ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR VERHINDERUNG DER STEUERVERKÜRZUNG AUF DEM GEBIETE DER ERBSCHAFTS- UND SCHENKUNGSSTEUERN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1994-09-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 19
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Französisch

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 18 Abs. 1 des Abkommens erfolgten am 14. April bzw. 5. Juli 1994; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 18 Abs. 1 mit 1. September 1994 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Französischen Republik sind, von dem Wunsche geleitet, auf dem Gebiete der Erbschafts- und Schenkungssteuern die Doppelbesteuerung zu vermeiden und die Steuerumgehung zu verhindern, übereingekommen, ein Abkommen abzuschließen. Zu diesem Zweck haben zu ihren

Bevollmächtigten ernannt:

Der Bundespräsident der Republik Österreich:

Herrn Sektionschef Dr. Wolfgang Nolz

im Bundesministerium für Finanzen.

Der Präsident der Französischen Republik:

S. E. Herrn Andre Lewin

außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter.

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:

Artikel 1

Unter das Abkommen fallende Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen

Dieses Abkommen gilt für

a)

Nachlässe und Erbschaften, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes einen Wohnsitz in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten hatte, und

b)

Schenkungen, wenn der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung einen Wohnsitz in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten hatte.

Artikel 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Dieses Abkommen gilt:

a)

in der Französischen Republik: für Abgaben auf unentgeltliche Vermögensübergänge (droits de mutation a titre gratuit);

b)

in der Republik Österreich: für die Erbschafts- und Schenkungssteuer.

(2) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Artikel 3

Allgemeine Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

a)

umfaßt der Ausdruck „Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragstaat ist“ alle Vermögenswerte, deren Übergang oder Übertragung nach dem Recht eines Vertragstaats einer Steuer unterliegt, für die das Abkommen gilt;

b)

bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“

i)

in der Französischen Republik: den Budgetminister oder sein bevollmächtigter Vertreter;

ii) in der Republik Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder sein bevollmächtigter Vertreter.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt. Der Ausdruck „Recht dieses Staates“ bezieht sich im allgemeinen auf das bei der Abkommensanwendung den anderen Rechtszweigen dieses Staates vorgehende Steuerrecht.

Artikel 4

Steuerlicher Wohnsitz

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine Person mit Wohnsitz in einem Vertragstaat“ eine Person, deren Nachlaß oder Schenkung nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfaßt jedoch nicht eine Person, deren Nachlaß oder Schenkung in diesem Staat nur mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.

(2) Hat nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten einen Wohnsitz, so gilt folgendes:

a)

Der Wohnsitz der natürlichen Person gilt als in dem Staat gelegen, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt ihr Wohnsitz als in dem Staat gelegen, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

b)

kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt ihr Wohnsitz als in dem Staat gelegen, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c)

hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt ihr Wohnsitz als in dem Staat gelegen, dessen Staatsangehöriger sie ist;

d)

ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so werden sich die zuständigen Behörden der Vertragstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.

(3) Hat nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ihren Wohnsitz, so gilt ihr Wohnsitz als in dem Staat gelegen, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Artikel 5

Unbewegliches Vermögen

(1) Unbewegliches Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragstaat ist und das im anderen Vertragstaat liegt, darf im anderen Staat besteuert werden.

(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt; pfandrechtlich oder anders auf unbeweglichem Vermögen gesicherte Forderungen gelten nicht als unbewegliches Vermögen. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Seeschiffe, Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

(3) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ umfaßt auch Aktien, Anteile oder andere Rechte an einer Gesellschaft oder einer anderen juristischen Person, deren unmittelbar oder unter Zwischenschaltung einer oder mehrerer Gesellschaften oder anderer juristischer Personen gehaltenes Aktivvermögen hauptsächlich aus in Frankreich gelegenem unbeweglichem Vermögen oder diesbezüglichen Rechten besteht. Diese Aktien, Anteile oder anderen Rechte gelten als in Frankreich gelegen. Bei Anwendung dieser Bestimmung bleibt unbewegliches Vermögen dieser juristischen Person außer Betracht, das der industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder einer anderen betrieblichen Eigennutzung dient.

