Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 idF des BGBl. Nr. 818/1993 wird verordnet:
Beteiligungshöchstausmaß der Gründer
§ 1. (1) Die Voraussetzung des § 6b Abs. 1 Z 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist erfüllt, wenn die Gründer ihre Beteiligung am Grundkapital der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft bis zum Ablauf des fünften auf das Jahr der Gründung folgenden Jahres auf das gesetzliche Höchstausmaß von 30% vermindert haben.
(2) Steigt die Beteiligungsquote der Gründer in der Folge durch Rückkäufe in wirtschaftlich begründeten Fällen über 30%, gilt diese Überschreitung nicht als nachhaltig, wenn der Rückkauf in das Umlaufvermögen des jeweiligen Gründers erfolgt.
(3) Übersteigt das Beteiligungsausmaß der Gründer auf Grund einer Kapitalerhöhung 30%, gilt diese Überschreitung nicht als nachhaltig, wenn sie bis zum Ablauf des fünften auf die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung im Firmenbuch folgenden Jahres beendet wird.
Beteiligungshöchstausmaß der Gründer
§ 1. (1) Die Voraussetzung des § 6b Abs. 1 Z 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist erfüllt, wenn die Gründer ihre Beteiligung am Grundkapital der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft bis zum Ablauf des siebenten auf das Jahr der Gründung folgenden Jahres auf das gesetzliche Höchstausmaß von 30% vermindert haben.
(2) Steigt die Beteiligungsquote der Gründer in der Folge durch Rückkäufe in wirtschaftlich begründeten Fällen über 30%, gilt diese Überschreitung nicht als nachhaltig, wenn der Rückkauf in das Umlaufvermögen des jeweiligen Gründers erfolgt.
(3) Übersteigt das Beteiligungsausmaß der Gründer auf Grund einer Kapitalerhöhung 30%, gilt diese Überschreitung nicht als nachhaltig, wenn sie bis zum Ablauf des siebenten auf die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung im Firmenbuch folgenden Jahres beendet wird.
Geschäftsgegenstand
§ 2. (1) Als Eigenkapital im Sinne des § 6b Abs. 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gilt das Eigenkapital gemäß § 224 Abs. 3 HGB abzüglich der gesetzlichen Rücklage und des Bilanzgewinnes. Das Eigenkapital ist insoweit nicht zu veranlagen, als es zur notwendigen Ausstattung und Betriebsführung der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft dient. Im übrigen hat sich die Veranlagung des Eigenkapitals einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft (§ 6b Abs. 1 Z 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) auf die in § 6b Abs. 1 Z 6 und 7 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 genannten Bereiche zu beschränken.
(2) Die Untergrenze des § 6b Abs. 1 Z 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von 75% für die Inlandsveranlagung hat sich auf die Gesamtsumme der Veranlagungen im Sinne des § 6b Abs. 1 Z 6 und 7 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 zu beziehen.
Geschäftsgegenstand
§ 2. (1) Als Eigenkapital im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gilt das Eigenkapital gemäß § 224 Abs. 3 HGB abzüglich der gesetzlichen Rücklage und des Bilanzgewinnes, soweit dieser im Folgejahr ausgeschüttet wird. Das Eigenkapital ist insoweit nicht zu veranlagen, als es zur notwendigen Ausstattung und Betriebsführung der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft dient. Im übrigen hat sich die Veranlagung des Eigenkapitals einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft (§ 6b Abs. 1 Z 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) auf die in § 6b Abs. 1 Z 6 und 7 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 genannten Bereiche zu beschränken.
(2) Die Untergrenze des § 6b Abs. 1 Z 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von 75% für die Inlandsveranlagung hat sich auf die Gesamtsumme der Veranlagungen im Sinne des § 6b Abs. 1 Z 6 und 7 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 zu beziehen.
Finanzierungsbereich
§ 3. (1) Die Veranlagung innerhalb des Finanzierungsbereiches (§ 6b Abs. 1 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) hat sich auf Beteiligungen im Sinne des § 6b Abs. 2 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 an gewerblich tätigen Unternehmen (§ 4 Abs. 2) zu beschränken.
