Bundesgesetz, mit dem die Mineralölsteuer an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Mineralölsteuergesetz 1995)
für 1 000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl,
mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 66 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg, sofern jeweils gleichmäßig verteilt, 397 Euro;
ansonsten 425 Euro;
für 1 000 l gekennzeichnetes Gasöl (§ 9)
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg, sofern gleichmäßig verteilt, 98 Euro;
ansonsten 128 Euro;
a) für 1000 kg verflüssigte Kohlenwasserstoffe, einschließlich Erdgas (Unterposition 2711 11 00 der Kombinierten Nomenklatur) und Biogas (Unterposition 2711 19 00 der Kombinierten Nomenklatur) 88 Euro;
für 1 000 kg gasförmige Kohlenwasserstoffe, die als Treibstoff verwendet werden, ausgenommen Erdgas im Sinne des Erdgasabgabegesetzes, 261 Euro, ansonsten 43 €;
für Heizöle der Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und 2710 20 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur,
wenn sie zum Verheizen verwendet werden, für 1 000 kg 60 Euro;
ansonsten für 1 000 l
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 66 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg, sofern jeweils gleichmäßig verteilt, 397 Euro;
bb) ansonsten 425 Euro;
für 1 000 kg Flüssiggase (ausgenommen Biogas der Unterposition 2711 19 00 der Kombinierten Nomenklatur), wenn sie als Treibstoff verwendet werden, 261 €, ansonsten 43 €;
andere als die in Z 1 bis 8 angeführten Mineralöle, einschließlich der Mineralöle, auf die gemäß § 2 Abs. 8 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden sind, unterliegen demselben Steuersatz wie jene Mineralöle, denen sie nach ihrem Verwendungszweck und ihrer Beschaffenheit am nächsten stehen.
(1a) Zur Erreichung des Gehaltes an biogenen Stoffen im Sinne von Abs. 1 können Bioethanol, Fettsäuremethylester, Biogas, Biomethanol, Biodimethylether, Bio-ETBE, Bio-MTBE, synthetische Biokraftstoffe, erneuerbarer Wasserstoff und reines Pflanzenöl eingesetzt werden, wobei die Anrechnung auf den Anteil mit biogenem Ursprung beschränkt ist, insbesondere im Falle von Bio-ETBE auf einen Anteil in Höhe von 37% des beigemischten Bio-ETBE und im Falle von Bio-MTBE auf einen Anteil von 22% des beigemischten Bio-MTBE.
(2) Die Mineralölsteuer für Kraftstoffe beträgt 515 Euro für 1 000 l, wenn sie anstelle von Benzin als Treibstoff verwendet werden sollen, ansonsten 425 Euro.
(3) Die Mineralölsteuer für Heizstoffe beträgt für 1 000 l
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg, sofern gleichmäßig verteilt, 98 Euro;
ansonsten 128 Euro.
(4) Liter (l) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Liter bei +15 °C. Das Gewicht der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht des Mineralöls.
Abkürzung
MinStG 2022
zum Bezugszeitraum vgl. § 63
Steuersätze
§ 3. (1) Die Mineralölsteuer beträgt:
für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 31 (soweit der Bleigehalt 0,013 g je Liter nicht übersteigt), 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombinierten Nomenklatur
mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 46 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg, sofern jeweils gleichmäßig verteilt, 482 Euro;
ansonsten 515 Euro;
für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 31, 2710 12 51 und 2710 12 59 der Kombinierten Nomenklatur
mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 46 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg, sofern jeweils gleichmäßig verteilt, 554 Euro;
ansonsten 587 Euro;
für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 19 21 und 2710 19 25 der Kombinierten Nomenklatur, 397 Euro;
für 1 000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl,
mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 66 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg, sofern jeweils gleichmäßig verteilt, 397 Euro;
ansonsten 425 Euro;
für 1 000 l gekennzeichnetes Gasöl (§ 9)
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg, sofern gleichmäßig verteilt, 98 Euro;
ansonsten 128 Euro;
a) für 1000 kg verflüssigte Kohlenwasserstoffe, einschließlich Erdgas (Unterposition 2711 11 00 der Kombinierten Nomenklatur) und Biogas (Unterposition 2711 19 00 der Kombinierten Nomenklatur), auch wenn diese im Zeitpunkt der Abgabe oder Verwendung (§ 21 Abs. 6 und Abs. 7) wieder gasförmig sind, 88 Euro;
für 1 000 kg gasförmige Kohlenwasserstoffe, die als Treibstoff verwendet werden, ausgenommen Erdgas im Sinne des Erdgasabgabegesetzes, 261 Euro, ansonsten 43 €;
für Heizöle der Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und 2710 20 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur,
wenn sie zum Verheizen verwendet werden, für 1 000 kg 60 Euro;
ansonsten für 1 000 l
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 66 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg, sofern jeweils gleichmäßig verteilt, 397 Euro;
bb) ansonsten 425 Euro;
für 1 000 kg Flüssiggase (ausgenommen Biogas der Unterposition 2711 19 00 der Kombinierten Nomenklatur), wenn sie als Treibstoff verwendet werden, 261 €, ansonsten 43 €;
andere als die in Z 1 bis 8 angeführten Mineralöle, einschließlich der Mineralöle, auf die gemäß § 2 Abs. 8 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden sind, unterliegen demselben Steuersatz wie jene Mineralöle, denen sie nach ihrem Verwendungszweck und ihrer Beschaffenheit am nächsten stehen.
(1a) Zur Erreichung des Gehaltes an biogenen Stoffen im Sinne von Abs. 1 können Bioethanol, Fettsäuremethylester, Biogas, Biomethanol, Biodimethylether, Bio-ETBE, Bio-MTBE, synthetische Biokraftstoffe, erneuerbarer Wasserstoff und reines Pflanzenöl eingesetzt werden, wobei die Anrechnung auf den Anteil mit biogenem Ursprung beschränkt ist, insbesondere im Falle von Bio-ETBE auf einen Anteil in Höhe von 37% des beigemischten Bio-ETBE und im Falle von Bio-MTBE auf einen Anteil von 22% des beigemischten Bio-MTBE.
(2) Die Mineralölsteuer für Kraftstoffe beträgt 515 Euro für 1 000 l, wenn sie anstelle von Benzin als Treibstoff verwendet werden sollen, ansonsten 425 Euro.
(3) Die Mineralölsteuer für Heizstoffe beträgt für 1 000 l
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg, sofern gleichmäßig verteilt, 98 Euro;
ansonsten 128 Euro.
(4) Liter (l) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Liter bei +15 °C. Das Gewicht der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht des Mineralöls.
Abkürzung
MinStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).
