte, öffentliche Versorgungstätigkeiten (wie etwa für die Leistung von Strom, Gas, Wasser, Abfallbeseitigung);
Bezahlung von Benützungsentgelten für von dem Unternehmen oder der sonstigen Einrichtung benützte Objekte an den Bestandgeber, worunter auch der Leasinggeber zu verstehen ist, sofern im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung das Benützungsverhältnis bereits bestand und der Bestandgeber (Leasinggeber) seinen ordentlichen Wohnsitz (Sitz) in Österreich hat. Handelt es sich beim Bestandgeber (Leasinggeber) jedoch um ein Unternehmen oder eine Einrichtung der in § 1 genannten Art, so gilt diese Ausnahmeregelung nicht;
Bezahlung von fälligen Verpflichtungen, die auf einer privatrechtlichen Vereinbarung, worunter auch eine Sicherungsabrede zu verstehen ist, beruhen, an den Berechtigten, sofern
das die Verbindlichkeit begründende Rechtsgeschäft vor dem 1. Dezember 1993 abgeschlossen wurde und
die Gegenleistung aus dem Rechtsgeschäft vor dem 1. Dezember 1993 zur Gänze erbracht wurde und
der aus dem Rechtsgeschäft (Sicherungsgeschäft) Berechtigte und Überweisungsempfänger seinen ordentlichen Wohnsitz (Sitz) in Österreich hat; handelt es sich beim Berechtigten jedoch um ein Unternehmen oder eine sonstige Einrichtung der in § 1 genannten Art, so gilt diese Ausnahmeregelung nicht;
Bezahlung von Geldbeträgen, die dem Unternehmen oder der sonstigen Einrichtung durch rechtskräftige Entscheidungen österreichischer Strafgerichte oder österreichischer Verwaltungsbehörden zur Zahlung vorgeschrieben wurden, an diese.
§ 3. Das Verfügungsverbot nach § 1 gilt nicht für die Gutschreibung von Beträgen auf dem Konto. Die so gutgeschriebenen Beträge unterliegen jedoch der Verfügungssperre nach § 1; Verfügungen sind somit nur im Rahmen des § 2 zulässig; die Abbuchung des kontoführenden Kreditinstitutes von angefallenen Banksollzinsen und Bankspesen gilt nicht als Verfügung.
§ 4. Das Verfügungsverbot nach § 1 gilt nicht für die Verfügung über Beträge, die als Gegenleistung für den Bezug von Erdöl, Erdölprodukten, Erdgas, Erdgasprodukten sowie von landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Rohstoffen gutgeschrieben werden, sofern diese Waren ihren Ursprung in Libyen haben, direkt von dort bezogen werden und die Gutschreibungen auf ausschließlich zu diesem Zwecke eröffneten Konten nach dem 1. Dezember 1993 erfolgen.
§ 5. Das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Kontensperre gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung ist vom Kontoinhaber dem kontoführenden Kreditinstitut über dessen Verlangen zu beweisen.
§ 6. Durch diese Verordnung wird die Kundmachung der Oesterreichischen Nationalbank DL 3/93, verlautbart im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' Nr. 289 vom 15. Dezember 1993, nicht berührt.