(2) Die Voraussetzung des § 6b Abs. 1 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 hinsichtlich der nachhaltigen Veranlagung des Eigenkapitals einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft in Form der Beteiligung an gewerblichen Betrieben im Ausmaß von zumindest 70% des Eigenkapitals ist erfüllt, wenn dieses Beteiligungsausmaß bis zum Ende des fünften auf das Jahr der Gründung folgenden Kalenderjahres erreicht wird. Wird das Grundkapital einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft erhöht, läuft die Frist für das aus der Kapitalerhöhung stammende Eigenkapital bis zum Ende des fünften auf das Jahr der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung im Firmenbuch folgenden Kalenderjahres.
(3) Sinkt das Beteiligungsausmaß im Sinne des Abs. 1 durch das Ausscheiden von Beteiligungen unter 70%, gilt das Unterschreiten des gesetzlichen Mindestausmaßes nicht als nachhaltig, wenn es durch Neuveranlagungen im Sinne des § 6b Abs. 1 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 innerhalb von drei Jahren wieder erreicht wird.
Finanzierungsbereich
§ 3. (1) Die Veranlagung innerhalb des Finanzierungsbereiches (§ 6b Abs. 1 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) hat sich auf Beteiligungen im Sinne des § 6b Abs. 2 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 an gewerblich tätigen Unternehmen (§ 4 Abs. 2) zu beschränken.
(2) Die Voraussetzung des § 6b Abs. 1 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 hinsichtlich der nachhaltigen Veranlagung des Eigenkapitals einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft in Form der Beteiligung an gewerblichen Betrieben im Ausmaß von zumindest 70% des Eigenkapitals ist erfüllt, wenn dieses Beteiligungsausmaß bis zum Ende des siebenten auf das Jahr der Gründung folgenden Kalenderjahres erreicht wird. Wird das Grundkapital einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft erhöht, läuft die Frist für das aus der Kapitalerhöhung stammende Eigenkapital bis zum Ende des siebenten auf das Jahr der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung im Firmenbuch folgenden Kalenderjahres. Für die aus laufenden Jahresüberschüssen im Sinne des § 231 Abs. 2 Z 22 HGB stammende Eigenkapitalerhöhung gilt für die Veranlagung ebenfalls eine Frist bis zum Ende des siebenten auf das Jahr der Eigenkapitalerhöhung folgenden Kalenderjahres. Eine Verringerung des Eigenkapitals (§ 2 Abs. 1) ist ohne Übergangsfrist bereits zum darauf folgenden Bilanzstichtag bei Festlegung des zu veranlagenden Eigenkapitals zu berücksichtigen.
(3) Sinkt das Beteiligungsausmaß im Sinne des Abs. 1 durch das Ausscheiden von Beteiligungen, sind die ausgeschiedenen Beteiligungen bis einschließlich des dritten Bilanzstichtages nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens in das Beteiligungsausmaß einzurechnen, soweit nicht bereits eine Veranlagung im Sinne des § 6b Abs. 1 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 erfolgt ist.
Bezugszeitraum: Abs. 1
ab 1. 1. 2001 (Veranlagungsjahr 2001)
(dok. Art. 1) Z 4, BGBl. II Nr. 129/2002
Finanzierungsbereich
§ 3. (1) Die Veranlagung innerhalb des Finanzierungsbereiches (§ 6b Abs. 1 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) hat sich auf Beteiligungen im Sinne des § 6b Abs. 2 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 an gewerblich tätigen Unternehmen (§ 4 Abs. 2) zu beschränken. Als Beteiligung an gewerblichen Betrieben gilt auch die Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Unternehmenstätigkeit, zum Zwecke der Zusammenfassung von Investoren, ausschließlich der Erwerb, das Halten und die geschäftsleitende Verwaltung einer einzigen Beteiligung ist, die für sich die Voraussetzungen für Beteiligungen im Sinne des § 6b Abs. 1 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 erfüllt.