Steuerbefreiungen
§ 4. (1) Von der Mineralölsteuer sind befreit:
Mineralöl, das als Luftfahrtbetriebsstoff an Luftfahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen aus Steuerlagern oder Zollagern abgegeben wird;
Mineralöl, das als Schiffsbetriebsstoff an Schiffahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen auf der Donau aus Steuerlagern oder Zollagern abgegeben wird;
Mineralöl, das für Zwecke der amtlichen Aufsicht oder sonstigen behördlichen Aufsicht entnommen wird;
Mineralöl, das für Zwecke des Steuerlagers (§ 25 Abs. 2) untersucht und dabei verbraucht wird;
Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe,
die zu Heizzwecken für Amtsräume oder zum Betrieb von Dienstfahrzeugen an im Steuergebiet befindliche diplomatische oder konsularische Vertretungen fremder Staaten gegenüber der Republik Österreich oder
die an ausländische Diplomaten oder Berufskonsuln, die den in lit. a angeführten Vertretungen angehören, zum Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;
Flüssiggas und Methan, die zum Verheizen bestimmt sind, oder Flüssiggas, das als Treibstoff für im Ortslinienverkehr eingesetzte Kraftfahrzeuge verwendet wird. Ortslinienverkehr ist der zugelassene Verkehr auf Linien, deren Anfangs- und Endpunkte innerhalb desselben Gemeindegebietes oder innerhalb aneinandergrenzender Gemeindegebiete liegen und Haltestellen zum Ein- und Aussteigen nur innerhalb dieser Gemeindegebiete bestehen. Als Ortslinienverkehr gilt ferner der Verkehr auf Linien, die sich auch auf nicht unmittelbar aneinandergrenzende Gemeinden erstrecken, wenn diese zueinander im Verhältnis von Wohngemeinden zu Betriebsgemeinden stehen und die Gesamtstrecke der Kraftfahrlinie 25 km nicht übersteigt;
Kraftstoffe, die aus biogenen Stoffen in Anlagen hergestellt werden, welche überwiegend der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen, soweit die Kraftstoffe ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden;
Mineralöl, das von Inhabern eines Herstellungsbetriebes (§ 26 Abs. 1) zur Aufrechterhaltung dieses Betriebes, jedoch nicht als Treibstoff in Beförderungsmitteln verwendet wird;
Mineralöl der im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 6 bezeichneten Art, das zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen oder zur Herstellung eines Mineralöls zum Verheizen verwendet werden soll, wenn es auf Grund eines Freischeines (§ 12 Abs. 1) eingeführt, abgegeben oder in einem Steuerlager zu einem solchen Zweck verwendet wird;
andere als die im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 8 angeführten Mineralöle, die nicht als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen verwendet werden sollen;
Erdgas, Flüssiggas und Methan, die bei der Erzeugung von elektrischer Energie verwendet werden.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch
Verordnung
im Falle der Einfuhr von Mineralöl, Kraftstoffen oder Heizstoffen deren Steuerfreiheit unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1) und anderen von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll oder den Verbrauchsteuern befreit werden können,
die steuerfreie Verbringung von Mineralöl, Kraftstoffen oder Heizstoffen aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet unter den Voraussetzungen zu regeln, unter denen eine steuerfreie Einfuhr nach Z 1 erlaubt ist,
den steuerfreien Bezug von Mineralöl, Kraftstoffen oder Heizstoffen zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge zu regeln,
die Mineralölsteuer von der Eingangsabgabenfreiheit nach § 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes auszunehmen, soweit dies zur Umsetzung der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften oder zur Gewährleistung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erforderlich ist.
Abkürzung
MinStG 2022
Steuerbefreiungen
§ 4. (1) Von der Mineralölsteuer sind befreit:
Mineralöl, das als Luftfahrtbetriebsstoff an Luftfahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen aus Steuerlagern oder Zollagern abgegeben wird;
Mineralöl, das als Schiffsbetriebsstoff an Schiffahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen auf der Donau oder auf dem Bodensee aus Steuerlagern oder Zollagern abgegeben wird;
Mineralöl, das für Zwecke der amtlichen Aufsicht oder sonstigen behördlichen Aufsicht entnommen wird;
Mineralöl, das für Zwecke des Steuerlagers (§ 25 Abs. 2) untersucht und dabei verbraucht wird;
Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe,
die zu Heizzwecken für Amtsräume oder zum Betrieb von Dienstfahrzeugen an im Steuergebiet befindliche diplomatische oder konsularische Vertretungen fremder Staaten gegenüber der Republik Österreich oder
die an ausländische Diplomaten oder Berufskonsuln, die den in lit. a angeführten Vertretungen angehören, zum Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;
Flüssiggas und Methan, die zum Verheizen bestimmt sind, oder Flüssiggas, das als Treibstoff für im Ortslinienverkehr eingesetzte Kraftfahrzeuge verwendet wird. Ortslinienverkehr ist der zugelassene Verkehr auf Linien, deren Anfangs- und Endpunkte innerhalb desselben Gemeindegebietes oder innerhalb aneinandergrenzender Gemeindegebiete liegen und Haltestellen zum Ein- und Aussteigen nur innerhalb dieser Gemeindegebiete bestehen. Als Ortslinienverkehr gilt ferner der Verkehr auf Linien, die sich auch auf nicht unmittelbar aneinandergrenzende Gemeinden erstrecken, wenn diese zueinander im Verhältnis von Wohngemeinden zu Betriebsgemeinden stehen und die Gesamtstrecke der Kraftfahrlinie 25 km nicht übersteigt;
Kraftstoffe, die aus biogenen Stoffen in Anlagen hergestellt werden, welche überwiegend der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen, soweit die Kraftstoffe ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden;
Mineralöl, das von Inhabern eines Herstellungsbetriebes (§ 26 Abs. 1) zur Aufrechterhaltung dieses Betriebes, jedoch nicht als Treibstoff in Beförderungsmitteln verwendet wird;
Mineralöl der im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 6 bezeichneten Art, das zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen oder zur Herstellung eines Mineralöls zum Verheizen verwendet werden soll, wenn es auf Grund eines Freischeines (§ 12 Abs. 1) eingeführt, abgegeben oder in einem Steuerlager zu einem solchen Zweck verwendet wird;
andere als die im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 8 angeführten Mineralöle, die nicht als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen verwendet werden sollen;
gasförmige Kohlenwasserstoffe, die bei der Verwertung von Abfällen aus der Verarbeitung landwirtschaftlicher Rohstoffe oder bei der Tierhaltung, bei der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen und als Treibstoffe oder zum Verheizen verwendet werden;
gebrauchte Mineralöle (Altöle), die entweder unmittelbar nach der Rückgewinnung oder nach einer Aufbereitung zum Verheizen verwendet werden.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch
Verordnung
im Falle der Einfuhr von Mineralöl, Kraftstoffen oder Heizstoffen deren Steuerfreiheit unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1) und anderen von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll oder den Verbrauchsteuern befreit werden können,
die steuerfreie Verbringung von Mineralöl, Kraftstoffen oder Heizstoffen aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet unter den Voraussetzungen zu regeln, unter denen eine steuerfreie Einfuhr nach Z 1 erlaubt ist,
den steuerfreien Bezug von Mineralöl, Kraftstoffen oder Heizstoffen zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge zu regeln,
die Mineralölsteuer von der Eingangsabgabenfreiheit nach § 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes auszunehmen, soweit dies zur Umsetzung der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften oder zur Gewährleistung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erforderlich ist.