(4) Absatz 1 gilt auch für unbewegliches Vermögen eines Unternehmens und für unbewegliches Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufs oder einer sonstigen selbständigen Tätigkeit dient.

Artikel 6

Bewegliches Vermögen einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung

(1) Bewegliches Vermögen eines Unternehmens, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragstaat ist und das Betriebsvermögen einer im anderen Vertragstaat gelegenen Betriebstätte darstellt, darf im anderen Staat besteuert werden.

(2) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(3) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfaßt insbesondere:

a)

einen Ort der Leitung,

b)

eine Zweigniederlassung,

c)

eine Geschäftsstelle,

d)

eine Fabrikationsstätte,

e)

eine Werkstätte und

f)

ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.

(4) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.

(5) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten:

a)

Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

b)

Bestände von Gütern oder Waren, des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;

c)

Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

d)

eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen; oder Informationen zu beschaffen;

e)

eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;

f)

eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, daß die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

(6) Bewegliches Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragstaat ist und der Ausübung eines freien Berufes oder einer sonstigen selbständigen Tätigkeit dient und das zu einer im anderen Vertragstaat gelegenen festen Einrichtung gehört, darf im anderen Staat besteuert werden.

Artikel 7

Bewegliches körperliches Vermögen

(1) Bewegliches körperliches Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragstaat ist, das in Artikel 6 nicht behandelt wurde und in dem anderen Vertragstaat belegen ist, darf in dem anderen Vertragstaat besteuert werden.

(2) Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1 dürfen Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie diesem Betrieb dienendes bewegliches Vermögen in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

Artikel 8

Anderes Vermögen

Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragstaat ist und in den Artikeln 5, 6 und 7 nicht behandelt wurde, darf ohne Rücksicht auf seine Belegenheit nur in diesem Staat besteuert werden.

Artikel 9

Schuldenabzug

(1) Schulden, die durch das in Artikel 5 genannte Vermögen besonders gesichert sind, werden vom Wert dieses Vermögens abgezogen. Schulden, die zwar nicht durch das in Artikel 5 genannte Vermögen besonders gesichert sind, die aber im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Änderung, der Instandsetzung oder der Instandhaltung solchen Vermögens entstanden sind, werden vom Wert dieses Vermögens abgezogen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 werden Schulden, die mit einer in Artikel 6 Absatz 1 genannten Betriebstätte oder einer in Artikel 6 Absatz 6 genannten festen Einrichtung zusammenhängen, vom Wert der Betriebstätte beziehungsweise der festen Einrichtung abgezogen.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes 1 werden Schulden, die mit dem in Artikel 7 genannten beweglichen, körperlichen Vermögen zusammenhängen, vom Wert dieses Vermögens abgezogen.

(4) Die anderen Schulden werden vom Wert des Vermögens abgezogen, für das Artikel 8 gilt.

(5) Übersteigt eine Schuld den Wert des Vermögens, von dem sie in einem Vertragstaat nach den Absätzen 1, 2 oder 3 abzuziehen ist, so wird der übersteigende Betrag vom Wert des übrigen Vermögens, das in diesem Staat besteuert werden darf, abgezogen.

(6) Verbleibt in einem Vertragstaat nach den Abzügen, die auf Grund der Absätze 4 oder 5 vorzunehmen sind, ein Schuldenrest, so wird dieser vom Wert des Vermögens, das im anderen Vertragstaat besteuert werden darf, abgezogen.

(7) Ist ein Vertragstaat nach den Absätzen 1 bis 6 verpflichtet, einen höheren als nach seinem Recht vorgesehenen Schuldenabzug vorzunehmen, so gelten die genannten Absätze nur insoweit, als der andere Vertragstaat nach seinem innerstaatlichen Recht nicht verpflichtet ist, die gleichen Schulden abzuziehen.