(2) Die Voraussetzung des § 6b Abs. 1 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 hinsichtlich der nachhaltigen Veranlagung des Eigenkapitals einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft in Form der Beteiligung an gewerblichen Betrieben im Ausmaß von zumindest 70% des Eigenkapitals ist erfüllt, wenn dieses Beteiligungsausmaß bis zum Ende des siebenten auf das Jahr der Gründung folgenden Kalenderjahres erreicht wird. Wird das Grundkapital einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft erhöht, läuft die Frist für das aus der Kapitalerhöhung stammende Eigenkapital bis zum Ende des siebenten auf das Jahr der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung im Firmenbuch folgenden Kalenderjahres. Für die aus laufenden Jahresüberschüssen im Sinne des § 231 Abs. 2 Z 22 HGB stammende Eigenkapitalerhöhung gilt für die Veranlagung ebenfalls eine Frist bis zum Ende des siebenten auf das Jahr der Eigenkapitalerhöhung folgenden Kalenderjahres. Eine Verringerung des Eigenkapitals (§ 2 Abs. 1) ist ohne Übergangsfrist bereits zum darauf folgenden Bilanzstichtag bei Festlegung des zu veranlagenden Eigenkapitals zu berücksichtigen.
(3) Sinkt das Beteiligungsausmaß im Sinne des Abs. 1 durch das Ausscheiden von Beteiligungen, sind die ausgeschiedenen Beteiligungen bis einschließlich des dritten Bilanzstichtages nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens in das Beteiligungsausmaß einzurechnen, soweit nicht bereits eine Veranlagung im Sinne des § 6b Abs. 1 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 erfolgt ist.
Klein- und Mittelbetriebe
§ 4. (1) Klein- und Mittelbetriebe im Sinne des § 6b Abs. 1 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind Betriebe, deren Umsatz im Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre vor dem Zeitpunkt des Eingehens der Beteiligung durch die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft und im letzten vor diesem Zeitpunkt liegenden Geschäftsjahr 1,5 Milliarden Schilling nicht übersteigt. Eine in der Folge eintretende Umsatzerhöhung bleibt unbeachtlich.
(2) Die Eigenschaft eines Betriebes als gewerblicher Betrieb ist unabhängig von der Rechtsform des Beteiligungsunternehmens nach § 23 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu beurteilen.
Klein- und Mittelbetriebe
§ 4. (1) Klein- und Mittelbetriebe im Sinne des § 6b Abs. 1 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind Betriebe, deren Umsatz im Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre vor dem Zeitpunkt des Eingehens der Beteiligung durch die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft und im letzten vor diesem Zeitpunkt liegenden Geschäftsjahr 3 Milliarden Schilling nicht übersteigt. Eine in der Folge eintretende Umsatzerhöhung bleibt unbeachtlich.
(2) Die Eigenschaft eines Betriebes als gewerblicher Betrieb ist unabhängig von der Rechtsform des Beteiligungsunternehmens nach § 23 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu beurteilen.
Klein- und Mittelbetriebe
§ 4. (1) Klein- und Mittelbetriebe im Sinne des § 6b Abs. 1 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind Betriebe, deren Umsatz im Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre vor dem Zeitpunkt des Eingehens der Beteiligung durch die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft und im letzten vor diesem Zeitpunkt liegenden Geschäftsjahr 220 Millionen Euro nicht übersteigt. Eine in der Folge eintretende Umsatzerhöhung bleibt unbeachtlich.
(2) Die Eigenschaft eines Betriebes als gewerblicher Betrieb ist unabhängig von der Rechtsform des Beteiligungsunternehmens nach § 23 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu beurteilen.
Unternehmensschwerpunkt
§ 5. (1) Bei der Ermittlung der in § 6b des Körperschaftsteuergesetzes 1988 vorgesehenen Grenzen für die Eigenkapitalveranlagung einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft sind die Anschaffungskosten einschließlich der Geldveranlagungen im Sinne des § 6b Abs. 2 Z 1 lit. f des Körperschaftsteuergesetzes 1988 der einzelnen Beteiligungen in Relation zum Eigenkapital (§ 2 Abs. 1) zu setzen, auch wenn seit der Anschaffung Wertänderungen eingetreten sind. Maßgeblich sind jeweils die Verhältnisse am Bilanzstichtag der Gesellschaft.