Abkürzung
MinStG 2022
Steuerbefreiungen
§ 4. (1) Von der Mineralölsteuer sind befreit:
Mineralöl, das als Luftfahrtbetriebsstoff an Luftfahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen aus Steuerlagern oder Zollagern abgegeben wird;
Mineralöl, das als Schiffsbetriebsstoff an Schiffahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen auf der Donau oder auf dem Bodensee aus Steuerlagern oder Zollagern abgegeben wird;
Mineralöl, das für Zwecke der amtlichen Aufsicht oder sonstigen behördlichen Aufsicht entnommen wird;
Mineralöl, das für Zwecke des Steuerlagers (§ 25 Abs. 2) untersucht und dabei verbraucht wird;
Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe,
die zu Heizzwecken für Amtsräume oder zum Betrieb von Dienstfahrzeugen an im Steuergebiet befindliche diplomatische oder konsularische Vertretungen fremder Staaten gegenüber der Republik Österreich oder
die an ausländische Diplomaten oder Berufskonsuln, die den in lit. a angeführten Vertretungen angehören, zum Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;
Flüssiggas, das als Treibstoff für im Ortslinienverkehr eingesetzte Kraftfahrzeuge verwendet wird. Ortslinienverkehr ist der zugelassene Verkehr auf Linien, deren Anfangs- und Endpunkte innerhalb desselben Gemeindegebietes oder innerhalb aneinandergrenzender Gemeindegebiete liegen und Haltestellen zum Ein- und Aussteigen nur innerhalb dieser Gemeindegebiete bestehen. Als Ortslinienverkehr gilt ferner der Verkehr auf Linien, die sich auch auf nicht unmittelbar aneinandergrenzende Gemeinden erstrecken, wenn diese zueinander im Verhältnis von Wohngemeinden zu Betriebsgemeinden stehen und die Gesamtstrecke der Kraftfahrlinie 25 km nicht übersteigt;
Kraftstoffe, die aus biogenen Stoffen in Anlagen hergestellt werden, welche überwiegend der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen, soweit die Kraftstoffe ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden;
Mineralöl, das von Inhabern eines Herstellungsbetriebes (§ 26 Abs. 1) zur Aufrechterhaltung dieses Betriebes, jedoch nicht als Treibstoff in Beförderungsmitteln verwendet wird;
Mineralöl
der im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4, Z 7 und Z 8 bezeichneten Art, das zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen oder zur Herstellung eines Mineralöls zum Verheizen verwendet werden soll, oder
das im Rahmen von chemischen Reduktionsverfahren in Hochöfen eingeblasen und als Zusatz zu dem als Hauptbrennstoff verwendeten Koks eingesetzt wird oder
der im § 2 Abs. 5 bezeichneten Art, das bei der Erzeugung elektrischer Energie verwendet wird,
wenn es auf Grund eines Freischeines (§ 12 Abs. 1) eingeführt, abgegeben oder in einem Steuerlager zu einem solchen Zweck verwendet wird;
andere als die im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 8 angeführten Mineralöle, die nicht als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen verwendet werden sollen;
gasförmige Kohlenwasserstoffe, die bei der Verwertung von Abfällen aus der Verarbeitung landwirtschaftlicher Rohstoffe oder bei der Tierhaltung, bei der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen und als Treibstoffe oder zum Verheizen verwendet werden;
gebrauchte Mineralöle (Altöle), die entweder unmittelbar nach der Rückgewinnung oder nach einer Aufbereitung zum Verheizen verwendet werden.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch
Verordnung
im Falle der Einfuhr von Mineralöl, Kraftstoffen oder Heizstoffen deren Steuerfreiheit unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1) und anderen von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll oder den Verbrauchsteuern befreit werden können,
die steuerfreie Verbringung von Mineralöl, Kraftstoffen oder Heizstoffen aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet unter den Voraussetzungen zu regeln, unter denen eine steuerfreie Einfuhr nach Z 1 erlaubt ist,
den steuerfreien Bezug von Mineralöl, Kraftstoffen oder Heizstoffen zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge zu regeln,
die Mineralölsteuer von der Eingangsabgabenfreiheit nach § 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes auszunehmen, soweit dies zur Umsetzung der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften oder zur Gewährleistung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erforderlich ist.
Abkürzung
MinStG 2022
Steuerbefreiungen
§ 4. (1) Von der Mineralölsteuer sind befreit:
Mineralöl, das als Luftfahrtbetriebsstoff an Luftfahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen aus Steuerlagern oder Zollagern abgegeben wird;
Mineralöl, das als Schiffsbetriebsstoff an Schiffahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen auf der Donau oder auf dem Bodensee aus Steuerlagern oder Zollagern abgegeben wird;
Mineralöl, das für Zwecke der amtlichen Aufsicht oder sonstigen behördlichen Aufsicht entnommen wird;
Mineralöl, das für Zwecke des Steuerlagers (§ 25 Abs. 2) untersucht und dabei verbraucht wird;
Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe,
die zu Heizzwecken für Amtsräume oder zum Betrieb von Dienstfahrzeugen an im Steuergebiet befindliche diplomatische oder konsularische Vertretungen fremder Staaten gegenüber der Republik Österreich oder
die an ausländische Diplomaten oder Berufskonsuln, die den in lit. a angeführten Vertretungen angehören, zum Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;
Flüssiggas, das als Treibstoff für im Ortslinienverkehr eingesetzte Kraftfahrzeuge verwendet wird. Ortslinienverkehr ist der zugelassene Verkehr auf Linien, deren Anfangs- und Endpunkte innerhalb desselben Gemeindegebietes oder innerhalb aneinandergrenzender Gemeindegebiete liegen und Haltestellen zum Ein- und Aussteigen nur innerhalb dieser Gemeindegebiete bestehen. Als Ortslinienverkehr gilt ferner der Verkehr auf Linien, die sich auch auf nicht unmittelbar aneinandergrenzende Gemeinden erstrecken, wenn diese zueinander im Verhältnis von Wohngemeinden zu Betriebsgemeinden stehen und die Gesamtstrecke der Kraftfahrlinie 25 km nicht übersteigt;
Kraftstoffe, die aus biogenen Stoffen in Anlagen hergestellt werden, welche überwiegend der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen, soweit die Kraftstoffe ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden;
Mineralöl, das von Inhabern eines Herstellungsbetriebes (§ 26 Abs. 1) zur Aufrechterhaltung dieses Betriebes, jedoch nicht als Treibstoff in Beförderungsmitteln verwendet wird;
Mineralöl
der im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4, Z 7 und Z 8 bezeichneten Art, das zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen oder zur Herstellung eines Mineralöls zum Verheizen verwendet werden soll, oder
das im Rahmen von chemischen Reduktionsverfahren in Hochöfen eingeblasen und als Zusatz zu dem als Hauptbrennstoff verwendeten Koks eingesetzt wird oder
der im § 2 Abs. 5 und im § 3 Abs. 1 Z 7 bezeichneten Art, das zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet werden soll,
wenn es auf Grund eines Freischeines (§ 12 Abs. 1) eingeführt, abgegeben oder in einem Steuerlager zu einem solchen Zweck verwendet wird;
andere als die im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 8 angeführten Mineralöle, die nicht als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen verwendet werden sollen;
gasförmige Kohlenwasserstoffe, die bei der Verwertung von Abfällen aus der Verarbeitung landwirtschaftlicher Rohstoffe oder bei der Tierhaltung, bei der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen und als Treibstoffe oder zum Verheizen verwendet werden;
gebrauchte Mineralöle (Altöle), die entweder unmittelbar nach der Rückgewinnung oder nach einer Aufbereitung zum Verheizen verwendet werden.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch
Verordnung
im Falle der Einfuhr von Mineralöl, Kraftstoffen oder Heizstoffen deren Steuerfreiheit unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1) und anderen von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll oder den Verbrauchsteuern befreit werden können,
die steuerfreie Verbringung von Mineralöl, Kraftstoffen oder Heizstoffen aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet unter den Voraussetzungen zu regeln, unter denen eine steuerfreie Einfuhr nach Z 1 erlaubt ist,
den steuerfreien Bezug von Mineralöl, Kraftstoffen oder Heizstoffen zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge zu regeln,
die Mineralölsteuer von der Eingangsabgabenfreiheit nach § 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes auszunehmen, soweit dies zur Umsetzung der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften oder zur Gewährleistung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erforderlich ist.
Abkürzung
MinStG 2022
Zum Bezugszeitraum vgl. § 64c Abs. 2 idF BGBl. Nr. 427/1996.
