Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Durchführung der Entlastung von der Abzugsbesteuerung gemäß dem österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. III Nr. 182/2002).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der Artikel 4, 6, 8, 9, 10a, 11, 12 und 13 des Abkommens und des Schlußprotokolls zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 4. Oktober 1954, BGBl. Nr. 221/1955, in der Fassung des Änderungsabkommens vom 8. Juli 1992, BGBl. Nr. 361/1994 (im folgenden „Abkommen” genannt), und auf Grund des § 240 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung, wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. III Nr. 182/2002).
Entlastung von der Kapitalertragsteuer gemäß Art. 10a des Abkommens
§ 1. Bei Einkünften, die unter Art. 10a des Abkommens fallen, ist ungeachtet des Abkommens, jedoch vorbehaltlich der Sonderregelung gemäß § 3 der nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes vorgesehene Steuerabzug auch von den Einkünften solcher Personen vorzunehmen, die gemäß dem Abkommen ihren Wohnsitz in Deutschland haben.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. III Nr. 182/2002).
§ 2. (1) Der Steuerpflichtige ist gemäß § 240 BAO berechtigt, die Rückerstattung jener Beträge an Kapitalertragsteuer zu begehren, die über das nach den Bestimmungen des Abkommens zulässige Ausmaß hinaus einbehalten wurden.
(2) Der Anspruch auf Steuerrückerstattung gemäß Abs. 1 steht jener Person zu, die im Zeitpunkt des Zufließens der Einkünfte das Recht auf Nutzung der diese Einkünfte abwerfenden Kapitalanlagen besaß und der daher die Einkünfte steuerlich zuzurechnen sind.
(3) Steuerrückerstattungsanträge sind unter Verwendung des Vordruckes ZS-D2 bei dem zuständigen Finanzamt zu stellen. Eine Zusammenfassung mehrerer Rückerstattungsanträge in einem Vordruck ist zulässig, wenn die Entscheidung hierüber einem einzigen Finanzamt obliegt. Das Antragsformular muß mit der Ansässigkeitsbescheinigung des zuständigen deutschen Finanzamtes versehen sein. Bei Rückerstattungsanträgen, die die Jahre 1992 und 1993 betreffen, ist Vordruck ZS-D2(92,93) zu verwenden.
(4) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug der Einkünfte und über die Höhe des vorgenommenen Steuerabzuges anzuschließen. Wird der Antrag durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist nach Maßgabe der inländischen Vorschriften eine Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Abs. 2) beizulegen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. III Nr. 182/2002).
§ 3. (1) In Besteuerungsfällen, die unter Art. 10a Abs. 2 lit. a des Abkommens fallen (konzerninterner Dividendenfluß), kann im Fall offener Ausschüttungen die Steuerentlastung von der österreichischen Gesellschaft unmittelbar an der Quelle herbeigeführt werden, wenn
die die Dividenden empfangende Gesellschaft eine über eine bloße Vermögensverwaltung hinausgehende Tätigkeit entfaltet und wenn sie hierüber gegenüber der österreichischen Gesellschaft eine schriftliche Erklärung abgibt, und
die die Dividenden empfangende Gesellschaft eigene Arbeitnehmer beschäftigt und über eigene Geschäftsräumlichkeiten verfügt und wenn sie hierüber gegenüber der österreichischen Gesellschaft eine schriftliche Erklärung abgibt, und
der österreichischen Gesellschaft die in § 4 Abs. 1 genannte Ansässigkeitsbescheinigung vorliegt und
zusammen mit der nach den österreichischen einkommensteuerlichen Vorschriften abzugebenden Kapitalertragsteueranmeldung eine weitere derartige Anmeldung beim zuständigen Finanzamt eingebracht wird und diese zusätzliche Anmeldung mit der Überschrift „für die FLD Wien; DBA-Deutschland'' versehen wird.
(2) Diese zusätzliche Anmeldung ist von dem zuständigen Finanzamt der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland zu übermitteln.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. III Nr. 182/2002).
Entlastung von der Abzugsbesteuerung in anderen Fällen
§ 4. (1) Bei steuerabzugspflichtigen Einkünften, die nicht unter Art. 10a fallen, kann der Abzugsverpflichtete die Steuerentlastung durch eine den Abkommensbestimmungen entsprechende Steuerfreistellung nur dann herbeiführen, wenn ihm eine ordnungsgemäß ausgefüllte und von den deutschen Steuerbehörden bestätigte Ansässigkeitsbescheinigung auf dem Vordruck ZS-D1 (bzw. ZS-BRD1) vorliegt.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Einkommensempfänger seinen Wohnsitz im Sinn des Abkommens in Österreich hat.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. III Nr. 182/2002).
§ 5. Die zur unmittelbaren Steuerentlastung an der Quelle berechtigende Ansässigkeitsbescheinigung muß zeitnah vor oder nach dem Bezug der Einkünfte ausgestellt werden. Sind für den Abzugsverpflichteten keine Umstände erkennbar, die auf eine ungerechtfertigte Steuerentlastung hindeuten könnten, ist eine Bescheinigungserteilung innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr noch als zeitnah anzusehen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. III Nr. 182/2002).
§ 6. (1) Nimmt der Abzugsverpflichtete den Steuerabzug in einem dem Abkommen nicht entsprechenden Ausmaß vor, ist der ausländische Einkünfteempfänger (§ 2 Abs. 2) berechtigt, gemäß § 240 BAO formlos die Rückerstattung der über das nach den Bestimmungen des Abkommens zulässige Ausmaß hinaus einbehaltenen Steuerbeträge bei dem zuständigen Finanzamt zu beantragen.
(2) Den Rückerstattungsanträgen müssen amtliche Ansässigkeitsbescheinigungen gemäß § 4 Abs. 1 angeschlossen sein. § 2 Abs. 4 gilt sinngemäß.
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