(2) Die Voraussetzung der schwerpunktmäßigen Veranlagung des Eigenkapitals im Sinne des § 6b Abs. 1 Z 6 letzter Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist erfüllt, wenn
- das Ausmaß der Beteiligungen an Unternehmen mit Sitz im Ausland ein Drittel des in Form von Beteiligungen veranlagten Eigenkapitals nicht übersteigt und
- zwei Drittel des Gesamtbetrages der Veranlagungen auf Beteiligungen an österreichischen Klein- und Mittelbetrieben, deren überwiegende Tätigkeit im Inland liegt, entfällt.
Unternehmensschwerpunkt
§ 5. (1) Bei der Ermittlung der in § 6b des Körperschaftsteuergesetzes 1988 vorgesehenen Grenzen für die Eigenkapitalveranlagung einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft sind die Anschaffungskosten einschließlich der Geldveranlagungen im Sinne des § 6b Abs. 2 Z 1 lit. f des Körperschaftsteuergesetzes 1988 der einzelnen Beteiligungen in Relation zum Eigenkapital (§ 2 Abs. 1) zu setzen, auch wenn seit der Anschaffung Wertänderungen eingetreten sind. Maßgeblich sind jeweils die Verhältnisse am Bilanzstichtag der Gesellschaft.
(2) Die Voraussetzung des § 6b Abs. 2 Z 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 hinsichtlich einer Beteiligung ist erfüllt, wenn das Beteiligungsausmaß spätestens nach Ablauf des dritten Jahres nach dem Jahr des Erwerbes höchstens 20% des Eigenkapitals (§ 2 Abs. 1) zum letzten Bilanzstichtag vor dem jeweiligen Beteiligungserwerb beträgt. § 6b Abs. 2 Z 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft bis zum Ablauf der in § 3 Abs. 2 genannten Frist zumindest acht Beteiligungen im Sinne des § 6b Abs. 1 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 eingegangen hat.
Bezugszeitraum: Abs. 2
ab 1. 1. 2001 (Veranlagungsjahr 2001)
(dok. Art. 1) Z 4, BGBl. II Nr. 129/2002
Unternehmensschwerpunkt
§ 5. (1) Bei der Ermittlung der in § 6b des Körperschaftsteuergesetzes 1988 vorgesehenen Grenzen für die Eigenkapitalveranlagung einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft sind die Anschaffungskosten einschließlich der Geldveranlagungen im Sinne des § 6b Abs. 2 Z 1 lit. f des Körperschaftsteuergesetzes 1988 der einzelnen Beteiligungen in Relation zum Eigenkapital (§ 2 Abs. 1) zu setzen, auch wenn seit der Anschaffung Wertänderungen eingetreten sind. Maßgeblich sind jeweils die Verhältnisse am Bilanzstichtag der Gesellschaft.
(2) Die Voraussetzung der schwerpunktmäßigen Veranlagung des Eigenkapitals im Sinne des § 6b Abs. 1 Z 6 letzter Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist erfüllt, wenn:
- das Ausmaß der Beteiligungen an Unternehmen mit Sitz im Ausland ein Drittel des in Form von Beteiligungen veranlagten Eigenkapitals nicht übersteigt,
- zwei Drittel des Gesamtbetrages der Veranlagung auf Beteiligungen an österreichischen Betrieben, deren überwiegende Tätigkeit im Inland liegt, entfällt,
- diese Mehrzahl dieser Beteiligungen an österreichischen Klein- und Mittelbetrieben (§ 4) besteht und
- höchstens drei dieser Beteiligungen an österreichischen Unternehmen bestehen, die die Umsatzgrenze des § 4 Abs. 1 überschreiten.