Steuerbefreiungen
§ 4. (1) Von der Mineralölsteuer sind befreit:
Mineralöl, das als Luftfahrtbetriebsstoff an Luftfahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen oder für sonstige gewerbsmäßige Dienstleistungen, die mittels eines Luftfahrzeuges entgeltlich erbracht werden, aus Steuerlagern oder Zollagern abgegeben wird;
Mineralöl, das als Schiffsbetriebsstoff an Schiffahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen (einschließlich Werksverkehr) auf der Donau oder auf dem Bodensee aus Steuerlagern oder Zollagern abgegeben wird;
Mineralöl, das für Zwecke der amtlichen Aufsicht oder sonstigen behördlichen Aufsicht entnommen wird;
Mineralöl, das für Zwecke des Steuerlagers (§ 25 Abs. 2) untersucht und dabei verbraucht wird;
Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe,
die zu Heizzwecken für Missionsräume oder zum Betrieb von Dienstfahrzeugen an im Steuergebiet befindliche diplomatische oder konsularische Vertretungen fremder Staaten gegenüber der Republik Österreich oder
die an ausländische Diplomaten oder Berufskonsuln, die den in lit. a angeführten Vertretungen angehören, zum Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;
Flüssiggas, das als Treibstoff für im Ortslinienverkehr eingesetzte Kraftfahrzeuge verwendet wird. Ortslinienverkehr ist der zugelassene Verkehr auf Linien, deren Anfangs- und Endpunkte innerhalb desselben Gemeindegebietes oder innerhalb aneinandergrenzender Gemeindegebiete liegen und Haltestellen zum Ein- und Aussteigen nur innerhalb dieser Gemeindegebiete bestehen. Als Ortslinienverkehr gilt ferner der Verkehr auf Linien, die sich auch auf nicht unmittelbar aneinandergrenzende Gemeinden erstrecken, wenn diese zueinander im Verhältnis von Wohngemeinden zu Betriebsgemeinden stehen und die Gesamtstrecke der Kraftfahrlinie 25 km nicht übersteigt;
Kraftstoffe, die aus biogenen Stoffen in Anlagen hergestellt werden, welche überwiegend der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen, soweit die Kraftstoffe ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden;
Mineralöl, das von Inhabern eines Herstellungsbetriebes (§ 26 Abs. 1) zur Aufrechterhaltung dieses Betriebes, jedoch nicht als Treibstoff in Beförderungsmitteln verwendet wird;
Mineralöl
der im § 2 Abs. 8 Z 1 bis 4 bezeichneten Art, das zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen oder zur Herstellung eines Mineralöls zum Verheizen verwendet werden soll, oder
das im Rahmen von chemischen Reduktionsverfahren in Hochöfen eingeblasen und als Zusatz zu dem als Hauptbrennstoff verwendeten Koks eingesetzt werden soll,
der im § 2 Abs. 5 und im § 3 Abs. 1 Z 7 bezeichneten Art, das zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet werden soll,
wenn es auf Grund eines Freischeines (§ 12 Abs. 1) eingeführt, abgegeben oder in einem Steuerlager zu einem solchen Zweck oder in einem Verwendungsbetrieb (§ 12 Abs. 2) zu dem bewilligten Zweck verwendet wird;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 427/1996)
gasförmige Kohlenwasserstoffe, die bei der Verwertung von Abfällen aus der Verarbeitung landwirtschaftlicher Rohstoffe oder bei der Tierhaltung, bei der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen und als Treibstoffe oder zum Verheizen verwendet werden;
gebrauchte Mineralöle (Altöle), die entweder unmittelbar nach der Rückgewinnung oder nach einer Aufbereitung zum Verheizen verwendet werden.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch
Verordnung
im Falle der Einfuhr von Mineralöl, Kraftstoffen oder Heizstoffen deren Steuerfreiheit unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1) und anderen von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll oder den Verbrauchsteuern befreit werden können,
die steuerfreie Verbringung von Mineralöl, Kraftstoffen oder Heizstoffen aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet unter den Voraussetzungen zu regeln, unter denen eine steuerfreie Einfuhr nach Z 1 erlaubt ist,
den steuerfreien Bezug von Mineralöl, Kraftstoffen und Heizstoffen im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge und den Bezug von Mineralöl unter Steueraussetzung durch nach Artikel 23 Abs. 1 der im § 1 Abs. 3 genannten Richtlinie begünstigte Personen und Einrichtungen zu regeln sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,
die Mineralölsteuer von der Eingangsabgabenfreiheit nach § 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes auszunehmen, soweit dies zur Umsetzung der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften oder zur Gewährleistung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erforderlich ist.
Abkürzung
MinStG 2022
Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 7
vgl. § 64d Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 106/1999
Steuerbefreiungen
§ 4. (1) Von der Mineralölsteuer sind befreit:
Mineralöl, das als Luftfahrtbetriebsstoff an Luftfahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen oder für sonstige gewerbsmäßige Dienstleistungen, die mittels eines Luftfahrzeuges entgeltlich erbracht werden, aus Steuerlagern oder Zollagern abgegeben wird;
Mineralöl, das als Schiffsbetriebsstoff an Schiffahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen (einschließlich Werksverkehr) auf der Donau oder auf dem Bodensee aus Steuerlagern oder Zollagern abgegeben wird;
Mineralöl, das für Zwecke der amtlichen Aufsicht oder sonstigen behördlichen Aufsicht entnommen wird;
Mineralöl, das für Zwecke des Steuerlagers (§ 25 Abs. 2) untersucht und dabei verbraucht wird;
Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe,
die zu Heizzwecken für Missionsräume oder zum Betrieb von Dienstfahrzeugen an im Steuergebiet befindliche diplomatische oder konsularische Vertretungen fremder Staaten gegenüber der Republik Österreich oder
die an ausländische Diplomaten oder Berufskonsuln, die den in lit. a angeführten Vertretungen angehören, zum Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;
Flüssiggas, das als Treibstoff für im Ortslinienverkehr eingesetzte Kraftfahrzeuge verwendet wird. Ortslinienverkehr ist der zugelassene Verkehr auf Linien, deren Anfangs- und Endpunkte innerhalb desselben Gemeindegebietes oder innerhalb aneinandergrenzender Gemeindegebiete liegen und Haltestellen zum Ein- und Aussteigen nur innerhalb dieser Gemeindegebiete bestehen. Als Ortslinienverkehr gilt ferner der Verkehr auf Linien, die sich auch auf nicht unmittelbar aneinandergrenzende Gemeinden erstrecken, wenn diese zueinander im Verhältnis von Wohngemeinden zu Betriebsgemeinden stehen und die Gesamtstrecke der Kraftfahrlinie 25 km nicht übersteigt;
Kraftstoffe ausschließlich aus biogenen Stoffen;
Mineralöl, das von Inhabern eines Herstellungsbetriebes (§ 26 Abs. 1) zur Aufrechterhaltung dieses Betriebes, jedoch nicht als Treibstoff in Beförderungsmitteln verwendet wird;
Mineralöl
der im § 2 Abs. 8 Z 1 bis 4 bezeichneten Art, das zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen oder zur Herstellung eines Mineralöls zum Verheizen verwendet werden soll, oder
das im Rahmen von chemischen Reduktionsverfahren in Hochöfen eingeblasen und als Zusatz zu dem als Hauptbrennstoff verwendeten Koks eingesetzt werden soll,
der im § 2 Abs. 5 und im § 3 Abs. 1 Z 7 bezeichneten Art, das zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet werden soll,
wenn es auf Grund eines Freischeines (§ 12 Abs. 1) eingeführt, abgegeben oder in einem Steuerlager zu einem solchen Zweck oder in einem Verwendungsbetrieb (§ 12 Abs. 2) zu dem bewilligten Zweck verwendet wird;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 427/1996)
gasförmige Kohlenwasserstoffe, die bei der Verwertung von Abfällen aus der Verarbeitung landwirtschaftlicher Rohstoffe oder bei der Tierhaltung, bei der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen und als Treibstoffe oder zum Verheizen verwendet werden;
gebrauchte Mineralöle (Altöle), die entweder unmittelbar nach der Rückgewinnung oder nach einer Aufbereitung zum Verheizen verwendet werden.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch
Verordnung
im Falle der Einfuhr von Mineralöl, Kraftstoffen oder Heizstoffen deren Steuerfreiheit unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1) und anderen von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll oder den Verbrauchsteuern befreit werden können,
die steuerfreie Verbringung von Mineralöl, Kraftstoffen oder Heizstoffen aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet unter den Voraussetzungen zu regeln, unter denen eine steuerfreie Einfuhr nach Z 1 erlaubt ist,
den steuerfreien Bezug von Mineralöl, Kraftstoffen und Heizstoffen im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge und den Bezug von Mineralöl unter Steueraussetzung durch nach Artikel 23 Abs. 1 der im § 1 Abs. 3 genannten Richtlinie begünstigte Personen und Einrichtungen zu regeln sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,
die Mineralölsteuer von der Eingangsabgabenfreiheit nach § 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes auszunehmen, soweit dies zur Umsetzung der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften oder zur Gewährleistung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erforderlich ist.
