Änderung des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren(NR: GP XVIII RV 1291 AB 1422 S. 151. BR: AB 4736 S. 579.)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Ratifikationstext
Der Bundespräsident hat erklärt, gegen diese Änderung keinen Einspruch zu erheben.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens wurden gegen die nachstehenden, vom Rat empfohlenen Änderungen Einsprüche erhoben:
Kapitel 27: Neue Anmerkung 4 zu den Unternummern und Nummer 2710;
Kapitel 29: Unternummer 2922 (10), 2922 (20) und 2922 (40);
Kapitel 39: Unternummer 3906 90;
Kapitel 61: Anmerkung 3 b;
Kapitel 62: Anmerkung 3 b;
Kapitel 70: Anmerkung 1 c und Anmerkung 1 d;
Kapitel 85: neue Unternummern 8528 11 und 8540 13 sowie Nummer 8544
und Unternummer 8544 70;
Kapitel 90: Anmerkung 1 h (Streichung der Worte „optische
Lichtleitkabel der Nummer 8544”) sowie Nummer 9001 und
Unternummer 9001 10.
Alle übrigen vorgeschlagenen Änderungen gelten gemäß Art. 16 Abs. 3 des Übereinkommens als angenommen und treten gemäß Art. 16 Abs. 4 lit. b mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 16 des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren wurde vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens folgende Änderung des Übereinkommens, die vom Generalsekretär dieses Rates gemäß Art. 19 des Übereinkommens mit Note vom 15. Juli 1993 notifiziert wurde, empfohlen:
(Übersetzung) *1)
EMPFEHLUNG DES RATES FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIETE DES
ZOLLWESENS VOM 6. JULI 1993 ZUR ÄNDERUNG DES INTERNATIONALEN
ÜBEREINKOMMENS ÜBER DAS HARMONISIERTE SYSTEM ZUR BEZEICHNUNG UND
KODIERUNG DER WAREN
Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens IM HINBLICK auf das am 14. Juni 1983 abgeschlossene Internationale
Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren *2),
IM HINBLICK auf das Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 *2) zu dem genannten Übereinkommen,
IM HINBLICK auf die dem genannten Übereinkommen als Anlage angeschlossene Nomenklatur,
IM HINBLICK auf die Empfehlung des Rates vom 5. Juli 1989 *3) zur Änderung dieser Nomenklatur,
IN DER ERWÄGUNG, daß es notwendig ist, weitere Änderungen dieser Nomenklatur durchzuführen, um insbesondere der Entwicklung der Technik oder der Strukturen des internationalen Handels Rechnung zu tragen,
EMPFIEHLT den Vertragsparteien über Vorschlag des Komitees für das Harmonisierte System in Übereinstimmung mit Artikel 16 des Übereinkommens folgende Änderungen der Nomenklatur:
Änderungen der Nomenklatur
(Anm.: Es folgen die Änderungen)
*1) Aus übersetzungstechnischen Gründen werden in der Übersetzung die von den Änderungen betroffenen Nomenklaturbestandteile (Nummern, Anmerkungen usw.) oder zusammenhängende Teile von diesen zur Gänze wiedergegeben, auch wenn sich der authentische Text des Änderungsbeschlusses nur auf den geänderten Teil oder die geänderten Worte bezieht. Um in einem solchen Fall deutlicher zu machen, welche Teile der Nomenklatur durch den vorliegenden Beschluß tatsächlich geändert wurden, werden die von der Änderung betroffenen Worte und Teile durch Fettdruck hervorgehoben.
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 553/1987
*3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 220/1990
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