Artikel 10

Öffentlich-rechtliche Körperschaften und gemeinnützige Einrichtungen

(1) Vorbehaltlich einer einzelfallbezogenen Verständigung zwischen den zuständigen Behörden der Vertragstaaten gelten die nach dem Recht eines Vertragstaates zugunsten dieses Staates, seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts für andere als industrielle oder gewerbliche Tätigkeiten vorgesehenen Steuerbefreiungen und -begünstigungen unter den entsprechend gleichen Bedingungen auch zugunsten des anderen Staates, dessen Gebietskörperschaften und von Körperschaften des öffentlichen Rechts mit gleicher oder entsprechender Tätigkeit.

(2) Vorbehaltlich einer einzelfallbezogenen Verständigung zwischen den zuständigen Behörden der Vertragstaaten genießen gemeinnützige Einrichtungen sowie nicht auf Gewinn gerichtete Organisationen, Vereine, Institutionen und Stiftungen, die in einem Vertragstaat errichtet oder organisiert sind und auf religiösem, wissenschaftlichem, künstlerischem, kulturellem, erzieherischem oder mildtätigem Gebiet tätig sind, in dem anderen Vertragstaat unter den in seinem Recht vorgesehenen Bedingungen die Steuerbefreiungen und -begünstigungen, die den im anderen Staat errichteten oder organisierten gleichen oder ähnlichen Einrichtungen zustehen.

Artikel 11

Vermeidung der Doppelbesteuerung

(1) Die Französische Republik vermeidet die Doppelbesteuerung wie folgt:

a)

Hat der Erblasser im Zeitpunkt des Todes oder der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung seinen Wohnsitz in Frankreich:

i)

erhebt Frankreich nach seinem innerstaatlichen Recht die Steuer vom Gesamtvermögen einschließlich des nach diesem Abkommen in Österreich zu besteuernden Vermögens und rechnet auf diese Steuer einen Betrag an, der der österreichischen Steuer entspricht, die von dem Vermögen erhoben wurde, das aus demselben Anlaß und nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden darf;

ii) Die in Absatz i) vorgesehene Anrechnung darf aber den vor der Anrechnung ermittelten Teil der französischen Steuer nicht übersteigen, der auf Vermögen entfällt, das den Grund für die Anrechnung darstellt.

b)

Hat der Erblasser im Zeitpunkt des Todes oder der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung keinen Wohnsitz in Frankreich, wird die französische Steuer auf dem nach dem Abkommen in Frankreich zu besteuernden Vermögen mit dem Steuersatz erhoben, der auf das Gesamtvermögen entfällt, das nach französischem innerstaatlichen Recht zu besteuern ist.

(2) Die Republik Österreich vermeidet die Doppelbesteuerung wie folgt:

a)

Hat der Erblasser im Zeitpunkt des Todes oder der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung seinen Wohnsitz in Österreich, nimmt Österreich das Vermögen, das aus demselben Anlaß nach diesem Abkommen in Frankreich besteuert werden darf, von der Besteuerung aus.

b)

Österreich nimmt von der Besteuerung auch das Vermögen aus, das aus Anlaß einer früheren Schenkung nach diesem Abkommen in Frankreich besteuert werden dürfte. Österreich nimmt jedoch kein Vermögen von der Besteuerung aus, das in Österreich nach Artikel 5 oder 6 des Abkommens besteuert werden konnte.

c)

In jedem Fall kann Österreich das von der Besteuerung ausgenommene Vermögen bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Vermögen einbeziehen.

Artikel 12

Verjährung

Auf dieses Abkommen gegründete Steueranrechnungsanträge und Steuerrückerstattungsanträge müssen innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach der Verwirklichung des Steuertatbestandes oder bei Ablauf dieser Frist innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Fälligkeit der anrechenbaren Steuer gestellt werden.

Artikel 13

Verständigungsverfahren

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.