Abkürzung
MinStG 2022
Steuerbefreiungen
§ 4. (1) Von der Mineralölsteuer sind befreit:
Mineralöl, das als Luftfahrtbetriebsstoff an Luftfahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen oder für sonstige gewerbsmäßige Dienstleistungen, die mittels eines Luftfahrzeuges entgeltlich erbracht werden, aus Steuerlagern oder Zollagern abgegeben wird;
Mineralöl, das als Schiffsbetriebsstoff an Schiffahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen (einschließlich Werksverkehr) auf der Donau oder auf dem Bodensee aus Steuerlagern oder Zollagern abgegeben wird und Kraftstoffe, die an solche Unternehmen zum Einsatz zu diesen Zwecken auf diesen Gewässern abgegeben werden;
Mineralöl, das für Zwecke der amtlichen Aufsicht oder sonstigen behördlichen Aufsicht entnommen wird;
Mineralöl, das für Zwecke des Steuerlagers (§ 25 Abs. 2) untersucht und dabei verbraucht wird;
Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe,
die zu Heizzwecken für Missionsräume oder zum Betrieb von Dienstfahrzeugen an im Steuergebiet befindliche diplomatische oder konsularische Vertretungen fremder Staaten gegenüber der Republik Österreich oder
die an ausländische Diplomaten oder Berufskonsuln, die den in lit. a angeführten Vertretungen angehören, zum Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;
Flüssiggas, das als Treibstoff für im Ortslinienverkehr eingesetzte Kraftfahrzeuge verwendet wird. Ortslinienverkehr ist der zugelassene Verkehr auf Linien, deren Anfangs- und Endpunkte innerhalb desselben Gemeindegebietes oder innerhalb aneinandergrenzender Gemeindegebiete liegen und Haltestellen zum Ein- und Aussteigen nur innerhalb dieser Gemeindegebiete bestehen. Als Ortslinienverkehr gilt ferner der Verkehr auf Linien, die sich auch auf nicht unmittelbar aneinandergrenzende Gemeinden erstrecken, wenn diese zueinander im Verhältnis von Wohngemeinden zu Betriebsgemeinden stehen und die Gesamtstrecke der Kraftfahrlinie 25 km nicht übersteigt;
Kraftstoffe ausschließlich aus biogenen Stoffen;
Mineralöl, das vom Inhaber eines Herstellungsbetriebes, der über eine Bewilligung nach § 27 Abs. 1 verfügt und in dem überwiegend Mineralöl im Sinne von § 2 Abs. 1 hergestellt wird, zur Aufrechterhaltung dieses Betriebes, jedoch nicht als Treibstoff in Beförderungsmitteln verwendet wird;
Mineralöl
der im § 2 Abs. 8 Z 1 bis 4 bezeichneten Art, das zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen oder zur Herstellung eines Mineralöls zum Verheizen verwendet werden soll, oder
das im Rahmen von chemischen Reduktionsverfahren in Hochöfen eingeblasen und als Zusatz zu dem als Hauptbrennstoff verwendeten Koks eingesetzt werden soll,
der im § 2 Abs. 5 und im § 3 Abs. 1 Z 7 bezeichneten Art, das zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet werden soll,
wenn es auf Grund eines Freischeines (§ 12 Abs. 1) eingeführt, abgegeben oder in einem Steuerlager zu einem solchen Zweck oder in einem Verwendungsbetrieb (§ 12 Abs. 2) zu dem bewilligten Zweck verwendet wird;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 427/1996)
gasförmige Kohlenwasserstoffe, die bei der Verwertung von Abfällen aus der Verarbeitung landwirtschaftlicher Rohstoffe oder bei der Tierhaltung, bei der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen und als Treibstoffe oder zum Verheizen verwendet werden;
gebrauchte Mineralöle im Sinne von § 2 Abs. 1 (Altöle), die entweder unmittelbar nach der Rückgewinnung oder nach einer Aufbereitung zum Verheizen oder zu einem nach Z 9 lit. a begünstigten Zweck verwendet werden.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch
Verordnung
im Falle der Einfuhr von Mineralöl, Kraftstoffen oder Heizstoffen deren Steuerfreiheit unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1) und anderen von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll oder den Verbrauchsteuern befreit werden können,
die steuerfreie Verbringung von Mineralöl, Kraftstoffen oder Heizstoffen aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet unter den Voraussetzungen zu regeln, unter denen eine steuerfreie Einfuhr nach Z 1 erlaubt ist,
den steuerfreien Bezug von Mineralöl, Kraftstoffen und Heizstoffen im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge und den Bezug von Mineralöl unter Steueraussetzung durch nach Artikel 23 Abs. 1 der im § 1 Abs. 3 genannten Richtlinie begünstigte Personen und Einrichtungen zu regeln sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,
die Mineralölsteuer von der Eingangsabgabenfreiheit nach § 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes auszunehmen, soweit dies zur Umsetzung der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften oder zur Gewährleistung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erforderlich ist.
Abkürzung
MinStG 2022
Steuerbefreiungen
§ 4. (1) Von der Mineralölsteuer sind befreit:
Mineralöl, das als Luftfahrtbetriebsstoff an Luftfahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen oder für sonstige gewerbsmäßige Dienstleistungen, die mittels eines Luftfahrzeuges entgeltlich erbracht werden, aus Steuerlagern oder Zollagern abgegeben wird;
Mineralöl, das als Schiffsbetriebsstoff an Schiffahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen (einschließlich Werksverkehr) auf der Donau oder auf dem Bodensee aus Steuerlagern oder Zollagern abgegeben wird und Kraftstoffe, die an solche Unternehmen zum Einsatz zu diesen Zwecken auf diesen Gewässern abgegeben werden;
Mineralöl, das für Zwecke der amtlichen Aufsicht oder sonstigen behördlichen Aufsicht entnommen wird;
Mineralöl, das für Zwecke des Steuerlagers (§ 25 Abs. 2) untersucht und dabei verbraucht wird;
Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe,
die zu Heizzwecken für Missionsräume oder zum Betrieb von Dienstfahrzeugen an im Steuergebiet befindliche diplomatische oder konsularische Vertretungen fremder Staaten gegenüber der Republik Österreich oder
die an ausländische Diplomaten oder Berufskonsuln, die den in lit. a angeführten Vertretungen angehören, zum Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;
Flüssiggas, das als Treibstoff für im Ortslinienverkehr eingesetzte Kraftfahrzeuge verwendet wird. Ortslinienverkehr ist der zugelassene Verkehr auf Linien, deren Anfangs- und Endpunkte innerhalb desselben Gemeindegebietes oder innerhalb aneinandergrenzender Gemeindegebiete liegen und Haltestellen zum Ein- und Aussteigen nur innerhalb dieser Gemeindegebiete bestehen. Als Ortslinienverkehr gilt ferner der Verkehr auf Linien, die sich auch auf nicht unmittelbar aneinandergrenzende Gemeinden erstrecken, wenn diese zueinander im Verhältnis von Wohngemeinden zu Betriebsgemeinden stehen und die Gesamtstrecke der Kraftfahrlinie 25 km nicht übersteigt;
Mineralöl ausschließlich aus biogenen Stoffen, auch wenn diesen Kleinstmengen anderer Stoffe zum Verbessern oder Denaturieren beigemischt wurden, wobei im Falle von Bio-ETBE die Befreiung auf einen Anteil in Höhe von 47% und im Falle von Bio-MTBE auf einen Anteil von 36% beschränkt ist;
Mineralöl, das vom Inhaber eines Herstellungsbetriebes, der über eine Bewilligung nach § 27 Abs. 1 verfügt und in dem überwiegend Mineralöl im Sinne von § 2 Abs. 1 hergestellt wird, zur Aufrechterhaltung dieses Betriebes, jedoch nicht als Treibstoff in Beförderungsmitteln verwendet wird;
Mineralöl
der im § 2 Abs. 8 Z 1 bis 4 bezeichneten Art, das zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen oder zur Herstellung eines Mineralöls zum Verheizen verwendet werden soll, oder
das im Rahmen von chemischen Reduktionsverfahren in Hochöfen eingeblasen und als Zusatz zu dem als Hauptbrennstoff verwendeten Koks eingesetzt werden soll,
der im § 2 Abs. 5 und im § 3 Abs. 1 Z 7 bezeichneten Art, das zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet werden soll,
wenn es auf Grund eines Freischeines (§ 12 Abs. 1) eingeführt, abgegeben oder in einem Steuerlager zu einem solchen Zweck oder in einem Verwendungsbetrieb (§ 12 Abs. 2) zu dem bewilligten Zweck verwendet wird;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 427/1996)
gasförmige Kohlenwasserstoffe, die bei der Verwertung von Abfällen aus der Verarbeitung landwirtschaftlicher Rohstoffe oder bei der Tierhaltung, bei der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen und als Treibstoffe oder zum Verheizen verwendet werden;
gebrauchte Mineralöle im Sinne von § 2 Abs. 1 (Altöle), die entweder unmittelbar nach der Rückgewinnung oder nach einer Aufbereitung zum Verheizen oder zu einem nach Z 9 lit. a begünstigten Zweck verwendet werden.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch
Verordnung
im Falle der Einfuhr von Mineralöl, Kraftstoffen oder Heizstoffen deren Steuerfreiheit unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1) und anderen von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll oder den Verbrauchsteuern befreit werden können,
die steuerfreie Verbringung von Mineralöl, Kraftstoffen oder Heizstoffen aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet unter den Voraussetzungen zu regeln, unter denen eine steuerfreie Einfuhr nach Z 1 erlaubt ist,
den steuerfreien Bezug von Mineralöl, Kraftstoffen und Heizstoffen im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge und den Bezug von Mineralöl unter Steueraussetzung durch nach Artikel 23 Abs. 1 der im § 1 Abs. 3 genannten Richtlinie begünstigte Personen und Einrichtungen zu regeln sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,
die Mineralölsteuer von der Eingangsabgabenfreiheit nach § 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes auszunehmen, soweit dies zur Umsetzung der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften oder zur Gewährleistung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erforderlich ist.