§ 3 Abs. 3 gilt sinngemäß.
Beteiligungen
§ 6. (1) Die Veranlagung des Eigenkapitals einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft im Finanzierungsbereich erfüllt die Voraussetzungen des § 6b Abs. 1 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nur dann, wenn die neben einer Beteiligung im Sinne des § 6b Abs. 2 Z 1 lit. a bis d des Körperschaftsteuergesetzes 1988 erfolgte Geldveranlagung im Sinne des § 6b Abs. 2 Z 1 lit. f des Körperschaftsteuergesetzes 1988 die Anschaffungskosten der jeweiligen Beteiligung nicht übersteigt.
(2) § 6b Abs. 2 Z 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft bis zum Ablauf der in § 3 Abs. 2 genannten Frist zumindest 8 Beteiligungen im Sinne des § 6b Abs. 1 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 eingegangen sein muß.
(3) Eine Beteiligung kann das in § 6b Abs. 2 Z 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 genannte Höchstausmaß vorübergehend überschreiten, wenn die Überschreitung auf Grund wirtschaftlicher Umstände (insbesondere Sanierung, Vermeidung einer Insolvenz) notwendig erscheint und die Rückführung auf das gesetzliche Höchstausmaß innerhalb von drei Jahren ab dem Wegfall dieser Umstände erfolgt. Dies gilt auch für ein vorübergehendes Überschreiten der in Abs. 1 genannten Grenze für eine neben einer Beteiligung erfolgende Geldveranlagung im Sinne des § 6b Abs. 2 Z 1 lit. f des Körperschaftsteuergesetzes 1988.
Bezugszeitraum: Abs. 2
ab 1. 1. 2001 (Veranlagungsjahr 2001)
(dok. Art. 1) Z 4, BGBl. II Nr. 129/2002
Beteiligungen
§ 6. (1) Die Veranlagung des Eigenkapitals einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft im Finanzierungsbereich erfüllt die Voraussetzungen des § 6b Abs. 1 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nur dann, wenn die neben einer Beteiligung im Sinne des § 6b Abs. 2 Z 1 lit. a bis d des Körperschaftsteuergesetzes 1988 erfolgte Geldveranlagung im Sinne des § 6b Abs. 2 Z 1 lit. f des Körperschaftsteuergesetzes 1988 die Anschaffungskosten der jeweiligen Beteiligung nicht übersteigt.
(2) Die Voraussetzung des § 6b Abs. 2 Z 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 hinsichtlich einer Beteiligung ist erfüllt, wenn das Beteiligungsausmaß spätestens nach Ablauf des dritten Jahres nach dem Jahr des Erwerbes höchstens 20% des Eigenkapitals (§ 2 Abs. 1) zum letzten Bilanzstichtag vor dem jeweiligen Beteiligungserwerb beträgt. § 6b Abs. 2 Z 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft bis zum Ablauf der in § 3 Abs. 2 genannten Frist zumindest acht Beteiligungen im Sinne des § 6b Abs. 1 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 eingegangen hat.
(3) Eine Beteiligung kann das in § 6b Abs. 2 Z 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 genannte Höchstausmaß vorübergehend überschreiten, wenn die Überschreitung auf Grund wirtschaftlicher Umstände (insbesondere Sanierung, Vermeidung einer Insolvenz) notwendig erscheint und die Rückführung auf das gesetzliche Höchstausmaß innerhalb von drei Jahren ab dem Wegfall dieser Umstände erfolgt. Dies gilt auch für ein vorübergehendes Überschreiten der in Abs. 1 genannten Grenze für eine neben einer Beteiligung erfolgende Geldveranlagung im Sinne des § 6b Abs. 2 Z 1 lit. f des Körperschaftsteuergesetzes 1988.
(Anm.: Zu den §§ 3, 5 und 6, BGBl. Nr. 554/1994)
(Anm.: Z 1 bis 3 betreffen die Änderungen der Verordnung)
Die §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 2 in der Fassung dieser Verordnung sind ab der Veranlagung für das Jahr 2001 anzuwenden.
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