Abkürzung
MinStG 2022
Steuerbefreiungen
§ 4. (1) Von der Mineralölsteuer sind befreit:
Mineralöl, das als Luftfahrtbetriebsstoff an Luftfahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen oder für sonstige gewerbsmäßige Dienstleistungen, die mittels eines Luftfahrzeuges erbracht werden, aus Steuerlagern oder Zollagern abgegeben wird;
Mineralöl, das als Schiffsbetriebsstoff an Schiffahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen (einschließlich Werksverkehr) auf der Donau oder auf dem Bodensee aus Steuerlagern oder Zollagern abgegeben wird und Kraftstoffe, die an solche Unternehmen zum Einsatz zu diesen Zwecken auf diesen Gewässern abgegeben werden;
Mineralöl, das für Zwecke der amtlichen Aufsicht oder sonstigen behördlichen Aufsicht entnommen wird;
Mineralöl, das für Zwecke des Steuerlagers (§ 25 Abs. 2) untersucht und dabei verbraucht wird;
Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe,
die zu Heizzwecken für Missionsräume oder zum Betrieb von Dienstfahrzeugen an im Steuergebiet befindliche diplomatische oder konsularische Vertretungen fremder Staaten gegenüber der Republik Österreich oder
die an ausländische Diplomaten oder Berufskonsuln, die den in lit. a angeführten Vertretungen angehören, zum Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;
Flüssiggas, das als Treibstoff für im Ortslinienverkehr eingesetzte Kraftfahrzeuge verwendet wird. Ortslinienverkehr ist der zugelassene Verkehr auf Linien, deren Anfangs- und Endpunkte innerhalb desselben Gemeindegebietes oder innerhalb aneinandergrenzender Gemeindegebiete liegen und Haltestellen zum Ein- und Aussteigen nur innerhalb dieser Gemeindegebiete bestehen. Als Ortslinienverkehr gilt ferner der Verkehr auf Linien, die sich auch auf nicht unmittelbar aneinandergrenzende Gemeinden erstrecken, wenn diese zueinander im Verhältnis von Wohngemeinden zu Betriebsgemeinden stehen und die Gesamtstrecke der Kraftfahrlinie 25 km nicht übersteigt;
Mineralöl ausschließlich aus biogenen Stoffen, auch wenn diesen Kleinstmengen anderer Stoffe zum Verbessern oder Denaturieren beigemischt wurden, wobei im Falle von Bio-ETBE die Befreiung auf einen Anteil in Höhe von 47% und im Falle von Bio-MTBE auf einen Anteil von 36% beschränkt ist;
Mineralöl, das vom Inhaber eines Herstellungsbetriebes, der über eine Bewilligung nach § 27 Abs. 1 verfügt und in dem überwiegend Mineralöl im Sinne von § 2 Abs. 1 hergestellt wird, zur Aufrechterhaltung dieses Betriebes, jedoch nicht als Treibstoff in Beförderungsmitteln verwendet wird;
Mineralöl
der im § 2 Abs. 8 Z 1 bis 4 bezeichneten Art, das zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen oder zur Herstellung eines Mineralöls zum Verheizen verwendet werden soll, oder
das im Rahmen von chemischen Reduktionsverfahren in Hochöfen eingeblasen und als Zusatz zu dem als Hauptbrennstoff verwendeten Koks eingesetzt werden soll,
der im § 2 Abs. 5 und im § 3 Abs. 1 Z 7 bezeichneten Art, das zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet werden soll,
wenn es auf Grund eines Freischeines (§ 12 Abs. 1) eingeführt, abgegeben oder in einem Steuerlager zu einem solchen Zweck oder in einem Verwendungsbetrieb (§ 12 Abs. 2) zu dem bewilligten Zweck verwendet wird;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 427/1996)
gasförmige Kohlenwasserstoffe, die bei der Verwertung von Abfällen aus der Verarbeitung landwirtschaftlicher Rohstoffe oder bei der Tierhaltung, bei der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen und als Treibstoffe oder zum Verheizen verwendet werden;
gebrauchte Mineralöle im Sinne von § 2 Abs. 1 (Altöle), die entweder unmittelbar nach der Rückgewinnung oder nach einer Aufbereitung zum Verheizen oder zu einem nach Z 9 lit. a begünstigten Zweck verwendet werden.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch
Verordnung
im Falle der Einfuhr von Mineralöl, Kraftstoffen oder Heizstoffen deren Steuerfreiheit unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1) und anderen von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll oder den Verbrauchsteuern befreit werden können,
die steuerfreie Verbringung von Mineralöl, Kraftstoffen oder Heizstoffen aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet unter den Voraussetzungen zu regeln, unter denen eine steuerfreie Einfuhr nach Z 1 erlaubt ist,
den steuerfreien Bezug von Mineralöl, Kraftstoffen und Heizstoffen im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge und den Bezug von Mineralöl unter Steueraussetzung durch nach Artikel 23 Abs. 1 der im § 1 Abs. 3 genannten Richtlinie begünstigte Personen und Einrichtungen zu regeln sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,
die Mineralölsteuer von der Eingangsabgabenfreiheit nach § 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes auszunehmen, soweit dies zur Umsetzung der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften oder zur Gewährleistung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erforderlich ist.
Abkürzung
MinStG 2022
Steuerbefreiungen
§ 4. (1) Von der Mineralölsteuer sind befreit:
Mineralöl, das als Luftfahrtbetriebsstoff an Luftfahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen oder für sonstige gewerbsmäßige Dienstleistungen, die mittels eines Luftfahrzeuges erbracht werden, aus Steuerlagern oder Zollagern abgegeben wird;
Mineralöl, das als Schiffsbetriebsstoff an Schiffahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen (einschließlich Werksverkehr) auf der Donau, dem Bodensee oder auf dem Neusiedlersee aus Steuerlagern oder Zollagern abgegeben wird und Kraftstoffe, die an solche Unternehmen zum Einsatz zu diesen Zwecken auf diesen Gewässern abgegeben werden;
Mineralöl, das für Zwecke der amtlichen Aufsicht oder sonstigen behördlichen Aufsicht entnommen wird;
Mineralöl, das für Zwecke des Steuerlagers (§ 25 Abs. 2) untersucht und dabei verbraucht wird;
Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe,
die zu Heizzwecken für Missionsräume oder zum Betrieb von Dienstfahrzeugen an im Steuergebiet befindliche diplomatische oder konsularische Vertretungen fremder Staaten gegenüber der Republik Österreich oder
die an ausländische Diplomaten oder Berufskonsuln, die den in lit. a angeführten Vertretungen angehören, zum Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;
Flüssiggas, das als Treibstoff für im Ortslinienverkehr eingesetzte Kraftfahrzeuge verwendet wird. Ortslinienverkehr ist der zugelassene Verkehr auf Linien, deren Anfangs- und Endpunkte innerhalb desselben Gemeindegebietes oder innerhalb aneinandergrenzender Gemeindegebiete liegen und Haltestellen zum Ein- und Aussteigen nur innerhalb dieser Gemeindegebiete bestehen. Als Ortslinienverkehr gilt ferner der Verkehr auf Linien, die sich auch auf nicht unmittelbar aneinandergrenzende Gemeinden erstrecken, wenn diese zueinander im Verhältnis von Wohngemeinden zu Betriebsgemeinden stehen und die Gesamtstrecke der Kraftfahrlinie 25 km nicht übersteigt;
Mineralöl ausschließlich aus biogenen Stoffen, auch wenn diesen Kleinstmengen anderer Stoffe zum Verbessern oder Denaturieren beigemischt wurden, wobei im Falle von Bio-ETBE die Befreiung auf einen Anteil in Höhe von 47% und im Falle von Bio-MTBE auf einen Anteil von 36% beschränkt ist;
Mineralöl, das vom Inhaber eines Herstellungsbetriebes, der über eine Bewilligung nach § 27 Abs. 1 verfügt und in dem überwiegend Mineralöl im Sinne von § 2 Abs. 1 hergestellt wird, zur Aufrechterhaltung dieses Betriebes, jedoch nicht als Treibstoff in Beförderungsmitteln verwendet wird;
Mineralöl
der im § 2 Abs. 8 Z 1 bis 4 bezeichneten Art, das zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen oder zur Herstellung eines Mineralöls zum Verheizen verwendet werden soll, oder
das im Rahmen von chemischen Reduktionsverfahren in Hochöfen eingeblasen und als Zusatz zu dem als Hauptbrennstoff verwendeten Koks eingesetzt werden soll,
der im § 2 Abs. 5 und im § 3 Abs. 1 Z 7 bezeichneten Art, das zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet werden soll,
wenn es auf Grund eines Freischeines (§ 12 Abs. 1) eingeführt, abgegeben oder in einem Steuerlager zu einem solchen Zweck oder in einem Verwendungsbetrieb (§ 12 Abs. 2) zu dem bewilligten Zweck verwendet wird;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 427/1996)
gasförmige Kohlenwasserstoffe, die bei der Verwertung von Abfällen aus der Verarbeitung landwirtschaftlicher Rohstoffe oder bei der Tierhaltung, bei der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen und als Treibstoffe oder zum Verheizen verwendet werden;
gebrauchte Mineralöle im Sinne von § 2 Abs. 1 (Altöle), die entweder unmittelbar nach der Rückgewinnung oder nach einer Aufbereitung zum Verheizen oder zu einem nach Z 9 lit. a begünstigten Zweck verwendet werden.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung
im Falle der Einfuhr von Mineralöl, Kraftstoffen oder Heizstoffen deren Steuerfreiheit unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1) und anderen von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll oder den Verbrauchsteuern befreit werden können,
die steuerfreie Verbringung von Mineralöl, Kraftstoffen oder Heizstoffen aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet unter den Voraussetzungen zu regeln, unter denen eine steuerfreie Einfuhr nach Z 1 erlaubt ist,
den steuerfreien Bezug von Mineralöl, Kraftstoffen und Heizstoffen im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge und den Bezug von Mineralöl unter Steueraussetzung durch nach Artikel 23 Abs. 1 der im § 1 Abs. 3 genannten Richtlinie begünstigte Personen und Einrichtungen zu regeln sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,
die Mineralölsteuer von der Eingangsabgabenfreiheit nach § 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes auszunehmen, soweit dies zur Umsetzung der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften oder zur Gewährleistung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erforderlich ist.
Abkürzung
MinStG 2022
Zum Bezugszeitraum vgl. § 64l.
Steuerbefreiungen
§ 4. (1) Von der Mineralölsteuer sind befreit:
Mineralöl, das als Luftfahrtbetriebsstoff an Luftfahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen oder für sonstige gewerbsmäßige Dienstleistungen, die mittels eines Luftfahrzeuges erbracht werden, aus Steuerlagern oder Zollagern abgegeben wird;
Mineralöl, das als Schiffsbetriebsstoff an Schiffahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen (einschließlich Werksverkehr) auf der Donau, dem Bodensee oder auf dem Neusiedlersee aus Steuerlagern oder Zollagern abgegeben wird und Kraftstoffe, die an solche Unternehmen zum Einsatz zu diesen Zwecken auf diesen Gewässern abgegeben werden; wird als Schiffsbetriebsstoff Gasöl verwendet, ist eine steuerfreie Abgabe nur zulässig, wenn gekennzeichnetes Gasöl gemäß § 9 abgegeben wird;
Mineralöl, das für Zwecke der amtlichen Aufsicht oder sonstigen behördlichen Aufsicht entnommen wird;
Mineralöl, das für Zwecke des Steuerlagers (§ 25 Abs. 2) untersucht und dabei verbraucht wird;
Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe,
die zu Heizzwecken für Missionsräume oder zum Betrieb von Dienstfahrzeugen an im Steuergebiet befindliche diplomatische oder konsularische Vertretungen fremder Staaten gegenüber der Republik Österreich oder
die an ausländische Diplomaten oder Berufskonsuln, die den in lit. a angeführten Vertretungen angehören, zum Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;
Flüssiggas, das als Treibstoff für im Ortslinienverkehr eingesetzte Kraftfahrzeuge verwendet wird. Ortslinienverkehr ist der zugelassene Verkehr auf Linien, deren Anfangs- und Endpunkte innerhalb desselben Gemeindegebietes oder innerhalb aneinandergrenzender Gemeindegebiete liegen und Haltestellen zum Ein- und Aussteigen nur innerhalb dieser Gemeindegebiete bestehen. Als Ortslinienverkehr gilt ferner der Verkehr auf Linien, die sich auch auf nicht unmittelbar aneinandergrenzende Gemeinden erstrecken, wenn diese zueinander im Verhältnis von Wohngemeinden zu Betriebsgemeinden stehen und die Gesamtstrecke der Kraftfahrlinie 25 km nicht übersteigt;
Mineralöl ausschließlich aus biogenen Stoffen, auch wenn diesen Kleinstmengen anderer Stoffe zum Verbessern oder Denaturieren beigemischt wurden, wobei im Falle von Bio-ETBE die Befreiung auf einen Anteil in Höhe von 47% und im Falle von Bio-MTBE auf einen Anteil von 36% beschränkt ist;
Mineralöl, das vom Inhaber eines Herstellungsbetriebes, der über eine Bewilligung nach § 27 Abs. 1 verfügt und in dem überwiegend Mineralöl im Sinne von § 2 Abs. 1 hergestellt wird, zur Aufrechterhaltung dieses Betriebes, jedoch nicht als Treibstoff in Beförderungsmitteln verwendet wird;
Mineralöl
der im § 2 Abs. 8 Z 1 bis 4 bezeichneten Art, das zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen oder zur Herstellung eines Mineralöls zum Verheizen verwendet werden soll, oder
das im Rahmen von chemischen Reduktionsverfahren in Hochöfen eingeblasen und als Zusatz zu dem als Hauptbrennstoff verwendeten Koks eingesetzt werden soll,
der im § 2 Abs. 5 und im § 3 Abs. 1 Z 7 bezeichneten Art, das zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet werden soll,
wenn es auf Grund eines Freischeines (§ 12 Abs. 1) eingeführt, abgegeben oder in einem Steuerlager zu einem solchen Zweck oder in einem Verwendungsbetrieb (§ 12 Abs. 2) zu dem bewilligten Zweck verwendet wird;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 427/1996)
gasförmige Kohlenwasserstoffe, die bei der Verwertung von Abfällen aus der Verarbeitung landwirtschaftlicher Rohstoffe oder bei der Tierhaltung, bei der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen und als Treibstoffe oder zum Verheizen verwendet werden;
gebrauchte Mineralöle im Sinne von § 2 Abs. 1 (Altöle), die entweder unmittelbar nach der Rückgewinnung oder nach einer Aufbereitung für mineralogische Verfahren oder zu einem nach Z 9 lit. a begünstigten Zweck verwendet werden.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung
im Falle der Einfuhr von Mineralöl, Kraftstoffen oder Heizstoffen deren Steuerfreiheit unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1) und anderen von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll oder den Verbrauchsteuern befreit werden können,
die steuerfreie Verbringung von Mineralöl, Kraftstoffen oder Heizstoffen aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet unter den Voraussetzungen zu regeln, unter denen eine steuerfreie Einfuhr nach Z 1 erlaubt ist,
den steuerfreien Bezug von Mineralöl, Kraftstoffen und Heizstoffen im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge und den Bezug von Mineralöl unter Steueraussetzung durch nach Art. 12 Abs. 1 der Systemrichtlinie begünstigte Personen und Einrichtungen zu regeln sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,
die Mineralölsteuer von der Eingangsabgabenfreiheit nach § 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes auszunehmen, soweit dies zur Umsetzung der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften oder zur Gewährleistung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erforderlich ist.
Abkürzung
MinStG 2022
zum Bezugszeitraum vgl. § 64n Abs. 2
Steuerbefreiungen
§ 4. (1) Von der Mineralölsteuer sind befreit:
Mineralöl, das als Luftfahrtbetriebsstoff an Luftfahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen oder für sonstige gewerbsmäßige Dienstleistungen, die mittels eines Luftfahrzeuges erbracht werden, aus Steuerlagern oder Zollagern abgegeben wird;
Mineralöl, das als Schiffsbetriebsstoff an Schiffahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen (einschließlich Werksverkehr) auf der Donau, dem Bodensee oder auf dem Neusiedlersee aus Steuerlagern oder Zollagern abgegeben wird und Kraftstoffe, die an solche Unternehmen zum Einsatz zu diesen Zwecken auf diesen Gewässern abgegeben werden; wird als Schiffsbetriebsstoff Gasöl verwendet, ist eine steuerfreie Abgabe nur zulässig, wenn gekennzeichnetes Gasöl gemäß § 9 abgegeben wird;
Mineralöl, das für Zwecke der amtlichen Aufsicht oder sonstigen behördlichen Aufsicht entnommen wird;
Mineralöl, das für Zwecke des Steuerlagers (§ 25 Abs. 2) untersucht und dabei verbraucht wird;
Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe,
die zu Heizzwecken für Missionsräume oder zum Betrieb von Dienstfahrzeugen an im Steuergebiet befindliche diplomatische oder konsularische Vertretungen fremder Staaten gegenüber der Republik Österreich oder
die an ausländische Diplomaten oder Berufskonsuln, die den in lit. a angeführten Vertretungen angehören, zum Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;
6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2012)
Mineralöl ausschließlich aus biogenen Stoffen, auch wenn diesen Kleinstmengen anderer Stoffe zum Verbessern oder Denaturieren beigemischt wurden, wobei im Falle von Bio-ETBE die Befreiung auf einen Anteil in Höhe von 47% und im Falle von Bio-MTBE auf einen Anteil von 36% beschränkt ist;
Mineralöl, das vom Inhaber eines Herstellungsbetriebes, der über eine Bewilligung nach § 27 Abs. 1 verfügt und in dem überwiegend Mineralöl im Sinne von § 2 Abs. 1 hergestellt wird, zur Aufrechterhaltung dieses Betriebes, jedoch nicht als Treibstoff in Beförderungsmitteln verwendet wird;
Mineralöl
der im § 2 Abs. 8 Z 1 bis 4 bezeichneten Art, das zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen oder zur Herstellung eines Mineralöls zum Verheizen verwendet werden soll, oder
das im Rahmen von chemischen Reduktionsverfahren in Hochöfen eingeblasen und als Zusatz zu dem als Hauptbrennstoff verwendeten Koks eingesetzt werden soll,
der im § 2 Abs. 5 und im § 3 Abs. 1 Z 7 bezeichneten Art, das zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet werden soll,
wenn es auf Grund eines Freischeines (§ 12 Abs. 1) eingeführt, abgegeben oder in einem Steuerlager zu einem solchen Zweck oder in einem Verwendungsbetrieb (§ 12 Abs. 2) zu dem bewilligten Zweck verwendet wird;
10. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 427/1996)
gasförmige Kohlenwasserstoffe, die bei der Verwertung von Abfällen aus der Verarbeitung landwirtschaftlicher Rohstoffe oder bei der Tierhaltung, bei der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen und als Treibstoffe oder zum Verheizen verwendet werden;
gebrauchte Mineralöle im Sinne von § 2 Abs. 1 (Altöle), die entweder unmittelbar nach der Rückgewinnung oder nach einer Aufbereitung für mineralogische Verfahren oder zu einem nach Z 9 lit. a begünstigten Zweck verwendet werden.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung
im Falle der Einfuhr von Mineralöl, Kraftstoffen oder Heizstoffen deren Steuerfreiheit unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1) und anderen von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll oder den Verbrauchsteuern befreit werden können,
die steuerfreie Verbringung von Mineralöl, Kraftstoffen oder Heizstoffen aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet unter den Voraussetzungen zu regeln, unter denen eine steuerfreie Einfuhr nach Z 1 erlaubt ist,
den steuerfreien Bezug von Mineralöl, Kraftstoffen und Heizstoffen im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge und den Bezug von Mineralöl unter Steueraussetzung durch nach Art. 12 Abs. 1 der Systemrichtlinie begünstigte Personen und Einrichtungen zu regeln sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,
die Mineralölsteuer von der Eingangsabgabenfreiheit nach § 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes auszunehmen, soweit dies zur Umsetzung der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften oder zur Gewährleistung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erforderlich ist.
Abkürzung
MinStG 2022
zum Bezugszeitraum vgl. § 64n Abs. 2
Steuerbefreiungen
§ 4. (1) Von der Mineralölsteuer sind befreit:
Mineralöl, das als Luftfahrtbetriebsstoff an Luftfahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen oder für sonstige gewerbsmäßige Dienstleistungen, die mittels eines Luftfahrzeuges erbracht werden, aus Steuerlagern oder Zollagern abgegeben wird;
Mineralöl, das als Schiffsbetriebsstoff an Schiffahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen (einschließlich Werksverkehr) auf der Donau, dem Bodensee oder auf dem Neusiedlersee aus Steuerlagern oder Zollagern abgegeben wird und Kraftstoffe, die an solche Unternehmen zum Einsatz zu diesen Zwecken auf diesen Gewässern abgegeben werden; wird als Schiffsbetriebsstoff Gasöl verwendet, ist eine steuerfreie Abgabe nur zulässig, wenn gekennzeichnetes Gasöl gemäß § 9 abgegeben wird;
Mineralöl, das für Zwecke der amtlichen Aufsicht oder sonstigen behördlichen Aufsicht entnommen wird;
Mineralöl, das für Zwecke des Steuerlagers (§ 25 Abs. 2) untersucht und dabei verbraucht wird;
Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe,
die zu Heizzwecken für Missionsräume oder zum Betrieb von Dienstfahrzeugen an im Steuergebiet befindliche diplomatische oder konsularische Vertretungen fremder Staaten gegenüber der Republik Österreich oder
die an ausländische Diplomaten oder Berufskonsuln, die den in lit. a angeführten Vertretungen angehören, zum Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;
(Anm.: lit. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2012)
Mineralöl ausschließlich aus biogenen Stoffen, auch wenn diesen Kleinstmengen anderer Stoffe zum Verbessern oder Denaturieren beigemischt wurden, wobei im Falle von Bio-ETBE die Befreiung auf einen Anteil in Höhe von 47% und im Falle von Bio-MTBE auf einen Anteil von 36% beschränkt ist;
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